Beschluss
1 TE 3084/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1116.1TE3084.89.0A
1mal zitiert
5Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger führt vor dem Verwaltungsgericht in Darmstadt mehrere Rechtstreitigkeiten. In dem Klageverfahren - I/1 E 2685/88 -, in dem er die Verbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde begehrt, beantragte er, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, und lehnte im Rahmen dieses Verfahrens die Richter der I. Kammer des Verwaltungsgerichts wegen Befangenheit ab. Die V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt wies mit Beschluß vom 9.12.1988 das Ablehnungsgesuch des Klägers zurück; seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 25.4. 1989 - 1 TE 3/89 - ebenfalls zurück. Mit Schriftsatz vom 12.7. 1989 lehnte der Kläger die Mitglieder der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - "nunmehr ohne rechtliche Bindung an eine Entscheidung des VGH ... ebenfalls wegen Befangenheit" ab. Der Berichterstatter des Klageverfahrens - I/1 E 2685/88 - teilte dem Kläger unter dem 28.7.1989 daraufhin mit, daß der Ablehnungsantrag, soweit er sich auf das genannte Verfahren beziehe, ins Leere gehe, weil die Richter der V. Kammer mit keinerlei Entscheidung in dieser Sache mehr befaßt seien; er betrachte den Antrag deshalb insoweit als erledigt. In dem Klageverfahren - I/1 E 3047/88 - wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung der Sonderzuwendung für das Jahr 1987 und begehrt zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. In dem Klageverfahren hat der Kläger mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 12.7.1989, der sich auch auf das Aktenzeichen - I/1 E 3047/88 - bezieht, die Mitglieder der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 24.8.1989 hat der Kläger unter Angabe der beiden Aktenzeichen - I/1 E 3047/88 - und - I/1 E 2685/88 - den Berichterstatter des Verfahrens - I/1 E 2685/88 - wegen seiner Verfügung vom 28.7.1989 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 2685/88 - abgelehnt; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10.9.1989 - ebenfalls unter Bezugnahme auf die beiden genannten Aktenzeichen - hat der Antragsteller "die Kammer, die mit meinen Befangenheitsanträgen gegen die V. Kammer befaßt ist, wegen Befangenheit" abgelehnt. Unter Bezugnahme auf sein Ablehnungsgesuch vom 24.8.1989 hat er ausgeführt, daß es nicht hingenommen werde, wenn seine Befangenheitsanträge, die sich nicht nur auf das Verfahren - I/1 E 3047/88 -,sondern ebenso auf das Verfahren - I/1 E 2685/88 beziehen würden, "im Papierkorb verschwinden". Aus der entsprechenden Mitteilung des Gerichts vom 25.8.1989 gehe hervor, daß sich die Stellungnahmen der abgelehnten Richter lediglich auf das Aktenzeichen - I/1 E 3047/88 - bezögen, das sei eben eine sachwidrige Behandlung, welche die Befangenheit der abgelehnten Richter zeige. Schließlich hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 20.12. 1988 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 3047/88 - die Mitglieder der I. Kammer abgelehnt, hierüber ist noch nicht entschieden. Die II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluß vom 20.9.1989 - I/1 E 3047/88 - das Ablehnungsgesuch des Klägers wegen Befangenheit der Mitglieder der II. Kammer vom 10.9.1989 als offensichtlich rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen, zumal es sich pauschal gegen die Kammer wende, die mit den Befangenheitsanträgen des Klägers gegen die V. Kammer befaßt sei. In der Sache sei darauf hinzuweisen, daß der Befangenheitsantrag des Klägers in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 2685/88 - durch den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - abgeschlossen worden sei. Ein Anlaß, dieses Befangenheitsgesuch nochmals zu behandeln, sei nicht ersichtlich. Wegen des offenkundigen Rechtsmißbrauchs im Zusammenhang mit dem Befangenheitsantrag vom 10.9.1989 könnten die Mitglieder der II. Kammer über diesen Antrag selbst entscheiden, ohne zuvor dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einholen zu müssen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wegen Befangenheit der Mitglieder der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.7.1989 wies die II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt in dem Verfahren - I/1 E 3047/88 - mit ihrem Beschluß vom 20.9.1989 als unbegründet zurück, weil kein Grund vorliege, der geeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Der Umstand, daß die Richter der V. Kammer vor ihrem Beschluß vom 9.12.1988 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 2685/88 - über die Ablehnung der Richter der I. