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Urteil

1 UE 3234/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0320.1UE3234.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, Schadensersatzleistungen des Haftpflichtversicherers aus Anlaß des Verkehrsunfalls der Tochter des Klägers vom 2. Juli 1986 in Höhe des Eigenanteils des Klägers entsprechend dem bei der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis einzuziehen oder einzubehalten. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Feststellungsanspruch des Klägers ergibt sich allerdings nicht aus § 87 a BBG, sondern aus § 67 Abs. 1 VVG. Die Beklagte kann sich gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 68 a VVG gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, daß in ihrer Satzung ein sogenanntes Quotenvorrecht des Klägers nicht vorgesehen ist. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist verfahrensrechtlich als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu behandeln, nachdem der Rechtsstreit durch den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 7. November 1990 in den Verwaltungsrechtsweg verwiesen worden ist. Diese Rechtswegverweisung ist bindend (vgl. § 41 Abs. 2 VwGO in der bis zum Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes zur VwGO vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2809 - am 31. Dezember 1990 geltenden Fassung; vgl. jetzt § 17 a Abs. 1 GVG); insbesondere ist eine erneute Überprüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs durch das gegen die Entscheidung in der Hauptsache angerufene Rechtsmittelgericht ausgeschlossen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG). Infolge der bindenden Verweisung des Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage im übrigen das Verfahrensrecht der VwGO anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1967, BVerwGE 27, 170 = NJW 1967, 2128; Urteil vom 24. April 1975, BVerwGE 48, 201, 204; Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 18 zu § 83 sowie Rdnrn. 25, 26 zu § 41 a.F.; Redeker/v.Oertzen, 11. Aufl., Anhang zu § 41, Rdnr. 19 zu § 17 b GVG). Die Anwendung zivilrechtlicher Rechtsnormen ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Zivilgerichte in der Sache an sich zuständig wären, die Verweisung also fehlerhaft erfolgt ist, und auch dann nur in Ansehung materiellen Rechts. In derartigen Fällen übernehmen die Verwaltungsgerichte die Rechtsschutzfunktion der verweisenden Gerichtsbarkeit; sie haben in der Sache wie ein ordentliches Gericht zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1967, a.a.O., S. 175). Die Prozeßvoraussetzungen ergeben sich hingegen allein aus der VwGO und nicht aus der ZPO. Sie sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gegenüber der Beklagten in Form des sogenannten Quotenvorrechts. Er hat das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Die Übernahme der finanziellen Belastungen, die den Kläger aufgrund des Unfalls seiner Tochter entstanden sind, wird von der Beklagten in einem Teilbereich abgelehnt. Hinzu kommt, daß weitere Folgeschäden bei dem Unfallopfer jederzeit eine über die bisher erbrachten Leistungen hinausgehende Einstandspflicht der Beklagten begründen können. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob die Beklagte dem Grunde nach berechtigt ist, Schadensersatzleistungen des Versicherers in Höhe des Eigenanteils des Klägers in dem bei ihr bestehenden Versicherungsverhältnis einzubehalten, kann im Verfahren über ein Feststellungsbegehren im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO in zweckmäßiger Weise grundsätzlich geklärt werden. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen waren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht zu beachten. Insbesondere ist für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO weder ein Vorverfahren vorgeschrieben noch ist eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1987, NVwZ 1988, 817, 818 ; Kopp, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 43 sowie Rdnr. 2 b vor § 68). Die Vorschriften über das Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG in Verbindung mit §§ 68 ff. VwGO greifen nicht ein, weil das Feststellungsbegehren des Klägers keine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG darstellt. Der Kläger steht zu der Beklagten nicht im einem Beamtenverhältnis; er ist lediglich ihr Mitglied. Auch kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf die Auslegung einer öffentlich-rechtlichen, insbesondere