Urteil
1 UE 2773/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0317.1UE2773.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG (i. V. m. § 30 Abs. 3 SG, § 87 Abs. 2 BBG) regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dem Kläger wurde im Zeitraum vom 1.4.1977 bis 31.3.1985 zuviel Ortszuschlag ausgezahlt. Bei der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers ab 1.4.1977 im Krankenhaus "Balserische Stiftung" handelt es sich um eine dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG gleichgestellte Beschäftigung. Die Balserische Stiftung hat auf entsprechende Anfrage des Wehrbereichsgebührnisamtes V mitgeteilt, daß sie die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge bzw. Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwende und zudem durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gefördert werde. Dies wird durch den Krankenhausplan des Landes Hessen und dessen Fortschreibungen bestätigt. In der Fortschreibung des Krankenhausplanes des Landes Hessen vom 22.12.1975 (Staatsanzeiger 1976, S. 228, 230) wird die Balserische Stiftung aufgeführt; gleiches gilt für den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Krankenhausplan des Landes Hessen vom 25.4.1983 (Staatsanzeiger 1983, S. 1378, 1385). Handelt es sich bei der Tätigkeit der Ehefrau der Klägerin somit um öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG, stand dem Kläger ab 1.4.1977 gemäß § 40 Abs. 5 BBesG Ortszuschlag nur in Höhe der Stufe 1 zuzüglich der Hälfte des Differenzbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 zu. Der Kläger hat aber in dem genannten Zeitraum den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten. Die Überzahlung geschah auch ohne Rechtsgrund, da die Beklagte den der unrechtmäßigen Zahlung zugrunde liegenden Verwaltungsakt durch den Rückforderungsbescheid vom 2.4.1985 insoweit konkludent zurückgenommen hat. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Wegen der verhältnismäßig geringen Höhe der jeweiligen monatlichen Überzahlung von ca. 65,00 DM ist zwar davon auszugehen, daß der Kläger diesen Betrag für seine Lebensführung verbraucht hat mit der Folge, daß er tatsächlich nicht mehr bereichert ist (vgl. Nr. 12.2.12.2 BBesG VwV zu § 12 BBesG sowie BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, NVwZ 1987, 1082 ). Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung ist dem Kläger jedoch verwehrt, weil er verschärft haftet. Eine verschärfte Haftung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt allerdings nicht in Betracht, da es sich - wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.1985 (BVerwG, Buchholz 235 § 12 Nr. 6) zutreffend entschieden hat - bei der Gewährung familienbezogener Zuschlagsanteile nach § 40 Abs. 2 bis Abs. 7 BBesG nicht um vorläufige Leistungen handelt, die unter dem immanenten Gesetzesvorbehalt einer Kürzung nach Maßgabe des § 40 Abs. 5 oder Abs. 6 BBesG geleistet werden. Der Kläger unterliegt aber der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Überzahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein offensichtlicher Mangel im Sinne der genannten Vorschrift nur gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat. Der Beamte oder Soldat ist insbesondere gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, NVwZ 1987, 1082 ; vgl. auch Senatsurteil vom 17.12.1980 - I OE 133/78). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Mangel des rechtlichen Grundes für den Kläger so offensichtlich, daß er ihn hätte erkennen müssen. Die Regelung des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG gehört zwar nicht zu den Grundprinzipien des Beamtenbesoldungsrechts, deren Kenntnis bei allen Beamten vorausgesetzt werden kann; vielmehr handelt es sich um eine nicht ohne weiteres verständliche Sonderregelung, deren Tatbestandsvoraussetzungen erst während des Verwaltungsverfahrens durch Einholung verschiedener Auskünfte geklärt werden konnten (vgl. BVerwG a. a. O. S. 1082). Daraus folgt aber nur, daß der Kläger nicht verpflichtet war, selbst aufzuklären, ob die Balserische Stiftung als