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt (= Hess.VGH - 1 TE 3/89 -) die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter der I. Kammer nicht dem Kläger zugeleitet hätten, sei keine "mutwillige" Behandlung der Sache gewesen, sondern ganz offensichtlich ein Versehen. Gegen diesen ihm am 22.9.1989 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1.10.1989, beim Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen am 3.10.1989, Beschwerde eingelegt und diese - nachdem er zunächst Mitglieder des angerufenen Senats erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1990 - 1 TE 3084/89 -) - wie folgt begründet: Die Mitglieder der II. Kammer des Verwaltungsgerichts, die den Beschluß vom 20.9.1989 gefaßt hätten, seien deshalb befangen, weil sie den Befangenheitsantrag vom 10.9.1989 mit offensichtlich unhaltbaren Gründen als rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen hätten. Der Befangenheitsantrag habe sich nicht "pauschal" gegen die Mitglieder der II. Kammer gerichtet, nur seien ihm, dem Kläger, die Namen der Richter namentlich nicht bekannt gewesen, sie hätten auch nicht mit Namen bezeichnet werden müssen. Seine in dem Beschwerdeschriftsatz vom 1.10.1989 angekündigte Beschwerdebegründung sei vor dem Nichtabhilfebeschluß des Verwaltungsgerichts vom 4.10.1989 nicht abgewartet worden. Das sei ein mutwilliger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, der ebenfalls die Befangenheit der Richter zeige. Der Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - könne nicht dafür herhalten, daß das Ablehnungsgesuch vom 12.7. 1989 gegen die Mitglieder der V. Kammer nur noch unter dem Aktenzeichen - I/1 E 3047/89 - und nicht mehr unter dem Aktenzeichen - I/1 E 2685/88 - behandelt werde. Mit dem Antrag vom 12.7.1989 habe er einen neuen zulässigen Befangenheitsantrag gestellt, worauf er auch in seinem Schriftsatz vom 24.8.1989 hingewiesen habe. Es sei eine absurde Entstellung des Sachverhalts, wenn behauptet werde, sein früheres Ablehnungsgesuch solle nach dem Senatsbeschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - nochmals behandelt werden. Vielmehr sei der neugestellte Antrag vom 12.7.1989, der sich auf beide darin genannten Aktenzeichen beziehe, vom Verwaltungsgericht bisher nicht abschließend behandelt worden. Die nach alledem offensichtlich befangenen Richter der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hätten über das Ablehnungsgesuch gegen sie nicht selbst entscheiden dürfen, und schon gar nicht über den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder der V. Kammer. Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten mit den genannten Aktenzeichen sowie auf die Personal- und Besoldungsakten über den Kläger (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. II. Die nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO und §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter der II. Kammer vom 10.9.1989 und gegen die Richter der V. Kammer vom 12.7.1989 in dem angefochtenen Beschluß zu Recht abgelehnt. Zunächst ist festzustellen, daß die II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt berufen war, über das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.7.1989 zu entscheiden. Das ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Darmstadt für das Geschäftsjahr 1989 vom 5. Dezember 1988. Er enthält unter B.4. für den Fall, daß sämtliche hauptamtliche Richter einer Kammer verhindert sind (z.B. wegen Befangenheit) eine besondere Vertretungsregelung. Danach werden die Richter der V. Kammer im Falle ihrer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit von den Richtern der I. Kammer vertreten. Diese konnte jedoch über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12.7.1989 nicht entscheiden, weil er die Richter der I. Kammer bereits in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 3047/88 - mit Schriftsatz vom 20.12.1988 abgelehnt hatte. Für diesen Fall enthält die genannte Vertretungsregelung in dem Geschäftsverteilungsplan 1989 eine weitere Bestimmung, daß nämlich dann die Richter der in der Reihenfolge