beamtenrechtlichen Vorschrift an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Frage, ob dem Kläger ein Quotenvorrecht gegenüber der Beklagten zusteht, nicht nach § 87 a Satz 2 BBG zu beurteilen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Versicherungsverhältnis als privatrechtliches Rechtsverhältnis, auf das grundsätzlich die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) anzuwenden sind, soweit nicht ein in §§ 186 ff. VVG genanntes Versicherungsverhältnis vorliegt oder vertraglich Abweichungen von abdingbaren bzw. nicht zwingenden Vorschriften des VVG vereinbart worden sind. Wie § 19 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zeigt, ist der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte gewährt satzungsgemäße Leistungen nach ihrem Tarif, die den Ansprüchen des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung nachgebildet sind. Die Ansprüche ihrer Mitglieder gehen über die öffentlich-rechtlichen Ansprüche hinaus, die Bundesbeamten nach den geltenden Beihilfevorschriften zustehen würden. Das Bundeseisenbahnvermögen, für das die Beihilfevorschriften gemäß § 18 Abs. 7 BhV nicht gelten, erfüllt seine Fürsorgepflicht als Dienstherr gegenüber seinen Beamten in Krankheitsfällen im wesentlichen dadurch, daß es ihnen die Möglichkeit eröffnet, Mitglied der Beklagten zu werden und dort Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, die aufgrund der Subventionen des Dienstherrn erheblich höher sind als nach den Mitgliedsbeiträgen, die etwa 29 % der Ausgaben der Beklagten decken, zu erwarten wäre. Aufgrund der in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht geleisteten Zuschüsse des Dienstherrn stehen die Mitglieder der Beklagten regelmäßig nicht ungünstiger, als wenn der Dienstherr ihnen im Krankheitsfall Beihilfe gewähren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971, ZBR 1972, 24, 25 ; OVG Rh.Pf., Urteil vom 4. Mai 1988 - 2 A 77/88 -, abgedruckt bei: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 39). Die Mitgliedschaft bei der Beklagten wird nicht zwangsweise, sondern nur freiwillig auf Antrag begründet. Tritt ein Beamter der Beklagten nicht bei, so kann er gegebenenfalls Ansprüche gegen den Dienstherrn unter Fürsorgegesichtspunkten geltend machen; für derartige Ansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 126 Abs. 1 BRRG gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1974, ZBR 1975, 22, 23 ). Auf Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bei der Beklagten ist § 126 Abs. 1 BRRG hingegen nicht anwendbar; für diese ist vielmehr grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom 5. Februar 1981, NJW 1981, 2005 ). Schließlich vermag auch die Satzung der Beklagten keine Verpflichtung des Klägers zur Einhaltung bestimmter weiterer Prozeßvoraussetzungen zu begründen. Da sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage allein nach der VwGO richtet, sind die in § 32 der Satzung getroffenen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren und die Klagefrist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn man entgegen der Auffassung des Klägers davon ausgeht, daß zusätzliche Prozeßvoraussetzungen in rechtlich wirksamer Weise zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbart, insbesondere auch durch Korporationssatzungen geregelt werden können; denn jedenfalls hat die Beklagte das prozessuale Recht verwirkt, sich auf die Nichteinhaltung des in § 32 der Satzung geregelten Verfahrens zu berufen. Im Zivilprozeßrecht ist anerkannt, daß Parteivereinbarungen oder Satzungsbestimmungen die Klagbarkeit eines Anspruchs als besondere Prozeßvoraussetzung beschränken können (vgl. Zöller, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 19 zu § 253; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., Grundz. § 253 Rdnrn. 26 ff.). Auch im Verwaltungsprozeß sind jedenfalls Schiedsvereinbarungen zwischen den Parteien gemäß §§ 173 VwGO, 1025 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig, soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können. Es bedarf allerdings keiner Vertiefung, ob die zum Schiedsverfahren entwickelten Grundsätze auf das in § 32 der Satzung der Beklagten geregelte Beschwerdeverfahren übertragbar sind; denn bei der Nichteinhaltung eines derartigen Verfahrens handelt es sich jedenfalls nicht um ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis, sondern lediglich um eine prozeßhindernde Einrede (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992, NVwZ 1993, 584 = Buchholz 436.0 § 108 BSHG Nr. 1; Kopp, a.a.O., Rdnr. 17 vor § 40 und Rdnrn. 