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Beschluss

1 TG 542/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0326.1TG542.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beigeladenen zu 9. ist nicht begründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß auf Seite 6 - letzter Absatz - bis Seite 10 - vorletzter Absatz - des Umdrucks (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach der erfolglose Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 (entsprechend), 14 (entsprechend), 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung der Rechtslage an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, in Streitigkeiten, die eine Beförderung betreffen, den dreifachen Jahresbetrag der Differenz der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe des innegehabten Amtes und des begehrten Amtes (Grundgehalt der Endstufe plus Ortszuschlag der Stufe 2 und jährliche Sonderzuwendung) als Streitwert festzusetzen. Er vermag der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 29.4.1992 - 2 B 68.92 -, ZBR 1992, 243) nicht zu folgen. Es hat seine Streitwertfestsetzung, in beamtenrechtlichen Streitigkeiten über die Übertragung eines höheren Amtes und/oder die Zahlung der entsprechenden Dienstbezüge von dem zweifachen Jahresbetrag (26facher Monatsbetrag) der Differenz der Endgrundgehalte der jeweiligen Besoldungsgruppen auszugehen, nicht näher begründet; sie findet auch in dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (DÖV 1992, 257, 259) keine Grundlage. Mit dem Bundesverwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, daß in "Beförderungsstreitigkeiten" der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Senat sieht aber - anders als das Bundesverwaltungsgericht - in § 17 Abs. 3 GKG einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt, um das Interesse des Rechtsuchenden am Ausgang des Verfahrens zu bestimmen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27.9.1983 - 1 TI 41/83 -, NVwZ 1984, 186 = HessVGRspr. 1984, 29 = AnwBl. 1984, 318 = KostRspr. § 13 GKG Nr. 99 m. w. N.). Dieser dreifache Jahresbetrag der Dienstbezüge enthält auch ein pauschalierendes Element für die Bedeutung einer Beförderung, die nicht nur mit höheren Dienstbezügen, sondern auch mit höheren Funktionen und größeren Befugnissen und später mit höheren Versorgungsbezügen verbunden ist. Im Verhältnis zu reinen Besoldungsansprüchen aus einem höheren Amt, die nach § 17 Abs. 3 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Bezüge bewertet werden, ist derselbe Betrag für das Begehren, dieses Amt erst zu erreichen, demnach nicht zu hoch angesetzt. Für eine Pauschalierung des Streitwertes auf den zweifachen Jahresbetrag vermag der Senat demgegenüber Anhaltspunkte der ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Streitwertkatalog. Im Gegenteil: Geht man von dem "Gesamtstatus" (= Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses usw.) aus, für den ein Streitwert in Höhe des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen ausgeworfen ist, so reduziert sich dieser Betrag bei der "Verleihung eines anderen Amtes" auf die Hälfte des für den Gesamtstatus maßgeblichen Betrages, das wären lediglich 6,5 Monatsbeträge der genannten Bezüge. Deshalb war der Streitwert für beide Rechtszüge auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.