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Urteil

1 UE 2308/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0128.1UE2308.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Verlängerung des Erziehungsurlaubs des Klägers für den Zeitraum vom 21. Mai bis 20. Dezember 1995 zuzustimmen; hierauf hat der Kläger einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV -) vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2325) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3516, insoweit nicht geändert durch Neubekanntmachung vom 25. April 1997, BGBl. I S. 983). Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Die Sache ist auch spruchreif, denn das Ermessen ist auf die Erteilung der Zustimmung als allein rechtmäßige Entscheidung beschränkt (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 VwGO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlV als Anspruchsgrundlage für die begehrte Verlängerung des Erziehungsurlaubs gestützt. Zwar kommt grundsätzlich auch eine Verlängerung nach Satz 2 der Vorschrift in Betracht. Danach besteht ein Rechtsanspruch, der nicht an eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn geknüpft ist, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlV) aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob im Scheitern des Tauschs der Anspruchsberechtigung mit der gleichfalls im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehefrau des Klägers ein wichtiger Grund zu sehen sei. Die Frage ist im vorliegenden Fall im Ergebnis zu verneinen. Als wichtiger Grund im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 ErzUrlV kommen Umstände in Betracht, die in der Person des weiteren Berechtigten liegen und deren Nichtberücksichtigung unzumutbar wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde, wie etwa eine Erkrankung des weiteren Berechtigten (vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Stand: Mai 1996, I/5 Rdnr. 3 zu § 2 ErzUrlV; ähnlich in anderem Zusammenhang OVG NW, Urteil vom 16. Dezember 1994, ZBR 1995, 312 = DÖD 1995, 288). Solche Umstände hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Er hat zur Begründung seines Verlängerungsantrags vom 31. Mai 1995 lediglich ohne nähere Erläuterung geltend gemacht, eine Teilzeitbeschäftigung seiner Ehefrau sei ab Mai 1995 geplant gewesen, jedoch "aus dienstlichen Gründen" noch nicht möglich. Steht jedoch nicht fest, welcher Art diese dienstlichen Gründe gewesen sind, so ist auch die Feststellung nicht möglich, daß es wichtige Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 ErzUrlV gewesen sind. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlV steht die Verlängerung des Erziehungsurlaubs unter der Voraussetzung einer Zustimmung des Dienstvorgesetzten im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen auf eine strikte Trennung von Zustimmungserfordernis und Ermessensüberprüfung verzichtet hat; denn das Zustimmungserfordernis dient ersichtlich dazu, die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Belange der Beschäftigungsdienststelle des Beamten sicherzustellen, mithin von Belangen des Dienstherrn, denen er bei seiner Ermessensausübung ohnehin Geltung verschaffen könnte. Besteht nach der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlV grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Erziehungsurlaubs, so hat der Beamte jedoch nach allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag (vgl. zur Beendigung des Erziehungsurlaubs BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988, BVerwGE 79, 336; Urteil des Senats vom 8. November 1995 - 1 UE 1151/94 -). Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung zunächst damit begründet, daß der Kläger an die ursprünglich beantragte 8-monatige Dauer des Erziehungsurlaubs ohne Wechsel der Anspruchsberechtigung fest gebunden sei (Bescheid vom 7. April 1995). Im Widerspruchsverfahren hat sich die Beklagte auf den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung berufen und den Kläger auf die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 79 a Bundesbeamtengesetz in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 - BBG a. F. - (BGBl. I S. 2325, vgl. jetzt § 72 a BBG) verwiesen (Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995). Beide Erwägungen sind fehlerhaft; weitere nach § 114 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähige Ermessenserwägungen sind nicht genannt worden. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ErzUrlV vorgesehene Verpflichtung des Beamten, den Urlaub spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn zu beantragen und gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum bzw. welche Zeiträume Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werden soll, ermöglicht es dem Dienstherrn, die erforderlichen personellen Dispositionen rechtzeitig vor Beginn für die vorgesehene Dauer des Erziehungsurlaubs zu treffen (vgl. Weber/Banse a.a.O. Rdnr. 1 zu § 2 ErzUrlV). Dem entspricht zwar eine Bindung des Beamten an die Maßgaben seines Antrags. Diese Bindung bedeutet jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Ausschluß jeglicher Verlängerungsmöglichkeit; diese Ansicht findet in der Verordnung keine Stütze. Ein besonderer Schutz der personellen Dispositionsfreiheit des Dienstherrn ist bei der - erstmaligen - Antragstellung vor allem deshalb erforderlich, weil unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ErzUrlV ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Erziehungsurlaubs besteht. Im Falle der Verlängerung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlV können demgegenüber die Belange der Dienststelle im Rahmen der Entscheidung selbst zur Geltung gebracht werden, und zwar sowohl bei der erforderlichen Zustimmung des Dienstvorgesetzten als auch bei der gebotenen Interessenabwägung in Ausübung des Ermessens. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErzUrlV über die vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung des Erziehungsurlaubs liefe praktisch ins Leere, wollte man mit der Beklagten annehmen, daß die Festlegung auf einem bestimmten Zeitraum bei der erstmaligen Antragstellung den Beamten für alle Zukunft binde. Die Erwägung, der Kläger sei aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung anzuhalten, anstelle der Verlängerung des Erziehungsurlaubs Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 79 a BBG a. F. zu beantragen, verfehlt den Zweck der Ermessensermächtigung und ist daher ebenfalls ermessensfehlerhaft, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat. Vielmehr ist es der Beklagten grundsätzlich verwehrt, sich gegenüber dem Verlängerungsantrag auf fiskalische Interessen zu berufen. Zwar trifft es zu, daß die Gewährung von Erziehungsurlaub im Gegensatz zu einer Beurlaubung nach § 79 a BBG a. F. mit finanziellen und sonstigen Vorteilen für den Beamten verbunden ist. Insbesondere wird das Besoldungsdienstalter nicht hinausgeschoben (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG); die Ansprüche auf jährliche Sonderzuwendung, auf vermögenswirksame Leistungen, auf jährliches Urlaubsgeld, auf Beihilfeleistungen und auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen bleiben erhalten (vgl. dazu im einzelnen Nothacker, Erziehungsurlaub von bereits nach § 79 a BBG beurlaubten Beamtinnen und Beamten, ZBR 1990, 336, 337 m.w.N.; ferner OVG NW, Urteil vom 16. Dezember 1994 a.a.O.). Es ist jedoch unbestrittener Sinn und Zweck der Erziehungsurlaubsverordnung, einem beamteten Elternteil bei der Geburt eines Kindes die Entscheidung zu erleichtern, sich für einige Zeit der Erziehung des Kindes insbesondere in dessen erster Lebensphase zu widmen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. September 1994 - 3 B 93.3861 - (JURIS) unter Hinweis auf BT-Drucksache 10/3792, S. 1, 19). Dies wird an der zeitlichen Befristung des Urlaubs beginnend mit der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres deutlich (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ErzUrlV). Der Anreiz des Gesetz- und Verordnungsgebers für den Entschluß des Beamten, eine Familie zu gründen und zur Betreuung eines Säuglings bzw. Kleinkindes Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge zu beantragen, ist auch und gerade finanzieller Natur. Diese Zwecksetzung schließt es aus, dem (Verlängerungs-) Antrag fiskalische Gründe entgegenzuhalten (ebenso Bay. VGH, Urteil vom 28. September 1994 a.a.O.). Auf eine Beurlaubung nach § 79 a BBG a. F. braucht der Beamte sich nicht verweisen zu lassen, weil dem Erziehungsurlaub nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ein Vorrang vor dem allgemein zur Kinderbetreuung gewährten Urlaub zukommt, wie der