6, 56 zu § 40). Diese Einrede ist von der Beklagten erst im Berufungsrechtszug und damit verspätet vorgebracht worden. Für den Zivilprozeß bestimmt § 295 Abs. 1 VwGO, daß die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat und in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der Verwirkung der Rüge heilbarer Verfahrensmängel gilt über § 173 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Verwaltungsprozeß (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August, vom 30. September und vom 8. Dezember 1988, NJW 1989, 601, 678 f., 1233). Im übrigen ergibt sich auch aus § 77 VwGO, daß die das Vorverfahren betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen im 8. Abschnitt der VwGO abschließend geregelt sind, so daß darüber hinausgehende Rügen in bezug auf Mängel des Vorverfahrens jedenfalls nicht von Amts wegen zu beachten sind (a.A. Redeker/ v.Oertzen, a.a.O., Rdnrn. 78, 79 zu § 40). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß der Beklagten aus der Anwendung der VwGO kein rechtlicher Nachteil erwächst, da die Beklagte mit der auf § 32 ihrer Satzung gestützten Verfahrensrüge auch im Zivilprozeß gemäß § 529 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Berufungsrechtszug ausgeschlossen wäre. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, von den Schadensleistungen des Haftpflichtversicherers zunächst den Anteil ihrer an den Kläger erbrachten Leistungen einzubehalten, bevor der Rechtsanspruch auf den Kläger übergeht. Vielmehr besteht gemäß § 67 Abs. 1 VVG ein Quotenvorrecht zugunsten des Klägers. § 87 a BBG ist nicht anwendbar, da das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten - wie bereits dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Zwar sieht § 29 Nr. 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten einen Leistungsausschluß vor, soweit dem versicherten Mitglied oder einem mitversicherten Angehörigen ein Ersatzanspruch gegen Dritte aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen zusteht; der Kläger hat seine Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer aufgrund des Unfalls seiner mitversicherten Tochter mit Schreiben vom 10. August 1986 wirksam abgetreten. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG ist die Beklagte jedoch gehindert, den Übergang dieser Ansprüche zum Nachteil des Klägers geltend zu machen. § 67 VVG ist grundsätzlich auch auf die Personenversicherung anzuwenden, soweit Schadensleistungen erbracht werden. Dies entsprach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1957, BGHZ 25, 330; vom 24. September 1969, BGHZ 52, 350 sowie vom 20. November 1980, BGHZ 79, 35). Dieser Rechtsprechung entspricht nunmehr die durch Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) eingeführte Vorschrift des § 178 a Abs. 2 Satz 1 VVG, nach welcher zahlreiche Bestimmungen, darunter insbesondere auch §§ 67, 68 a VVG auf die Krankenversicherung anzuwenden sind, soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird. Dies trifft auf die Beklagte als Krankenversicherung zu. Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ist eine Personenversicherung, die als Schadensversicherung betrieben wird. Die Beklagten gewährt ihren Mitgliedern Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (§ 1 Abs. 1 der Satzung) und damit den typischen Schutz einer Krankenversicherung. Ihre Leistungen werden durch die Beiträge der Mitglieder finanziert (§ 28 der Satzung); damit weist die Beklagte alle Merkmale einer Versicherung im eigentlichen Sinne auf. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 ihrer Satzung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet ist. Ebenso ist die Eigenschaft als Versicherung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Deutsche Bundesbahn gemäß § 27 der Satzung Zuschüsse gewährt; entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagte ihre Leistungen auch durch Beiträge finanziert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975, VersR 1976, 235, 236 m.w.N.). Auf den in § 29 Nr. 13 Abs. 1 ihrer Satzung vorgesehenen Leistungsausschluß kann sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht berufen. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, durch Satzung vorzuschreiben, daß für die von einem haftpflichtigen Dritten zu ersetzenden Schäden keine Leistungspflicht besteht. Der Zweck der entsprechenden Satzungsbestimmung der Beklagten besteht ersichtlich darin, einen gewissen Ausgleich dafür herbeizuführen, daß die Mitgliedsbeiträge außergewöhnlich niedrig sind und den bei ihr versicherten Mitgliedern Vorteile gewährt werden, die der Dienstherr den übrigen Bundesbahnbeamten im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nicht in dieser Form gewährt. § 29 Nr. 13 der Satzung erfaßt nur diejenigen Schadensfälle, deren Folgen durch eine Pflichtversicherung gedeckt sind. Wird ein sofort eintretender Ersatzbedarf des geschädigten Mitglieds der Beklagten vom Schädiger oder dem ersatzpflichtigen Dritten nicht unmittelbar gedeckt, so gewährt die Beklagte nach § 29 Nr. 13 Abs. 2 ihrer Satzung Vorschüsse auf die Ersatzleistungen nach Abtretung der Ansprüche. Damit wird § 29 Nr. 13 der Satzung auch dem Fall gerecht, daß das geschädigte Mitglied - wie im vorliegenden Fall - den Ersatz der Heilbehandlungskosten von dem haftpflichtigen Dritten nur teilweise erlangen kann. Bei sachgerechter Anwendung des § 29 Nr. 13 Abs. 1 der Satzung ist der Leistungsausschluß in derartigen Fällen auf denjenigen Teil der Kosten beschränkt, die der Dritte zu erstatten hat. Wird der Ersatzanspruch entsprechend § 29 Nr. 13 Abs. 2 der Satzung vom Mitglied an die Beklagte abgetreten, so zahlt dieser einen Vorschuß bis zur Höhe der satzungs- und tarifgemäßen Leistungen und trägt von diesem Zeitpunkt an das Risiko der Durchsetzbarkeit des an sie übergegangenen Ersatzanspruchs gegen den Dritten. Der in § 29 Nr. 13 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Anspruchsübergang kann jedoch nicht zum Nachteil des Klägers geltend gemacht werden. Die Beklagte unterliegt entgegen ihrer Auffassung der Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG. Die Vorschrift regelt nicht die Frage, ob der Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen auf den Versicherer übergehen soll; sie setzt vielmehr den Übergang des Ersatzanspruchs unabhängig davon voraus, ob dieser gesetzlich oder aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung erfolgt ist. Diese Vorschrift ist auf die Beklagte als Schadensversicherung gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 68 a VVG anwendbar. Die Beklagte kann daher nicht mit der Begründung gehört werden, selbst keine Versicherungsleistungen erbracht zu haben, weil sie an den Kläger nur einen Vorschuß gezahlt hat. Dem Kläger steht ein Quotenvorrecht gegenüber der Beklagten zu; sein auf die Beklagte übergegangener Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer entspricht der Leistung der Beklagten an den Kläger und stellt den Schaden dar, der vom Schutzbereich des Versicherungsverhältnisses umfaßt wird. Eine Leistungsbegrenzung nach § 29 Nr. 13 Abs. 2 der Satzung kommt nicht in Betracht. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist als Beamter im Status eines Bundesbahnobersekretärs freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenversorgung, einer betrieblichen Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung erfüllt die Beklagte im Auftrag der Deutschen Bundesbahn Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, die der Deutschen Bundesbahn nach § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder aus anderen Rechtsgründen obliegen. Die Ausgaben der Beklagten werden der Höhe nach durch Beihilfen entsprechend den Beihilfevorschriften für sonstige Bundesbeamte und im übrigen durch Mitgliedsbeiträge gedeckt. Am 2. Juli 1986 erlitt die Tochter des Klägers bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma. Sie ist seitdem körperlich und geistig schwerstbehindert und bedarf ständiger medizinischer Behandlung und Betreuung. Die Versicherung des Unfallgegners verpflichtete sich in einem Vergleich mit dem Kläger zur Übernahme von 50 % der unfallbedingten Heilungskosten. Der Kläger trat mit Erklärung vom 10. August 1986 alle Ansprüche aufgrund des Schadensereignisses gegen die Ersatzpflichtigen an die Deutsche Bundesbahn, die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, die Bundesbahn- Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, die Bundesbahn- Versicherungsanstalt und an die Beklagte ab. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 1987 mit, es bestehe ein Quotenvorrecht des Klägers und damit auch des geschädigten Kindes. Mit Schreiben vom 16. November 1989 wies die Beklagte den Kläger auf § 29 Nr. 13 ihrer Satzung hin. Danach seien keine Leistungen zu gewähren, wenn das geschädigte Mitglied oder dessen Angehöriger einen Ersatzanspruch gegen Dritte aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen habe. Trete das Mitglied - wie hier - seinen Anspruch an die Beklagte ab, würden Vorschüsse nach Satzung und Tarif gezahlt. Ein Quotenvorrecht bestehe daher entgegen der irrtümlichen Mitteilung vom 23. Oktober 1987 nicht. Die Beklagte übernehme 80 bis 100 % der unfallbedingten Heilungskosten, von denen die gegnerische Versicherung vereinbarungsgemäß die Hälfte ersetze. Dem Kläger verbleibe nur der Eigenbehalt (bis zu 20 %), von dem die gegnerische Versicherung einen gewissen Anteil erstatte. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 5. Dezember 1989, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Sozialversicherung im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) handele, sei auf das Versicherungsverhältnis allein das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzuwenden. Nach § 67 VVG habe die Beklagte zunächst den Schaden des Versicherungsnehmers zu erstatten, so daß ihr nur noch diejenigen Beiträge gutgebracht werden könnten, die über das zur Deckung des Schadens Notwendige hinausgingen. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 22. Dezember 1989, die Vorschrift des § 67 VVG gelte nur für die Schadensversicherung, nicht aber für die Personenversicherung, zu der auch die private Krankenversicherung gehöre. Am 6. Juli 1990 hat der Kläger beim Amtsgericht Kassel Klage erhoben. Das Amtsgericht hat sich mit Beschluß vom 7. November 1990 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen; dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 25. Oktober 1991 an das für den dienstlichen Wohnsitz des Klägers örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das in § 67 VVG normierte Quotenvorrecht gelte auch für die Personenversicherung, soweit sie Schadensersatzleistungen erbringe. Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Vorschrift, die lediglich eine Bereicherung des Versicherungsnehmers über die Summe des ihm tatsächlich entstandenen Schadens hinaus verhindern wolle, nicht aber den Versicherer auch nur teilweise von seiner Leistungspflicht freistellen solle. Auf die Regelung in § 29 Nr. 13 ihrer Satzung könne sich die Beklagte gemäß § 68 a VVG nicht berufen, weil diese Bestimmung von § 67 VVG abweiche. Im übrigen fechte er die Abtretungserklärung vom 10. August 1986 an. Er sei sich dessen nicht bewußt gewesen, auch solche Teile seines Schadensersatzanspruchs gegenüber Dritten abzutreten, die zur Deckung seines eigenen Schadens gedient hätten. Da die Beklagte in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 79 BBG tätig werde, müsse sie auch im Rahmen des BBG haften. In §§ 87 a BBG, 52 BRRG sei ein Quotenvorrecht vorgesehen, das nicht durch Satzungsbestimmung ausgeschlossen werden könne. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, Schadensersatzleistungen der -Versicherungs- AG aus Anlaß der Unfallsache in Höhe des Eigenanteils des Klägers in dem bei der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis einzuziehen bzw. einzubehalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie sei kein Privatversicherer, auf den die Vorschriften des VVG anzuwenden wären. Als öffentlich-rechtlicher Krankenversicherer, der nicht den Bestimmungen der RVO unterliege, sei sie berechtigt, die von Dritten zu ersetzenden Unfallschäden durch Satzung vom Versicherungsschutz auszunehmen. Im vorliegenden Fall sei eine Leistungspflicht nach § 29 Nr. 13 der Satzung ausgeschlossen. Diese Bestimmung sei auch wirksam. Ein Quotenvorrecht sei demzufolge nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Diese Regelung sei nicht unbillig, da dem Mitglied nach Satzung und Tarif ein gewisser Eigenbehalt verbleibe. Auf die Wirksamkeit der Anfechtung der Abtretungserklärung komme es nicht an, weil der Kläger ohnehin nur diejenigen Leistungen geltend machen könne, die der Schädiger nicht ersetze. Mit Urteil vom 30. Juni 1994 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Unabhängig von der Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 126 Abs. 1 BRRG eröffnet. Obwohl der Kläger nicht in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten stehe, liege eine beamtenrechtliche Streitigkeit vor, da es entscheidend auf die Auslegung des § 87 a Satz 2 BBG ankomme. Die Beklagte sei nicht befugt, zwingende Vorschriften über den Rechtsweg durch Satzungsbestimmungen zu modifizieren. Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft, da Streit darüber bestehe, ob die Beklagte berechtigt sei, Schadensersatzleistungen der Versicherung des Unfallgegners in Höhe des Eigenbehalts des Klägers einzuziehen bzw. einzubehalten. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren habe als Schriftwechsel zwischen den Beteiligten stattgefunden. Das Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 1989 sei als Widerspruchsbescheid anzusehen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bewirke lediglich, daß die Klageerhebung innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO möglich gewesen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Abtretungserklärung sei unwirksam; denn der Kläger habe die Abtretung nur erklärt, um die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen erhalten zu können. § 29 Nr. 13 Satz 2 der Satzung sei wegen Verstoßes gegen § 87 a Satz 2 BBG nichtig. Die Leistungen der Beklagten seien als beihilfeähnliche Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht der Deutschen Bundesbahn anzusehen. Der Kläger erhalte lediglich deshalb keine Leistungen nach den Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes, weil er Bundesbahnbeamter sei und nicht einer anderen Bundesbehörde angehöre. Als Beihilfeempfänger hätte ihm zur Abdeckung der von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen das Quotenvorrecht nach § 87 a Satz 2 BBG zugestanden. Danach genieße der Beamte einen Vorrang hinsichtlich der nicht übergehenden Ansprüche in Bezug auf die ihm selbst entstandenen und verbliebenen Schäden. Wäre der Kläger nicht Bundesbahnbeamter, könnte er danach einen Anteil in Höhe seiner Aufwendungen, die nicht durch Beihilfeleistungen befriedigt würden, von den Schadensersatzleistungen der Allianz-Versicherung vorab einbehalten. Nur der restliche Anteil der Schadensersatzleistungen ginge gemäß § 87 a Satz 1 BBG auf den Dienstherrn über. Da die Beklagte beihilfeähnliche Leistungen für die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall seiner Tochter geltend gemachten Aufwendungen erbringe, verbiete es die Vorschrift des § 87 a Satz 2 BBG, ihm das Quotenvorrecht zu versagen. Gegen das ihr am 1. November 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. November 1994 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hält die Klage für unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet; ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 126 BRRG liege nicht vor. Vielmehr bestehe zwischen ihr und dem Kläger ein rein privatrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis im Sinne des Vereinsrechts des BGB. Das nach § 32 der Satzung zwingend vorgeschriebene Beschwerdeverfahren habe nicht stattgefunden. Auch die in § 32 Nr. 5 der Satzung vorgesehene Klagefrist von 3 Monaten sei nicht eingehalten worden. Die Abtretungserklärung des Klägers sei wirksam; denn er sei als Mitglied der Beklagten alleiniger Inhaber von Ansprüchen im Sinne des § 29 der Satzung. Für die Beklagte seien weder beamtenrechtliche Vorschriften noch das Sozialgesetzbuch oder das Versicherungsvertragsgesetz anwendbar, sondern allein Satzungs- und Tarifrecht. § 18 Abs. 7 BhV gelte für den Bereich der Deutschen Bundesbahn gerade nicht. Auch § 87 a Satz 2 BBG sei nicht anwendbar, weil kein Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe. Der Beitritt zur Beklagten sei freiwillig. Wenn der Beamte sich gegen eine Mitgliedschaft entscheide, erhalte er die ihm zustehenden Leistungen in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften seitens des Dienstherrn und könne sich gegebenenfalls auf ein Quotenvorrecht berufen. Durch den freiwilligen Beitritt erlange er allerdings Vorteile in Form höherer Leistungen als nach den Beihilfevorschriften des Dienstherrn, so daß es gerechtfertigt sei, das Verhältnis des Beamten zur Krankenversorgung rechtlich anders zu beurteilen als dasjenige zu seinem Dienstherrn. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, das Quotenvorrecht bestehe unabhängig von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausgestaltung des Mitgliedsrechts bei der Beklagten. Diese bezeichne sich selbst als Körperschaft des öffentlichen Rechts und erbringe Leistungen, die sonst der Dienstherr zu erbringen hätte. Deshalb sei die Vorschrift des § 87 a Satz 2 BBG uneingeschränkt anwendbar. Qualifiziere man das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten hingegen als privatrechtlich, so ergebe sich ein Quotenvorrecht aus § 67 VVG; diese Bestimmung sei gemäß § 68 a VVG nicht abdingbar. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.