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Beschluss

1 TG 455/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0628.1TG455.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind begründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen dem Antragsteller bei der Beförderung zum Amtsrat vorzuziehen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 Hessische Verfassung gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 19.9.1989, DVBl. 1989, 1247) verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172, vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593, jeweils m.w.N.), ist vom Antragsgegner nicht verletzt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung beim Regierungspräsidium sowohl bei der Beurteilung des Antragstellers wie auch bei den Auswahlentscheidungen zugunsten der Beigeladenen nicht verletzt worden. Gemäß § 25 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten oder die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten für einen ausgeschriebenen höherwertigen Dienstposten keine Entscheidung im Sinne des § 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz. Bei der Beurteilung des Beamten trifft die Dienstbehörde nicht eine Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen; vielmehr steht rechtlich die Zweckbestimmung als Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen im Vordergrund (BVerwG, Beschluß vom 14.12.1990 - 2 B 106.90 -, Bay.VBl. 1991, 315 m.w.N.; so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 8.5.1990 - 3 B 89.01494 -, ZBR 1991, 153 und VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.6.1990 - 4 S 1810/88 -; a. A. VG Berlin, Urteil vom 29.8.1991 - 7 A 53.89 -, DÖD 1992, 67). Vor der endgültigen Auswahlentscheidung und der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen ist die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beim Regierungspräsidium hinreichend gehört worden. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht, daß die Schwerbehindertenvertrauensfrau ausdrücklich und gesondert vor dem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren beteiligt worden ist. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Teilnehmerlisten der Personalratssitzungen vom 23.9.1992 und 15.7.1993 und der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertrauensfrau vom 2.2.1994 geht jedoch hervor, daß Frau S in ihrer Eigenschaft als Schwerbehindertenvertrauensfrau in diesen Sitzungen, in denen die (vorläufigen) Auswahlentscheidungen erörtert wurden, beteiligt wurde. Wenn die Schwerbehindertenvertretung beim Regierungspräsidium diese Art und Weise ihrer Anhörung als nicht ausreichend angesehen hätte, wäre es ihre Aufgabe gewesen, dies zu rügen und gegebenenfalls eine umfassendere Information zu verlangen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 2.2.1994 vielmehr mit näherer Begründung ausdrücklich ausgeführt, daß durch die Auswahlentscheidungen, bei denen der Antragsteller nicht berücksichtigt worden sei, Schwerbehinderte nicht benachteiligt worden seien (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 15.2.1990 - 1 WB 36/88 -, BVerwGE 86, 245, 253). Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen auch anhand der Kriterien des § 8 Abs. 1 HBG getroffen. Er hat auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts der Personalakten, insbesondere aufgrund aktueller Beurteilungen, Eignung und Leistung der Bewerber einem Vergleich unterzogen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorgenommen. Bei seiner Auswahl ist er entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur von dessen dienstlicher Beurteilung vom 27.11.1992/15.5.1993 ausgegangen, sondern hat auch die ergänzende Stellungnahme des Leiters des Dezernats 38 vom 26.4.1993 mit berücksichtigt. Die Auswahl der Beigeladenen kann auch inhaltlich gerichtlich nicht beanstandet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats unterliegt das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Dienstherrn über einen Beamten der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang. Bei derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" der Beurteilung nicht etwa mit Hilfe von Sachverständigen im einzelnen nachprüfen darf. Es ist ihm verwehrt, das Werturteil des Dienstherrn im vollen Umfang zu überprüfen oder dieses gar durch ein eigenes zu ersetzen. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 f.; Hess. VGH, Urteil vom 25.10.1978 - I OE 93/75 -, Beschluß vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 - a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung gerecht. In den Auswahlvermerken vom 12.7.1993 wird nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb die Beigeladenen deutlich besser als der Antragsteller geeignet sind. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er gegen seine dienstliche Beurteilung Einwendungen erhoben habe. Er hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er ebensogut wie die Beigeladenen hätte beurteilt werden müssen.