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Beschluss

1 UE 2797/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0612.1UE2797.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) ist nicht begründet. Die Berufung richtet sich allein gegen den den Hilfsantrag abweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils. In der Berufungsschrift vom 14.10.1986 wird das angefochtene Urteil nur insoweit als rechtsfehlerhaft bezeichnet. Auch dem weiteren Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ist zu entnehmen, daß er nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Hessischen Kultusministers vom 31.7.1981 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24.11.1981 im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrt. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat zu seiner Rehabilitation ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (Rehabilitationsinteresse), denn der Beklagte hat ihm die Qualifikation für eine Professur der Besoldungsgruppe C 3 BBesO absolut und nicht lediglich in Konkurrenz zu einem Mitbewerber abgesprochen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 12.12.1990 -- 1 UE 2308/85 --). Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers weist der erkennende Senat noch auf folgendes hin: Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 26.9.1979 -- I OE 71/86 -- (unter Hinweis auf sein Urteil vom 20.4.1979 -- I OE 35/76 --, HessVGRspr. 1979, 67 m.w.N.) davon ausgegangen, daß es sich bei einer mit der sog. Althabilitierten-Aktion vergleichbaren Umwandlung von Planstellen um eine Ernennung im weiteren Sinne handelt, für die ein einfacher -- nicht an die Aushändigung einer Ernennungsurkunde gebundener -- Verwaltungsakt genügt, wobei aus haushalts- und besoldungsrechtlichen Gründen noch eine Planstelleneinweisung erforderlich ist (vgl. § 49 Abs. 1 LHO, § 3 BBesG). Auf eine derartige Übertragung eines höheren statusrechtlichen Amtes (Professor der Besoldungsgruppe C 3) hatte der Kläger keinen Anspruch, so daß nicht festgestellt werden kann, daß die angefochtenen Ablehnungsbescheide rechtswidrig sind. Obwohl sich der berufliche Werdegang eines Hochschullehrers nicht durch "Beförderungen", sondern durch "Berufungen" vollzieht (vgl. § 45 Hochschulrahmengesetz und § 40 Universitätsgesetz ) und die laufbahnrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts für Hochschullehrer nicht gelten (vgl. § 50 HRG und § 199 HBG), ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats -- auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn -- davon auszugehen, daß grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Beförderung -- hier: Übertragung eines höheren statusrechtlichen Amtes -- besteht. Der Bewerber hat allerdings einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des (hier: wissenschaftlichen) Leistungsprinzips (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 19.12.1989 -- 1 TG 2715/89 --); im übrigen steht die freie Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Entsprechendes gilt für Aktionen der vorliegenden Art, bei denen vorhandene und besetzte Planstellen in der Weise umgewandelt werden, daß sie höhergestuft werden, es aber dem Dienstherrn überlassen bleibt, die umzuwandelnden Stellen nach der Qualifikation ihrer Inhaber auszusuchen, wie es in den Haushaltsvermerken zu den Kapiteln 04 05 bis 04 22 der Haushaltspläne 1979, 1980 und 1981 vorgesehen war. §§ 9 und 12 der Haushaltsgesetze 1979, 1980 bzw. 1981 kamen als Rechtsgrundlage für das Einweisungsbegehren des Klägers nicht in Betracht. Sie schieden schon tatbestandlich aus, weil sich die sog. Althabilitierten-Aktion weder auf freie oder freiwerdende Planstellen noch auf eine besoldungsrechtliche Anpassung oder eine Anpassung an eine andere Rechtsänderung bezog. Zudem werden durch den Haushaltsplan im Haushaltsgesetz Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (vgl. § 3 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ). Entsprechendes gilt für die erwähnten Haushaltsvermerke zu den Haushaltsplänen 1979, 1980 und 1981, wenn sie auch zu den verbindlichen Bestandteilen des Haushaltsplanes zählen (vgl. etwa Ratzig, Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, 1981, Band II, § 17 RdNr. 13). Indessen entfaltet der Haushaltsplan -- wie dargelegt -- gegenüber Dritten grundsätzlich keine Wirkung, er bindet lediglich die Landesregierung im Verhältnis zum Landtag als Haushaltsgesetzgeber (vgl. etwa Patzig, a.a.O., § 3 RdNrn. 