Beschluss
1 TG 2628/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0919.1TG2628.95.0A
2mal zitiert
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den mit Bescheid vom 20. März 1995 für sofort vollziehbar erklärten Beschluß des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 1. Februar 1995 zu gewähren, mit dem das Aufgabengebiet des kaufmännischen Betriebsleiters des Eigenbetriebes der Antragsgegnerin auf den Antragsteller übertragen worden ist. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist vorläufiger Rechtsschutz allerdings nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nur nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft; denn bei der angefochtenen Personalmaßnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluß des Gemeindevorstands vom 1. Februar 1995 neben den Aufgaben des Leiters der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Liegenschaftsverwaltung auch die Aufgaben des kaufmännischen Betriebsleiters des Eigenbetriebes übertragen. Diese Maßnahme beruht auf dem Organisationsplan der Antragsgegnerin vom 10. Januar 1995 und ist Teil einer umfassenden Umstrukturierung der Gemeindeverwaltung, in deren Rahmen auch die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Liegenschaftsverwaltung neu gebildet wurde. In der Übertragung des zusätzlichen Aufgabengebiets liegt keine innerdienstliche Weisung, die lediglich den Umfang der dem Antragsteller im Hauptamt obliegenden dienstlichen Aufgaben regelt und ihn nur in seiner Eigenschaft als Amtswalter betrifft, so daß vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren wäre. Es handelt sich vielmehr um den Akt der Übertragung einer Nebentätigkeit in Gestalt eines Nebenamtes im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG -. Zur Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit im Sinne von § 78 Abs. 1 HBG kann auf die gesetzliche Definition der Nebentätigkeit in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376) zurückgegriffen werden, da das hessische Landesbeamtenrecht für den Kläger als Kommunalbeamten keinen hiervon abweichenden Begriff der Nebentätigkeit enthält (vgl. v. Roetteken in: Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: März 1994, Rdnrn. 11, 12 zu § 78 HBG). Danach ist Nebentätigkeit eines Beamten unter anderem die Ausübung eines Nebenamtes; Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Der Verordnungsgeber knüpft hierbei an den Aufgabenkreis des Beamten, an sein Amt im konkret-funktionellen Sinne an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985, BVerwGE 72, 160, 161 m.w.N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rdnrn. 201, 202, S. 122 m.w.N.). Dieses wird durch allgemeine Regelungen des Beamtenrechts in Verbindung mit Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen des Dienstherrn näher bestimmt. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann kein Zweifel daran bestehen, daß die dem Antragsteller zusätzlich übertragene kaufmännische Leitung des Eigenbetriebs der Antragsgegnerin, eines Wasserversorgungsunternehmens, über seine Dienstpflichten als Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Liegenschaftsverwaltung hinausgeht. Die Rechte und Pflichten des Antragstellers als Betriebsleiter des Eigenbetriebes ergeben sich unmittelbar aus §§ 3, 4, 14 - 27 des Eigenbetriebsgesetzes - EigBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 151, geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992, GVBl. I S. 170) i.V.m. §§ 6, 14 der aufgrund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 EigBG erlassenen Eigenbetriebssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Februar 1995. Ein sachlicher Zusammenhang zu seinen Dienstpflichten als Abteilungsleiter in der Gemeindeverwaltung besteht nicht. Im übrigen sieht auch der Gesetzgeber leitende oder aufsichtliche Tätigkeiten in Unternehmen der öffentlichen Hand grundsätzlich als Nebentätigkeit an, wie die Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 2 HBG zeigt. Die Übertragung einer derartigen Aufgabe berührt mithin den beamtenrechtlichen Status des Antragstellers; sie ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 1979 - I OE 14/76 -, ESVGH 29, 180, 181 m.w.N.; Schnellenbach a.a.O. Rdnr. 208, S. 127 m.w.N.). Die Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Aufgaben des kaufmännischen Betriebsleiters des Eigenbetriebes erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 1. Februar 1995 überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Januar 1995. Formelle Einwände gegen die angefochtene Verfügung hat der Antragsteller zu Recht nicht erhoben. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Personalmaßnahme durch Bescheid des Gemeindevorstandes der Antragsgegnerin vom 20. März 1995 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise damit begründet worden, daß die vorübergehend vom Bürgermeister der Antragsgegnerin verwaltete Stelle des kaufmännischen Betriebsleiters der Eigenbetriebe nicht bis zum Abschluß eines Rechtsbehelfsverfahrens unbesetzt bleiben dürfe. Die angefochtene Aufgabenzuweisung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der ihm im Nebenamt übertragenen Aufgaben ist § 78 Abs. 1 Satz 1 HBG. Danach ist der Beamte zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verpflichtet, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die Tätigkeit des kaufmännischen Betriebsleiters des Eigenbetriebes der Berufsausbildung und Qualifikation des Antragstellers entspricht. Der Antragsteller hat die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungsprüfung II) im Jahre 1971 abgelegt und kann auf langjährige Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere als Bürgermeister und zuletzt als Hauptabteilungsleiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung und Finanzen der Antragsgegnerin zurückgreifen. Sollte sich für den Antragsteller, wie er vorträgt, zukünftig die Notwendigkeit einer Fortbildung im kaufmännischen Bereich ergeben, so steht dies dem Verlangen der Antragsgegnerin nach § 78 Abs. 1 Satz 1 HBG nicht entgegen, da die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gehalten ist, dem Antragsteller entsprechende Unterstützung, etwa in Form von Fortbildungsmaßnahmen, zu gewähren, und den Antragsteller seinerseits die Verpflichtung trifft, sich entsprechend weiterzubilden. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, daß die Tätigkeit ihn über Gebühr in Anspruch nehmen könnte. Die Antragsgegnerin ist auch durch die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 HBG, nach der Tätigkeiten, die auch im Rahmen des Hauptamts ausgeübt werden können, nicht Gegenstand einer Nebentätigkeit sein dürfen, an der Übertragung der Aufgaben eines Betriebsleiters auf den Antragsteller nicht gehindert. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil - wie eingangs dargelegt - kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Aufgaben und dem Hauptamt des Antragstellers als Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Liegenschaftsverwaltung besteht. Im übrigen liegt die Übertragung einer Nebentätigkeit unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 HBG im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Diesem steht bei der Zuordnung von Ämtern und Nebentätigkeiten innerhalb seiner Verwaltung grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur dahin überprüft werden kann, ob die Entscheidung durch einen Mißbrauch des Ermessens maßgebend geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1988, BVerwGE 60, 144 und vom 28. November 1991, BVerwGE 89, 199; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27. Februar 1995 - 1 TG 3178/94 -). Anhaltspunkte für einen Ermessensmißbrauch der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Nebentätigkeit eines Betriebsleiters des Eigenbetriebes auf den Antragsteller sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht sachwidrig, diese Aufgaben als Nebentätigkeit auszugestalten und nicht einem Hauptamt, etwa dem Amt des Leiters der Finanzabteilung, zuzuordnen, auch wenn sie mit diesem in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 15. August 1994, DÖV 1995, 118 ). Auch die Auswahl des Antragstellers als Person kann unter Ermessensgesichtspunkten in Anbetracht seiner vielfältigen Berufserfahrung nicht beanstandet werden. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art von der Hälfte des sogenannten Auffangstreitwertes aus. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).