Urteil
1 UE 2068/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0410.1UE2068.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der zulässigen Klage ist in der Sache der Erfolg zu versagen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG auch den Leistungszuschlag aus der Knappschaftsversicherung mit berücksichtigt. Nach § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze gewährt. Was unter dem Begriff Rente zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Beamtenversorgungsrecht nach den inhaltlichen Festlegungen auf den Gebieten der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 -- 2 C 52.86 --, NVwZ 88, 367). Der Leistungszuschlag nach § 59 RKG ist danach Teil einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Denn nach Absatz 1 der Bestimmung erhöhen sich die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und das Knappschaftsruhegeld -- der Kläger erhält ein Knappschaftsruhegeld -- um den Leistungszuschlag, der nach mindestens 5 vollen Jahren ständiger Arbeit unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten gewährt wird. Nach der gesetzlichen Definition des § 59 Abs. 1 Satz 1 RKG handelt es sich bei dem Leistungszuschlag folglich um einen Bestandteil der Rente, der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 1 BeamtVG in die Ruhensregelung mit einzubeziehen ist. Die Leistungszulage fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 BeamtVG. § 55 BeamtVG ist auch nicht dahingehend auszulegen, daß der Leistungszuschlag nicht in die Ruhensregelung mit einzubeziehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 8.4.1986 -- 3 AZR 611/84 -- (AP § 5 Betr.AVG Nr. 22) angedeutet, daß in Einzelfällen der Wortlaut des § 55 Abs. 1 BeamtVG zu weit gefaßt sein könne und einer am Gesetzeszweck ausgerichteten, ihn einschränkenden Auslegung bedürfe. Es hat diese Frage hinsichtlich des Leistungszuschlages nach § 59 RKG zwar offen gelassen; jedoch die Meinung vertreten, daß für den von ihm entschiedenen Fall eine den § 55 BeamtVG entsprechende arbeitsvertragliche Regelung zulässig sei. Gegen eine am Gesetzeszweck ausgerichtete einschränkende Auslegung des § 55 Abs. 1 BeamtVG hinsichtlich der Berücksichtigung des Leistungszuschlages spricht, daß besoldungs- und versorgungsrechtliche Bestimmungen die Besoldung und Versorgung der Beamten bzw. Ruhestandsbeamten abschließend regeln und deshalb grundsätzlich keiner analogen Anwendung auf vergleichbare Tatbestände zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1986 -- 2 C 66.85 --, (ZBR 86, 338) zu dem Fall einer unzulässigen Erweiterung des § 55 BeamtVG über den gesetzlichen Wortlaut hinaus zu Lasten des Versorgungsempfängers). Hier kommt hinzu, daß der Gesetzgeber selbst in § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 BeamtVG bestimmt hat, welche Teile einer weiteren Versorgung von der Ruhensregelung ausgenommen sind. Es widerspricht aber einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsanwendung, die vom Gesetzgeber normierten Ausnahmeregelungen im Wege der Gesetzesanalogie zu erweitern. Hinsichtlich des Leistungszuschlages ist zwar nicht zu verkennen, daß im Rahmen des Versorgungssystems der knappschaftlichen Versicherung der Gesetzgeber dafür gesorgt hat, daß den zuschlagsberechtigten Rentenempfängern der Zuschlag ungeschmälert zufließen kann -- beim Zusammentreffen von Unfallrenten und Knappschaftsruhegeld bleibt der Leistungszuschlag anrechnungsfrei (§ 75 Abs. 1 RKG) --; es ist jedoch zu bedenken, daß der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung gerade nicht mit in den § 55 BeamtVG aufgenommen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um ein bloßes gesetzgeberisches Versehen handelt; vielmehr spricht der vom Gesetzgeber mit dem § 55 BeamtVG verfolgte Zweck, weitgehend eine die "Nur-Beamten" benachteiligende Doppelversorgung zu vermeiden, dafür, die Ausnahmeregelungen im Bereich des Beamtenversorgungsrechts möglichst eng zu fassen. Dem widerspricht auch nicht, daß mit dem Leistungszuschlag lohnunabhängig die im Bergbau geleistete Betriebstreue und die besonderen Gefahren des bergmännischen Berufes abgegolten werden sollen. Denn auch wenn sich die Höhe des Leistungszuschlages allein nach der Dauer der ständigen Arbeit unter Tage bzw. der dieser gleichgestellten Arbeit richtet, so ist er doch Bestandteil der knappschaftlichen Rente und damit Teil einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, die zusammen mit der beamtenrechtlichen Versorgung zu einer Doppelversorgung führen kann und im vorliegenden Fall auch tatsächlich führt. Der am 9.6.1921 geborene Kläger erlernte den Beruf des Bergvermessungstechnikers und arbeitete mit Unterbrechungen vom 20.11.1939 bis zum 31.3.1962 zunächst als Bergvermessungsgehilfe und später als Bergvermessungstechniker im Bergbau. Vom 1.4.1962 bis zum 30.11.1966 war er als Technischer Angestellter beim Straßenbauamt G tätig. Am 1.12.1966 trat er als Bergvermessungsinspektor z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe beim Hessischen Oberbergamt W in den Dienst des beklagten Landes. In der Folgezeit wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und bis zum Technischen Amtsrat befördert. Mit Ablauf des 31.8.1983 trat er in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 8.6.1983 setzte der Regierungspräsident in D die Versorgungsbezüge des Klägers auf 75 % der Endstufe aus der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einschließlich des Ortszuschlags der Stufe 2 fest. Dabei ging er von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 36 Jahren aus, in die der Besuch der Bergschule in S mit 2 Jahren und die Tätigkeit als Bergvermessungstechniker mit 5 