Beschluss
1 TG 549/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0405.1TG549.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen (vgl. Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß ein Widerspruch zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 6.7.1989 -- 1 TG 1870/89 -- möglich erscheint, stellt der Senat klar, daß der Dienstherr nach Ausschreibung einer freien Stelle ein Auswahlverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen insgesamt oder nur hinsichtlich der betreffenden Bewerber abbrechen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 6.7.1989 -- 1 TG 1870/89 --, Seite 4 f. des Abdrucks mit weiteren Nachweisen). Besteht -- wie im vorliegenden Fall -- ein dringendes dienstliches Bedürfnis dafür, daß ein Bewerber trotz der von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe auf seinem bisherigen Dienstposten bleibt, so kann er nach dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn aus dem grundsätzlich nach dem Leistungsprinzip durchzuführenden Auswahlverfahren herausgenommen werden. Auch nach Auffassung des Senats läßt die äußerst angespannte Personallage in der Kriminalabteilung beim Polizeipräsidenten in Frankfurt a.M. gegenwärtig eine Versetzung des Antragstellers nicht zu. Es ist nachvollziehbar, wenn sich der Polizeipräsident in Frankfurt a.M. dagegen wendet, daß seine Kriminalabteilung trotz eigenen hohen Bedarfs an ausgebildeten Kriminalbeamten zur "Ausbildungs- und Durchgangsstation" für andere Kriminaldienststellen wird. Im übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 5.1.1988 als damaliger Beamter der IV. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung ausdrücklich um seine Verwendung beim Polizeipräsidenten in Frankfurt a.M. gebeten und seine Absicht erklärt habe, seinen ständigen Wohnsitz in Frankfurt a.M. zu nehmen (Bl. 66 der Personalakten -- Unterordner B --).