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Beschluss

1 TG 3306/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0304.1TG3306.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Umwandlung des früheren Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so daß Rechte des Antragstellers durch eine anderweitige Besetzung der von ihm innegehabten Stelle nicht verletzt werden. Ein Anspruch darauf, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, ergibt sich weder aus einer möglichen Zusicherung noch auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeit des Zeitbeamtenverhältnisses und daraus abgeleiteter Ansprüche. Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Grund einer Zusicherung hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß die mündlichen Aussagen des damaligen Dekans sowie des Rektors, das Beamtenverhältnis auf Zeit werde voraussichtlich routinemäßig in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 HVwVfG angesehen werden kann, zumal die formalen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind; sie stammt weder von der zuständigen Behörde noch ist sie schriftlich erteilt worden. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, daß der Antragsteller keinen Anspruch glaubhaft gemacht hat, sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis umzuwandeln. Nach der gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Auffassung in der Literatur richtet sich die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses weder nach den Absichten des Dienstherrn noch danach, welches Beamtenverhältnis von Gesetzes wegen hätte begründet werden müssen, sondern ausschließlich nach dem tatsächlichen Ernennungsakt. Der Gesetzgeber hat den Ernennungsakt formalisiert, um Unklarheiten bezüglich des Beamtenstatus von vornherein auszuschließen (BVerwGE 28, 155, 157; Ingenlath, DVBl. 1986, 24; Fürst, GKÖD I K § 5 RN 1). Ausgehend von dieser Prämisse kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Antragsteller den Status eines Beamten auf Zeit innehatte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war und ist der Dienstherr auch nicht verpflichtet, diesen Status umzuwandeln. Ein solcher Anspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn man unterstellt, der Antragsteller sei rechtswidrig zum Beamten auf Zeit ernannt worden. Der von dem Antragsteller behauptete Rechtsgrundsatz, wonach die Folgen rechtswidriger Gesetzesanwendung grundsätzlich zu beseitigen seien, existiert nicht. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach dem öffentlichen Recht ein allgemeiner, sachlich und verfahrensrechtlich unbeschränkter, vom Verschulden der Verwaltung unabhängiger und auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichteter Rechtsgrundsatz der Folgenbeseitigung fremd ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach nahezu unbestrittener Auffassung voraus, daß der zugrundeliegende Verwaltungsakt zunächst aufgehoben wird (BVerwGE 28, 155 ; vgl. auch Ingenlath, DVBl. 1986, 24 ; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 203). Deshalb geht der Antragsteller fehl, wenn er meint, auf Grund einer möglicherweise rechtswidrigen Ernennung müsse sein Beamtenstatus umgewandelt werden. Er verkennt insoweit, daß das Verwaltungsrecht für die Abwendung und die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns primär die Vorschriften über den Verwaltungsrechtsschutz einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorsieht. Gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kann der Adressat innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen und darüber hinaus die verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Im Wege der Klage kann der Betroffene sowohl die vermeintlich rechtswidrige Entscheidung der Verwaltung anfechten und aufheben lassen als auch begünstigende Verwaltungsakte erstreiten. Gäbe es den vom Antragsteller behaupteten allgemeinen Grundsatz, wonach rechtswidrige Akte gleichsam "von Amts wegen" zu beseitigen wären, so wäre das gesamte verwaltungsrechtliche Verfahren einschließlich der Möglichkeiten der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bedeutungslos. Zudem wäre dann auch die Tatsache, daß Verwaltungsakte nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar werden, ad absurdum geführt (vgl. BVerwGE a.a.O.). Der Antragsteller hätte demnach nach seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit einen Antrag stellen und nach erfolglosem Vorverfahren mit einer Verpflichtungsklage vorgehen können, um seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu erstreiten. Diese rechtlichen Möglichkeiten hat der Antragsteller nicht genutzt, so daß nunmehr eine Pflicht des Dienstherrn, die Folgen einer möglicherweise rechtswidrigen Amtshandlung zu beseitigen, nicht mehr besteht. Die von dem Antragsteller behauptete Pflicht zur Folgenbeseitigung kann darüber hinaus auch deshalb nicht greifen, weil der Folgenbeseitigungsanspruch sich grundsätzlich nur auf die Wiederherstellung des "status quo ante" bezieht (so BVerwGE a.a.O.). Der vor der Vornahme der möglicherweise rechtswidrigen Ernennung bestehende Zustand war im Falle des Klägers jedoch der Status eines "Nichtbeamten", keinesfalls der Status eines Beamten auf Lebenszeit. Der Antragsteller kann sich hinsichtlich der begehrten Umwandlung seines Beamtenstatus auch nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt der Senat die Auffassung, daß sich die Fürsorgepflicht in den Rahmen der gesamten beamtenrechtlichen Regelungen einfügt, sich auf die jeweilige Rechtsstellung des Beamten beschränkt und durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt wird (BVerwGE 15, 3 ; 19, 332 , 28, 155 ). Zu diesen zu beachtenden speziellen Vorschriften gehören auch § 6 HBG, sowie § 46 HRG und § 19 KHG. Danach hat ein Beamter bzw. beamteter Professor keinen Rechtsanspruch darauf, in ein Beamtenverhältnis bestimmter Art berufen zu werden. Einen solchen Anspruch sieht das Beamtenrecht grundsätzlich ebensowenig vor wie überhaupt einen Anspruch, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Daß die Beamtengesetze keinen subjektiven Anspruch gewähren, wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur übereinstimmend angenommen (BVerwGE 28, 155 , BVerwG, DÖV 1982, 76 ; Senatsurteile vom 24.9.1986 -- 1 UE 755/84 -- und vom 23.1.1985 -- I OE 34/82 --, HessVGRspr. 1985, 43; Becker, ZBR 1982, 258 , ders., RiA 1983, 221 ). Daraus folgt zwingend, daß der Antragsteller auch aus der Fürsorgepflicht heraus keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit haben kann, da ihm dieser Anspruch selbst nach den spezialgesetzlichen beamtenrechtlichen Regeln nicht zusteht (vgl.hierzu BVerwG, Beschluß vom 24.10.1989 -- 2 B 112.89 --, Buchholz 421.20 -- Hochschulpersonalrecht Nr. 46). Der vom Antragsteller behaupteten Pflicht des Dienstherrn, das Beamtenverhältnis umzuwandeln, stehen weitere rechtliche Gesichtspunkte entgegen. Selbst eine rechtswidrige Befristung hätte noch nicht die Nichtigkeit der Ernennung zur Folge, da ein solcher Nichtigkeitsgrund in § 13 HBG nicht normiert ist und die dort genannten Gründe als abschließend zu bewerten sind. Wenn die Ernennung zum Professor auf Zeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 HBG nichtig gewesen sein sollte, kann der Antragsteller hieraus erst recht nichts für die begehrte Umwandlung in ein Lebenszeitverhältnis herleiten. Schließlich ergibt sich aus dem numerus clausus der Rücknahmegründe gemäß § 14 HBG, daß die rechtswidrige Ernennung nicht zur Rücknahme seitens des Dienstherrn führen kann. Der Antragsteller verkennt darüber hinaus, daß zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufhebung der möglicherweise rechtswidrigen Ernennung aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist und auch eine Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, nicht mehr greifen kann. Beiden Möglichkeiten steht der Fristablauf entgegen. Gemäß §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 2 VwGO unterliegen sowohl Widerspruch als auch Klage einer Frist, wobei festzuhalten ist, daß mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Ernennung zum Beamten auf Zeit gemäß § 58 Abs. 2 VwGO der zulässige Rechtsbehelf nur innerhalb eines Jahres eingelegt werden konnte. Rechtsirrig meint der Antragsteller, § 58 Abs. 2 VwGO sei nicht anwendbar, da § 126 Abs. 3 BRRG lediglich auf die Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO verweise. Dabei verkennt er, daß § 70 Abs. 2 VwGO als Norm des 8. Abschnitts der VwGO auf § 58 Abs. 2 VwGO ausdrücklich verweist, so daß die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verneint, soweit dieser mit der Verletzung der Fürsorgepflicht und