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Urteil

1 UE 2174/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1113.1UE2174.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist hinsichtlich des Zeitraums vom 1.6.1983 bis zum 31.8.1985 nicht begründet. Im übrigen ist das Verfahren auf Grund der in der Berufungsinstanz abgegebenen Erledigungserklärungen für den Zeitraum ab dem 1.9.1985 einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit für unwirksam zu erklären. In der Sache hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage; insoweit kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nach § 130 b VwGO F. 1991 Bezug genommen werden. Ergänzend weist der erkennende Senat zu dem Berufungsvorbringen der Beklagten auf folgendes hin: Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, daß der Kläger sein Kind S L nicht in "seine" Wohnung aufgenommen habe. Was hierunter zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 43.88 - (ZBR 1990, 350) klargestellt. Darin hat es zum Begriff der "Wohnung" im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1980 (BGBl. I S. 2081) ausgeführt, der Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 setze nicht voraus, daß der Kläger Alleininhaber der Wohnung sei. Die mit dem erhöhten Ortszuschlag abzugeltende erhöhte Belastung durch erhöhten Wohnbedarf sei im Grundsatz nicht davon abhängig, ob der Beamte die Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen innehabe. Diese Auslegung werde durch den im Jahre 1985 eingefügten Satz 4 der Vorschrift bestätigt (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1985, BGBl. I S. 2466), der nunmehr die Möglichkeit der Aufnahme in eine von mehreren Berechtigten gemeinsam bewohnte Wohnung ausdrücklich erwähne. Erforderlich sei somit, daß dem Beamten die Wohnung in einer auf längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich zumindest mit zuzuordnen sei. Der Senat hat keine Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen. Daß das Kind S L in der Wohnung des Klägers aufgenommen worden ist (vgl. zum Begriff der Aufnahme eines nichtehelichen Kindes in die Wohnung des Vaters im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG: Senatsurteil vom 30.5.1989 - 1 UE 3965/87 -, ZBR 1990, 58), ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Anspruch des Klägers auf den Ortszuschlag der Stufe 2 scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daran, daß dem Kläger außer seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind S L keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme des Kindes in seine Wohnung trifft. Nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.5.1990 genügt es für den geltend gemachten Anspruch, daß der Kläger seinem leiblichen Kind gegenüber zu Unterhaltsgewährung verpflichtet ist. Daß er darüber hinaus auch gesetzlich oder sittlich verpflichtet ist, seine Tochter in seine Wohnung aufzunehmen, ist nicht erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG bezieht sich allein auf die Unterhaltsgewährung (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40 RdNr. 8 a); es knüpft ersichtlich an die im bürgerlichen Recht eingehend und ausdrücklich getroffene Regelung der Unterhaltspflicht an. Auch die Argumentation der Beklagten, es müsse eine über den Bar- oder Betreuungsunterhalt hinausgehende zusätzliche Belastung vorliegen, die mindestens das Zweifache des begehrten Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages ausmachen müsse, was beim Kläger nicht der Fall sei, überzeugt nicht. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung davon aus, daß es Sinn und Zweck des Gesetzes und auch die Systematik des § 40 BBesG verbieten, die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 in Fällen der vorliegenden Art über den Wortlaut der Vorschrift hinaus von dem Nachweis abhängig zu machen, daß der Beamte durch die Aufnahme seines Kindes in seine Wohnung auch tatsächlich erhöhte Aufwendungen hat, sei es durch das Vorhalten einer größeren Wohnung, sei es für eine entsprechend erweiterte Haushaltsführung (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 17.7.1985, NJW 1986, 1061 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 (NJW 1985, 2543 und BVerfGE 49, 260, 274)); dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG F. 1980 verstößt auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG. Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Urteil vom 31.5.1990 (a.a.O.) lediglich den - gleichsam lapidaren - Satz für erforderlich gehalten, ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei im Hinblick auf die maßgebende Anknüpfung der genannten Vorschrift an die Wohnungsaufnahme nicht ersichtlich, ebensowenig ein Verstoß gegen Art. 6 GG; ihm fügt der angerufene Senat lediglich hinzu, daß eine Diskriminierung verheirateter Beamter auch deshalb ausgeschlossen erscheint, weil diese Beamten bereits auf Grund der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG der Stufe 2 zugeordnet sind und ihrem erhöhtem Alimentationsbedarf, der durch die Führung eines Mehrpersonenhaushalts entsteht, damit bereits Rechnung getragen ist (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 25.11.1986, ZBR 1987, 157). Schließlich führt auch der von der Beklagten vorgenommene Vergleich der Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Absätzen 