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Urteil

1 UE 1919/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0228.1UE1919.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Sie hat insoweit Erfolg, als der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens den Ersatzanspruch um 30,-- DM gekürzt hat. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG für den an seinem Personenkraftwagen am 27.7.1983 entstandenen Unfallschaden über die bereits gewährten 270,-- DM hinaus Ersatz in Höhe von weiteren 30,-- DM zu zahlen. Dabei ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, daß der Beklagte nach dieser Bestimmung verpflichtet ist, den Unfallschaden in "angemessenem Umfang" zu ersetzen. Streitig ist allein, ob die auf 270,-- DM festgesetzte Ersatzleistung "angemessen" ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.9.1988 -- 2 C 2.87 --, DokBer. 1988, 314 und Urteil vom 17.10.1985 -- 2 C 45.82 --, BVerwGE 72, 170) und des erkennenden Senats (Urteil vom 13.1.1982 -- I OE 70/80 -- und Urteil vom 4.5.1977 -- I OE 73/75 --, HessVGRspr. 77, 62) davon auszugehen, daß bei der Verwendung eines dem Beamten gehörenden Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften ausdrücklich anerkannt worden ist, der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung zu tragen hat und daß der Beamte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten ist, das von dem Dienstherrn zu übernehmende Schadensrisiko durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu mindern. Da der Dienstherr im Rahmen der die Fürsorgepflicht konkretisierenden Bestimmung des § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG jedoch (nur) verpflichtet ist, in "angemessenem Umfang Ersatz" zu leisten, ist er grundsätzlich berechtigt, bei der Festsetzung seiner Ersatzleistung die im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Zahlungen Dritter insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen mit den eigenen Leistungen nicht den Gesamtschaden übersteigen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.1968 -- VI C 53.65 --, NJW 68, 2308). Weiterhin ist der Dienstherr grundsätzlich berechtigt, ein etwaiges Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen (Hess.VGH, Urteil vom 4.5.1977, a.a.O.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Beamte zur Abdeckung des ihm im Falle eines Mitverschuldens verbliebenen eigenen Schadensrisikos eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat und über diese Versicherung der Teil des Schadens ersetzt wird, den er auf Grund seines Mitverschuldens tragen müßte. Denn wenn der Beamte bei der Verwendung seines Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften ausdrücklich anerkannt worden ist, nicht verpflichtet ist, durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung das von dem Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko zu übernehmen, dann dient eine dennoch abgeschlossene Fahrzeugvollversicherung vorrangig der Abdeckung des eigenen Unfallrisikos, das ihn im Falle eines Mitverschuldens trifft. Der Dienstherr ist deshalb nicht berechtigt, die von ihm zu gewährende Ersatzleistung aus dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens zu mindern, wenn der von dem Beamten auf Grund eines etwaigen Mitverschuldens selbst zu tragende Teil des Schadens von der von ihm abgeschlossenen Vollkaskoversicherung in vollem Umfang abgedeckt wird. Erst wenn die Versicherungsleistungen niedriger als der von dem Beamten zu tragende Anteil des Schadens sind, kommt eine Minderung der Ersatzleistung des Dienstherrn aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens in Betracht. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob den Kläger überhaupt ein Mitverschulden an dem Schadensereignis trifft. Selbst wenn mit dem Beklagten ein Mitverschulden im Umfang von 10 % anzunehmen wäre, wäre der dem Kläger dadurch zur Last fallende Anteil an dem Schaden in Höhe von 63,83 DM durch die Leistung der von ihm zusätzlich abgeschlossenen Vollkaskoversicherung in Höhe von 338,35 DM in vollem Umfang abgedeckt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, soweit der Kläger auch Ersatz des Teils des Schadens begehrt, der ihm in Höhe von 338,35 DM bereits von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt wurde. Zwar war der Kläger aus keinem dienstrechtlichen Grund verpflichtet, eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650,-- DM bzw. 300,-- DM abzuschließen; die infolge der dennoch abgeschlossenen Versicherung erbrachten Versicherungsleistungen sind jedoch -- wie bereits oben ausgeführt -- zu berücksichtigen. Denn eine Ersatzleistung hielte sich nicht mehr im Rahmen des durch § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG vorgegebenen "angemessenen Umfangs", wenn sie zusammen mit anderen Leistungen den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigen würde. Der Kläger vermag seinen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens ohne Anrechnung der Versicherungsleistungen auch nicht mit dem Hinweis darauf zu begründen, daß die Versicherungsbeiträge für 2 Jahre den Betrag von 338,35 DM überstiegen hätten. Zwar kann sich die Fürsorgepflicht auch auf die Bereitstellung oder Erstattung von Versicherungsbeiträgen erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.1968 -- VI C 53.65 --, aaO.), § 94 Abs. 1 HBG gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Sachschäden und nicht einen solchen auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte hierzu verpflichtet ist, weil er den Kläger nicht zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung verpflichten durfte, kann deshalb nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden. Die Revision ist zuzulassen, denn die Rechtssache hat hinsichtlich der Frage grundsätzliche Bedeutung, ob der Dienstherr sich auf den Umfang seiner Ersatzpflicht aus § 94 HBG die Leistungen einer von dem Beamten freiwillig abgeschlossenen Vollkaskoversicherung in Fällen der vorliegenden Art anrechnen darf (§ 183 HBG, § 127 BRRG und § 132 VwGO). Der Kläger ist Forstbeamter im Dienste des beklagten Landes. 