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Urteil

1 UE 3464/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0313.1UE3464.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 2 EntlG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 182 Abs. 3 HBG, § 74 VwGO unzulässig ist und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht stattgegeben werden kann. Die einmonatige Klagefrist ist versäumt, weil die Klage gegen den am 29. September 1986 zugestellten Widerspruchsbescheid erst am 20. November 1986 bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Zwar trifft den Kläger insoweit kein Verschulden, er muß sich jedoch das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist das Verschulden eines Bevollmächtigten gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO dem vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zuzurechnen (Kopp, VwGO, § 60 Rn. 15; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 60 Rn. 3; Eyermann/Fröhler, VwGO, § 60 Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 24. November 1981 -- 9 C 488.81 -- in Buchholz 310 § 60 Nr. 120; BVerwGE 66, 240; st. Rspr.). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, daß den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bezüglich der nicht eingehaltenen Klagefrist trifft. Ein Verschulden im Sinne des § 60 VwGO ist immer dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter bzw. dessen Bevollmächtigter diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften Prozeßführenden geboten und nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zumutbar ist (Redeker/von Oertzen, VwGO, § 60 Rn. 3; Eyermann/Fröhler, VwGO, § 60 Rn. 5; BVerwG, DÖV 1956, 125; BVerwG, NJW 1975, 1574, st. Rspr.). Bei der Beurteilung der Frage, welche prozessualen Sorgfaltspflichten einem Prozeßbevollmächtigten zuzumuten sind, besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, daß ein Anwalt nicht in jedem Fall seine Sorgfaltspflichten verletzt, wenn er es bei einem ersten Benachrichtigungsversuch bewenden läßt und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, der Mandant habe das Schreiben erhalten (vgl. Zöller, ZPO, § 233 Rn. 23 "Informationspflicht" m.w.N.; OVG Koblenz, Beschluß vom 8. November 1982 -- 11 A 76/82 -- in NJW 1983, 1509; VG Saarland, Beschluß vom 28. November 1983 -- 6 F 75/83 -- in InfAuslR 1984, 11). In der Rechtsprechung ist jedoch auch anerkannt, daß es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß die Mitteilungen den Mandanten zuverlässig erreichen (BVerwGE 66, 240; BVerwG, Urteil vom 24. November 1981 -- 9 C 488.81 -- in Buchholz 310 § 60 Nr. 120). Eine Pflicht zum Tätigwerden in Form einer nochmaligen Benachrichtigung des Mandanten bzw. in Form einer Rückfrage wird in der Rechtsprechung dann bejaht, wenn der Anwalt erkennen mußte, daß sein erstes Schreiben den Mandanten nicht erreicht hat, bzw. wenn nach den Umständen des Falles eine Antwort seitens des Mandanten zu erwarten ist (BVerwGE 66, 240; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluß vom 8. November 1982 -- 11 A 76/82 --, a.a.O.; VG Saarland, Beschluß vom 28. November 1983 -- 6 F 75/83 --, a.a.O.). Zwar war für den Bevollmächtigten des Klägers mangels Briefrücklaufs nicht ohne weiteres erkennbar, daß seine Nachricht vom 29. September 1986 den Kläger nicht erreicht hatte; auf Grund der besonderen Umstände des Falles mußte der Bevollmächtigte jedoch davon ausgehen, daß der Kläger seinen geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Klagewege weiter verfolgen werde. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger schon in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren um seine Beförderung versucht hat, seine Rechte zu verwirklichen. Dieses Verfahren wurde nur deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Kläger mittlerweile befördert worden war. Der Kläger betreibt das nun anhängige Schadensersatzverfahren gleichsam als Fortsetzung des zunächst geführten Rechtsstreits und ist weiterhin der Auffassung, wegen der nach seiner Meinung zu spät erfolgten Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage einen Ersatzanspruch zu haben. Der Bevollmächtigte des Klägers war mit beiden Verfahren betraut und kannte deshalb die Situation und die Ziele des Klägers genau. Dem Bevollmächtigten war auch bekannt, daß der Kläger rechtsschutzversichert ist und deshalb ein Kostenrisiko für diesen nicht bestand. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß der Kläger einen über Jahre laufenden Rechtsstreit plötzlich ohne erkennbaren Grund nicht mehr weiterverfolgen wollte. Unter diesen Umständen mußte sich für den Bevollmächtigten die Frage aufdrängen, ob seine Mitteilung den Mandanten möglicherweise nicht erreicht hatte oder aus welchen Gründen sonst der Kläger -- entgegen seinem bisherigen Verhalten -- von einer Schadensersatzklage Abstand nehmen wollte. Daß der Bevollmächtigte unter diesen besonderen Umständen diesen Fragen nicht nachging, sondern vielmehr die Rechtsmittelfrist aus dem Kalender strich und damit den Fall als abgeschlossen betrachtete, kann nicht als interessengerechte Vertretung seines Mandanten verstanden werden. Eine nochmalige Benachrichtigung des Klägers war dem Bevollmächtigten auch durchaus zuzumuten. Zeitlich lag die Wiedervorlage in der 43. Kalenderwoche so, daß eine Nachfrage und damit das Einhalten der Klagefrist möglich gewesen wäre. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß eine Rücksprache, zum Beispiel in Form eines Telefonats, unmöglich gewesen wäre. Letztendlich geht auch die Argumentation fehl, eine Rücksprache sei nicht angemahnt worden, weil der Bevollmächtigte den Eindruck habe vermeiden wollen, er wolle das Verfahren der Gebühren wegen weiterverfolgen. Die Frage der Gebühren mag zwar im Bereich des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant eine wesentliche Rolle spielen, sie ist jedoch keineswegs geeignet, anwaltliche Rechte und Pflichten zu begrenzen. Der Bevollmächtigte des Klägers hätte seinem Zweifel wegen der Gebühren auch dadurch begegnen können, daß er seinen Mandanten über die Erfolgsaussichten der Klage informiert und klargestellt hätte, das Verfahren werde nicht wegen der Gebühren weiterverfolgt. Der Kläger und sein Bevollmächtigter können sich auch nicht darauf berufen, man habe sich auf die normalen Postlaufzeiten verlassen können. Die Ansicht verkennt, daß es sich nicht um einen Fall unregelmäßigen Postlaufs handelt, bei dem die Briefbeförderung durch die Bundespost verzögert wird oder ein Brief verlorengeht und dadurch Fristen versäumt werden. Der Rechtsstreit wirft vielmehr die Frage auf, welche Anforderungen an die Informationspflicht seitens des Prozeßbevollmächtigten zu stellen sind, wenn wider alle Erwartung sich ein Mandant nicht zu der Frage äußert, ob Klage erhoben werden soll. Hinsichtlich dieser Frage vertritt der Senat -- wie dargelegt -- die Auffassung, daß bei Vorliegen bestimmter Umstände der Bevollmächtigte sich nicht darauf verlassen darf, daß Benachrichtigungen an den Mandanten diesem auch tatsächlich zugegangen sind bzw. daß das Schweigen des Mandanten einen Verzicht auf die gerichtliche Verfolgung seiner Ziele bedeutet. Der Kläger ist Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes. Er macht einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung geltend. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 befördert und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage Bundesbesoldungsgesetz eingewiesen. Der im Zusammenhang mit dieser Beförderung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt -- unter dem Aktenzeichen I/2 E 2371/84 -- anhängige Rechtsstreit wurde daraufhin beiderseitig für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 4. April 1986, gerichtet an den Regierungspräsidenten ..., forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 11.476, 48 DM, weil er bereits mit Wirkung vom 1. April 1982 hätte befördert werden müssen. Durch Bescheid vom 26. August 1986 lehnte der Polizeipräsident i zuständigkeitshalber den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 28. August 1986 erhob der Kläger Widerspruch, den der Regierungspräsident ... mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1986 zurückwies. Der als Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers abgesandte Widerspruchsbescheid ging bei diesem nach eigenen Angaben am 29. September 1986 ein. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist -- 29. Oktober 1986 -- wurde nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers am Tag des Eingangs des Widerspruchsbescheides im Fristenkalender notiert. Mit Rotzettel vom gleichen Tage wurde dem Kläger eine vollständige Kopie des Widerspruchsbescheides übersandt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme. Der Kläger wurde weiterhin aufgefordert, einen Besprechungstermin zu vereinbaren. In der 43. Kalenderwoche wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mit der Termin- und Fristenliste auch dieser Vorgang wieder vorgelegt. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Rückäußerung seitens des Klägers nicht vorlag, wurde die Rechtsmittelfrist gestrichen. Hiervon wurde der Kläger unter dem 12. November 1986 unterrichtet. Am 14. November 1986 sprach der Kläger bei seinem Bevollmächtigten vor und erklärte diesem, er habe das Schreiben vom 29. September 1986 nebst Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten nicht erhalten, er wolle aber auf jeden Fall Klage erheben. Mit Klageschriftsatz des Bevollmächtigten vom 17. November 1986, bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am 20. November 1986, hat der Kläger Klage erhoben und wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, die Klage sei nur deshalb nicht fristgemäß erhoben worden, weil ihm das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. September 1986 bisher nicht zugegangen sei. Im übrigen sei die Klage begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe ihm zu, weil die Nichtberücksichtigung seiner um drei Jahre längeren Ausbildungszeit vor Ablegen der ersten Laufbahnprüfung bei der Entscheidung über den Zeitpunkt seiner Beförderung eine unbillige Härte darstelle, die im Bereich aller anderen Polizeibewirtschafter im Lande Hessen berücksichtigt werde. Der Kläger hat beantragt, ihm wegen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in ... vom 26. August 1986 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten ... vom 25. September 1986 das beklagte Land zu verpflichten, an den Kläger Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 11.476,48 DM zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig, da der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung könne keinen Erfolg haben, weil sich der Kläger das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen müsse. Der Bevollmächtigte habe bei Vorlage der Akte in der 43. Kalenderwoche nicht davon ausgehen dürfen, das Schweigen des Klägers bedeute den Verzicht auf eine Klage, nachdem der Kläger seit Anfang des Jahres 1982 versucht habe, seine Rechte im Zusammenhang mit der Beförderung zu wahren. Die ausgebliebene Antwort des Klägers habe bei dem Bevollmächtigten den Verdacht nahelegen müssen, daß der Kläger den Widerspruchsbescheid auf dem Postwege nicht erhalten habe und demzufolge weder eine Stellungnahme habe abgeben noch einen Termin habe vereinbaren können. Insoweit habe der Bevollmächtigte die Pflicht gehabt, durch Nachfrage zu prüfen, ob das Schweigen des Klägers als Verzicht auf ein Rechtsmittel anzusehen sei. Für eine solche Rückfrage habe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Mit dem Streichen der Rechtsmittelfrist aus dem Fristenkalender habe der Bevollmächtigte seinen Pflichten nicht Genüge getan. Der Beklagte hat weiterhin unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten i... vom 25. September 1986 ablehnend zur Frage des Schadensersatzanspruches Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt sei. Zwar habe nicht der Kläger selbst die Frist schuldhaft versäumt, er müsse sich jedoch das Verschulden seines Bevollmächtigten anrechnen lassen. Dieser sei verpflichtet gewesen, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob der Kläger das Schreiben vom 29. September 1986 erhalten habe und ob Klage erhoben werden solle. Gegen den am 3. August 1988 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- I/2 E 2416/86 -- vom 20. Juli 1988 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. August 1988, beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am 25. August 1988, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1988 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Pflichten eines Prozeßbevollmächtigten überspannt, wenn es davon ausgehe, dieser habe sich bei Wiedervorlage des Vorgangs in der 43. Kalenderwoche mit dem Kläger in Verbindung setzen müssen, um abzuklären, ob dieser das Schreiben vom 29. September 1986 erhalten habe und Klage erhoben werden solle. Eine solche Rückfrage seitens des Prozeßbevollmächtigten führe insbesondere bei rechtsschutzversicherten Mandanten zu dem Eindruck, der Anwalt wolle das Verfahren im Hinblick auf die Gebühren weiterverfolgen. Darüber hinaus sei er, der Bevollmächtigte, zur Rückfrage nicht verpflichtet gewesen, da er sich auf den regelmäßigen Postlauf habe verlassen können. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vertritt der Beklagte die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf Grund der Tatsache, daß der Bevollmächtigte den Kläger schon im Verwaltungsstreitverfahren wegen der Beförderungsentscheidung sowie im Vorverfahren bezüglich des Schadensersatzes anwaltlich vertreten habe, sei davon auszugehen, daß der Bevollmächtigte gewußt habe, daß sein Mandant gewillt sei, die ihm vermeintlich zustehenden Rechte unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durchzusetzen. Darüber hinaus habe der Bevollmächtigte gewußt, daß der Kläger als Rechtsschutzversicherter mit keinem Kostenrisiko belastet gewesen sei. Unter diesen Umständen habe er nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger auf eine Klage verzichte. Dem Klägervertreter habe sich der Verdacht aufdrängen müssen, seine Mitteilung habe den Kläger nicht erreicht, so daß er verpflichtet gewesen sei, Rücksprache mit dem Kläger zu halten, um eine fristgerechte Klageerhebung sicherzustellen. Der Beklagte hat darüber hinaus darauf unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen hingewiesen, daß er die Klage auch für nicht begründet halte. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Januar 1991 und der Beklagte im Schriftsatz vom 29. Januar 1991. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen; dem Senat liegen die Prozeßakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- I/2 E 2371/84 -- sowie ein Aktenheft des Beklagten vor. Sie sind zum Gegenstand der Senatsberatung gemacht worden.