2 und 4). Danach ermächtigten die genannten Haushaltsvermerke allein den Beklagten, durch entsprechende individuelle Übertragungsakte für von ihm ausgewählte Professoren den höheren Besoldungsanspruch aus der Besoldungsgruppe C 3 zu begründen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17.4.1975, ZBR 1976, 149, 150 und Urteil vom 31.5.1990, DVBl. 1990, 1235 = DÖV 1990, 1023). Der Beklagte hat mit den ablehnenden Bescheiden auch nicht seine dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, auf Grund der er nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 18.2.1985 -- 1 TG 252/85 --, NJW 1985, 1103 = DRiZ 1985, 259) verlangen kann, nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Aufstieg behindert zu werden. Das gleiche gilt für diejenigen Maßnahmen, die eine Beförderung oder eine ähnliche Maßnahme vorbereiten, weil der Bewerber aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn weder einen Anspruch auf eine (bestimmte) Dienstpostenbewertung noch auf das Ausbringen von (höheren) Planstellen hat. Sie dienen allein öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a.a.O.). Der Beklagte hat das Verfahren zur "Einweisung von althabilitierten Professoren der Besoldungsgruppe C 2 in die Besoldungsgruppe C 3" in dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.10.1979 geregelt. Hieran war er im Wege der Selbstbindung gehalten (vgl. BVerwGE, 34, 278, 282; 36, 313, 315), ein Verstoß gegen das "normale" Berufungsverfahren nach § 40 HUG ist in dem Erlaß vom 15.10.1979 nicht zu erblicken, weil seine Anforderungen an die des § 40 Abs. 3 HUG angelehnt sind. Ebenso wie diese Vorschrift ("Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale für die Bewerber und des Zeitpunkts der Besetzung") knüpft auch der Erlaß vom 15.10.1979 an "das Aufgabengebiet und seine Bedeutung im Fachbereich" und an "die persönliche Qualifikation" des jeweiligen Stelleninhabers an. Diese Bewertungskriterien entsprechen auch der gefestigten Rechtsprechung, nach der die Funktion des Amtsinhabers und seine Qualifikation wechselseitig derart aufeinander bezogen sind, daß das Professorenamt -- mit dem Amtsinhalt wissenschaftlicher Tätigkeit, Forschung und Lehre -- entscheidend durch die subjektive Qualifikation des jeweiligen Amtsinhabers geprägt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.6.1983, BVerfGE 64, 323, 359/360; BVerwG, Urteil vom 2.10.1986 -- 2 C 20.85 --, ZBR 1986, 339, 340). Indessen hatte der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitsgrundsatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens, ganz abgesehen davon, daß ein Beamter selbst bei Höherstufung seines Dienstpostens keinen Anspruch auf eine entsprechende Ernennung hat (so ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom 15.5.1985 -- 2 B 38.85 --, Dok.Ber. 1985, 215 unter Hinweis auf BVerwGE 36, 218, 222; 38, 269, 271; Beschluß vom 20.11.1978, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 27 m.w.N.). Daraus folgt für den Kläger, daß er keinen Anspruch auf Einweisung in eine C 3-Planstelle hatte, selbst wenn die von ihm innegehabte Professorenstelle neben anderen als "C 3-wertig" angesehen worden wäre. Aber auch die in den angegriffenen Bescheiden zum Nachteil des Klägers getroffene Auswahlentscheidung selbst ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes im Verhältnis zur "normalen" Berufungsentscheidung ist nicht zu erkennen. Steht bei einer Berufung die Eignung eines Bewerbers