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Urteil

1 UE 2333/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0320.1UE2333.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 1995 sinngemäß die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Da der Kläger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juli 1994 als auch im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 23. September 1994 die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung eines mit 1.101,46 DM bezifferten Geldbetrages beantragt hatte, liegt in dem nunmehr zur Entscheidung des Senats gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht lediglich eine Klarstellung seines Klagebegehrens oder das Ergebnis einer nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO gebotenen Auslegung durch den Senat, sondern eine Klageänderung in Gestalt der Teilrücknahme im Sinne von §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß eine Berufung der teilweisen Zurückweisung mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO unterliegt, wenn ein zur Leistung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtendes erstinstanzliches Urteil im Berufungsrechtszug dahingehend abgeändert wird, daß lediglich die Verpflichtung der beklagten Behörde zu erneuter Bescheidung des hierauf gerichteten Antrags ausgesprochen wird. Nichts anderes kann gelten, wenn der Kläger im Berufungsrechtszug sein ursprünglich auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtetes Begehren dahingehend einschränkt, daß nunmehr lediglich eine Neubescheidung begehrt wird. Der Kläger ist im übrigen in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 8. Mai 1995 in gleicher Sache ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) im vorliegenden Verfahren die allein statthafte Klageart ist, da die Entscheidung über den begehrten Sachschadensersatz grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten liegt. Mit dem nunmehr maßgeblichen Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 1995 hat die Berufung insgesamt Erfolg; dieser Antrag ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die auf Erstattung des dem Kläger anläßlich einer Dienstreise am 9. April 1991 entwendeten Geldbetrages in Höhe von 1.101,46 DM nicht insgesamt abweisen dürfen. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid ist wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Erstattungsantrages, bei der die Beklagte die im folgenden dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Sachschadensersatz nur § 79 Satz 1 BBG in Betracht kommt, der den Dienstherrn verpflichtet, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist im Beamtenrecht des Bundes hinsichtlich des Ersatzes für Sachschäden, die bei Dienstunfällen oder dienstunfallähnlichen Situationen eintreten, nur für solche Fälle konkretisiert worden, in denen das schädigende Ereignis als Dienstunfall zugleich einen Körperschaden verursacht hat (vgl. § 32 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; Ziffer 32.1.1. VwV BeamtVG). Regelungen für den Ersatz von Sachschäden, die dem Beamten im Dienst an mitgeführten Kleidungsstücken oder sonstigen üblicherweise mitgeführten Gegenständen entstehen, enthalten nur die Landesbeamtengesetze (vgl. z.B. §§ 94 HBG, 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NW; Übersicht bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rdnr. 279 mit Fn. 154, S. 167) in Gestalt spezieller Vorschriften außerhalb des Unfallfürsorgerechts, die insoweit die allgemeinen Fürsorge- und Schutzpflichtnormen des Landesbeamtenrechts verdrängen. Im Bundesbeamtenrecht ergibt sich eine Verpflichtung des Dienstherrn, sich am Ersatz eines Sachschadens, der nicht im Zusammenhang mit einem Dienstunfall entstanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen zu beteiligen, unmittelbar aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. zur Anspruchsgrundlage OVG Rh. -Pf., Urteil vom 18. Dezember 1985, DÖD 1986, 201, 203). Sowohl die Berücksichtigung bestimmter Schäden als auch der Umfang des im Einzelfall zu gewährenden Schadensersatzes stehen wie alle in Ausübung der Fürsorgepflicht erbrachten, spezialgesetzlich nicht geregelten Leistungen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser hat sein Ermessen im hier maßgeblichen Bereich des Sachschadensersatzes durch den Erlaß von Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind - Billigkeitsrichtlinien - (Rundschreiben des Bundesministers für Finanzen vom 10. Dezember 1964 und vom 20. September 1965 in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 15. November 1965, GMBl. S. 395), gebunden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten schließen jedoch die Richtlinien im vorliegenden Fall einen Sachschadensersatzanspruch des Klägers nicht von vornherein dadurch aus, daß in Abschnitt I Nr. 1 der Richtlinien lediglich Schäden an Kleidungsstücken und sonstigen für den Dienst benötigten oder regelmäßig zum persönlichen Gebrauch mitgeführten Gegenständen des täglichen Bedarfs als mögliche Anlässe einer Billigkeitszuwendung aufgeführt sind. Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Annahme, darin könnte ein numerus clausus der erstattungsfähigen Sachschäden zu sehen sein. Die Billigkeitsrichtlinien dienen ersichtlich der eingehenden Regelung besonders häufiger Fallkonstellationen. Neben den in Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Schadenstatbeständen sind insbesondere Schäden geregelt, die in Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Teilnahme von Soldaten an Manövern und Übungen o.ä. eintreten können (Abschnitt I Nr. 2) sowie Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen und hochwertigen Gegenständen (Abschnitt II Nrn. 5 und 6). Nach der den Beteiligten mit Beschluß gleichen Rubrums vom 8. Mai 1995 zur Kenntnis gebrachten Auffassung des Senats läßt sich den Richtlinien vielmehr weder nach ihrem Wortlaut noch im Gesamtzusammenhang entnehmen, daß im Rahmen des Sachschadensersatzes Bargeldbeträge ausgenommen sein sollen, die der Beamte für den Dienstherrn treuhänderisch mit sich führt und durch die strafbare Handlung eines Dritten verliert. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf Sachen des Beamten erstreckt, die dieser notwendig und im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. September 1993, Buchholz 237.7 § 87 LBG NW Nr. 7 = DÖV 1994, 300 ), erst recht also auf Sachen, die der Beamte nicht von sich aus, sondern auf Veranlassung des Dienstherrn mit sich führt und im Rahmen der ihm auf einer Dienstreise obliegenden Verrichtungen ständig benötigt, wie es bei einem Reisekostenvorschuß in bar der Fall ist. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte demgegenüber auf das Rundschreiben des Bundesministers für Finanzen vom 31. März 1969 (II A/4-BA 1000 - 17/69) zum Anwendungsbereich der Nr. 1 der Billigkeitsrichtlinien. Soweit dieses Rundschreiben insbesondere im vorletzten Absatz darauf hinzudeuten scheint, daß Diebstahlschäden "regelmäßig" von der Gewährung von Billigkeitszuwendungen ausgeschlossen seien sollen, liegt dem, wie Abschnitt B des Rundschreibens zeigt, die Auffassung zugrunde, ein ersatzfähiger Sachschaden müsse grundsätzlich bei einem Ereignis entstanden sein, das zwar keinen Körperschaden verursacht hat, jedoch seiner Art und den Umständen nach geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen (Buchstabe a); einem Ereignis, das ein Dienstunfall wäre, wenn es zu einem Körperschaden geführt hätte (Buchstabe b). Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 8. Mai 1995 darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Rundschreiben vom 31. März 1969 seinerseits nicht um eine ermessensbindende Richtlinie, sondern um die Mitteilung der Rechtsauffassung des Finanzministeriums zu den geltenden Richtlinien handelt, der keine Verbindlichkeit zukommt. Ein genereller Ausschluß von durch Diebstahl verursachten Sachschäden aus dem Kreis der einer Billigkeitszuwendung zugänglichen Schadensereignisse ist mit § 79 Satz 1 BBG nicht vereinbar. Für eine großzügigere Anwendung des Fürsorgegedankens spricht vielmehr gerade die vorliegende Fallkonstellation, in der der Beamte einen Geldbetrag mit sich führt, der ihm vom Dienstherrn zweckgerichtet als Abschlagszahlung auf Reise- und Übernachtungskosten zur Abrechnung überlassen worden ist und damit gewissermaßen die materielle Grundlage der Dienstreise darstellt. Im übrigen erfüllt ein aufgrund einer strafbaren Handlung gegen den Beamten in Ausübung seines Dienstes eingetretener Verlust als äußerlich einwirkendes, plötzliches und konkret bestimmbares Ereignis sämtliche Merkmale eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit Ausnahme des Körperschadens. Eine körperliche Gefährdung des Beamten setzt der Sachschadensersatz nach § 79 Satz 1 BBG hingegen nicht voraus. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1977 (DÖV 1978, 101, 102); denn diese Entscheidung betrifft lediglich die am Begriff des Dienstunfalls als umittelbarer körperlicher Gefährdung ausgerichtete landesrechtliche Vorschrift des § 93 (jetzt § 102 Abs. 1 Satz 1) LBG BW (vgl. dazu Günther, Sachschadensersatz, ZBR 1990, 97, 104). Hat somit der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihm beim Verlust des Reisekostenvorschusses entstandenen Schadens, so ist der Dienstherr seinerseits nicht gehindert, im Rahmen der ihm zustehenden Ermessensausübung bei der Bemessung des Schadensersatzes einen mitwirkenden Verursachungsbeitrag des Beamten zu berücksichtigen (vgl. hierzu Ziffer I 3 der Richtlinien; ähnlich Ziffer 31.4.1 VwV BeamtVG: ein Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG liegt nicht vor, wenn sich der Beamte dem Angriff durch eine selbstgeschaffene Gefährdung ausgesetzt hat; siehe ferner § 44 Abs. 1 BeamtVG, Ziffer 32.0.1 VwV BeamtVG). Der Beklagte wird den geltend gemachten Betrag von 1.104,46 DM ohne Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) kürzen können. Der bei der Ermessensausübung zugrundezulegende Sachverhalt ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger es versäumt hat, das Schadensrisiko zu mindern oder ganz auszuschließen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, auf einer Auslandsdienstreise einen derart hohen Geldbetrag ständig in voller Höhe bar und nicht wenigstens teilweise in Reiseschecks oder in getrennt aufbewahrten Teilbeträgen mit sich zu führen. Es hätte nahegelegen, am 9. April 1991 allenfalls den für diesen Tag benötigten Betrag mitzuführen und den restlichen Reisekostenvorschuß zumindest bis zum Auszug am Mittag des 9. April 1991 im Hotel zu hinterlegen, wie es aus guten Gründen auch bei Wertsachen üblich ist. Darüber hinaus ist auch bei Zugrundelegung der vom Kläger in der Schadensmeldung vom 16. April 1991, mit Schreiben vom 10. Mai 1992 und im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juli 1994 gegebenen Schilderung des Tathergangs für den Senat ebenso wie für das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, aus welchem Grund keine körperlichen Abwehrmaßnahmen gegen den Diebstahl möglich gewesen sein sollen, zumal der Kläger, wie er selbst bekundet hat, unmittelbar nach dem Verlassen des Dienstfahrzeugs bereits Verdacht geschöpft hatte. Der von ihm geschilderte Geschehensablauf legt vielmehr die Frage nahe, warum der Kläger nicht mit beiden Händen die gebotene körperliche Distanz zu den Kindern wiederhergestellt hat, anstatt seine Personalpapiere in der Innentasche festzuhalten. Bei der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände wird der Dienstherr daher zu einer angemessenen Minderung des Ersatzbetrages kommen können. Eine vollständige Kürzung kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht; jedoch dürfte ein Sachschadensersatz etwa in Höhe des für einen Tag üblicherweise benötigten Teilbetrags den Umständen des vorliegenden Einzelfalles gerecht werden. Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Klage im Berufungsrechtszug teilweise zurückgenommen worden ist, hat der Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO die auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallenden Verfahrenskosten zu tragen; im übrigen trifft die Kostentragungspflicht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte, da der Kläger mit seinem nunmehr lediglich auf Neubescheidung gerichteten Klageantrag in vollem Umfang obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 172 BBG, 132 Abs. 2 VwGO). Auf einer Dienstreise zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens traf der Kläger am Abend des 8. April 1991 in M ein und übernachtete im Hotel D. Am nächsten Morgen suchte er das Büro der Carabinieri M auf. Er führte vertrauliche Ermittlungsunterlagen in einem Aktenkoffer bei sich. In der linken Innentasche seines Jacketts trug er eine Brieftasche mit Personalpapieren, Scheck- und Kreditkarten; in der rechten Innentasche befand sich eine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von 1.101,46 DM in deutscher und italienischer Währung, dem Restbetrag einer Abschlagszahlung, die der Kläger von seinem Dienstherrn als Vorschuß auf Tagegeld, Übernachtungs- und Benzinkosten erhalten hatte. Da der Kläger beabsichtigte, das Hotel zu wechseln, fuhr er in Begleitung seines Kollegen und eines italienischen Beamten gegen 13.00 Uhr mit einem Dienstfahrzeug beim Hotel D vor, um sein Reisegepäck und weitere dienstliche Unterlagen abzuholen. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug traten zwei 8- bis 10-jährige Mädchen dicht an den Kläger heran. Nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und seines Kollegen kam es nunmehr zu einem Trickdiebstahl, bei dem die Geldbörse aus der rechten Innentasche des Jacketts entwendet wurde, während der Kläger mit der linken Hand die Personalpapiere in der linken Innentasche festhielt und mit der rechten Hand den Aktenkoffer schützend vor sich hielt. Die Kinder wurden nicht gefaßt. Der Antrag des Klägers vom 10. April 1991 auf Ersatz des entwendeten Bargeldbetrages wurde durch Bescheid des Bundeskriminalamts vom 25. August 1991, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1991, mit der Begründung abgelehnt, eine weitere Erstattung von Reise- bzw. Benzinkosten komme nicht in Betracht, da der Anspruch auf Reisekostenvergütung in Höhe der Abschlagszahlung erloschen sei. Der Schaden könne auch nicht nach den Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind (Billigkeitsrichtlinien), vom 10. Dezember 1964 ersetzt werden. Abschnitt I Nr. 1 der Richtlinien betreffe lediglich Schäden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, die der Beamte für den Dienst benötige oder zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflege. Bargeldbeträge seien hiervon nicht erfaßt. Im übrigen sei der Schaden durch einen Diebstahl verursacht worden. Der Bundesminister für Finanzen habe mit Rundschreiben vom 31. März 1969 klargestellt, daß die Gewährung einer Billigkeitszuwendung für Schäden aufgrund eines Diebstahls regelmäßig nicht in Betracht komme. Ziel der Richtlinien sei die Vermeidung von Zufallsergebnissen bei der Gewährung von Sachschadensersatz im Wege der Dienstunfallfürsorge nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), und zwar hinsichtlich der vom Zufall abhängigen Voraussetzung, daß bei dem Dienstunfall zugleich ein Körperschaden entstanden sein müsse; hingegen nicht der Ersatz aller Sachschäden, die während des Dienstes entstanden seien. Am 6. Januar 1992 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung auf die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, die auch den Schutz seines Eigentums gebiete. In diesem besonders gelagerten Einzelfall sei zu berücksichtigen, daß er in einer wichtigen dienstlichen Angelegenheit unterwegs gewesen und unter anderem auch deshalb Opfer eines Diebstahls geworden sei, weil er dienstliche Unterlagen habe schützen wollen. Der Schaden sei an Gegenständen entstanden, die er für den Dienst benötigt habe. Die entwendete Geldbörse habe ausschließlich den als Reisekostenvorschuß bestimmten Geldbetrag enthalten. Die ihm obliegende Pflicht, diese Geldbörse vor einem deliktischen Zugriff zu schützen, habe er nicht verletzt; vielmehr habe er keine Möglichkeit gehabt, den Diebstahl zu verhindern, zumal ihm der Schutz des Aktenkoffers mit der Ermittlungsakte wichtiger erschienen sei. Er habe damit rechnen müssen, daß ihm dieser sofort entwendet würde, wenn er ihn nicht festgehalten hätte. Für derartige Gefahrensituationen sei er nicht speziell ausgebildet. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundeskriminalamts vom 26. August 1991 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 1.101,46 DM zu erstatten für am 9. April 1991 in M B entwendetes Reisekosten- und Benzingeld. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, eine Verletzung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht sei nicht gegeben. Die Pflicht des Dienstherrn zum Schutz des Eigentums des Beamten betreffe lediglich Gegenstände, deren Mitnahme durch dienstliche Aufgaben bedingt oder allgemein üblich sei; darunter falle eine private Geldbörse nicht. Ein Härtefall, dessen Vernachlässigung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde, liege gleichfalls nicht vor. In diesem Zusammenhang sei ein eigenes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen, das darin liege, daß der Kläger als erfahrener, für die Beherrschung gefährlicher Situationen ausgebildeter Kriminalbeamter in Erwartung eines als möglich erkannten Angriffs Herr der Lage hätte bleiben müssen. Auch wenn er den Aktenkoffer in der Hand gehalten habe, seien seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht so weit eingeschränkt gewesen, daß seine persönlichen Wertgegenstände einem deliktischen Zugriff durch zwei 8- bis 10-jährige Mädchen ungehindert ausgesetzt gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Juli 1994 die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne von § 79 Satz 1 BBG sei nicht gegeben. Im Bereich der Unfallfürsorge habe die allgemeine Fürsorgepflicht in den besonderen Vorschriften der §§ 30 ff. BeamtVG ihre Konkretisierung erfahren. Danach sei der Ersatz eines dem Beamten entstandenen Sachschadens nur in Verbindung mit Körperschäden vorgesehen. Mit den zur Vermeidung von Zufallsergebnissen ergangenen Billigkeitsrichtlinien habe die Beklagte ihre allgemeine Fürsorgepflicht für Fälle der vorliegenden Art konkretisiert, in denen weder ein Verschulden des Beamten noch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn den Schaden verursacht habe. In derartigen Fällen könne es gleichwohl vor allem bei größeren Schäden der Billigkeit entsprechen, wenigstens teilweise Schadensersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Richtlinien nicht schon dann anwendbar, wenn ein Sachschaden in Ausübung des Dienstes eingetreten sei, sondern erst dann, wenn dem zugrundeliegenden Ereignis eine unmittelbare körperliche Gefährdung des Beamten immanent gewesen sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Diebstahl von zwei 8-bis 10-jährigen Kindern ausgeführt worden sei, so daß eine körperliche Gefährdung des Klägers nicht vorgelegen haben könne. Der vorliegende Fall weise auch keine Merkmale einer besonderen Härte auf, die eine weitergehende Ersatzleistung des Dienstherrn unabweisbar erscheinen lassen könnten. Im übrigen treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da er aufgrund seiner dienstlichen Stellung, seiner Ausbildung und seiner körperlichen Statur in der Lage gewesen sein müsse, den für ihn vorhersehbaren Angriff der Kinder abzuwehren. Der Kläger habe nach seiner eigenen Darstellung Schutzvorkehrungen getroffen, um die dienstlichen Unterlagen zu schützen. Es hätte ihm unschwer gelingen können, seine Wertsachen insgesamt zu schützen. Gegen das seinen Bevollmächtigten am 21. Juli 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. August 1994 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wird vorgetragen, in Abschnitt I Nr. 1 der Billigkeitsrichtlinien finde sich keine Formulierung, die den Schluß zulasse, das schadensverursachende Ereignis müsse dienstunfallähnlich gewesen sein und eine unmittelbare körperliche Gefährdung des Beamten bewirkt haben. Der Wille des Richtliniengebers beziehe sich vielmehr ausdrücklich auf Ereignisse, die keinen Körperschaden, sondern lediglich einen Schaden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen des für den Dienst benötigten Bedarfs verursacht hätten. Der Kläger habe in der gestohlenen Geldbörse ausschließlich den vom Dienstherrn zur Bestreitung von Reisekosten und Benzingeld verauslagten Betrag mit sich geführt. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden, da der Diebstahl überfallartig von geübten Diebinnen ausgeführt worden sei. Ein körperlicher Einsatz gegen die Kinder sei ihm nicht zuzumuten gewesen und hätte im übrigen dem Ansehen der deutschen Polizei geschadet. Auch die Voraussetzungen eines Härtefalles seien gegeben; denn er habe einen beträchtlichen Geldbetrag aus dienstlichen Gründen mit sich geführt, der ihm aufgrund seines dem Schutz von Ermittlungsunterlagen dienenden Verhaltens entwendet worden sei. Es wäre grob unbillig, wenn der Dienstherr sich weigern würde, den hierbei entstandenen Schaden zu ersetzen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 23. September 1994 sinngemäß beantragt hat, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 1994 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, beantragt er nunmehr mit Schriftsatz vom 25. Juli 1995, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 1994 den Bescheid der Beklagten vom 26. August 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erstattung am 8. April 1991 in M (Italien) entwendeten Reisekosten- und Benzingeldes in Höhe von 1.101,46 DM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Pflicht des Dienstherrn zum Schutz des Eigentums des Beamten erstrecke sich nicht auf eine private Geldbörse, da der Beamte selbst zum Schutz seiner im Dienst mitgeführten persönlichen Gegenstände verpflichtet sei. Da die Abschlagszahlung des Dienstherrn lediglich als fürsorglich getätigte Vorausleistung auf einen zukünftigen Anspruch des Beamten anzusehen sei, sei der Reisekostenvorschuß einem privat mitgeführten Geldbetrag gleichzusetzen. Der Dienstherr sei tatsächlich außerstande, die Geldbörse des Klägers vor einem deliktischen Zugriff während der Dienstreise im Ausland zu schützen. Der Kläger habe das Verlustrisiko grundsätzlich selbst zu tragen. Die allgemeine Fürsorgepflicht sei für Fälle der vorliegenden Art in den Billigkeitsrichtlinien ermessensfehlerfrei konkretisiert worden. Die Sonderregelung in Nr. 2 a der Richtlinien für Beamte, die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet seien, beruhe auf dem Grundgedanken, daß der Beamte auf Veranlassung des Dienstherrn seine Wertgegenstände einer besonderen Gefahr aussetzen müsse. Eine vergleichbare Situation liege jedoch bei Dienstreisen im Ausland nicht vor. Bei derartigen Gelegenheiten bestehe ein allgemeines Lebensrisiko, dem der Beamte durch geeignete Sorgfalts- und Beaufsichtigungsmaßnahmen begegnen müsse. Die Notwendigkeit einer weiteren Hilfe des Dienstherrn stelle sich in Anbetracht des erheblichen Fehlverhaltens des Klägers auch nicht als unabweisbar dar. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.