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Urteil

1 UE 1970/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0424.1UE1970.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 S. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 24. Juli 1991 i.d.F. von dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Unterrichtstätigkeit aufgrund der Lehraufträge in der Zeit vom 1. November 1980 bis 31. Juli 1984 als ruhegehaltfähig. Als Rechtsgrundlage für das im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Begehren der Klägerin kommt zunächst § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) in Betracht, der dem im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch geltenden § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. entspricht. Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind im Fall der Klägerin nicht gegeben, da sie die fragliche Unterrichtstätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt hat. Eine hauptberufliche Beschäftigung im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG liegt dann vor, wenn sie die Arbeitskraft der Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen ist diese Voraussetzung dann gegeben, wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt. Zur näheren Begründung wird gemäß § 130 b VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 6 bis S. 7 erster Absatz des Abdrucks) Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat weist lediglich ergänzend daraufhin, daß diese Auslegung des Begriffs der hauptberuflichen Beschäftigung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht, wonach eine hauptberufliche Beschäftigung nur bei einer die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Teilzeitbeschäftigung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1971 - VI C 1.71 -, ZBR 1972, 151 f.; vgl. auch Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 1994, § 10 Anm. 17; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juli 1995, § 10 Erläuterung 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die streitige Lehrauftragstätigkeit der Klägerin auch nicht gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Der Senat neigt dazu, daß es sich bei den in Nr. 1 und Nr. 2 des § 10 Satz 1 BeamtVG geregelten Fallgruppen um zwei sich gegeneinander ausschließende Alternativen handelt. Während Nr. 1 die Zeiten einer in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen Beschäftigung (sogenannte "Beamtendiensttuerzeiten") betrifft, ist in Nr. 2 die Anerkennung einer sonstigen förderlichen Tätigkeit geregelt. Dies bedeutet, daß die in der Regel einem Beamten obliegende Tätigkeiten ausschließlich unter den Voraussetzungen der Nr. 1 als ruhegehaltfähig anerkannt werden können. Diese Auffassung vertritt auch Kümmel (a.a.O. § 10 Anm. 18), wonach es sich bei den förderlichen Zeiten im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur um solche handeln kann, in denen Tätigkeiten ausgeübt worden sind, die regelmäßig Angestellten oder Arbeitern obliegen, also nicht um Zeiten, die von Nr. 1 erfaßt werden. Auch Strötz/Finger (GKÖD, Stand: Mai 1995, O § 10 BeamtVG Rdnr. 33) sind der Ansicht, daß von Nr. 2 nur die reinen Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten erfaßt werden, was bedeutet, daß für die Zeiten einer in der Regel einem Beamten obliegenden Tätigkeit ausschließlich Nr. 1 gilt. Geht man demgemäß von zwei sich gegeneinander ausschließenden Alternativen aus, so kann die Unterrichtstätigkeit der Klägerin aufgrund der Lehraufträge nicht gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, denn es handelt sich bei dieser Tätigkeit um eine in der Regel einem Beamten obliegende Beschäftigung. Ob eine im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommene Beschäftigung "in der Regel einem Beamten obliegt", ist in erster Linie nach den bei den betreffenden Dienstherrn bestehenden Verhältnissen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - 2 C 32.63 -, BVerwGE 26, 78). Dem erkennenden Beamtenrechtssenat ist bekannt, daß im hessischen Schuldienst, und zwar auch zum Zeitpunkt der Lehraufträge der Klägerin, die Unterrichtstätigkeit in aller Regel von Lehrkräften im Beamtenverhältnis wahrgenommen worden ist und wird. Über das Verhältnis der in Nr. 1 und Nr. 2 des § 10 Satz 1 BeamtVG geregelten Fallgruppen muß indes vom Senat nicht abschließend entschieden werden, denn auch bei Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG auf eine im hessischen Schuldienst geleistete Lehrauftragstätigkeit können die streitigen Lehrauftragszeiten nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind diese nicht als förderlich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG anzusehen. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Auslegung der Vorschrift durch Nr. 10.1.13 BeamtVGVwV der Ansicht, daß Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur dann als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen sind, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen abgeleistet worden sind, wenn sie also die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht haben. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat zunächst aufgrund der Zweckbestimmung der Vorschrift. Aus der Entstehungsgeschichte des § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F., der mit § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG inhaltlich übereinstimmt, ist zu entnehmen, daß durch diese Vorschrift ein Vorteil den bei der Bundespost und Bundesbahn tätigen Beamten des einfachen und mittleren Dienstes gewährt werden sollte, die durch lange Beschäftigung, und zwar in der Regel als sogenannte "Beamtendiensttuer", in einem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis für den späteren Beamtendienst nützliche Kenntnisse oder Erfahrungen gesammelt haben und bei denen sich die lange Dienstzeit, die sie vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis zurückgelegt hatten, in Bezug auf das Ruhegehalt ungünstig auswirkte (vgl. Bundestagsdrucksache I/4246 zu § 111 a BBG). Durch die Regelung sollten diese Vordienstzeiten den entsprechenden Beamtendienstzeiten gleichgestellt werden (vgl. Plog/ Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: März 1996, § 10 BeamtVG, Anm. 1). Bei Berücksichtigung dieses Zwecks können nur die Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses als förderlich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG angesehen werden, die die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht haben, denn nach dem bisher geltenden Recht konnte und kann die Arbeitszeit eines Beamten nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten reduziert werden (§§ 85 a, 85 b, 92 a HBG; §§ 44 a, 44 b, 48 a BRRG). Für diese Auslegung spricht auch, daß nur bei einer Beschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Bedienstete aufgrund der Vielzahl der von ihm zu erledigenden Dienstaufgaben nach Maß und Umfang die Erfahrungen erwirbt, die es rechtfertigen, diese Zeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen. So dürfte es z.B. im hessischen Schuldienst, wenn überhaupt, sehr selten vorgekommen sein bzw. vorkommen, daß einer Lehrkraft mit einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als der Hälfte der Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft die Klassenlehrerfunktion mit den damit verbundenen besonderen Verpflichtungen übertragen worden ist bzw. wird. Aus § 10 Satz 3 BeamtVG kann gegen diese Auslegung des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts hergeleitet werden. Die Regelung in Satz 3 hinsichtlich der verhältnismäßigen Berücksichtigung von Teilzeit- Beschäftigungszeiten entspricht der für Beamtendienstzeiten geltenden Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG und bewirkt eine Gleichbehandlung solcher Zeiten ohne Rücksicht darauf, in welchem Status die Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde. Sie betrifft lediglich die Beschäftigungszeiten, die gemäß § 10 Satz 1 und 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden können, also solche, die - wie oben dargelegt - die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen. Die streitige Unterrichtstätigkeit aufgrund der Lehraufträge kann auch nicht gemäß § 11 Nr. 1 b BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt neben § 10 Satz 1 BeamtVG anwendbar ist (zum Verhältnis der beiden Vorschriften vgl. Strötz/Finger, a.a.O., § 10 BeamtVG Rdnr. 43 und § 11 BeamtVG Rdnr. 18), sind ihre Voraussetzungen nicht erfüllt, denn die Klägerin ist nicht hauptberuflich im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin legte am 25. September 1980 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ab. Aufgrund befristeter Lehraufträge erteilte sie vom 1. November 1980 bis 31. Januar 1981 drei Wochenstunden Unterricht, vom 1. Februar 1981 bis 31. Juli 1981 11 Wochenstunden und vom 1. August 1981 bis 31. Januar 1982 9 Wochenstunden Unterricht an der -Schule in Ab 1. Februar 1982 unterrichtete sie aufgrund eines unbefristeten Lehrauftrags 9 Wochenstunden. Vom 13. Dezember 1982 bis 23. März 1983 arbeitete sie wegen der Mutterschutzregelung nicht; vom 24. März 1983 bis 25. Juli 1983 hatte sie Mutterschaftsurlaub. Am 26. Juli 1983 nahm sie ihren Dienst aufgrund des unbefristeten Lehrauftrags für 9 Wochenstunden an der Schule in wieder auf. Ab 1. August 1984 wurde sie als Angestellte in der Vergütungsgruppe BAT II a mit einer regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung von 13,5 Wochenstunden (der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung) beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1991 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Mit Schreiben vom 8. Mai 1991 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mit Bescheid vom 11. Juni 1991 nahm das Regierungspräsidium eine vorläufige Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vor. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 28. Juni 1991 berechnete das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 24. Juli 1991 erneut die ruhegehaltfähige Dienstzeit, wobei es die Zeiten der Lehraufträge mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl nicht als ruhegehaltfähig anerkannte. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. August 1991 wiederum Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 als unbegründet zurückwies. Am 27. November 1991 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre Unterrichtstätigkeit aufgrund der Lehraufträge sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - zu dem Teil als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Der insoweit bestehende Anspruch könne nicht durch Verwaltungsvorschriften geschmälert werden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums vom 24. Juli 1991 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 1991 zu verpflichten, die Zeiten von 1980 bis 1984, in denen sie mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl bei dem Beklagten als Lehrkraft mit Lehrauftrag beschäftigt war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, eine Anrechnung der streitigen Zeiten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG könne nicht erfolgen, da die Klägerin während dieser Zeit nicht hauptberuflich tätig gewesen sei. Auch eine Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG komme nicht in Betracht, denn Tätigkeiten seien nur dann als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als eine hauptberufliche Beschäftigung geleistet worden seien. Durch Urteil vom 27. August 1992 hat das Verwaltungsgericht Gießen unter Klageabweisung im übrigen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 24. Juli 1991 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 aufgehoben, soweit darin die im Schuldienst verbrachten Zeiten der Klägerin vom 1. November 1980 bis 31. Juli 1984 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurden, und den Beklagten verpflichtet, insoweit die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zutreffend habe der Beklagte die Anerkennung der fraglichen Unterrichtstätigkeit der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG abgelehnt, da diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt worden sei. Rechtswidrig sei dagegen die Ablehnung der Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Die Kammer folge nicht der Auslegung dieser Vorschrift durch Ziff. 10.1.13 BeamtVGVwV. Bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beziehe sich das Merkmal der hauptberuflichen Beschäftigung allein auf dessen Nr. 1. Nr. 2 stelle eine selbständige Alternative dar. Die Besonderheiten einer Teilzeitbeschäftigung berücksichtige § 10 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG mit der anteiligen Anrechnung der entsprechenden Zeiten. Die zwischen dem 1. November 1980 und 31. Juli 1984 ausgeübte Lehrtätigkeit der Klägerin hätte auch zu deren Ernennung geführt. Der insoweit zu fordernde innere Zusammenhang sei sowohl in zeitlicher als auch in funktioneller Hinsicht gegeben. Die Bewährung der Klägerin bei den von ihr ausgeübten Lehraufträgen sei Grund für ihre Übernahme in das BAT-Angestelltenverhältnis gewesen, was wiederum Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 1. Februar 1991 gewesen sei. Die Tätigkeit aufgrund der Lehraufträge sei auch für die Laufbahn der Klägerin förderlich gewesen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vorlägen, sei der Beklagte verpflichtet, über die Anerkennung der aufgrund der Lehraufträge im Schuldienst verbrachten Tätigkeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gegen das ihm am 23. September 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Oktober 1992 Berufung eingelegt. Er trägt im wesentlichen vor: Die zweite Alternative in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG stelle gegenüber der ersten Alternative in Nr. 1 eine schwächere Form dar, da dort Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt würden, die in der Regel nicht einem Beamten oblägen, sondern für die Laufbahn eines Beamten lediglich förderlich sein müßten. Wenn man für die zweite Alternative das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht fordere, führte dies zu einer Ungleichbehandlung. Denn Tätigkeiten, die in der Regel einem Beamten oblägen, würden als ruhegehaltfähig nur berücksichtigt, wenn sie mindestens hauptberuflich ausgeübt würden, während Tätigkeiten, die lediglich für die Laufbahn förderlich seien, auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären, wenn sie nicht hauptberuflich ausgeübt worden seien. Der Ermessensspielraum der Sollvorschrift des § 10 BeamtVG lasse im Hinblick auf die Vermeidung der Ungleichbehandlung die Nichtanerkennung dieser Zeiten zu. Auch ein Vergleich mit anderen förderlichen Vordienstzeiten, wie die in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG geregelten, lasse den Schluß zu, daß diese förderlichen Tätigkeiten zumindest im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben sein müßten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. August 1992 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der Personalakten über die Klägerin (3 Hefte), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.