3 und 4 des § 40 BBesG zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit wiederholt sie lediglich ihr Argument, daß der Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag der Stufe 2 dem Ausgleich zusätzlicher Belastungen diene, ein Nachweis, der nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich ist, weil der Gesetzgeber ihn als gegeben voraussetzt. Nach allem konnte die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil, soweit es nach den übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen der Beteiligten noch zur Überprüfung des Senats gestellt ist, keinen Erfolg haben, so daß sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen hat. Der Kläger ist als Regierungsamtmann bei dem Statistischen Bundesamt in W beschäftigt. Er ist Vater des am 9.6.1983 geborenen Kindes S L K. Zusammen mit der Mutter dieses Kindes bewohnt er auf Grund eines am 9.1.1983 von beiden Elternteilen als Mieter abgeschlossenen Mietvertrages eine Wohnung mit sechs Zimmern und Nebenräumen in W -B. Das Kind S L K lebt seit Juni 1983 ebenfalls in dieser Wohnung. Am 27.6.1983 anerkannte der Kläger zu Protokoll des Jugendamtes in W die Vaterschaft für das Kind und verpflichtete sich, einen Regelunterhalt in Höhe von seinerzeit 244,-- DM monatlich zu leisten. Neben dem Barunterhalt kommt der Kläger überwiegend für die Mietaufwendungen für die zusammen mit der Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind bewohnte Wohnung auf. Der Kläger und die Mutter des Kindes haben am 5.9.1985 geheiratet. In einer "Erklärung zum Ortszuschlag" vom 22.8.1983 teilte der Kläger dem Statistischen Bundesamt u.a. mit, er habe das Kind nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen und gewähre ihm Unterhalt. Nachdem der Kläger am 5.6.1983 mündlich mitgeteilt hatte, daß er die von ihm bewohnte Wohnung gemeinsam mit der Mutter des Kindes gemietet habe, lehnte das Statistische Bundesamt mit Bescheid vom 3.1.1984 - ZC - Pers. (Bes.) - die Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2 ab. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe das Kind nicht in seine Wohnung aufgenommen. Mit Schreiben vom 10.1.1984 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) komme es nicht darauf an, ob der Beamte die Wohnung allein oder mit anderen unterhalte und ob er für die Kosten aufkomme. Entscheidend sei, daß die aufgenommene Person mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.1984 - ZC -Pers. (Bes.) -, der dem Kläger am 25.9.1984 ausgehändigt wurde, lehnte das Statistische Bundesamt den Widerspruch ab. Der Kläger habe das Kind nicht in seine, sondern in eine gemeinsam mit der Mutter des Kindes gemietete Wohnung aufgenommen. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG seien jedoch nur dann erfüllt, wenn der Beamte eine andere Person, der er zum Unterhalt verpflichtet sei, in eine Wohnung aufnehme, deren alleiniger Nutzungsberechtigter er sei. Maßgeblich sei dabei, ob der Beamte wirtschaftlich allein für die Kosten der Wohnung aufkomme. Darüber hinaus müsse der Beamte auch den Betreuungsunterhalt (Barunterhalt und Unterhalt in Form von Erziehung usw.) für die aufgenommene Person allein übernehmen, um in den Genuß des Ortszuschlages der Stufe 2 zu kommen. Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 24.10.1984, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Unter Vorlage einer Kopie des Mietvertrages vom 9.1.1983 hat er seine schon im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung wiederholt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 3.1.1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.9.1984 zu verurteilen, an den Kläger ab 9.6.1983 den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 1 des Ortszuschlages in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre im Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 14.6.1985 - I/1 E 887/84 - stattgegeben und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Die als Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlages zulässigerweise verbundene Klage sei begründet. Das Statistische Bundesamt habe den Antrag des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlages wegen Aufnahme des Kindes S L K in die Wohnung des Klägers in W -B seit Juni 1983 zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger seit Aufnahme des Kindes in die Wohnung Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG. Der Kläger habe das Kind in seine Wohnung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG aufgenommen. Er habe unstreitig als einer der beiden Hauptmieter ein Nutzungsrecht an der Wohnung und trage zumindest zur Hälfte die Mietaufwendungen für die Wohnung neben dem Barunterhalt für das Kind. Der Auffassung der Beklagten, daß Aufnahme eines Kindes in "seine" (des Beamten) Wohnung nur dann vorliegen könne, wenn der Beamte alleiniger Kostenträger sei und er auch allein den sogenannten "Betreuungsunterhalt" leiste, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Mit dieser, in der Regelung in 40.2.8. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - vom 23.11.1979 (GMBl. 1980, 3) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung der Beklagten habe sich nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.1.1984 - 3 AZR 205/82 -) nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 24.82 - (ZBR 1985, 154 - 155) auseinandergesetzt.In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht u.a. folgendes ausgeführt: "Angesichts dessen ist es für die zu treffende Entscheidung unerheblich, ob und inwieweit der Gesetzgeber bei der Schaffung der dem § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG vorangegangenen früheren Regelungen .... vornehmlich ledige Beamtinnen im Auge gehabt hat, die für ihr Kind vom Vater keine Unterhaltszahlungen erlangen konnten. Eine Auslegung des Unterhaltsbegriffs, welche den wirtschaftlichen Wert tatsächlicher Betreuungsleistungen unberücksichtigt läßt, ist verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar (vgl. BVerfGE 17, 1 - 12 f.). Hiervon abgesehen ist der Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG seit den durch Art. 1 § 1 Nr. 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) eingetretenen Änderungen des Ortszuschlagsrechts nicht mehr auf ledige Beamte vor Vollendung des 40. Lebensjahres begrenzt, sondern kommt nunmehr außer für alle ledigen auch für geschiedene Beamte in Betracht. Daß die Vorschrift dann, wenn es sich bei der nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommenen Person um ein minderjähriges unverheiratetes Kind des Beamten handelt, für das er gemäß § 40 Abs. 4 BBesG anteiligen Ortszuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 2 und Stufe 3 erhält, nur gelten soll, wenn der Beamte auch den vollen Barunterhalt erbringt, hat der Gesetzgeber in § 40 BBesG in seiner geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht...." Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung könne es auch für die Auslegung des Begriffes "ihre Wohnung" im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG nicht darauf ankommen, ob der Kläger die Wohnung allein gemietet habe oder ob er allein die Mietaufwendungen trage (so aber Nr. 40.2.7 BBesGVwV). Entscheidend sei vielmehr, daß er selbst in der Wohnung lebe und die Wohnung bewußt auch für das Kind zu Unterkunft und Heim mache, d.h. mit dem Kind eine häusliche Gemeinschaft bilde (vgl. Nr. 40.2.6 BBesGVwV). Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkenne die Beklagte, daß der Kläger neben dem anteiligen Barunterhalt für das Kind auch einen Teil des Betreuungsunterhaltes übernommen habe, indem er zusammen mit der Mutter seines Kindes während der Schwangerschaft die derzeitige Wohnung angemietet habe. Durch den Abschluß des Mietvertrages und die Übernahme eines erheblichen Teils der Mietaufwendungen seither habe er die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in die gemeinsame Wohnung zusammen mit der Mutter des Kindes geschaffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Gericht keine Zweifel daran, daß der Kläger das Kind auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht in seine Wohnung aufgenommen habe. Gemäß §§ 1601, 1615 a BGB sei der Kläger seinem nichtehelichen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Vater eines nichtehelichen Kindes dabei nicht auf den sogenannten Barunterhalt beschränkt, den der Kläger in Form des Regelunterhalts nach § 1615 f BGB leiste. Vielmehr habe er gemäß §§ 1612 Abs. 2, 1615 a BGB zusammen mit der Mutter des Kindes zu bestimmen, in welcher Art er Unterhalt leiste. So sei er auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zwangsläufig auch zur Aufnahme des Kindes in seine Wohnung verpflichtet. Es bestehe jedoch kein Zweifel daran, daß er dann, wenn er das Kind in seine Wohnung aufnehme, dies auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht tue. Daß gegenüber dem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen weder eine Unterhaltspflicht noch eine Pflicht zur Aufnahme in die eigene Wohnung bestehe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4.8.1982 - II B 101/81 -, NJW 1982, 2885 ), sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für den Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2 sei es nach der bereits zitierten neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich, daß neben dem Kläger auch die Mutter des Kindes ihrer Unterhaltsverpflichtung zumindest in Form des sogenannten Betreuungsunterhalts nachkomme. Denn nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließe, bedeute "Unterhalt" im Sinne des § 40 Abs. 2 BBesG nicht, daß der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten durch den Beamten gedeckt werden müsse. Vielmehr genüge es, daß er - sofern mehrere Unterhaltspflichtige vorhanden seien - den auf ihn entfallenden Teil des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten tatsächlich decke. Dies sei vorliegend gegeben, da der Kläger neben dem Regelunterhalt mit der Aufnahme des Kindes in seine Wohnung auch einen Teil des Betreuungsunterhaltes übernommen habe und damit die Unterhaltspflicht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfülle (vgl. § 1615 f Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB). Der Anspruch auf den Differenzbetrag der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages bestehe auch rückwirkend seit Juni 1983, weil in diesem Monat erstmals die Voraussetzungen für die Zahlung des Ortszuschlages der höheren Stufe erfüllt gewesen seien (§ 41 Abs. 2 Satz 1 BBesG). In diesem Monat sei die gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers für das Kind gemäß §§ 1600 a, 1615 d BGB entstanden und das Kind in die