Beschluss
1 TG 2781/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0105.1TG2781.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß nach Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden. Ergänzend weist der erkennende Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers noch auf folgendes hin: Vorab ist anzumerken, daß Dienstbefreiung für die Vergangenheit nachträglich nicht mehr gewährt werden kann (so Beschluß des erkennenden Senats vom 14.12.1989 -- 1 TG 3458/89 -- unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 6.9.1989 -- 1 UE 3303/86 -- mit Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30.1.1986, VBl BW 1987, 222 = DÖD 1987, 106 = RiA 1986, 236 = ZBR 1987, 12 und Urteil vom 25.2.1988, Buchholz 232.2 § 5 EUrlV Nr. 1). Aber auch für die Zukunft steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Dienstbefreiung (wöchentliche Ermäßigung seiner Pflichtstundenzahl von 22 auf 10 Stunden) nicht zu. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 106 Abs. 3 Satz 1 HBG, soweit er Tätigkeiten als Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ausübt, sowie § 106 Abs. 4 Satz 1, soweit er sonstige ehrenamtliche politische (oder gewerkschaftliche) Betätigungen ausübt, und zwar jeweils in Verbindung mit Art. 25 HV, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Ausübung eines Abgeordnetenmandats keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne dieser Verfassungsvorschrift ist (so Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: September 1984, Art. 25 Erl. 2). Das Gesetz zur Sicherung der Mandatsausübung vom 9.7.1973 (GVBl. I S. 248), das für kommunale Mandatsträger besondere Schutzvorschriften (u.a. Freistellung von der Arbeit) enthielt, ist mit Wirkung vom 1.1.1981 aufgehoben worden; die entsprechenden Bestimmungen sind als § 35 a HGO und § 28 a HKO übernommen worden. Die in ihnen enthaltenen Regelungen sind jedoch ausdrücklich auf außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte beschränkt. Der hessische Landesgesetzgeber hat bei dieser Neuregelung die für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beamte, Angestellte und Arbeiter) getroffenen Vorkehrungen als ausreichend erachtet, wie sie in §§ 106 Abs. 3, 4 und 215 Abs. 2 HBG enthalten waren (vgl. hierzu Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Februar 1989, Erl. zu §§ 35, 35 a, 36 HGO, B 2; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.10.1983, DÖV 1984, 257, zur vergleichbaren dortigen Rechtslage). Nach beiden hier einschlägigen Regelungen des § 106 Absätze 3 und 4 HBG ist den Beamten unter den sonst genannten Voraussetzungen "erforderliche Dienstbefreiung" oder "erforderlicher Urlaub" unter Belassung bzw. Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren. Mit dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1985 (DÖD 1986, 89 = DVBl. 1986, 241 = BVerwGE 72, 289 = NWvZ 1986, 743) und den weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.10.1983, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 26.2.1986, RiA 1986, 231 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9.9.1987, ZBR 1989, 311) ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß eine Dienstbefreiung nur dann erforderlich ist, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG, wie etwa bei der Teilnahme an Sitzungen, zur selben Zeit zusammentrifft. Ein Beamter hat bei der Inanspruchnahme der Freistellung (Dienstbefreiung/Urlaub) zu berücksichtigen, daß er der vollen Dienstleistungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn unterliegt und ihm seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Hierfür erhält er lebenslang eine angemessene Alimentation, die im allgemeinen für die Zeit entfällt, in der er trotz Dienstfähigkeit seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommt (vgl. hierzu etwa Schneider, Werner, RiA 1988, 57, 58 unter Hinweis auf BVerfG, Schlußurteil vom 5.11.1975, BVerfGE 40, 296, 321 f. ). Diese umfassende Dienstleistungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn bringt das Hessische Beamtengesetz in seinen §§ 67 bis 69 zum Ausdruck, wenn es u.a. bestimmt, daß der Beamte dem ganzen Volk dient, nicht einer Partei, daß er bei der Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren hat, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben, und daß er sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Vor diesem Hintergrund kann die Gewährung von Dienstbefreiung/Urlaub nach § 106 Absätze 3 und 4 HBG jeweils nur eine Einzelentscheidung für den zeitlichen Kollisionsfall sein. Die genannten Ausnahmevorschriften haben nicht das Ziel, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, einer Tätigkeit als Ehrenbeamter oder einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht -- hier: der Pflichtstundenzahl des Antragstellers -- auszugleichen. Entsprechendes gilt für die Vorbereitung und Ergänzung der genannten Tätigkeiten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.10.1983, a.a.O.). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen diese Regelungen greifen nicht durch. Soweit er sich auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 HV / Art. 3 Abs. 1 GG beruft, kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1985, a.a.O.) darauf hingewiesen werden, daß das Streben der politisch aktiven Mitbürger nach Mitgestaltung der gemeindlichen Selbstverwaltung alle Staatsbürger gleichermaßen betrifft, weil jeder hierfür Zeit und Arbeitskraft aufbringen muß, wobei der Umfang dieses Einsatzes ohnehin -- unabhängig von der beruflichen Stellung des einzelnen -- unterschiedlich sein wird. Bereits aus diesem unterschiedlichen Maß an politischem Engagement folgen unterschiedliche Sachverhalte, die unter dem Gebot der Gleichheit nicht gleich behandelt werden müssen. Entsprechendes gilt, wenn man den Dienst eines Lehrers mit dem anderer Beamter vergleicht. Während der "Regelbeamte" seinen Dienst an einem vom Dienstherrn zu bestimmenden Ort und zu festgelegter Zeit zu verrichten hat, teilt sich die Arbeitszeit des Lehrers in die von ihm abzuhaltenden Pflichtstunden und seine sonstigen Tätigkeiten in der Schule sowie die übrige Arbeitszeit auf, die der Lehrer für Nach- und Vorarbeiten für den Unterricht an einem von ihm gewählten Ort und in einer von ihm ausgewählten Zeit verrichten kann. Diese Gestaltungsfreiheit des Lehrers bringt es aber geradezu mit sich, daß er dem -- wie ausgeführt -- erforderlichen zeitlichen Zusammentreffen zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG "entrinnen" kann, was der "Regelbeamte" normalerweise nicht kann. Auch unter diesem Blickwinkel ergeben sich unterschiedliche Sachverhalte, die eine Gleichbehandlung nicht erfordern Ihre "Gleichheit" kann auch nicht im Hinblick auf den Umstand angenommen werden, daß der Antragsteller seine Tätigkeiten im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG in einem Umfange ausübt, der es ihm letztlich nicht mehr gestattet, von der Gestaltungsfreiheit seiner Arbeitszeit als Lehrer überhaupt einen oder nur noch in Form einer "fiktiven" Freizeit Gebrauch zu machen. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich mit der Freistellungsregelung für Personalräte in §§ 90 Abs. 3, 40 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1988. Hierbei handelt es sich, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, um eine Sonderregelung für Personalvertretungen. Ihre Tätigkeit gehört "zur Schule", sie haben in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Dienststelle die Interessen der in ihr tätigen Personen zu vertreten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 HPVG F. 1988). Diese dienststellenbezogenen Aufgaben und Tätigkeiten sind mit denen des Antragstellers nicht vergleichbar. Der Senat verkennt nicht, daß sich bei der gegebenen Rechtslage die tatsächlichen "Mißhelligkeiten" im schulischen Alltag des Antragstellers nicht beseitigen lassen, indessen weist er darauf hin, daß sich der Fall des Antragstellers nicht allein auf die Kollision zweier öffentlicher Interessenlagen reduzieren läßt, nämlich den vollen Einsatz des Antragstellers als Lehrer und seine verantwortungsvolle Tätigkeit bei der Ausübung seiner sonstigen Funktionen, wie es der Antragsteller darzustellen versucht. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen hat der Antragsgegner keinen Anteil an dieser "Kollision", sie beruht vielmehr darauf, daß der Antragsteller eine derartige Vielzahl von Tätigkeiten im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG übernommen hat, daß sie ihn zeitlich überfordern. Wenn er -- wie er in seinem Beschwerdevorbringen nochmals betont hat -- nicht bereit ist, seine Tätigkeiten außerhalb seiner Lehrertätigkeit zu beschränken, so bleibt dem Senat nur der Hinweis, den auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.12.1985 (a.a.O.) gegeben hat, daß Umstellungen des Dienstes mit dem Ziel, Dienstbefreiungen und Beurlaubungen möglichst zu erübrigen, vom Dienstherrn und vom Beamten vorrangig anzustreben sind. Hierzu bietet § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher von 19.3.1981 (ABL HKM S. 199 ff.) allerdings keine Grundlage, weil diese Vorschrift eine "längerfristige Unterrichtsrahmenplanung" offensichtlich nur hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts erforderlich macht, doch bleibt nach Auffassung des Senats im Rahmen des § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstordnung Raum für eine entsprechende Gestaltung des Plans für die Unterrichtsverteilung, bei der die Belange des Antragstellers berücksichtigt werden können. Nach allem konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben, so daß er auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen hat. Der Antragsteller ist Studienrat an der ... Schule (Berufsschule) in O.; er hat wöchentlich 22 Pflichtstunden zu leisten. Daneben übt er folgende Funktionen aus: Beigeordneter des Kreises ..., ordentlicher Delegierter des Kreises ... bei der Vertreterversammlung des hessischen Volkshochschulverbandes, Mitglied im Kuratorium der Kreisvolkshochschule ..., Mitglied der Schulkommission des Kreises ..., Vertreter des Kreises ... in der Mitgliederversammlung des Wasserverbandes ..., Gesellschafter der Energieversorgung ... mbH; Beisitzer im Ausschuß zur Anhörung über Widersprüche beim Landrat des Kreises ..., Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt ..., dort stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher und Fraktionsvorsitzender. Seinen Antrag vom 27.7.1989, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller wegen der Ausübung mehrerer öffentlicher Mandate eine Pflichtstundenermäßigung von 12 Wochenstunden zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluß vom 17.8.1989 -- I/2 G 1594/89 -- ab, weil eine pauschale Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung des Antragstellers mit der Regelung des § 106 Abs. 3 Satz 1 HBG nicht vereinbar sei. Es sei nicht das Ziel dieser Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen. Im übrigen könne der Antragsteller als "kommunaler Multifunktionär" eine Entlastung erreichen, indem er einige seiner vielfältigen Tätigkeiten aufgebe und damit anderen Bürgern die Möglichkeit eröffne, sich ebenfalls in der kommunalen Selbstverwaltung zu betätigen. Gegen diesen am 22.8.1989 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 31.8.1989, bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen am 4.9.1989 Beschwerde eingelegt, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Unter Hinweis auf Art. 25 HV und die Freistellungsregelungen in §§ 93 Abs. 2, 40 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1988 (früher §§ 77 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 2 HPVG a.F.) sowie unter weiterer Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse und seiner zeitlichen Belastungen weist der Antragsteller darauf hin, daß es in erster Linie die Beanspruchung als Kreisbeigeordneter sei, die zu der unerträglichen Situation geführt habe. Es stünden sich demnach zwei öffentliche Interessenlagen gegenüber, nämlich sein voller Einsatz als Beamter und die seiner verantwortungsvollen Ausübung der von ihm wahrgenommenen kommunalen Aufgaben. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß; ergänzend hat er auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 85 a HBG hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten über den Antragsteller (ein Band) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.