der Nummern folgenden Kammer die Vertretung übernehmen, das waren hier also die Richter der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Diese Regelung in dem Geschäftsverteilungsplan entspricht auch den Anforderungen, die vor dem Hintergrund des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von der Rechtsprechung gestellt werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 31.5.1976, DÖV 1976, 747 unter Hinweis auf BVerfGE 17, 294, 299 und BVerwGE 20, 39, 41). Die II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt konnte auch über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10.9.1989 gegen "die Kammer, die mit meinen Befangenheitsanträgen gegen die V. Kammer befaßt ist," selbst entscheiden. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Wird nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (h.M.; vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 25.9.1987, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72 m.w.N.). Diese Befugnis ist insbesondere dann gegeben, wenn individuelle, auf die Person der einzelnen Richter bezogene Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 7.9.1989, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41 m.w.N.). Vergeblich beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, daß von einer "pauschalen Ablehnung" nicht gesprochen werden könne, wenn einer Partei die Namen der Richter nicht bekannt seien. Es trifft zwar zu, daß die Namen der abgelehnten Richter nicht benannt werden müssen, wenn unzweifelhaft ist, welcher oder welche Richter abgelehnt werden sollen; das war aus der Formulierung des Klägers in seinem Ablehnungsgesuch vom 10.9.1989 erkennbar, nämlich die Mitglieder der Kammer, die über seinen Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder der V. Kammer zu befinden hatten. Im Zweifel wird auch die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers/Gerichts als solche der einzelnen Richter zu verstehen sein (so Kopp, VwGO, B. Aufl. 1989, § 54 Rdnr. 12 m.w.N.). Unerläßlich ist es aber in all diesen Fällen, daß die Partei, die einen oder mehrere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen will, die Tatsachen und Gründe benennt und glaubhaft macht, aus denen sich seine Besorgnis ergeben soll (so ausdrücklich der vom Kläger zitierte Kommentar von Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, § 54 Rdnr. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 3.6.1986, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 36). Hieran fehlt es. Soweit der Kläger in seinem Ablehnungsgesuch vom 10.9.1989 darauf hinweist, daß es nicht hingenommen werde, wenn seine Befangenheitsanträge, "die sich nicht nur auf das Verfahren I/1 E 3047/88, sondern ebenso auf das Verfahren I/1 E 2685/88 - beziehen, im Papierkorb verschwinden" und sich die Stellungnahmen der abgelehnten Richter lediglich auf das Aktenzeichen I/1 E 3047/88 beziehen würden, so ist damit eine "sachwidrige Behandlung" noch nicht schlüssig dargelegt, weil die II. Kammer in ihrem Beschluß vom 20.9.1989, wie das Aktenzeichen ergibt, allein über die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 10.9.1989 gegen die Mitglieder der II. Kammer und vom 12.7.1989 gegen die Mitglieder der V. Kammer in dem Verfahren I/1 E 3047/88 und (noch) nicht in dem Verfahren I/1 E 2685/88 entschieden hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 26.4.1990 auf die Befangenheit der Mitglieder der II. Kammer, die den angefochtenen Beschluß vom 20.9.1989 getroffen haben, "weil sie meinen Befangenheitsantrag mit offensichtlich unhaltbaren Gründen als rechtsmißbräuchlich zurückwiesen." Der Kläger ist bereits in dem Senatsbeschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - darauf hingewiesen worden, daß in der Beschwerdeinstanz angeführte weitere Ablehnungsgründe unzulässig sind, weil Gegenstand der Beschwerde im Verfahren über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit allein die in erster Instanz vorgebrachten Gründe sind; das gilt auch hier. Deshalb war es auch nicht erforderlich, weitere dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einzuholen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Verwaltungsgericht vor seinem Nichtabhilfebeschluß vom 4.10.1989 nicht die in dem Beschwerdeschriftsatz des Klägers vom 1.10.1989 angekündigte Beschwerdebegründung abgewartet hat. Unabhängig davon, ob hierin bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die erste Instanz erblickt werden kann und ob das Verwaltungsgericht bei Kenntnis der Beschwerdebegründung des Klägers seiner Beschwerde abgeholfen hätte, führt dieses Verfahren jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (vgl. § 130 VwGO), denn der Senat braucht von dieser Möglichkeit schon deshalb keinen Gebrauch zu machen, weil der Kläger sein Rechtsmittel in dem Beschwerdeverfahren begründen konnte (vgl. hierzu ebenfalls Senatsbeschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 -). Entgegen der Auffassung des Klägers in seinem Beschwerdevorbringen kann er die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht daraus ableiten, daß sie nicht (zugleich) über seinen Ablehnungsantrag vom 10.9.1989 in dem Verfahren - I/1 E 2685/88 - entschieden haben. Dieses Verhalten könnte nur dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn es ausreichender gesetzlicher Grundlagen entbehren und/oder willkürlich erscheinen würde, wobei Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters für sich genommen noch nicht den Schluß auf dessen unsachliche Einstellung zulassen (so BayObLG, Beschluß vom 12.5.1977, DRiZ 1977, 244, 245 unter Hinweis auf BVerfGE 4, 1, 7 ). Entsprechende Tatsachen hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Von Willkür kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzu kommen muß vielmehr, daß das von dem Richter/Gericht eingeschlagene Verfahren nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß es auf sachfremden Erwägungen beruht. Hiervon kann aber im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10.9.1989 nicht gesprochen werden. Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - darauf hingewiesen, daß sich wiederholende und sich häufende Sorgfaltsverstöße eines Richters - je nach dem Gewicht in ihrer Gesamtheit einen betroffenen Prozeßbeteiligten die subjektiv empfundene Besorgnis der Befangenheit vermitteln können, doch kommt es (- wie oben unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 25.9.1987 (Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72) ausgeführt -) für die Besorgnis der Befangenheit maßgebend darauf an, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus, genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat sieht es als sachgerechte Behandlung an, wenn das Verwaltungsgericht zunächst in dem Verfahren über Ablehnungsgesuche des Klägers entscheidet, in dem er die meisten Anträge dieser Art gestellt hat. Nachdem der Kläger in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 3047/88 - unter dem 20.12.1988 zunächst die Richter der I. Kammer abgelehnt hatte, danach in dem Klageverfahren - I/1 E 3047/88 - unter dem 12.7.1989 die Richter der V. Kammer abgelehnt hatte, die über das Ablehnungsgesuch gegen die Richter der I. Kammer zu entscheiden hatten, und schließlich unter dem 10.9.1989 in demselben Verfahren auch die Richter der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgelehnt hatte, die mit dem Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die V. Kammer befaßt waren, war es sachgerecht, zunächst in diesem Verfahren zu entscheiden, um zu klären, welche Richter für die Entscheidung in dem Klageverfahren und in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 3047/88 - berufen sind. Sachfremde Erwägungen liegen dieser Verfahrensweise ersichtlich nicht zugrunde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß durch eine Beschwerdeentscheidung über die Ablehnungsgesuche des Klägers in dem Verfahren - I/1 E 3047/88 - eine Klärung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit den weiteren Ablehnungsgesuchen des Klägers erwartet werden konnte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12.7.1989 gegen die Mitglieder der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt als unbegründet abgelehnt; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß nach Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden. Da die Beschwerde des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 - entsprechend - GKG. Der Senat geht für jeden der beiden Befangenheitsanträge von einem Drittel des Streitwertes aus, den er im Hauptsacheverfahren zugrundelegen würde, das sind ausgehend von dem Rückforderungsbetrag von 1.511,-- DM zusammen und gerundet 1.000,-- DM. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).