einem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch in Form der Naturalrestitution begründet wird. Der Senat vertritt ebenfalls die Ansicht, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits daran scheitert, daß der Antragsteller es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Rechtsgedanke aus § 839 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus scheidet eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Vorfeld des Beamtenverhältnisses aus, so daß Schadensersatzansprüche, jedenfalls gerichtet auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, aus diesem Rechtsinstitut nicht entstehen können. Schließlich teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht erkennbar ist, daß die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit rechtswidrig war. Der beamtenrechtliche Fürsorgeanspruch, der in § 48 BRRG, § 79 BBG und § 92 HBG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat und einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG darstellt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, RN 223 f. m.w.N.), ist zwar grundsätzlich auch geeignet, Schadensersatzansprüche zu rechtfertigen, die auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet sind. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind jedoch im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Der Antragsteller verkennt, daß die Fürsorgepflicht eine Folge der Begründung des Beamtenverhältnisses ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 26.8.1981 -- I OE 82/78 --, HessVGRspr. 1982, 12 m.w.N.; BayVGH. Urteil vom 16.7.1984 -- 3 B 93 A.3114 --, ZBR 1985, 167) und auf das Amt im statusrechtlichen Sinne begrenzt ist (BVerwGE 15, 3, 7; BVerwGE 28, 155 ). Dies bedeutet, daß die Fürsorgepflicht nur dann verletzt werden kann, wenn zur Zeit der Verletzung ein Beamtenverhältnis tatsächlich schon bestanden hat. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten, der Fürsorgeanspruch greife auch schon im Vorfeld der Beamtenernennung: Die aus der Fürsorgepflicht resultierende Verpflichtung des Dienstherrn, bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu begründen, schütze den Beamten, da nur das Lebenszeitverhältnis persönliche Unabhängigkeit und unvoreingenommene Amtsführung garantiere. Insoweit stelle die Verpflichtung, ein Lebenszeitbeamtenverhältnis zu begründen, eine statussichernde Rechtsnorm dar. Im übrigen sei zu beachten, daß nur der Status des Beamten auf Lebenszeit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entspreche. Für die Ableitung eines Ernennungsanspruchs aus der Fürsorgepflicht spreche schließlich, daß der Status des Beamten stärker ausgeprägt sein müsse als der des Angestellten, da es grundsätzlich dem Beamten obliege, hoheitliche Tätigkeiten wahrzunehmen. Wenn der Angestellte die Möglichkeit habe, auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben, so müsse dem Beamten aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehen (so etwa Ingenlath, DVBl. 1986, 24 f.; vom Ansatz ähnlich aber mit anderen rechtlichen Konsequenzen Battis, ZBR 1971, 300 f.). Diese Rechtsauffassung berücksichtigt jedoch nach Ansicht des Senats nicht, daß die über die normale Amtshaftung des § 839 BGB/ Art. 34 GG erweiterte Schadensersatzpflicht des Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht ihre Rechtfertigung ausschließlich aus dem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis mit entsprechenden gegenseitigen Pflichten ableitet. Mithin muß der aus der Fürsorgepflicht entstehende Schadensersatzanspruch auf das förmlich begründete Beamtenverhältnis beschränkt werden, da nur insoweit die gegenseitige Pflichtenlage besteht (so auch ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 16.7.1984, a.a.O). Dieser Argumentation steht auch nicht entgegen, daß das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Regelbeamtenverhältnis darstellt und insoweit statussichernden Charakter hat und darüber hinaus dem Beamten weitgehende Unabhängigkeit garantiert. Aus diesen unstreitigen Vorgaben läßt sich ein Schadensersatzanspruch nicht herleiten. Übersehen wird dabei, daß dem Beamten, der tatsächlich rechtswidrig zum Beamten auf Zeit ernannt wurde, rechtliche Möglichkeiten offenstehen. Neben der Möglichkeit, seine Ernennung auf Lebenszeit zu beantragen und nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage zu erheben, kann der Beamte