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Urteil

1 UE 816/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0127.1UE816.89.0A
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Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Zeit seiner praktischen Ausbildung in Form der Mindestzeit von einem Jahr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird; eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht vorhanden. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), hier anzuwenden in der insoweit unveränderten Fassung des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342), begrenzt die in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellte Berücksichtigung derartiger Ausbildungszeiten auf solche, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbracht wurden. Diese Voraussetzung erfüllt der im April 1952 geborene Kläger nicht, da er seine Lehrzeit bereits im März 1969 beendet hat. Entgegen der im Klage- und Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Klägers begegnet die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG getroffene, sämtlichen Vorschriften über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich der Anrechnung von Ersatzzeiten eigentümliche zeitliche Begrenzung auf das vollendete 17. Lebensjahr (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b BeamtVG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) von Beamten, die ihre Berufsqualifikation auf verschiedenen Bildungswegen erworben haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1982, BVerfGE 61, 43, 57, 63 mit ausführlichen Nachweisen). Angesichts der Vielfalt der vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte kann nicht erwartet werden, daß im Rahmen der Versorgungsvorschriften alle erdenklichen Lebenssachverhalte gleichmäßig geregelt werden. Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen müssen ebenso hingenommen werden wie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1983, BVerfGE 65, 141, 148 m.w.N.). Zu beachten ist allerdings die Willkürgrenze; die beanstandete Regelung darf nicht erkennbar sachwidrig sein, sondern muß auf vertretbaren Erwägungen beruhen. Der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsgesetzes hat sich bezüglich der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für eine Stichtagsregelung (Vollendung des 17. Lebensjahres) entschieden. Derartige Regelungen bringen unvermeidlich gewisse Härten mit sich. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber auch durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Lebenssachverhalte in dieser Weise zu regeln, sofern sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und eine damit verbundene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 108, 157 ; vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1, 43). Das ist hier der Fall. Die Altersgrenze in den Berechnungsvorschriften für die ruhegehaltfähige Dienstzeit geht erkennbar auf das Bestreben des Gesetzgebers zurück, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung zu schaffen (vgl. dazu näher Anders, Zum Begriff der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Beamtenversorgungsrecht, DÖV 1967, 837, 839). Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, daß die Versorgung "erdient" werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: August 1993, Erl. 1 zu § 12 BeamtVG F. 1992), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, daß Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG: "außer der allgemeinen Schulbildung ..."; siehe dazu Fürst, GKÖD Teil VI, Erläuterungen O § 12 BeamtVG Rdnr. 5). Wie § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG zeigt, berücksichtigt die ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Regel ein volles Arbeitsleben im öffentlichen Dienst und ist nicht zuletzt aufgrund der Anrechnungsvorschriften der §§ 6 ff. BeamtVG so großzügig bemessen, daß sie nicht selten die tatsächlich im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991, ZBR 1991, 306, 307). Um so weniger kann es zu beanstanden sein, daß der Gesetzgeber den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf einen Zeitpunkt festlegt, zu dem regelmäßig allenfalls Beamte des einfachen und mittleren Dienstes tatsächlich bereits in einem Beamtenverhältnis stehen (können). Die Festlegung des Stichtages "Vollendung des 17. Lebensjahres" ist daher frei von Ermessensfehlern des Gesetzgebers. Der am 22. April 1952 geborene Kläger studierte von Oktober 1974 bis Juni 1979 an der TH D und legte am 1. Juni 1979 bzw. am 10. März 1981 die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung ab. Bis zu seiner Zurruhesetzung gemäß § 53 Abs. 5 Satz 4 Hessisches Beamtengesetz (HBG) mit Ablauf des Monats November 1986 stand er als Studienrat im Dienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 16. Januar 1987 setzte der Regierungspräsident in D die Versorgungsbezüge des Klägers fest und berücksichtigte dabei eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von insgesamt 18 Jahren und 86,17 Tagen. Daraus ergab sich ein Ruhegehaltssatz von 51 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Kläger erhob Widerspruch und begehrte die Anrechnung der Lehrzeit als Friseur vom 1. April 1966 bis 31. März 1969. Zur Begründung trug er vor, er habe die Hochschulreife in einem sogenannten Tageskolleg erworben. Die für das Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Fachrichtung) erforderliche praktische Ausbildung habe er nicht ablegen müssen, weil ihm die vor dem 17. Lebensjahr abgeschlossene Lehrzeit angerechnet worden sei. Deshalb habe die einjährige praktische Ausbildungszeit bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden können. Es könne ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Qualifikation für den Beruf des Gewerbelehrers auf dem Zweiten Bildungsweg erworben habe. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) müsse deshalb die vorgeschriebene einjährige praktische Ausbildung bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden. Dadurch erhöhe sich das Ruhegehalt entsprechend. Der Hessische Kultusminister wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1987 mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine Berufsausbildung schon vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgeschlossen, so daß die Anrechnung dieser Berufspraxis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht möglich sei. Für diese Feststellung komme es nicht darauf an, daß der Kläger die Hochschulreife über den Zweiten Bildungsweg erworben habe. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 8. Juli 1987 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, den 10. August 1987 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe die Lehre seinerzeit nur deshalb vor Vollendung des 17. Lebensjahres abschließen können, weil der Schulanfang anders geregelt und das 9. Schuljahr noch nicht eingeführt gewesen seien. An einen solchen Fall habe der Gesetzgeber des § 12 BeamtVG nicht denken können. Wer seine Ausbildung bereits in früheren Jahren abgelegt habe, werde von dieser Regelung nachteilig betroffen. Die darin liegende Ungleichbehandlung betreffe nur diejenigen, die die Voraussetzungen für ein Hochschulstudium auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hätten. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 16. Januar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 3. Juli 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers auch die Ausbildungszeit zum Friseur vom 1. April 1966 bis 31. März 1969 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 1989, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. Februar 1989, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6. März 1989 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, bei Anwendung des § 12 Abs. 1 BeamtVG könne eine Benachteiligung derjenigen Beamten eintreten, die ihre Qualifikation auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hätten. Ein Beamter, der zunächst die Abiturprüfung ablege, komme nicht in die Verlegenheit, vor Vollendung des 17. Lebensjahres eine Lehre abzuschließen. Die gesetzliche Regelung erfasse diejenigen Beamten nicht, die zu einem Zeitpunkt die Schule besucht hätten, als das 9. Schuljahr noch nicht eingeführt gewesen sei. Die zeitliche Grenze des vollendeten 17. Lebensjahres für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten sei willkürlich und durch keinerlei vernünftige Überlegung zu rechtfertigen. Sie begründe eine Ungleichbehandlung verschiedener Beamtengruppen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts D vom 9. Januar 1989 sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 16. Januar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 3. Juli 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers auch die Ausbildungszeit zum Friseur vom 1. April 1966 bis 31. März 1969 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe seine praktische Ausbildung schon vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgeschlossen. Die Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei nach § 12 BeamtVG nicht möglich. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band Personalhauptakte, 1 Band Verwaltungsvorgänge und die Widerspruchsakte des Hessischen Kultusministers) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.