für eine freie Professur in Frage, so mußte im Rahmen der sog. Althabilitierten-Aktion die besoldungsrechtliche Wertigkeit der besetzten Professorenstelle unter Berücksichtigung der subjektiven Qualifikation des Amtsinhabers festgestellt werden. Bei diesen beiden Vorgängen handelte es sich um unterschiedliche Tatbestände, für die unterschiedliche rechtliche Vorschriften vorgegeben waren, nämlich § 40 Abs. 3 HUG einerseits und §§ 18, 19, 35 BBesG in Verbindung mit dem Erlaß vom 15.10.1979 andererseits, so daß eine Ungleichbehandlung von vornherein ausschied. Entsprechendes gilt im Verhältnis der genannten Erlaßregelung zu den Erlassen des Hessischen Kultusministers vom 28.11.1979 (ABl. S. 5) und vom 15.4.1982 (ABl. S. 315). Ebensowenig hat der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung zum Nachteil des Klägers den Leistungsgrundsatz verletzt, wie er in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV und §§ 8, 198 Abs. 1 HBG zum Ausdruck kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muß dieser Grundsatz bei "Beförderungsmaßnahmen" wenigstens auf einer Stufe des Verfahrens berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.2.1985, a.a.O., und vom 27.3.1986, HessVGRspr. 1986, 41, 43). Knüpfen die Haushaltsvermerke an die "Überprüfung im Einzelfall" an, so setzt der Erlaß vom 15.10. 1979 voraus, "daß der Stelleninhaber dafür die persönliche Qualifikation besitzt". An diese Vorgaben, die an das Leistungsprinzip anknüpfen, hat sich der Beklagte ersichtlich gehalten. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Ansicht des Beklagten, daß das gesamte wissenschaftliche Werk des Klägers nach seiner Habilitation zu schmal sei, um eine Einweisung in eine C 3-Stelle zu rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen der von dem Hessischen Kultusminister gesetzten Verfahrensmaßstäbe, die auch den übrigen Einweisungsverfahren zugrunde lagen. Die getroffene Entscheidung ist verfahrensrechtlich fehlerfrei zustande gekommen. Sie beruht nicht auf der Annahme falscher Tatsachen. Ihr liegen keine unsachlichen Erwägungen zugrunde, und sie verletzt auch nicht allgemeine Bewertungsmaßstäbe. Bei der Beurteilung der Eignung des Klägers ist der Beklagte zulässigerweise nicht nur von dessen umfangreicher Lehrtätigkeit ausgegangen, sondern hat darüber hinaus letztlich entscheidend auf die sich in den Veröffentlichungen ausweisende zu geringe Forschungstätigkeit abgestellt. Denn neben der Lehre ist die Forschung eine wesentliche Aufgabe der an den Universitäten tätigen Professoren, was auch eine deutliche Berücksichtigung bei der Festsetzung des Lehrdeputats der Professoren gefunden hat. Auch wenn, wie der Kläger zu Recht meint, die wissenschaftlichen Publikationen eines Hochschullehrers bei der Frage seiner Eignung für ein höherwertiges Amt nicht nach ihrer Anzahl, sondern nach ihrem wissenschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind, so fällt doch auf, daß das wissenschaftliche Werk des Klägers nach seiner Habilitation bis zum Erlaß der hier angefochtenen Bescheide äußerst schmal ist. Dabei ist zu bedenken, daß ihm durchaus die Notwendigkeit wissenschaftlicher Publikationen bekannt war, um eine höherwertige Professur zu erlangen. In seinem Antrag auf Bewilligung eines Forschungssemesters vom 11.3.1974 führt er aus, daß er seinen Status nur durch eine Berufung auf eine auswärtige H 4-Professur verbessern könne. Hierzu bedürfe es aber weiterer Veröffentlichungen, zu deren Anfertigung der Lehrbetrieb der Universität keine hinreichende Zeit lasse. Im Anschluß an das ihm bewilligte Forschungssemester veröffentlichte er in der JuS 1975, Seite 242 den praktischen Fall "Der verunstaltete Hahn". Sein nächster wissenschaftlicher Aufsatz ("Grundlagen und Rechtswirkungen sogenannter relativer Verfügungsverbote") erschien in der JuS 1980, Seite 161, nachdem ihm für das Wintersemester 1978/79 ein weiteres Forschungssemester bewilligt worden war. Zu den beiden luftrechtlichen