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Beschluss

1 TG 1058/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0510.1TG1058.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den ursprünglich gegen den Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg gerichteten Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der am 13.5.1991 beabsichtigten Wahl des Ersten Kreisbeigeordneten durch Beschluß vom 2.5.1991 - III/V G 768/91 - unabhängig seiner Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Der Wahlvorbereitungsausschuß für die Wahl des Ersten Kreisbeigeordneten sei nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Sein Begehren, bei dem Wahlvorschlag nach dem Leistungsprinzip und der Bestenauslese zu verfahren, sei zu allgemein gefaßt, da er nur die Gefährdung seines eigenen Bewerbungsverfahrensanspruches geltend machen könne. Mit seiner Beschwerde vom 6.5.1991 macht der Antragsteller geltend, kein Bewerber dürfe im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG willkürlich zurückgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt. Es hätte überprüfen können, daß der Wahlvorbereitungsausschuß keine Entscheidung über seine, des Antragstellers, Geeignetheit für das ausgeschriebene Amt getroffen, sondern sich nur Gedanken über die "politische Abstützung" seiner Bewerbung gemacht habe. Ausgerechnet und ausschließlich sei der längst bekannte Mitbewerber (bisher: ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter) zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden. Bei einer Absprache zwischen den Kreistagsfraktionen habe ein "Drittbewerber" praktisch keine Wahlchance mehr. Das Nichtbehandeln seiner Bewerbung könne nach allem nur aus sachfremden Erwägungen geschehen sein. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2.5.1991 - VIII/V G 768/91 - aufzuheben, 2. dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, vertreten durch den Kreisausschuß aufzugeben, die Wahl zum Ersten Kreisbeigeordneten solange aufzuschieben, bis dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich in einem Vorstellungsgespräch, wie es einem Mitbewerber eingeräumt wurde, angemessen vorzustellen, 3. dem Landkreis aufzugeben, den Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch - entsprechend Antrag 2 - vor dem Wahlvorbereitungsausschuß zu laden, das mindestens 10 Tage vor der Wahl zum Ersten Kreisbeigeordneten liegen muß, 4. dem Landkreis Darmstadt-Dieburg aufzugeben, bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Ersten Kreisbeigeordneten im Bezug auf den Antragsteller nach dem Leistungsprinzip zu verfahren, d.h. in der Rangfolge der Wahlvorschläge dem Antragsteller den Platz einzuräumen, der ihm nach seinem Leistungsbild - das ggf. durch das Vorstellungsgespräch näher aufzuhellen ist - einzurangieren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und vertieft seine Rechtsauffassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und drei Hefter betr. die Wahlvorbereitung Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. II. Über die zulässige Beschwerde hat der für das öffentliche Dienstrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden, weil der Antragsteller einen beamtenrechtlichen Anspruch geltend macht; anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.3.1989 (JZ 1989, 1118 ) entschiedenen Fall, handelt es sich hier nicht um eine kommunalrechtliche Streitigkeit. Zu dem vorliegenden Verfahren war der von dem Wahlvorbereitungsausschuß vorgeschlagene Mitbewerber nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, weil eine Entscheidung im beamtenrechtlichen Konkurrentenverhältnis nur einheitlich ergehen kann. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet, weil es ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Zu Recht richtet der Antragsteller sein Begehren nunmehr gegen den Landkreis Darmstadt-Dieburg, vertreten durch den Kreisausschuß (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 HKO). Diese Antragsänderung ist auch nach § 91 Abs. 1 -entsprechend - VwGO zulässig; sie wird vom Senat als sachdienlich erachtet, zudem hat sich der Antragsgegner auf sie eingelassen. Der Antragsteller hat im Konkurrenzverhältnis zu dem Beigeladenen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Wahlvorbereitungsausschuß den Beigeladenen für die Wahl zum Ersten Kreisbeigeordneten vorgeschlagen hat. Da es sich bei diesem Wahlamt um eine dienstpostenbezogene Planstelle handelt, ist die Ernennung und Einweisung in diese Planstelle untrennbar mit dem konkret funktionellen Amt des Ersten Kreisbeigeordneten verbunden. Wegen der Einbindung eines kommunalen Wahlbeamten in die Politik gelten für seine Auswahl besondere (Eignungs-) Anforderungen (vgl. § 39 Abs. 1 HKO), die dadurch ergänzt werden, daß hauptamtliche Kreisbeigeordnete vorzeitig abberufen werden können (vgl. § 49 HKO) - Grundsatz der sog. "politischen Gleichgestimmtheit" -. Die Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, NVwZ 1990, 772 unter Hinweis auf BVerfGE 7, 155, 168 ) vergleicht die Stellung der kommunalen Wahlbeamten mit der der Regierung im parlamentarischen System; wie sie bedürften sie der Vertrauensgrundlage in der Volksvertretung. Die Stellung der kommunalen Wahlbeamten sei daher im Sinne der Stellung eines politischen Beamten geregelt, der stets vom Vertrauen der maßgebenden politischen Macht abhänge, oder mit der Stellung eines Regierungschefs, der durch Mißtrauensvotum des Parlaments abberufen werden könne. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluß vom 21.12.1990 - 1 TG 3239/90 - folgendes ausgeführt: "Der politische Beamte bekleidet ein Amt, zu dessen Ausübung die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung erforderlich ist. Zweck der Institution des politischen Beamten ist es, durch die fortdauernde Übereinstimmung mit der Regierungspolitik in Schlüsselstellungen das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie zu gewährleisten. Der politische Beamte bedarf deshalb jeweils des vollen Vertrauens der Regierung (BVerwG, Urteil vom 27.1.1977 - 2 C 70.73 -, BVerwGE 52, 34). Darüber hinaus erfordert die enge Zusammenarbeit zwischen dem Minister und dem Leiter seines Büros im Interesse eines effektiven Zusammenwirkens eine besondere Vertrauensbasis und gesteigerte Loyalität. Für die Frage, welcher Beamte diese Voraussetzungen erfüllt, ist das persönliche Werturteil des Ministers und seine Bereitschaft, einem bestimmten Bewerber das erforderliche besondere Vertrauen entgegenzubringen, entscheidend..." Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die Entscheidung des Wahlvorbereitungsausschusses, dem Kreistag den Beigeladenen für die Wahl zum Ersten Kreisbeigeordneten vorzuschlagen, ersichtlich von der Erwägung getragen, daß der Beigeladene das für die genannte Aufgabe erforderliche besondere Vertrauen des Landrats und der Mehrheit des Kreistages besitzt. Er war bereits längere Zeit als ehrenamtlicher Beigeordneter Mitglied des Kreisausschusses, so daß sich zwischen ihm und dem Landrat bereits ein Vertrauensverhältnis gebildet hat, denn der Landrat hat dem Vorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses "mit Wohlgefallen" aufgenommen, sieht "die Kontinuität unserer Politik gewahrt" und erwartet, daß die Arbeit "künftig ebenso reibungslos weitergeführt werden (kann) wie bisher", wie der Antragsteller selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. Erkennbar auf Grund dieser Umstände hat der Wahlvorbereitungsausschuß den Beigeladenen für die Wahl des Ersten Kreisbeigeordneten vorgeschlagen, eine "politische" Entscheidung, die im Rahmen des vorliegenden Konkurrentenverfahrens von den Gerichten zu respektieren ist. Der Vorschlag kann deshalb nicht daraufhin überprüft werden, ob der Antragsteller im Verhältnis zu dem Beigeladenen nach der für das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten des Landkreises Darmstadt-Dieburg erforderlichen Eignung im Sinne des § 39 Abs. 1 HKO der besser geeignete Bewerber wäre. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch glaubhaft gemacht, von dem Wahlvorbereitungsausschuß zu einem Vorstellungsgespräch geladen zu werden. Nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (vgl. etwa Beschluß vom 9.11.1990 - 1 TG 1132/90 - unter Hinweis auf u.a. Beschluß vom 29.1.1987 - 1 TG 3162/86 -, HessVGRspr. 1987, 41) ist Grundlage eines Stellenbesetzungsverfahrens der Inhalt der Stellenausschreibung, den allein der Dienstherr bestimmt. Diese Freiheit gibt ihm zugleich das Recht, durch das von ihm festgelegte Anforderungsprofil bereits mit der Stellenausschreibung faktisch eine Vorauswahl unter möglichen Bewerbern dadurch zu treffen, daß er von vornherein einzelne aus dem Auswahlverfahren ausschließt. Entsprechendes gilt für Vorstellungsgespräche. Ob und wie Vorstellungsgespräche überhaupt geführt werden, liegt im Auswahlermessen des Dienstherrn (so Senatsbeschluß vom 3.4.1991 - 1 TG 720/91- ). Die Stellenausschreibung (StAnz. 1991, 865) enthält neben dem Hinweis auf die für ein solches Amt erforderliche Eignung im Sinne des § 39 HKO keine weiteren Anforderungen, so daß ihre politische Zielrichtung offenbar ist. Schließen bereits die Bewerbungsunterlagen ein "Interesse" des Wahlvorbereitungsausschusses an einem Bewerber aus, so ist es nicht fehlerhaft, wenn er nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen wird, um sich weiter "zu profilieren". Auch in diesem Zusammenhang ist die "politische" Stellung des Ersten Kreisbeigeordneten zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Hoffmann, DÖV 1990, 320 ), so daß dem Wahlvorbereitungsausschuß bei seinem Vorschlag für die Wahl ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, da es sich hierbei um eine prognostische und wertende Entscheidung handelt, die von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfange überprüft werden kann (so ausdrücklich Wiegelmann, Handbuch des Hessischen Kommunalverfassungsrechts,1988, S. 153). Daß der Wahlvorbereitungsausschuß bei seiner Entscheidung zugunsten des Beigeladenen von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen ist, läßt sich selbst dem Vorbringen des Antragstellers in schlüssiger Weise nicht entnehmen. Soweit er sich auf die (lediglich) "politische Abstützung" des Wahlvorschlages beruft, ergibt diese sich - wie dargelegt - aus der Natur der Sache. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Kreistag an die Vorschläge des Wahlvorbereitungsausschusses, die lediglich empfehlenden Charakter haben, nicht gebunden ist; anderenfalls würde das jedem Kreistagsabgeordneten zustehende Wahlvorschlagsrecht unterlaufen werden (vgl. § 55 Abs. 3 HGO i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 HKO). Nach allem konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben, so daß sie zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absätze 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 - entsprechend - GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).