öffentlicher Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG anzusehen ist. Gleichwohl haftet er verschärft, da er seine Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, der Beklagten den neuen Arbeitgeber seiner Ehefrau ab 1.4.1977 mitzuteilen. Aus der vom Kläger unterschriebenen Erklärung zum Ortszuschlag vom 4.3.1976 ergab sich seine Obliegenheit, die in den von ihm dargelegten Verhältnissen eintretenden Änderungen seiner Dienststelle sofort anzuzeigen. Dazu gehörte - wie noch auszuführen sein wird - nicht nur die Mitteilung über die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung der Ehefrau, sondern auch der Hinweis auf deren neuen Arbeitgeber. Allerdings kann daraus, daß dem Kläger die Verpflichtung zur Anzeige jeder Änderung bewußt war und er dieser Verpflichtung in bezug auf den neuen Arbeitgeber seiner Ehefrau zuwidergehandelt hat, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß für ihn nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch der Mangel des rechtlichen Grundes für den weiteren Bezug des vollen ehegattenbezogenen Anteils im Ortszuschlag offensichtlich gewesen ist. Die Kenntnis von der genannten Anzeigepflicht und deren Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, daß bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur verschärften Haftung des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB (so BVerwG, Urteil vom 28.6.1990, NVwZ-RR 1990, 622 ; BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, NVwZ 1987, 1082 ). Der erkennende Senat hat die zuvor wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend interpretiert, daß aus der Kenntnis und Verletzung der Anzeigepflicht nicht automatisch auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Überzahlungen zu schließen sei; § 12 Abs. 2 BBesG könne aber als Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge in Fällen der Anzeigepflichtverletzung herangezogen werden, wenn sich ein derartiger Verstoß im Einzelfall als grobe Sorgfaltspflichtverletzung darstelle (Senatsurteil vom 9.9.1992, 1 UE 1142/86; in diesem Sinne wohl auch Wurster/Wurster, Bundesbesoldungsrecht, § 12 BBesG RdNr. 4.2). Ein solcher Fall ist hier gegeben, so daß der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB begründet ist. Die unterlassene Mitteilung des neuen Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers an die Beklagte ist als grobe Sorgfaltspflichtverletzung zu werten, da für den Kläger Anhaltspunkte ersichtlich waren, daß die Tätigkeit seiner Ehefrau bei der Balserischen Stiftung eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder einem dem öffentlichen Dienst gleichstehenden Arbeitgeber sein könnte, so daß er aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet war, seinem Dienstherrn zumindest den Namen des neuen Arbeitgebers zu übermitteln. Zum einen kannte der Kläger die Relevanz der Tätigkeit seiner Ehefrau im öffentlichen Dienst für die Höhe des Ortszuschlages. Aufgrund seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 4.3.1976, in der der Kläger mitgeteilt hatte, daß seine Ehefrau bei den Universitätskliniken Gießen im öffentlichen Dienst tätig sei, hatte er nur die Hälfte des Verheiratetenzuschlags erhalten. In den Erläuterungen zu dieser Erklärung wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Zahlung des Ortszuschlages nicht nur eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im engeren Sinne Bedeutung hat, sondern auch eine Beschäftigung bei Arbeitgebern, die tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes unmittelbar oder in ähnlicher Weise anwenden. Dem Kläger war also bekannt, daß der Begriff des öffentlichen Dienstes weit zu fassen ist. Wegen der vorgenannten Umstände hätte es sich dem Kläger daher aufdrängen müssen, daß die Tätigkeit seiner Ehefrau bei der Balserischen Stiftung möglicherweise als öffentlicher Dienst im weiteren Sinne zu qualifizieren ist, die Einfluß auf die Höhe des Ortszuschlages haben könnte. Dies gilt umsomehr, als die Ehefrau des Klägers Krankenschwester ist und Krankenschwestern in der Regel - was auch der Kläger wissen mußte - bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind oder zumindest bei einer Institution, die durch öffentliche Mittel gefördert wird. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Kläger mit seiner Mitteilung vom 15.3.1977, in der er erklärt hatte, daß für seine Ehefrau ab 1.4.1977 kein Beschäftigungsverhältnis mehr im öffentlichen Dienst bestehe, ganz offensichtlich die Zahlung des vollen Ortszuschlags der Stufe 2 erreichen wollte. Im Hinblick hierauf wäre der Kläger verpflichtet gewesen, entweder seine Ehefrau konkret zu fragen, ob ihr neuer Arbeitgeber ihr auch einen Anteil am Verheiratetenzuschlag zahlt, oder aber der Beklagten den neuen Arbeitgeber seiner Ehefrau mitzuteilen, um ihr die Möglichkeit einzuräumen zu prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung seiner Ehefrau um öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 BBesG handelt. Die unterlassene Anzeige des neuen Arbeitgebers seiner Ehefrau stellt sich nach alledem als grob sorgfaltspflichtwidrige Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, so daß er verschärft haftet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, er habe seinen Dienstherrn über den neuen Arbeitgeber seiner Ehefrau mündlich informiert, ist ihm entgegenzuhalten, daß er als (damals) Hauptfeldwebel wissen mußte, daß eine Änderungsanzeige in allen Punkten schriftlich vorzunehmen ist, da nur dadurch sichergestellt werden kann, daß die erforderlichen besoldungsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden. Die Beklagte hat auch der ihr in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auferlegten Billigkeitsprüfung Genüge getan, indem sie dem Kläger im Rückforderungsbescheid vom 2.4.1985 Ratenzahlungen angeboten hat. Bereits in der Gewährung von Ratenzahlungen ist eine angemessene Billigkeitsentscheidung zu sehen. Wenn die Beklagte von einem teilweisen oder völligen Erlaß der Schuld im vorliegenden Fall abgesehen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Ob der Beklagten hier wegen der Verletzung der Anzeigepflicht auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 24 Soldatengesetz zusteht, bedarf keiner Prüfung, da der Kläger bereits nach § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB haftet. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf folgendes hingewiesen: Der Dienstherr kann die Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge auch als Schadensersatz verlangen, wenn der Beamte oder Soldat die Überzahlung durch pflichtwidrige und schuldhafte Nichtanzeige einer Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses seiner Ehefrau verursacht hat (so BVerwG, Urteil vom 29.8.1991, 2 C 5/91, m. w. N.). Ein Schadensersatzanspruch wird also nicht durch einen unbegründeten Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG ausgeschlossen; vielmehr besteht bei einem Zusammentreffen solcher Ansprüche Anspruchskonkurrenz (BVerwG, Urteil vom 13.6.1985, BVerwGE 71, 354, 358; BVerwG, Urteil vom 29.8.1977, Buchholz 232 § 78 Nr. 23). Ein Schadensersatzanspruch kann aber nur dann gerichtlich überprüft werden, wenn sich die Behörde bereits in den angefochtenen Bescheiden auf einen solchen Anspruch berufen hat (BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, NVwZ 1987, 1082, 1083 ). Da die Beklagte einen Schadensersatzanspruch weder im Bescheid vom 2.4.1985 noch im Widerspruchsbescheid vom 19.7.1985 erwähnt hat, ist dieser auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger war Oberstabsfeldwebel im Dienste der Beklagten und schied mit Ablauf des 31.3.1985 nach Erreichen der besonderen Altersgrenze aus dem aktiven Dienst aus. In einer "Erklärung zum Ortszuschlag" vom 4.3.1976 teilte der Kläger dem Wehrbereichsgebührnisamt IV mit, daß seine Ehefrau bei den Universitätskliniken in im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. In den Erläuterungen zu der Erklärung zum Ortszuschlag des Klägers ist ausgeführt, was unter dem Begriff "Öffentlicher Dienst" zu verstehen ist. Dort heißt es u. a.: "Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbaren Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist." Aufgrund