Arbeiten des Klägers ("Fluglärm und Schadensausgleich im Zivilrecht" und "Flugsicherheit, Flugverkehrskontrolle und Haftung" ) ist zu bemerken, daß es sich hierbei um Vorträge handelt. Der erstgenannte Vortrag war als Habilitationsvortrag Teil der Habilitation. Es ist deshalb keine nach der Habilitation erbrachte wissenschaftliche Leistung. Den zweiten Vortrag hat er als Gastvortrag an der Universität K im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um eine H 4-Stelle an dieser Universität gehalten. Es ist davon auszugehen, daß die Qualität dieses Vortrags den Fachbereich der juristischen Fakultät K mit bewogen hat, den Kläger dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen zur Berufung vorzuschlagen. Es ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei seiner hier angefochtenen Entscheidung neben der Qualität des Aufsatzes (bzw. des Vortrages) dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zumißt, daß der Kläger seinerzeit als einzig vorgeschlagener Bewerber auf der Berufungsliste der juristischen Fakultät der Universität K stand. Auch wenn die veröffentlichten Arbeiten des Klägers ein hohes wissenschaftliches Niveau hatten, so durfte der Beklagte im Rahmen des ihm bei der Würdigung dieser Leistungen zustehenden Beurteilungsspielraums doch davon ausgehen, daß sich der Kläger hierdurch nicht wissenschaftlich breiter ausgewiesen habe. Denn bei der Beurteilung der Eignung eines Professors für ein höherwertiges Professorenamt darf neben der Qualität seiner wissenschaftlichen Arbeiten auch die Zeit berücksichtigt werden, die ihm hierfür zur Verfügung stand. Wenn -- wie hier -- ein Professor innerhalb von etwa 10 Jahren nur sehr wenige Arbeiten veröffentlicht, obwohl ihm die Notwendigkeit weiterer Veröffentlichungen für sein berufliches Fortkommen bewußt ist, dann kann dies im Rahmen einer Beförderungs- bzw. beförderungsähnlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nicht mehr seinen erstinstanzlichen Verpflichtungsantrag, ihn ab 1.4.1981 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO einzuweisen, gestellt, sondern nur noch beantragt festzustellen, daß der Bescheid vom 31.7.1981 und der Widerspruchsbescheid vom 24.11.1981 rechtswidrig sind. Dieses Fortsetzungsfeststellungsbegehren hat für den Kläger gegenüber seinem ursprünglichen Verpflichtungsantrag eine geringere Bedeutung, was bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reduziert der erkennende Senat den Streitwert für Fortsetzungsfeststellungsklagen im Verhältnis zum Streitwert des ursprünglichen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens regelmäßig auf die Hälfte. Soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage der Vorbereitung von Entschädigungsansprüchen dient, beruht dies darauf, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage nur auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung gerichtet ist die Begründetheit der Entschädigungsforderung aber von der Prüfung weiterer Fragen abhängt (BVerwG, Urteil vom 22.9.1988 -- 2 C 68.85 --, ZBR 89, 177 = RiA 89, 191 = DÖD 89, 199 und Beschluß vom 14.10.1988 -- 4 C 58.84 --). Im Einzelfall kann die Bedeutung einer Fortsetzungsfeststellungsklage für den Fortsetzungsfeststellungskläger eine hiervon abweichende (höhere oder niedrigere) Streitwertfestsetzung gebieten. Zwar ist regelmäßig auch dann, wenn der Kläger sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einem Rehabilitationsinteresse herleitet, von einer Halbierung des Streitwertes gegenüber der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage auszugehen; die besonderen Umstände der Althabilitiertenaktion und der sich daraus für den Kläger, der nicht nach C 3 übergeleitet wurde, möglicherweise ergebende Ansehensverlust als Wissenschaftler rechtfertigen hier ein Abweichen von dem Grundsatz und eine Reduzierung des Streitwertes gegenüber dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren um (lediglich) ein Viertel auf drei Viertel.