1983 nahm er als Forstinspektor die Aufgaben des 2. Funktionsbeamten bei dem Forstamt ... wahr. In der Ausschreibung für diese Stelle wurde verlangt, daß der Stelleninhaber einen Personenkraftwagen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellt und für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 650,-- DM abschließt. Der Kläger besaß seinerzeit einen Pkw der Marke F., dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften der Beklagte ausdrücklich anerkannt hatte und für den der Kläger mit einem zusätzlichen Kostenaufwand von jährlich 40,-- DM eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von nur 300,-- DM gegenüber der von dem Beklagten verlangten Selbstbeteiligung von 650,-- DM abgeschlossen hatte. Am Vormittag des 27.7.1983 fuhr der Kläger zum Forsthaus O. und stellte seinen Pkw vor der Treppe zum Forsthaus ab. Nach Erledigung seiner Dienstgeschäfte verließ er das Forsthaus, stieg in sein Fahrzeug ein und fuhr los. Dabei stieß er gegen eine vor seinem Wagen stehende ca. 30 -- 40 cm hohe und ca. 30 cm starke Baumscheibe, die zu Dekorationszwecken auf dem Parkplatz des Forsthauses stand. Bei dem Zusammenprall wurden der linke Kotflügel sowie der Frontspoiler seines Fahrzeugs eingedrückt. Die Kosten für die Beseitigung dieses Schadens betrugen 638,35 DM. Hiervon wurden ihm auf Grund der für das Fahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung von der Versicherungsgesellschaft 338,35 DM erstattet. Unter dem 5.10.1983 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Ersatz des vollen Schadens. In dem Antrag räumte er ein, daß ihn ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. In einer Stellungnahme des Forstamts ... zu der Schadensmeldung wird allerdings die Ansicht vertreten, daß den Kläger kein Mitverschulden treffe, weil die Baumscheibe aus dem Wageninnern wegen ihrer geringen Höhe nicht erkennbar gewesen sei und bis zum Unfalltag an einem anderen Platz gestanden habe. Mit Bescheid vom 20.10.1983 gewährte die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt dem Kläger gemäß § 94 HBG eine Ersatzleistung in Höhe von 270,-- DM für den Sachschaden. Bei der Berechnung dieses Betrages berücksichtigte sie nach Nr. 6 der Richtlinien des Hessischen Ministers des Innern zu § 94 HBG vom 2.3.1981 (StAnz. 1981, 635) die dem Kläger auf Grund der Vollkaskoversicherung gewährte Versicherungsleistung und minderte den danach verbliebenen Betrag von 300,-- DM auf Grund eines auf 10 % festgesetzten Mitverschuldens um 30,-- DM. Mit Schreiben vom 27.10.1983 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er trug vor, der Beklagte sei unabhängig von der Zahlung aus der Vollkaskoversicherung, die auf Grund freiwilliger Initiative geschaffen worden sei, verpflichtet, den Schaden in voller Höhe zu ersetzen, denn er könne sich seiner Ersatzpflicht nicht durch den Hinweis auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ganz oder teilweise entziehen. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, daß das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ausschließlich im Interesse des Dienstherrn benutzt worden sei. Eine zehnprozentige Minderung des Schadensersatzes wegen eines angeblichen Mitverschuldens komme hier nicht in Betracht. Bei entsprechender Anwendung der im Arbeitsrecht anerkannten Grundsätze zur Haftungsverteilung bei gefahrgeneigter Arbeit sei eine anteilige Schadenstragung nur bei grober Fahrlässigkeit zulässig, die hier jedoch nicht vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1983 -- zugestellt durch Niederlegung am 19.1.1984 -- wies die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz den Widerspruch unter Hinweis auf Nr. 6 der bereits vorstehend zitierten Richtlinien zu § 94 HBG zurück. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Nr. 5 c der Richtlinien des Hessischen Ministers des Innern zu § 169 Abs. 4 HBG in der Fassung vom 29.9.1967 (StAnz. 1967, 1318) sei ein Eigenverschulden des Beamten in jedem Fall, also auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung angemessen zu berücksichtigen. Auch wenn der Kläger die Baumscheibe vom Innern des Fahrzeugs aus nicht habe sehen können, so treffe ihn doch ein Mitverschulden an dem Unfallgeschehen. Er hätte sich vor Antritt der Fahrt vergewissern müssen, daß er gefahrlos aus der Parklücke herausfahren könne. Da er dies nicht getan habe, habe er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Eine zehnprozentige Minderung der Schadensersatzleistung sei danach angemessen. Mit Schriftsatz vom 15.2.1984 hat der Kläger am 16.2.1984 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. Klage erhoben. Dies hat sich mit Beschluß vom 29.5.1984 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen, weil der dienstliche Wohnsitz des Klägers mit Wirkung vom 1.2.1984 in den Bezirk dieses Gerichts infolge Versetzung zum Forstamt A. verlegt worden war. Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens komme nicht in Betracht, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei gefahrgeneigter Tätigkeit auch bei mittlerer Fahrlässigkeit eine Schadensquotelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht vorzunehmen sei. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt vom 20.10.1983, soweit mit ihm eine den Betrag von 270,-- DM übersteigende Ersatzleistung abgelehnt wurde, sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 20.12.1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den entstandenen Sachschaden aus dem Unfall vom 27.7.1983 in Höhe von 638,35 DM zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, nach § 94 HBG solle Ersatz des Sachschadens in "angemessenem Umfang" geleistet werden. Diese Fassung des Gesetzes erlaube die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Beamten am schadensverursachenden Ereignis. Der Hinweis des Klägers auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach entfalle eine Haftung des Arbeitnehmers nur bei leichter Fahrlässigkeit. Bei mittlerer oder normaler Fahrlässigkeit sei hingegen eine Haftungsquotelung vorzunehmen. Der Abzug der Versicherungsleistung sei berechtigt, da dem Kläger eine Wegstreckenentschädigung von 0,44 DM pro Kilometer gewährt werde und diese Wegstreckenentschädigung auch einen Anteil zu den Kosten einer Vollkaskoversicherung enthalte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Gerichtsbescheid vom 23.5.1986 -- I/2 E 1166/84 -- die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG bestimme, daß bei Schadensereignissen dem geschädigten Beamten in "angemessenem Umfang" Ersatz geleistet werden solle. Dies besage, daß ein Ersatzanspruch nur insoweit bestehe, als der dem Beamten entstandene Schaden nicht durch Schadensleistungen eines Dritten gedeckt werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Schadensleistung auf Grund einer von dem Beamten abgeschlossenen privaten Vollkaskoversicherung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften erfolge. § 94 Abs. 1 HBG sei als konkrete Ausprägung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dahingehend zu verstehen, daß nur der nichtgedeckte Teil des Schadens erstattungsfähig sei. Anderenfalls käme es nämlich infolge des Unfallereignisses zu einer Besserstellung des geschädigten Beamten. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck der schadensersatzrechtlichen Regelung des Beamtenrechts. Der Beklagte habe zu Recht auch ein Mitverschulden in Höhe von 10 % berücksichtigt. Die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schadensregulierung bei gefahrgeneigter Arbeit könnten im Beamtenrecht keine Anwendung finden, da es sich hierbei um kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, sondern um ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis handele. Eine Nichtberücksichtigung des Mitverschuldens könne aber auch nicht aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Denn diese kenne auf seiten des Beamten als notwendiges Korrelat die ihm obliegende Dienst- und Treuepflicht. Dies besage, daß der Beamte verpflichtet sei, sich stets so zu verhalten, daß dem Dienstherrn kein Schaden entstehe. Wer aber -- wie der Kläger -- mit seinem Fahrzeug einfach losfahre, ohne sich vorher darüber zu vergewissern, ob das beabsichtigte Fahrmanöver auch durchgeführt werden könne, handele fahrlässig. Er unterlasse die Beachtung der ihm zumutbaren und objektiv auch gebotenen Sorgfaltspflicht. Dieser Umstand müsse sich bei der Gewährung von Ersatzleistungen im Rahmen des § 94 HBG grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. Der Kläger hat gegen den ihm am 16.6.1986 zugestellten Gerichtsbescheid mit Schriftsatz vom 14.7.1986 am 15.7.1986 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Berufung eingelegt. Er stützt sein Rechtsmittel auf das Gleichbehandlungsgebot und verweist darauf, daß sich der Hessische Minister des Innern mit Erlaß vom 17.9.1986 damit einverstanden erklärt habe, daß bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen gefahrgeneigter Tätigkeit eine Minderung des Ersatzes von Sachschäden gemäß § 94 HBG nicht eintreten solle. Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23.5.1986 -- I/2 E 1166/84 -- aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen; 2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er mache von der ihm durch den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 17.9.1986 eingeräumten Möglichkeit, das Mitverschulden des Klägers nicht zu berücksichtigen, keinen Gebrauch, zumal dessen Schuldform über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehe. Der Kläger müsse sich eine mittlere Fahrlässigkeit an dem schadensverursachenden Ereignis zurechnen lassen, die allerdings an eine leichte Fahrlässigkeit heranreiche. Im übrigen sei die Mitverschuldensquote im Interesse des Klägers wohlwollend gering gehalten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.