der Erklärung des Klägers vom 4.3.1976 erhielt er - wie seine Ehefrau - den Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags zur Hälfte gezahlt. Zum 1.4.1977 wechselte die Ehefrau des Klägers als Krankenschwester an das Krankenhaus der Balserischen Stiftung in Gießen. Im Hinblick hierauf teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 15.3.1977 mit, daß ab 1.4.1977 für seine Ehefrau kein Beschäftigungsverhältnis mehr im öffentlichen Dienst bestehe. Weitere Einzelheiten, insbesondere über den Arbeitgeberwechsel und die Bezeichnung des neuen Arbeitgebers, enthielt dieses Schreiben nicht. Der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages wurde dem Kläger ab 1.4.1977 in voller Höhe ausgezahlt. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Zurruhesetzung des Klägers fragte das Wehrbereichsgebührnisamt V unter dem 6.2.1985 bei der Balserischen Stiftung an, ob es sich bei der Beschäftigung der Ehefrau des Klägers um eine solche im öffentlichen Dienst oder um eine gemäß § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG dem öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit handele. Die Balserische Stiftung übersandte dem Wehrbereichsgebührnisamt daraufhin unter dem 20.2.1985 eine Vergleichsmitteilung, aus der sich ergab, daß der Ehefrau des Klägers ab 1.4.1977 die Hälfte des Verheiratetenzuschlags gezahlt wurde. Gleichzeitig beantwortete die Balserische Stiftung die Anfrage des Wehrbereichsgebührnisamtes dahingehend, daß sie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwende und sie zudem mit öffentlichen Mitteln gefördert werde. Mit Bescheid vom 2.4.1985 forderte das Wehrbereichsgebührnisamt IV 5.977,01 DM vom Kläger zurück. Diesen Betrag habe er in der Zeit vom 1.4.1977 bis 31.3.1985 zuviel erhalten. Seine Ehefrau sei seit dem 1.4.1977 im Krankenhaus "Balserische Stiftung" in Gießen beschäftigt. Dabei handele es sich um eine dem öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG, so daß die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG anzuwenden sei. Der Kläger habe es versäumt, die Aufnahme der Beschäftigung seiner Ehefrau in diesem Krankenhaus dem Wehrbereichsgebührnisamt IV anzuzeigen. Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei in § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 812 ff. BGB zu sehen. Von der Rückforderung könne auch aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen werden, weil der Kläger die Überzahlung selbst verschuldet habe. Im Rahmen der Billigkeit könnten ihm jedoch aufgrund eines begründeten Antrages Ratenzahlungen eingeräumt werden. Den gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers vom 3.7.1985, in dem er sich u. a. auf den Wegfall der Bereicherung berief, wies die Wehrbereichsverwaltung IV mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.1985 - dem Kläger am 30.7.1985 zugestellt - als unbegründet zurück. Nach § 40 Abs. 5 BBesG erhalte der Beamte/Soldat die Stufe 1 des Ortszuschlages zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte, wenn der Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und ihm auch der Ortszuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde. Diese Voraussetzung sei beim Kläger ab 1.4.1977 erfüllt, da seine Ehefrau bei der Balserischen Stiftung einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 Abs. 7 BBesG nachgehe. Das Krankenhaus Balserische Stiftung wende nach eigenen Angaben die für den öffentlichen Dienst getroffenen Regelungen an und werde zudem durch öffentliche Mittel gefördert. Demgemäß habe dem Kläger für die Zeit vom 1.4.1977 bis 31.3.1985 nur die Hälfte des Ehegattenbestandteils im Ortszuschlag zugestanden. Da er während dieser Zeit jedoch den vollen Ehegattenbestandteil ausgezahlt bekommen habe, seien ihm 5.977,01 DM zuviel gezahlt worden. Diesen Betrag habe er ohne Rechtsgrund erhalten, so daß er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der bei ihm eingetretenen Bereicherung berufen, denn er hafte gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Mit seiner Unterschrift zur Erklärung zum Ortszuschlag vom 4.3.1976 habe er anerkannt, daß er auch den Hinweis unter Punkt 10 zur Kenntnis genommen habe, wonach er verpflichtet gewesen sei, jede in seinen persönlichen Verhältnissen eintretende Änderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzuzeigen und die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Meldung zuviel erhaltenen Bezüge zu erstatten. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 15.3.1977 lediglich angezeigt, daß seine Ehefrau ab 1.4.1977 nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Er sei aber verpflichtet gewesen, zumindest auch den neuen Arbeitgeber seiner Ehefrau mitzuteilen, so daß das Wehrbereichsgebührnisamt IV die Frage der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst hätte klären können. Aufgrund dieses Versäumnisses müsse dem Kläger vorgehalten werden, daß er den offensichtlichen Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung des Ortszuschlages nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die jedem Besoldungsempfänger obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe. Ein Erlaß oder Teilerlaß der Rückforderung aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz BBesG sei im Falle des Klägers aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht möglich. Aus Billigkeitsgründen seien ihm bereits im Rückforderungsverfahren Ratenzahlungen bewilligt worden. Am 16.8.1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, es werde bestritten, daß es sich bei der Tätigkeit seiner Ehefrau im Krankenhaus Balserische Stiftung um öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 BBesG handele. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, könne er nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, da ihm der angebliche Mangel des Rechtsgrundes für die Zahlung des vollen Ortszuschlages nicht bekannt und dieser auch nicht so offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte erkennen müssen. Er habe lediglich gewußt, daß die Balserische Stiftung ein privater Arbeitgeber sei und - wie sich aus Schreiben seiner privaten Krankenkasse und der Balserischen Stiftung ergebe - nicht als öffentlicher Arbeitgeber betrachtet worden sei. Abgesehen davon sei er auch deshalb davon ausgegangen, daß es sich bei der Balserischen Stiftung nicht um öffentlichen Dienst gehandelt habe, weil seine Ehefrau das ihr zuletzt ausgezahlte Weihnachtsgeld habe zurückzahlen müssen. Im übrigen habe er seinem Dienstherrn mündlich den Arbeitsplatzwechsel und den neuen Arbeitgeber bekanntgegeben. Eine Änderungsmeldung werde so gefertigt, daß der betroffene Soldat mündlich die entsprechenden Tatsachen mitteile, daraufhin die Dienststelle die schriftliche Meldung fertige und sie dann dem Soldaten zur Unterschrift vorlege. Er - der Kläger - sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gehaltsbescheinigungen seiner Ehefrau nachzuprüfen, um festzustellen, ob evtl. auch hier ein Ehegattenanteil des Ortszuschlags gezahlt werde. Für ihn hätten keine Anzeichen für eine Doppelzahlung vorgelegen, so daß kein Anlaß bestanden habe, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.4.1985 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.7.1985 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, nach den Angaben der Balserischen Stiftung sei dieses Krankenhaus als öffentlicher Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG anzusehen. Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß seine Ehefrau im öffentlichen Dienst stehe, da er ihren Gehaltsbescheinigungen hätte entnehmen können, daß ihr ein Ehegattenbestandteil entsprechend den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen gezahlt worden sei. Aufgrund seines soldatenrechtlichen Treueverhältnisses hätte der Kläger dies dem gehaltzahlenden Wehrbereichsgebührnisamt IV mitteilen müssen. Die Überzahlung wäre vermieden worden, wenn der Kläger im Schreiben vom 15.3.1977 den Namen des Krankenhauses und die Tatsache mitgeteilt hätte, daß seine Ehefrau dort entsprechend dem öffentlichen Tarifrecht entlohnt werde. Aufgrund der Erläuterungen der vom Kläger 1976 unterschriebenen Erklärung zum Ortszuschlag hätten sich ihm Überlegungen aufdrängen müssen, daß ihm der Ortszuschlag nicht in voller Höhe zustehen könne. Die Bescheinigung seiner privaten Krankenkasse vom 18.3.1985 könne ihn nicht entlasten, da er sich um sie erst bemüht habe, als die Rückforderung bereits angekündigt worden sei. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 4.6.1987 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides ausgeführt: Das Krankenhaus der Balserischen Stiftung in Gießen wende nicht nur den Bundesangestelltentarif auf die Arbeitsverhältnisse seiner Angestellten an, sondern werde vom Land Hessen darüber hinaus öffentlich gefördert. Dies ergebe sich aus dem Krankenhausplan des Landes Hessen und seinen jeweiligen Fortschreibungen. Entgegen seinem Vortrag habe der Kläger lediglich das Ausscheiden seiner Ehefrau aus dem Dienst an der Universitätsklinik Gießen, nicht jedoch den Namen des neuen Arbeitgebers seiner Ehefrau mitgeteilt. Die Mitteilung des Klägers vom 15.3.1977 habe auch so verstanden werden können, daß seine Ehefrau nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe. Ferner hätte den Kläger der Umstand aufmerksam machen müssen, daß seine Ehefrau während der gesamten Tätigkeit als Krankenschwester bei der Balserischen Stiftung den Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages nur zur Hälfte erhalten habe, während er diesen Bestandteil bei seinen Bezügen in voller Höhe ausgezahlt bekommen habe. Aufgrund der Erläuterungen im Vordruck der "Erklärung zum Ortszuschlag" habe der Kläger zudem wissen müssen, daß auch sonstige Arbeitgeber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zum öffentlichen Dienst im Sinne des Besoldungsrechtes gezählt würden. Auf Erklärungen des Krankenhauses bzw. der privaten Krankenversicherung habe er sich daher nicht verlassen können. Darüber hinaus seien weder die Verwaltung des Krankenhauses noch die Krankenversicherung des Klägers für die Festlegung, wer gleichgestellter sonstiger Arbeitgeber im Sinne von § 40 Abs. 7 BBesG sei, zuständig. Hätte der Kläger der Beklagten rechtzeitig die Balserische Stiftung als neuen Arbeitgeber seiner Ehefrau mitgeteilt, wäre es voraussichtlich nicht zu einer Überzahlung des Ortszuschlages gekommen. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Gegen das ihm am 26. August 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.9.1987 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt nach wie vor die Auffassung, daß es sich bei der Balserischen Stiftung um öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 BBesG handele. Die Erklärung vom 15.3.1977 habe nur so verstanden werden können, daß seine Ehefrau weiter berufstätig geblieben sei. Es sei Sache der Beklagten gewesen, weitere Ermittlungen oder Überprüfungen vorzunehmen. Auf jeden Fall habe er nicht erkennen können, daß es sich bei der Balserischen Stiftung um öffentlichen Dienst oder einen gleichgestellten Arbeitgeber handele. Ihm könne - wenn überhaupt - nur Fahrlässigkeit in der leichtesten Form vorgeworfen werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen entgegen und trägt ergänzend vor, die Einlassung des Klägers, er habe die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau nicht kontrolliert, sei nicht überzeugend. Wenn man so viele Zahlungsverpflichtungen wie der Kläger habe, dann schaue man sich genau an, was die Ehefrau verdiene, so daß ihm die Zahlung des Ehegattenbestandteils des Ortszuschlags an seine Ehefrau hätte auffallen müssen. Im übrigen stütze sie - die Beklagte - den Rückforderungsanspruch zusätzlich auf § 24 des Soldatengesetzes. Durch seine mißverständliche Angabe in der Veränderungsmeldung vom 15.3.1977 habe der Kläger schuldhaft einen Schaden in Höhe der Überzahlung herbeigeführt mit der Folge, daß er auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hafte. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Bl. 106 und 108 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Widerspruchsvorgang, 1 Besoldungsakte) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.