Wohnung des Klägers aufgenommen worden. Gegen dieses ihr am 17.7.1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.8.1985, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 13.8.1985, Berufung eingelegt und sie wie folgt begründet: § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG setze voraus, daß der Beamte eine andere Person nicht nur vorübergehend in "seine" Wohnung aufgenommen habe. Die Wohnung müsse also dem Beamten allein gehören, eine Voraussetzung, die der Kläger nicht erfüllt habe, da er die Wohnung mit der Kindesmutter bewohnt habe und - nach seinen eigenen Angaben - die Mietaufwendungen nur zum überwiegenden Teil getragen habe. Die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden für seine Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seien zu anderen Sachverhalten ergangen, sie hätten sich nicht mit dem Begriff der Aufnahme einer unterhaltsberechtigten Person in die einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes alleine zuzurechnende Wohnung befaßt. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zur Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem nichtehelichen Kind überzeugten nicht. Vielmehr sei der Kläger gesetzlich lediglich dazu verpflichtet, den sog. Regelunterhalt für sein nichteheliches Kind zu gewähren, hierüber könne er keine andere Regelung treffen (§ 1615 f Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme des nichtehelichen Kindes in die eigene Wohnung bestehe demnach nicht. Nehme er es dennoch auf, so werde dies jedenfalls von der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht gefordert. Die Aufnahme des Kindes in die eigene Wohnung mindere als Naturalleistung den Regelunterhalt, so daß sich keine Sonderbelastung für den Kläger ergebe, der allein durch die Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG ausgeglichen werden solle. Eine sittliche Verpflichtung zur Aufnahme des nichtehelichen Kindes in die eigene Wohnung des Klägers bestehe nach dem Empfinden aller billig und gerecht Denkenden nicht. Nach der Systematik des Ortszuschlagsrechts würden Kinder von Beamten durch die Gewährung von Kindergeld, Kinderanteil im Ortszuschlag und Steuererleichterungen berücksichtigt. Sollten Beamte im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Ortszuschlag nach der Stufe 2 erhalten, so müsse bei ihnen mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG eine besondere zusätzliche Belastung vorliegen, die nur dann angenommen werden könne, wenn sie nicht nur durch ihre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (Bar- oder Betreuungsunterhalt), sondern zusätzlich durch die erweiterte Haushaltsführung belastet seien. Hiervon könne nur gesprochen werden, wenn die zusätzlichen Aufwendungen für die erweiterte Haushaltsführung mindestens das Zweifache des begehrten Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages ausmachten. Das treffe jedoch im Falle des Klägers nicht zu, weil er die Mietaufwendungen für die Wohnung nicht gänzlich allein trage und in der Haushaltsführung von der sorgeberechtigten Mutter des gemeinsamen Kindes unterstützt werde, zumal diese keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehe. Im gegebenen Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß der Unterhaltsbedarf eines Kindes durch das Zusammenleben beider Elternteile nicht größer werde, über die gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers hinausgehende Mehrleistungen könnten allerdings bei der Gewährung des Ortszuschlages nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis führe die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung dazu, daß eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besoldungsrechtlich gegenüber einer ehelichen Lebensgemeinschaft bevorzugt werde, es würden unterschiedliche Tatbestände gleich behandelt, weil es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung der Partner fehle. Außerdem wären der besondere Schutz der Ehe und Familie nicht mehr gegeben. Zudem ergebe ein Vergleich mit § 40 Absätze 3 und 4 BBesG, in denen ein sog. Kinderanteil enthalten sei, mit der Stufe 2 des Ortszuschlages, der einen sog. Verheiratetenzuschlag enthalte, daß dieser gerade nicht für ein in die Wohnung des Beamten aufgenommenes Kind gewährt werde, sondern im Hinblick auf die aus der Ehe erwachsenden Verpflichtungen. Demgegenüber sei die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG nur gerechtfertigt, wenn der Beamte als Alleinstehender auch alleine für Wohnung, Haushalt, Erziehung und Betreuung seiner Kinder aufzukommen habe. Stehe ihm hierfür ein Lebenspartner zur Verfügung, der in derselben Wohnung wohne, so lägen die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG nicht vor. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters wegen der Heirat des Klägers hat er sein Klagebegehren auf den Zeitraum von Juni 1983 bis einschließlich August 1985 beschränkt. Im übrigen haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beteiligten haben sich zudem mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.1.1990, die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.1.1990. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Ortszuschlag des Klägers (1 Hefter) und die Personalakten des Statistischen Bundesamtes - Teil D - über den Kläger (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.