OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 TG 3452/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0108.1TG3452.90.0A
2mal zitiert
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde richtet sich, wie sich hinreichend aus ihrer Begründung ergibt, nur insoweit gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 2.11.1990, als das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben hat. Im übrigen ist der angefochtene Beschluß mangels Beschwerde des Antragstellers unanfechtbar geworden. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist, soweit er die beantragte einstweilige Anordnung erlassen hat, daher aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners kann insoweit im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung gerichtlich nicht beanstandet werden. Auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Er hat allerdings einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Leistungsprinzips. Im übrigen steht die freie Auswahl unter den geeigneten Beamten im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser darf im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Beamten er für den geeigneteren hält. Leitbild für diese Entscheidung des Dienstherrn muß stets das öffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft sein; dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstellen vor (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. z.B. Urteil vom 28.5.1980 - I OE 59/77 -, Beschlüsse vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, NJW 1985, 1103 und vom 29.9.1987 - 1 TG 2160/87 -). Der Antragsgegner hat unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts der Personalakten einen aktuellen Leistungsvergleich (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 - mit weiteren Nachweisen) vorgenommen. Er hat den Antragsteller mit einem Beurteilungspunktwert von 12,44 und den Beigeladenen zu 1) mit einen Punktwert von 11,75 zu Recht als im wesentlichen gleich geeignet angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 24.10.1989 - 1 TG 3049/89 -). Für die Auswahl zwischen diesen beiden Beamten ist es unerheblich, ob der Antragsgegner nicht auch die Beamten mit einem Punktdurchschnitt von 12,75, die vor weniger als 4 Jahren zuletzt befördert wurden, mit in das Auswahlverfahren hätte einbeziehen müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 2.7.1990 - 1 TG 1376/90 -, Seite 4 des Abdrucks). Der Beigeladene zu 1) hätte mit einem Punktwert von 11,75 auch dann zu den Beamten gehört, die der Antragsgegner als im wesentlichen gleich geeignet ansehen durfte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner sein Auswahlermessen, das gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann, nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, daß er im Rahmen einer "Gesamtschau" das Datum der Fachprüfung des Antragstellers (2.4.1965) und das der Fachprüfung des Beigeladenen zu 1) (12.7.1965) als annähernd gleich angesehen hat. Die Berechtigung für das Abstellen auf das Datum der letzten Fachprüfung beruht auf der Erwägung, daß Polizeivollzugsbeamte im mittleren Dienst nach Ablegen der Fachprüfung im wesentlichen die gleiche Tätigkeit ausüben und deshalb die seit der Fachprüfung vergangene Zeit der praktischen Erfahrung und Bewährung bei der Auswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich geeigneten Beamten als Hilfskriterium berücksichtigt werden darf. Ausgehend von dieser Überlegung kann es gerichtlich nicht beanstandet werden, daß der Antragsgegner bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1), die beide vor mehr als 25 Jahren ihre Fachprüfung abgelegt haben, von annähernd gleichem Datum der Fachprüfung ausgegangen ist, also bei einer derartig langen Bewährung im mittleren Polizeivollzugsdienst einen zeitlichen Unterschied von 3 Monaten und 10 Tagen als unerheblich angesehen hat und deshalb entscheidend auf das 3 Jahre höhere Dienstalter (Zeit seit der letzten Beförderung) des Beigeladenen zu 1) abgestellt hat. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch nur zum Teil den, übrigen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 (analog) i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 3 (analog), 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG. Bei einem Verfahren der vorliegenden Art, das im Beschwerdeverfahren nur noch einen Mitbewerber betrifft, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung drei Achtel des Dreijahresbetrags des Differenzbetrags der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe des innegehabten Amtes und des begehrten Amtes (Grundgehalt + Ortszuschlag der Stufe 2) als Streitwert fest (hier: 319,80 DM X 39 X 3/8). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).