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Beschluss

1 TJ 3449/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0107.1TJ3449.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO a.F. erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 200,00 Deutsche Mark erreicht. Da die Beschwerde am 25. Oktober 1996 eingelegt worden ist, richtet sich dieser Wert bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) am 1. Juli 1997 nach den bisher geltenden Vorschriften (Art. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG). Mit seiner Beschwerde macht der Kläger einen (zusätzlichen) Kostenerstattungsanspruch von insgesamt 412,60 DM geltend, von denen er die Hälfte beansprucht. Die Beschwerde hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, worauf der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. November 1997 zutreffend hingewiesen hat, nur noch die gemäß seinem Festsetzungsantrag vom 3. September 1996 geltend gemachten Beträge für eine Zeitaufwandsentschädigung für das Fertigen der Schriftsätze im disziplinargerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel sowie für das Fertigen der Schriftsätze, in dem Berufungsverfahren vor dem Senat und die entsprechenden schriftlichen Informationen seines Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren in Höhe von 92,00 DM sowie für eine Abwesenheits-Nachteils-Entschädigung wegen Zeitversäumnissen in Höhe von 140,00 DM für die Wahrnehmung der Termine vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat sowie für einen Informationstermin bei seinem Bevollmächtigten im Berufungsverfahren. Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1997 - 1 TJ 3194/96 -) aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozeßrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (so ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom 22. Juni 1993, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Entstehen der Parteikosten von ihrer Erstattungsfähigkeit zu unterscheiden. Die Frage ihrer Erstattungsfähigkeit beantwortet sich allein danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Notwendig sind nur solche Parteiauslagen, die für die ordnungsgemäße Prozeßführung benötigt werden. Für ihre Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Ansatz von Parteiauslagen glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Eine Zeitaufwandsentschädigung für das Fertigen der genannten Schriftsätze steht dem Kläger nicht zu. Zur Begründung kann der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß vom 8. Oktober 1996 (S. 2 Abs. 3 des Beschlußabdrucks) Bezug nehmen. Ergänzend und unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Klägers weist der Senat darauf hin, daß eine Prozeßpartei regelmäßig keinen Anspruch auf Ersatz des Zeitaufwands hat, der ihr durch außergerichtliche Tätigkeiten zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche vor Gericht erwächst (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 9. März 1976, BGHZ 66, 112, 114 m.w.N. aus der zivilprozeßrechtlichen Kommentarliteratur). In seiner Entscheidung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, daß der Gesetzgeber für den Umfang der Kostenerstattung eine Zurechnungsgrenze gezogen hat, "die sich durch Umkehrschluß aus der Aufzählung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerechtfertigt sieht (RGZ 150, 37, 41)". Diese Aufzählung erwähnt aber nur "notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis". Eine wertende Abgrenzung durch den erwähnten Umkehrschluß ergibt, daß andere Aufwendungen für das Betreiben des Prozesses nicht erstattungsfähig sind, "weil der Verkehr diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei rechnet." (so BGH, a.a.O.). Entsprechendes gilt im Verwaltungsstreitverfahren nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind an persönlichen Aufwendungen solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehören neben Reisekosten zur Terminswahrnehmung und zu Informationszwecken ein Verdienstausfall, Aufwendungen für Porti usw., nicht aber ein Aufwendungsersatz für die eigene Anfertigung von Schriftsätzen, selbst wenn ein fremder Schreiber hierfür eine bestimmte Vergütung erhalten hat, es sei denn, die eigenhändige Herstellung eines Schriftsatzes sei unzumutbar, ein Fall, der bei dem Kläger allerdings nicht vorliegt (vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 1997, § 162 Rdnrn. 3 und 4 unter Hinweis auf OVGE 25, 491 = NJW 1969, 1923 und VGH B.-W., NVwZ-RR 1994, 184 ). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Abwesenheits-Nachteils-Entschädigung noch im Beschwerdeverfahren geltend machen konnte; ein solcher Anspruch steht ihm aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu. Die Erstattungsfähigkeit von Zeitversäumnissen einer Partei richtet sich danach, ob die persönliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen notwendig war bzw. ob die Information des Prozeßbevollmächtigten persönlich vorgenommen werden mußte. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten verweist § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die entsprechende Anwendung der für die Entschädigung von Zeugen geltende Vorschriften. Diese Regelung gilt gemäß § 173 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren, wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist (vgl. auch Baumbach/Lauterbach u.a., Zivilprozeßordnung, 56. Auflage 1998 § 91 Erl. 22 Rdnr. 303 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) - ZSEG - werden Zeugen für ihren Verdienstausfall entschädigt. Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG). Keine Entschädigung jedoch erhält er dann, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten hat (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZSEG). Einen Verdienstausfall hat der Kläger nicht erlitten. Wie er (erst) im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, mußte er für die jeweiligen Gerichts- und Informationstermine je einen ganzen Urlaubstag in Anspruch nehmen. Seine Beamtenbezüge sind deshalb aber nicht gekürzt worden. Daß der Kläger bei der Wahrnehmung der genannten Termine einen Urlaubstag "vergeudet" hat, steht einem Verdienstausfall nicht gleich, sondern stellt nur einen Nachteil im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZSEG dar, der den Ansatz des Mindestsatzes von 4,00 DM je Stunde rechtfertigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG). Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden Rechtsprechung an (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 11. Januar 1988, NJW 1988, 1807 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluß vom 8. Januar 1991, Rechtspfleger 1991, 266 f. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; OVG N.-W., Beschluß vom 5. September 1994, NVwZ-RR 1995, 123 ). Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO war für den Kläger jedoch allein die Teilnahme an dem Termin des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 1990. Er ist zu diesem Termin persönlich geladen worden, weil er seinerzeit noch keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts hat dieser Termin von 10.00 Uhr bis 12.05 Uhr gedauert, so daß unter Berücksichtigung der An- und Abreise von und nach Arolsen, dem Wohnort des Klägers, die Berechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist, nach der er für diesen Termin fünf Stunden in Ansatz gebracht hat, denn die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG). Dem Kläger steht demnach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Abwesenheits-Nachteils-Entschädigung für fünf Stunden a 4,00 DM, insgesamt also 20,00 DM zu, von denen als Erstattungsbetrag für den Beklagten 10,00 DM in Ansatz zu bringen sind. Nicht notwendig war hingegen die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in dem Berufungsverfahren. In dieser Instanz war der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Das persönliche Erscheinen des Klägers zu dieser Verhandlung war nicht angeordnet worden. Den Vergleichsvorschlag des Senats (Beschluß vom 13. Dezember 1995 - 1 UE 853/91 -) hat der Kläger ausdrücklich nicht angenommen, so daß der Senat davon ausgehen konnte, daß über die Berufung streitig entschieden werden mußte. Der schließlich doch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Mai 1996 abgeschlossene Vergleich war daher nicht vorhersehbar, der Sach- und Streitstand ließ die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheinen. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Abwesenheits-Nachteils-Entschädigung für den Informationstermin bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine "Zeitversäumnis" angenommen werden kann, wenn er einen nicht am selben Ort wohnhaften Anwalt aufsucht. Anders kann der Sachverhalt jedoch zu beurteilen sein, wenn eine schriftliche Information des Prozeßbevollmächtigten angesichts des Bildungsgrades der Partei und der Natur des Rechtsverhältnisses ausreichend erscheint (vgl. hierzu etwa Zöller, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 91 Rdnr. 13). Hiervon ist nach Auffassung des Senats im Falle des Klägers auszugehen. Er hat das erstinstanzliche Verfahren selbst geführt, die Berufung eingelegt und auch im Berufungsverfahren - neben den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten - eigene Schriftsätze eingereicht, die nicht nur Sachvortrag, sondern auch Rechtsausführungen enthielten. Tatsächlich hat er nach seinen eigenen Angaben seinen Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren zudem mit Schreiben vom 30. März und vom 2. April 1996 schriftlich informiert. Die persönliche Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten kann daher nicht als "notwendig" im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden. Nach allem hat die Beschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg, so daß sie im übrigen zurückzuweisen ist. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 VwGO). Hierbei berücksichtigt der Senat, daß der Beklagte im Beschwerdeverfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen ist und der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Kostenerstattung zum Teil erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 - entsprechend -, 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe entspricht dem Betrag, dessen Erstattungsfähigkeit der Kläger mit seiner Beschwerde festgestellt wissen will. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).