die jedem Staatsbürger zustehenden Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend machen. Insoweit ist der Beamte gegenüber rechtswidrigen Ernennungsakten hinreichend geschützt, so daß es eines Rückgriffs auf die Fürsorgepflicht nicht bedarf. Der Antragsteller kann einen solchen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, auch nicht auf eine "culpa in contrahendo" mit den der Fürsorgepflicht entsprechenden Obliegenheiten stützen. Zwar wird die Anwendbarkeit der "c.i.c." auch im öffentlichen Recht bejaht; Schadensersatzansprüche gehen jedoch nur auf das negative, nicht auf das positive Interesse (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.8.1981 -- I OE 82/78 --, a.a.O. unter Hinweis auf Senatsurteil vom 10.9.1975 -- I OE 60/74 --, HessVGRspr. 1976, 11; Battis, ZBR 1971, 300 f. ; Summer, PersV, S. 76 f. ). Der Antragsteller könnte somit unter Umständen einen Ersatz des Vertrauensschadens erlangen; ein Anspruch auf Naturalrestitution ergibt sich jedoch auf dieser Rechtsgrundlage nicht. Aus denselben Gründen hat der Beamte auf Zeit auch im Falle rechtswidriger Befristung keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann schließlich auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit nach Auffassung des Senats nicht rechtswidrig war und deshalb der Dienstherr seine Fürsorgepflicht im Rahmen dieses Beamtenverhältnisses hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht verletzt hat. Sowohl in § 95 Abs. 1 BRRG i.V.m. § 3 BRRG als auch in § 46 HRG und § 19 Abs. 2 KHG ist die Möglichkeit eröffnet, Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums stehen dieser Regelung nicht entgegen. Selbst unter der Voraussetzung, daß das Lebenszeitbeamtenverhältnis den Regelfall darstellt und das Beamtenverhältnis auf Zeit als Ausnahme der sachlichen Rechtfertigung bedarf, ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der Ernennung des Antragstellers zum Professor auf Zeit. Welche sachlichen Gründe das Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen, ist in den beamtenrechtlichen Vorschriften weder des Bundes noch der Länder vollständig normiert. § 95 Abs. 1 BRRG spricht lediglich davon, daß die Fälle und die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BRRG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBG können Beamte auf Zeit ernannt werden, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für eine hoheitsrechtliche Aufgabe verwendet werden soll. Der Antragsgegner hat auch für den Senat überzeugend dargelegt, daß die Ernennung von Professoren zu Beamten auf Zeit im Rahmen des § 19 Abs. 2 KHG durchaus sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere im Bereich der Wissenschaft und Lehre erscheint es dem Senat im Hinblick auf notwendige Flexibilität sachlich gerechtfertigt, befristete Beamtenverhältnisse zuzulassen (vgl. etwa Dallinger, Bode, Dellian, HRG, § 46 RN 4 f.; Reich, HRG, § 46 RN 1; enger: Kehler in Denninger, HRG, § 46 RN 8). Das Beamtenverhältnis auf Zeit konnte daher zulässigerweise auch in § 19 Abs. 2 KHG vorgesehen werden. Der Antragsgegner hatte auch sachliche Gründe, den Antragsteller im Jahre 1984 zunächst (nur) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu übernehmen. Sie ergeben sich aus dem Vermerk des zuständigen Ministerialbeamten im Zusammenhang mit dem Ruf an den Antragsteller vom 16.4.1984: "Nach den bisher an den beiden hess. Kunsthochschulen gemachten Erfahrungen erscheint es sinnvoll, Herrn M zunächst als Professor auf Zeit zu berufen. Wenn die HfM auch nach 2-3 Jahren noch der Auffassung ist, in Herrn M.-L. den geeigneten Stelleninhaber (auch im pädagogischen Bereich!) gefunden zu haben, könnte eine Verbeamtung auf Lebenszeit auch vor Ablauf von 6 Jahren vorgenommen werden." Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat nach allem den Eilantrag zu Recht abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Am 6.5.1983 wurde u.a. in der Wochenzeitung "Die Zeit" eine Professur für Gesang nach Besoldungsgruppe C 4 BBesG an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst ... ausgeschrieben. Um diese Stelle bewarb sich auch der Antragsteller, der die französische und amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. In dem in der Zeitung veröffentlichten Ausschreibungstext war nicht darauf hingewiesen worden, daß es sich um eine Professur auf Zeit handeln sollte. Hochschule und das zuständige Ministerium kamen aber im Laufe des Berufungsverfahrens zu dem Ergebnis, daß zunächst eine befristete Besetzung der Stelle zweckmäßig sei. Auf Grund des Vorschlages der Hochschule erteilte der Hessische Kultusminister dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.4.1984 den Ruf für die Professur für Gesang und stellte für den Fall der Annahme des Rufes die Ernennung des Antragstellers zum Professor auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren in Aussicht. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Hessischen Kultusminister mit Schreiben vom 26.4.1984 mit, daß er dem Ruf folge und das Angebot der Professur annehme. Mit Urkunde vom 8.8.1984, ausgehändigt am 24.8.1984, wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Professor für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Nachdem zum Ende der sechsjährigen Dienstzeit das Zeitbeamtenverhältnis des Antragstellers nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden war, sondern die Stelle erneut ausgeschrieben wurde, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 6.2.1990 beim Antragsgegner Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als ob er mit der Ernennungsurkunde vom 8.8.1984 nicht zum Professor auf Zeit, sondern zum Professor auf Lebenszeit ernannt worden wäre. Dies wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 10.4.1990 mit der Begründung abgelehnt, der Schadensersatzanspruch sei verspätet geltend gemacht worden und damit unzulässig. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit einem formlosen Schreiben vom 30.5.1990 zurückwies. Mit Schreiben vom 21.8.1990 beantragte der Antragsteller, ihn zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen. Er berief sich darauf, daß es zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehöre, rechtswidrige Maßnahmen gegenüber einem Beamten zu korrigieren, sobald die Rechtswidrigkeit erkannt sei. Dieser Antrag wurde bislang nicht beschieden. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller am 27.8.1990 beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat vorgetragen, der Antrag sei erforderlich, um seine Ansprüche wegen der von ihm beanstandeten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu sichern, die dadurch gefährdet seien, daß der Antragsgegner die bis zum 23.8.1990 von ihm -- dem Antragsteller -- innegehaltene Planstelle neu ausschreiben und besetzen wolle. Nachdem er das Schreiben des Antragsgegners vom 16.4.1984 mit dem Ruf für die Professur, allerdings mit dem Hinweis "auf Zeit" erhalten hätte, habe er sich mit dem damaligen Dekan des Fachbereichs Darstellende Kunst in Verbindung gesetzt, um offene Fragen zu klären. Der Dekan habe ihm damals mündlich erklärt, daß eine Umwandlung des Zeit- in das Lebenszeitbeamtenverhältnis eine Routineangelegenheit sei und nur dann nicht stattfinde, wenn der Beamte etwas verbrochen habe. Daraufhin habe er den erteilten Ruf angenommen. Anläßlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde habe er den Rektor der Hochschule wegen des Problems der Zeitprofessur ebenfalls angesprochen und von ihm eine inhaltlich gleichlautende Auskunft erhalten. Nach diesen Gesprächen sei er davon ausgegangen, daß die Umwandlung seines Zeit in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis eine reine Formsache sei. Erst am Ende seiner sechsjährigen Dienstzeit habe er in Erfahrung gebracht, daß man in der Hochschule an seiner Lehrmethode und seinem Lehrerfolg Zweifel habe und deshalb die Stelle neu ausgeschrieben habe. Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mache er in erster Linie die Erfüllung seines Anspruchs auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltend. Dieser Anspruch werde gefährdet, wenn die bisher von ihm besetzte Planstelle neu besetzt werde. Auch der von ihm bereits mit Schreiben vom 6.2.1990 geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung sei, soweit es um Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gehe, gefährdet. Ihm stehe ein Anordnungsanspruch zu. Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werde. Soweit sich hiervon abweichende Formen wie das Beamtenverhältnis auf Zeit entwickelt hätten, lägen diesen Formen jeweils konkret eingrenzbare besondere Sachverhalte zugrunde. Zwar sehe § 95 BRRG das Zeitbeamtenverhältnis vor; in dieser Vorschrift sei aber nicht hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Professoren auf Zeit abweichend von der Regelform des Lebenszeitbeamtenverhältnisses ernannt werden dürften. Gleiches gelte für § 19 Abs. 2 KHG, wo die Möglichkeit des Zeitbeamtenverhältnisses ebenfalls festgelegt sei, es fehle aber auch hier an der Normierung der sachlichen Gründe. Die an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst offenbar entwickelte Praxis, erstberufene Professoren immer nur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen, laufe auf eine Umgehung der beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Probezeit hinaus, da die maximale Probezeit fünf Jahre betrage. Eine sechsjährige Probezeit habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen, auch seien keinerlei sachliche Gründe dafür erkennbar, daß er -- der Antragsteller -- lediglich in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sei. Die Berufung sei deshalb wegen der zeitlichen Begrenzung rechtswidrig; das Beamtenverhältnis müsse in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis umgewandelt werden. Darüber hinaus sei auch der Schadensersatzanspruch begründet. Der Dienstherr habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt, indem er ihn zum Beamten auf Zeit berufen habe, obwohl sachliche Gründe für ein Abweichen von der Regelform des Beamten auf Lebenszeit nicht vorgelegen hätten. Der Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung könne auch in Natur erfüllt werden. Auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB könne sich der Antragsgegner nicht berufen, da bei der Aushändigung der Ernennungsurkunde keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden sei. § 58 VwGO sei nicht anwendbar. Im übrigen müsse bezweifelt werden, ob ein Widerspruch den eingetretenen Schaden hätte abwenden können, weil dieser aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg gehabt hätte. Hinsichtlich des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB stelle nunmehr der Antrag vom 21.8.1990 auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den geeigneten Rechtsbehelf dar. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 BBesG (Professor) an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst .... bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache nicht zu besetzen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, wenn der Antragsteller der Auffassung gewesen sei, einen Anspruch zu haben, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, hätte er gegen das Rufangebot im Jahre 1984 vorgehen können, soweit es eine Begrenzung "auf Zeit" enthalten habe. Nach der Rechtsprechung werde die Ruferteilung als Verwaltungsakt bewertet oder jedenfalls prozessual entsprechend behandelt. Der Antragsteller habe es versäumt, innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist gegen den Ruf vorzugehen. Auch nach seiner Ernennung zum Professor auf Zeit habe er es versäumt, notwendige rechtliche Schritte zu unternehmen. Nach Ablauf der Fristen könne er nunmehr sein Begehren nicht mehr im Wege der Schadensersatzklage verfolgen. Dies habe nichts mit dem vom Antragsteller erwähnten Grundsatz der Schadensminderungspflicht zu tun; vielmehr sei es so, daß über seinen Antrag auf Ernennung bestandskräftig entschieden worden sei. Daher sei der Antragsteller auch gehindert, die Ausgestaltung des Zeitbeamtenverhältnisses in den hessischen Hochschulgesetzen zu problematisieren. Gleichwohl ergebe sich aus dem Regierungsentwurf des Hochschulrahmengesetzes vom 29.8.1973, daß der Sinn der Berufung eines Professors in das Beamtenverhältnis auf Zeit darin liege, besonders qualifizierten Kräften als Hochschullehrer die Chance zum Nachweis ihrer Eignung für eine Dauerstellung als Professor in einer unabhängigen und selbständigen Position von angemessener Dauer einzuräumen. Im Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Hochschulrahmengesetzes sei die Zulässigkeit einer Probezeit für Professoren insbesondere für die Fälle bejaht worden, in denen Professoren von außerhalb der Hochschule berufen würden. Insoweit sei es zulässig, Zeitbeamtenverhältnisse für Professoren nicht nur dann zu begründen, wenn die Tätigkeit befristet sei, sondern auch aus Gründen in der Person des Bewerbers. Wenn das Lebenszeitbeamtenverhältnis zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dann habe das Hochschulrahmengesetz in seinem § 46 diesen Grundsatz modifiziert, da nach dieser Vorschrift Professoren sowohl zu Beamten auf Lebenszeit als auch auf Zeit ernannt werden könnten. § 19 Abs. 2 KHG habe § 46 HRG ohne inhaltliche Änderung in das hessische Landesrecht umgesetzt. Auf Grund dieser Bestimmung habe der Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden können. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat den Antrag mit Beschluß vom 10.10.1990 -- III/1 G 2137/90 -- abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Eine verbindliche Zusage, nach Ablauf der sechsjährigen Dienstzeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, habe nicht vorgelegen. Soweit der Antragsteller vortrage, der Dienstherr habe das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit rechtswidrig gewesen sei, ohne daß es eines Rückgriffs auf die Anspruchsgrundlage der Fürsorgepflichtverletzung bedürfe, könne dem nicht gefolgt werden. Sowohl aus § 95 Abs. 1 BRRG als auch aus § 46 HRG und § 19 Abs. 2 KHG ergebe sich, daß die Möglichkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bestehe. Dies sei aus den vom Antragsgegner genannten Motiven des Gesetzgebers auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Der Antrag könne auch keinen Erfolg haben, soweit sich der Antragsteller auf die Verletzung der Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage berufe. Er sei der ihm aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB sich ergebenden Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, weil er es unterlassen habe, innerhalb der geltenden Fristen Rechtsmittel gegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einzulegen. Der Antragsteller hat gegen den vorstehenden Beschluß, zugestellt am 15.10.1990, mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.10.1990, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß mit der Erstberufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Zeit der Antragsgegner das ihm zustehende Auswahlermessen abschließend ausgeübt habe und er damit verpflichtet sei, die rechtswidrige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit in eine rechtmäßige Ernennung auf Lebenszeit umzuwandeln, ohne erneut sein Ermessen hinsichtlich der Personalauswahl auszuüben. Darüber hinaus habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, daß der Antragsteller rechtmäßig zum Beamten auf Zeit ernannt worden sei. Von der Gestaltungsform des Beamtenrechtsverhältnisses auf Zeit könne nicht ohne sachliche Begründung Gebrauch gemacht werden, zumal in Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 BRRG normiert sei, daß die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung zum Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen seien. § 46 HRG enthalte keine gesetzliche Regelung weiterer Zulässigkeitsgründe. Im übrigen stelle die sechsjährige Dienstzeit eine unzulässige Umgehung der in § 6 Abs. 2 BRRG normierten statusmäßigen Probezeit von maximal fünf Jahren dar. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Schadensersatzanspruch verneint. Abgesehen von der Tatsache, daß dieser Anspruch auch auf Naturalrestitution gerichtet sein könne, habe der Antragsteller es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden zu mindern. Das folge daraus, daß ein Widerspruch gegen die Berufungs- und Ernennungsentscheidung nicht geeignet gewesen sei, den Schaden abzuwenden. Der Antragsteller habe im übrigen davon ausgehen können, daß sein Beamtenverhältnis ohne Schwierigkeiten umgewandelt werde. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er beruft sich auf das erstinstanzliche Vorbringen und trägt ergänzend vor, daß der Dienstherr mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit sein Auswahlermessen nur für die Zeit von sechs Jahren ausgeübt habe. Nach Ablauf der Dienstzeit könne er jederzeit eine neue Auswahlentscheidung treffen. Selbst unter der vom Antragsteller genannten Voraussetzung, die Ernennung zum Professor auf Zeit sei rechtswidrig gewesen, könne das Zeitbeamtenverhältnis nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Ein solcher Anspruch sei nicht ersichtlich und widerspreche dem Vorschlagsrecht der Hochschule. Darüber hinaus verstoße die Ernennung zum Beamten auf Zeit nicht gegen beamtenrechtliche Normen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.