Vergleich von § 79 a BBG a. F. und § 1 ErzUrlV zeigt. Als jüngere, spezielle und für den Beamten günstigere Regelung geht der Erziehungsurlaub dem Urlaub aus familienpolitischen Gründen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, Buchholz 232.6 ErzUrlV Nr. 2 = ZBR 1996, 215; Bay. VGH a.a.O.). Aus den dargelegten Gründen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß nach Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 ErzUrlV lediglich Erwägungen der Personalwirtschaft zu den berechtigten dienstlichen Belangen gehören, die eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnten. Solche Erwägungen hat die Beklagte während des gesamten Verfahrens bis zur Entscheidung des Senats im Berufungsrechtszug nicht substantiiert dargetan; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger für die Dauer der Verlängerung stillschweigend als anderweit beurlaubt geführt und ihn zu keinem Zeitpunkt zum Dienstantritt aufgefordert. Somit sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verlängerung des Erziehungsurlaubs für den beantragten Zeitraum erfüllt. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 127 BRRG, 172 BBG, 132 Abs. 2 VwGO). Der 1955 geborene Kläger steht seit September 1971 im Postbetriebsdienst der Beklagten. Er ist Beamter auf Lebenszeit und wurde zuletzt im März 1980 zum Postobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) ernannt. Auf seinen Antrag gewährte das Postamt F ihm Erziehungsurlaub zur Betreuung seines am 21. Mai 1993 geborenen Kindes für die Zeit vom 21. September 1994 bis 20. Mai 1995. Mit Schreiben vom 31. März 1995 beantragte der Kläger die Verlängerung des Erziehungsurlaubs bis zum 20. Dezember 1995 und trug vor, die ursprünglich für die Zeit ab 21. Mai 1995 geplante Teilzeitarbeit seiner Ehefrau sei aus dienstlichen Gründen noch nicht möglich. Diesen Antrag lehnte die Niederlassung F der Deutschen Post AG durch Bescheid vom 7. April 1995 mit der Begründung ab, der geplante Wechsel unter den Berechtigten hätte bei Antragstellung bekannt gegeben werden müssen. Der Kläger sei an seinen Antrag auf Bewilligung eines achtmonatigen Erziehungsurlaubs ohne Wechsel der Anspruchsberechtigung gebunden; er könne jedoch im Anschluß daran Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge nach § 79 a Bundesbeamtengesetz (BBG) beantragen. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, er habe den Verlängerungsantrag vier Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Urlaubsdauer und damit rechtzeitig gestellt. Das Erfordernis der vorherigen Bekanntgabe eines Wechsels der Berechtigung solle sicherstellen, daß der Dienstherr personell entsprechend disponieren könne. Wie das Angebot einer Beurlaubung nach § 79 a BBG zeige, gehe der Dienstherr bei seiner Disposition davon aus, daß die Arbeitskraft des Klägers ihm auch in Zukunft nicht zur Verfügung stehen werde. Dienstliche Gründe stünden somit einer Verlängerung nicht entgegen. Die Ablehnung stehe nicht im Einklang mit dem Zweck der Verordnung. Das Zustimmungserfordernis solle gewährleisten, daß eine Ablehnung des Antrags auf betriebliche Gründe gestützt werden könne; solche betrieblichen Gründe seien jedoch gerade nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 wies die Direktion F Postdienst den Widerspruch mit der Begründung zurück, einer Verlängerung des Erziehungsurlaubs könne der Dienstherr aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung nicht zustimmen, da höhere Kosten entstünden als bei einem Urlaub ohne Bezüge nach § 79 a BBG, mit dem der gleiche Zweck erreicht werden könne wie mit einem Erziehungsurlaub. Der Kläger wurde für die Dauer der beantragten Verlängerung als anderweit beurlaubt geführt und trat am 21. Dezember 1995 seinen Dienst wieder an. Am 11. August 1995 hat er Klage erhoben und sein Widerspruchsvorbringen dahingehend ergänzt, daß das Zustimmungserfordernis lediglich der Berücksichtigung gewichtiger dienstlicher Belange diene, etwa wenn er an seiner Dienststelle dringend benötigt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Niederlassung F der Deutschen Post AG vom 7. April 1995 und des Widerspruchsbescheides des Leiters der Direktion F Postdienst vom 19. Juli 1995 zu verpflichten, der Verlängerung des Erziehungsurlaubs des Klägers für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis zum 20. Dezember 