Jahren gemäß § 12 BeamtVG als Vordienstzeit einbezogen wurden. Da der Kläger aus seiner Tätigkeit im Bergbau ein Knappschaftsruhegeld einschließlich eines Leistungszuschlags nach § 59 RKG erhält, nahm der Regierungspräsident in D eine Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG vor. Er kürzte die Versorgungsbezüge um den vollen Betrag des Knappschaftsruhegeldes einschließlich des Leistungszuschlags in Höhe von seinerzeit 79,53 DM. Mit Schreiben vom 21.6.1983 erhob der Kläger gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge insoweit Widerspruch, als bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG der Leistungszuschlag berücksichtigt wurde. Zur Begründung verwies er darauf, daß der Leistungszuschlag letztlich als Erschwerniszuschlag für geleistete Hauerarbeit unter Tage gezahlt werde, auch wenn ihn § 59 RKG als Rentenbestandteil behandele. § 61 RKG sei zu entnehmen, daß Leistungszuschläge bei Rentenkürzungen nicht zu berücksichtigen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.1984 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, der Leistungszuschlag sei Erhöhungsbetrag der Knappschaftsrente und damit Teil dieser Versorgungsleistung. Er sei deshalb in die Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG mit einzubeziehen. Der Kläger hat am 28.5.1984 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der Leistungszuschlag werde ihm für Zeiten gewährt, in denen er als Hauer unter Tage tätig gewesen sei bzw. dieser Tätigkeit gleichgestellte Verrichtungen ausgeübt habe. Es handele sich hierbei um eine beitragsunabhängige Versorgung. Sie sei deshalb nicht mit solchen Teilen einer Rente vergleichbar, die darauf beruhten, daß der Beschäftigte wegen der Schwierigkeit seiner Arbeit einen höheren Lohn erhalten und deshalb höhere Versicherungsbeiträge gezahlt habe. Der Leistungszuschlag habe also nichts mit den geleisteten Versicherungsbeiträgen und der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten zu tun. Den Regelungen der §§ 61 und 75 RKG sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Leistungszuschlag bei Kürzungsbestimmungen bewußt nicht habe berücksichtigen wollen. Wenn im Gegensatz zu diesen Bestimmungen § 55 BeamtVG den Leistungszuschlag nach § 59 RKG von der Ruhensregelung nicht ausnehme, dann beruhe dies auf einem gesetzgeberischen Versehen, das entsprechend korrigiert werden müsse. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 8.6.1983, soweit mit ihm bei der Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 55 BeamtVG der Leistungszuschlag nach § 59 RKG berücksichtigt wurde, sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 8.5.1984 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Leistungszuschlag gehöre nicht zu den in § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Ruhensberechnung ausgenommenen Leistungen. In der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten wirke sich die Tatsache, daß eine besonders schwierige Tätigkeit ausgeübt werde, im Regelfall dadurch aus, daß ein hierfür gewährter höherer Lohn zu höheren Pflichtbeiträgen und dementsprechend zu einer höheren Rente führe. Auch für solche Fälle sei in § 55 BeamtVG nicht vorgesehen, daß ein Teil dieser Renten bei der Ruhensregelung nicht in Ansatz gebracht werde. Bei den Regelungen der §§ 61 und 75 RKG handele es sich um innersozialversicherungsrechtliche Begrenzungsvorschriften, aus denen sich nichts für die Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften des § 55 BeamtVG herleiten lasse. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 1.6.1987 -- VIII/V E 393/84 -- der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem Wortlaut des § 55 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge zwar auch der Leistungszuschlag zu berücksichtigen sei; das dies jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift widerspreche. Bei dem Leistungszuschlag handele es sich um keinen zur Doppelversorgung führenden Rentenbestandteil da er wegen der im Bergbau geleisteten Betriebstreue und der besonderen Gefahren des bergmännischen Berufes gewährt werde. Im Rahmen des Versorgungssystems der knappschaftlichen Versicherung habe der Gesetzgeber auch dafür Vorsorge getroffen, daß dem zuschlagsberechtigten Rentenberechtigten der Zuschlag ungeschmälert zufließen könne. Daher blieben beim Zusammentreffen von Unfallrenten und Knappschaftsruhegeld Leistungszuschläge anrechnungsfrei (§ 75 Abs. 1 RKG). Der Beklagte hat gegen das ihm am 3.7.1987 zugestellte Urteil am 28.7.1987 Berufung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, daß die klare und eindeutige gesetzliche Regelung des § 55 BeamtVG keine weiteren Ausnahmen von der Ruhensregelung zulasse. Der Leistungszuschlag sei Erhöhungsbetrag des Knappschaftsruhegelds und damit Teil der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1.6.1987 -- VIII/V E 393/84 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, es sei zwar möglich, daß sich in der Rentenversicherung eine besonders schwierige Tätigkeit über den Lohn und die Versicherungsbeiträge rentenerhöhend auswirke. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige jedoch nicht die Anrechnung des Leistungszuschlages bei der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, weil dieser Rentenbestandteil Leistungen, Erschwernisse und Gefahren abgelte, die über die Arbeitsleistung im engeren Sinne hinausgingen. Er erhalte den Leistungszuschlag, weil er während seiner 15jährigen Untertagetätigkeit besonders gefahrvolle Arbeiten verrichtet habe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und den Inhalt der Versorgungsakte des Klägers, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.