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Beschluss

1 TG 479/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0331.1TG479.94.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - ausgesprochen (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine eindeutige Aussage darüber, wer im vorliegenden Verfahren obsiegt hätte, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre, kann nur nach einer eingehenden Prüfung gemacht werden, die dem Vereinfachungsgedanken des § 161 Abs. 2 VwGO nicht entsprechen würde. Der Senat berücksichtigt bei seiner Kostenentscheidung insbesondere auch, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache dadurch erledigt hat, daß der Antragsgegner dem Beigeladenen trotz des ausdrücklichen entgegenstehenden Hinweises des Verwaltungsgerichts und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 BBesO endgültig übertragen hat, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 20.12.1993 unanfechtbar geworden war. Bereits mit Verfügung vom 24.8.1993 hatte der stellvertretende Vorsitzende der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden den Antragsgegner unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senats darauf hingewiesen, daß er vor dem unanfechtbaren Abschluß des Eilverfahrens keine endgültigen Maßnahmen, insbesondere keine Beförderung, vornehmen dürfe. Das Verhalten des Antragsgegners, durch das unter Verkürzung des Rechtsschutzes des Antragstellers eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren verhindert worden ist, widersprach dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährleistung ausreichenden Rechtsschutzes, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88 - (DVBl. 1989, 1247 = NJW 1990, 501) konkretisiert hat. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Besetzung einer Beförderungsstelle die unterlegenen Bewerber vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren, damit diese vor der Schaffung endgültiger Verhältnisse zur Sicherung ihrer Rechte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Dies bedeutet, daß der Dienstherr in den Fällen, in denen der übergangene Bewerber einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. Übertragung eines höherwertigen Amtes an den ausgewählten Mitbewerber den rechtskräftigen Abschluß des Gerichtsverfahrens abwarten muß. Diese Verpflichtung des Dienstherrn folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4) und ist deshalb sogar unabhängig von einer richterlichen Aufforderung bzw. einem richterlichen Hinweis zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.9.1989 - 1 TG 1454/89 - und vom 18.2.1991 - 1 TG 85/91 -, NVwZ-RR 1992, 34 f. = DÖD 1992, 211; vgl. auch BVerfGE 41, 26 m. w. N.). Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Die Billigkeit gebietet es nicht, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen auch nur zum Teil den übrigen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 analog i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 3 analog, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert wie das Verwaltungsgericht. Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus § 87 a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 3 VwGO.