1995 zuzustimmen. Die Beklagte hat aus den Gründen des Widerspruchsbescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. März 1996 der Klage stattgegeben und die beantragte Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte zur Zustimmung schon deshalb verpflichtet sei, weil der Tausch der Berechtigung mit der Ehefrau des Klägers gescheitert sei, so daß ein wichtiger Grund im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlV) vorliege. Jedenfalls sei die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet, der Verlängerung zuzustimmen. Der ihr in § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlV eingeräumte Ermessensspielraum sei auf Null geschrumpft, da kein sachgerechter Gesichtspunkt erkennbar sei, der eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen könne. Die Vorschrift diene ausschließlich der Sicherung der personellen Dispositionsbefugnisse des Dienstherrn und damit der qualifizierten Berücksichtigung dienstlicher Belange. Die Behörde habe zu keiner Zeit erkennen lassen, daß sie auf die Dienste des Klägers im fraglichen Zeitraum angewiesen sei. Sie habe ihm vielmehr ohne weiteres angeboten, Urlaub nach § 79 a BBG zu bewilligen und ihn zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, den Dienst anzutreten. Schon deshalb könne kein ernsthafter Personalbedarf bestanden haben. Die Beklagte habe sich demgegenüber lediglich auf Kosteneinsparungsgründe berufen und damit dem Zweck der Ermächtigung verfehlt. Andernfalls würden durch die pauschale Verweisung auf die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung ohne Dienstbezüge in ungerechtfertigter Weise verkürzt. Die durch Erziehungsurlaub verursachte Kostenbelastung des Dienstherrn entspreche der Absicht des Gesetzgebers und sei deshalb hinzunehmen. Gegen das ihr am 30. April 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Mai 1996 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Ermessensspielraum des Dienstherrn in § 2 Abs. 3 ErzUrlV in unzulässiger Weise eingeengt. Der Zweck der Verordnung bestehe darin, Beamtinnen und Beamten die Betreuung von Kleinkindern zu erheblich günstigeren Bedingungen als durch die Gewährung von Urlaub ohne Bezüge nach § 79 a BBG zu ermöglichen. Allenfalls bei der erstmaligen Bewilligung könne das Ermessen des Dienstherrn bei der Frage, ob Urlaub nach § 79 a BBG oder Erziehungsurlaub zu gewähren sei, auf Null reduziert sein, nicht jedoch im Falle der Verlängerung. Der Beamte müsse vor Urlaubsgewährung erklären, für welche Zeiträume er Erziehungsurlaub beanspruche und ob ein Wechsel unter den Berechtigten vorgesehen sei; an diese Erklärung sei er gebunden. Damit solle der Dienstherr in die Lage versetzt werden, personelle Dispositionen zu treffen, aber auch die entstehende Kostenbelastung zu berücksichtigen. Es widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes, mögliche Einwendungen des Dienstherrn im Rahmen seiner Ermessensausübung auf personelle Dispositionsbefugnisse zu beschränken. Dies sei zwar eine besonders wichtige, aber nicht die einzige zulässige Erwägung. Vielmehr dürfe sich der Dienstherr zu Begründung einer Zustimmungsverweigerung grundsätzlich auf sämtliche betrieblichen Gründe berufen. Deshalb komme es rechtlich nicht darauf an, daß dem Kläger für den Zeitraum der beantragten Verlängerung stillschweigend Urlaub nach § 79 a BBG gewährt worden sei. Dies führe auch nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung, die vielmehr ausschließlich an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten orientiert sei und mit der Gewährung oder Verlängerung von Erziehungsurlaub nichts zu tun habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1996 - 9 E 2285/95 (V) - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die entsprechende Regelung für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse, auf die die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) anzuwenden seien. Die Bestimmungen dieses Gesetzes seien mit jenen der Erziehungsurlaubsverordnung nahezu wortgleich. Würde der Beamte statt der vorgesehenen Verlängerung des Erziehungsurlaubs auf die Inanspruchnahme von Urlaub ohne Dienstbezüge verwiesen, so würde die Regelung praktisch ausgehöhlt. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 6. bzw. 24. Februar 1997 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.