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Urteil

1 UE 1127/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0520.1UE1127.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen, auf die der Senat nach § 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Das gesamte Vorbringen des Klägers, insbesondere im Berufungsverfahren, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Ergänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Speicherung von personenbezogenen Daten der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge in seinem Personalcomputer um eine Datei im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) und nicht um eine Akte im Sinne des § 2 Abs. 6 HDSG. Eine "automatisierte Datei" ist eine Sammlung von personenbezogenen Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann. Das ist der Fall, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten bedingt durch den Einsatz technischer Vorrichtungen selbständig abläuft (vgl. hierzu Demke/Schild, Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Kommentar, Stand: Januar 1998, § 2 Erläuterung VII a). Eine solche Datei hat der Kläger in seinem Personalcomputer über Gläubiger, Schuldner, über die am Vollstreckungsverfahren beteiligten Rechtsanwälte und Drittschuldner gespeichert. Die Benachrichtigungen an diesen Personenkreis sowie Pfändungsprotokolle erstellt er mit Hilfe des Personalcomputers, der ein speziell für Gerichtsvollzieher entwickeltes Programm enthält. Unter einer "Akte" ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 HDSG jede amtlichen Zwecken dienende Unterlage zu verstehen. Diese Definition dient der Klarstellung, daß auch "Akten" unter den Geltungsbereich des Hessischen Datenschutzgesetzes fallen, so daß auch die Verwendung personenbezogener Daten in Akten von den datenschutzrechtlichen Regelungen erfaßt werden. Ferner macht diese Gesetzesdefinition deutlich, daß der Begriff der "Akte" in einem umfassenden Sinne gemeint ist (so Demke/Schild, a. a. O., § 2 Erläuterung VIII a). Da die vom Kläger in seinem Personalcomputer gespeicherten personenbezogenen Daten durch ein automatisiertes Verfahren umsortiert und ausgewertet werden können, sind diese Daten nicht in "Akten", sondern in einer "Datei" aufgenommen, die der Subsidiaritätsklausel des § 3 Abs. 3 HDSG unterliegt. Diese Regelung soll deutlich machen, daß es sich bei dem Hessischen Datenschutzgesetz um ein Auffanggesetz handelt, welches gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen nachrangig ist. Sie gilt zum einen für den Bereich der Gesetzgebungskompetenz und zum anderen für den Bereich der einzelnen Fachgesetze des Landes, für die das "Hessische Datenschutzgesetz" bei der Verwendung personenbezogener Daten als Ergänzung dient (vgl. hierzu Demke/Schild, a. a. O., § 3 Erläuterung III a). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, insbesondere in §§ 760, 762, 763 ZPO i. V. m. § 766 ZPO, auf die sich der Kläger beruft, enthalten lediglich Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, nicht aber "Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten", deren Vorhandensein die Anwendung der Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes ausschließen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 HDSG). Schließlich läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch aus den Neuregelungen auf dem Gebiet des Schuldnerverzeichnisses, insbesondere aus § 915 h ZPO, kein "bewußtes Schweigen" des Bundesgesetzgebers zu einer dem § 18 Abs. 2 HSDG entsprechenden Mitteilungspflicht entnehmen. Entgegen seiner Auffassung fällt der Kläger nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 HDSG, der u. a. "Gerichte im Rahmen gerichtlicher Verfahren" von der Mitteilungspflicht des § 18 Abs. 2 HDSG befreit, wenn sie personenbezogene Daten "in Akten" verarbeiten. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Aufnahme der personenbezogenen Daten in den Personalcomputer des Klägers nicht um das Anlegen von "Akten", sondern um das Erstellen einer "Datei". Deshalb kommt es auf die Argumentation des Klägers nicht an, er werde als "Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens" tätig. Nach allem ist die Berufung des Klägers unbegründet, so daß er die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). Der Kläger steht als Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht im Dienste des Landes Hessen. Er bearbeitet die ihm erteilten Vollstreckungsaufträge mit Hilfe eines Personalcomputers. In diesem Zusammenhang speichert er personenbezogene Daten der Gläubiger, der Schuldner, der am Vollstreckungsverfahren beteiligten Rechtsanwälte und der Drittschuldner. Mit Hilfe des Personalcomputers erstellt er u. a. die Benachrichtigungen an die Gläubiger und Drittschuldner sowie Pfändungsprotokolle mittels eines speziellen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit entwickelten Programms. Mit Erlaß vom 10. Dezember 1986 - gerichtet an alle Amtsgerichte in Hessen - teilte der Hessische Minister der Justiz seine Rechtsauffassung zur Auslegung des neugefaßten Hessischen Datenschutzgesetzes, insbesondere im Hinblick auf § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes mit, wonach die mit EDV-Technik arbeitenden Gerichtsvollzieher dazu angehalten seien, die Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens zu benachrichtigen, wenn ihre Daten gespeichert würden. In der Folgezeit kam es hinsichtlich der Auslegung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zu einem Schriftwechsel zwischen dem Berufsverband der Gerichtsvollzieher im Lande Hessen e.V., der sich auf eine gutachterliche Stellungnahme des Professors Dr. J vom 25. Februar 1987 bezog, einerseits und dem Hessischen Ministerium der Justiz sowie dem Hessischen Datenschutzbeauftragten andererseits; insoweit wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte (Bl. 8 - 22, 25 - 52, 63 - 67) verwiesen. Mit Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1987 wurde allen Amtsgerichten in Hessen die vom Ministerium der Justiz gegenüber dem Berufsverband der Gerichtsvollzieher dargelegte Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht. Abschließend heißt es in dieser Rundverfügung, nach einer gewissen Gewöhnungs- und Einarbeitungszeit werde die Dienstaufsicht darauf achten müssen, daß die einschlägigen Bestimmungen eingehalten würden. Unter Hinweis auf den Erlaß vom 10. Dezember 1986 sowie die Rundverfügung vom 2. März 1987 erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. April 1987 Widerspruch, soweit es um die Benachrichtigungspflicht der mit EDV-Technik arbeitenden Gerichtsvollzieher ging. Er nahm auf die in dem Gutachten von Professor Jauernig vertretene Auffassung Bezug und wies darauf hin, daß er sich nicht für verpflichtet halte, den Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens die Speicherung von Daten mitzuteilen. Hierauf teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem Kläger mit Schreiben vom 12. August 1987 mit, bei dem genannten Erlaß sowie der Rundverfügung handele es sich lediglich um einen Hinweis auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, so daß insoweit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes ein Widerspruch nicht zulässig sei. Im übrigen sei zur Frage der Benachrichtigungspflicht der Gerichtsvollzieher auch eine Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten eingeholt worden, die im Ergebnis die vom Ministerium vertretene Rechtsauffassung bestätige. Sollte der Kläger auf einer förmlichen Bescheidung bestehen, müßte der Widerspruch als unzulässig verworfen werden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Januar 1988 vertiefte der Kläger die Begründung seines Widerspruchs und beantragte, festzustellen, daß er in dienstrechtlicher Hinsicht nicht verpflichtet sei, bei Einsatz von EDV-Technik im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher die Parteien bzw. Dritte von der Speicherung von Daten zu benachrichtigen. Desweiteren stellte er den Antrag, bis zur Klärung der Rechtslage sicherzustellen, daß keine dienstrechtlichen Maßnahmen ergriffen würden. Mit Schreiben vom 19. Januar 1988 teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem Bevollmächtigten des Klägers mit, es bestünde keine Notwendigkeit, die vom Ministerium zur Geltung des Hessischen Datenschutzgesetzes für den Arbeitsbereich der Gerichtsvollzieher vertretene Auffassung formell festzustellen. Auch sehe man sich nicht in der Lage, amtliche Zusicherungen abzugeben, daß bis zur Klärung der Rechtslage Gerichtsvollzieher aus der diesbezüglichen Dienstaufsicht entlassen würden. Dieses Schreiben, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ging am 22. Januar 1988 bei dem Bevollmächtigten des Klägers ein. Am 23. Januar 1989, einem Montag, hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben; dieses hat sich mit Beschluß vom 2. März 1990 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen. Der Kläger hat die Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht für zulässig gehalten, weil es ihm nicht zugemutet werden könne, unter Mißachtung der von der obersten Dienstbehörde vertretenen Rechtsansicht die entsprechenden Benachrichtigungen zu unterlassen und die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung im Rahmen eines zu erwartenden disziplinarischen Verfahrens inzident überprüfen zu lassen. Es gehe um ein konkretes Rechtsverhältnis, nämlich um die Frage, ob er in seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher verpflichtet sei, die nach Ansicht des Dienstherrn erforderlichen Benachrichtigungen vorzunehmen. In materiellrechtlicher Hinsicht werde der Klageanspruch schwerpunktmäßig auf drei Erwägungen gestützt: Zunächst sei zu berücksichtigen, daß der Bundesgesetzgeber die sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz ergebende konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis, die sich auf das Vollstreckungsverfahren beziehe, erschöpfend in Anspruch genommen habe, denn die Zivilprozeßordnung - ZPO - enthalte in dem hier relevanten Bereich eine abschließende Regelung. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 760 ZPO, die nach heutigen Maßstäben als bereichsspezifische Datenschutzregelung zu qualifizieren sei. Zwar genüge diese Regelung modernen datenschutzrechtlichen Vorstellungen nicht, es wäre jedoch Aufgabe des Bundesgesetzgebers, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Gegenwärtig jedenfalls sei für eine landesgesetzliche Regelung hinsichtlich zivilprozessualer Abläufe kein Raum. Desweiteren lägen die Voraussetzungen einer Benachrichtigungspflicht nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes auch deshalb nicht vor, weil er - der Kläger - personenbezogene Daten nicht in einer automatisierten Datei speichere, sondern - worauf bereits in der Widerspruchsbegründung umfassend hingewiesen worden sei - in eine bloße Kartei aufnehme. Die Speicherung diene weder dem Zweck einer Datensammlung, die durch automatische Verfahren ausgewertet werden könne, noch handele es sich um eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden könne. Vielmehr handele es sich nur um Nachweise über die gesondert geordneten Vollstreckungsvorgänge. Schließlich müsse die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes beachtet werden, in der bestimmt sei, daß auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten durch die Gerichte im Rahmen gerichtlicher Verfahren u. a. die Vorschriften der §§ 16 bis 19 des Hessischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung fänden. Auch insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im Rahmen der Widerspruchsbegründung verwiesen. Schließlich hat der Kläger darauf hingewiesen, daß er durch die von ihm geforderte Benachrichtigungspflicht einen erheblichen Mehraufwand an Arbeit hinzunehmen habe, von dem Gerichtsvollzieher in anderen Bundesländern nicht betroffen seien, obwohl ein einheitlicher Pensenschlüssel gelte. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, festzustellen, daß entgegen dem Erlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. Dezember 1986 und der Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1987 sowie dem Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 19. Januar 1988 der Kläger in dienstrechtlicher Hinsicht nicht verpflichtet sei, bei Einsatz von EDV-Technik im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher die Parteien bzw. Dritte von der Speicherung von personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage Bedenken geltend gemacht, denn der Kläger habe kein konkretes Feststellungsinteresse dargetan. Ungeachtet dessen sei die Klage unbegründet. Unter Hinweis auf das Schreiben des Hessischen Datenschutzbeauftragten an den Vorsitzenden des hessischen Gerichtsvollzieherverbandes vom 15. Juli 1987 hat es vorgetragen, daß die datenschutzrechtlichen Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes keinen Einfluß auf die Durchführung des in der Zivilprozeßordnung geregelten Vollstreckungsverfahrens hätten. Die Organisation des Gerichtsvollzieherwesens und die Organisation des Gerichtsvollzieherbüros sei Sache der Landesjustizverwaltung. Bei der Benachrichtigungspflicht handele es sich nicht um eine vollstreckungsrechtliche Regelung, sondern um eine Regelung im Bereich der Organisation des Gerichtsvollzieherbüros, die ebensowenig der Kompetenz des Bundes unterfalle wie andere Regelungen zum Bürobetrieb des Gerichtsvollziehers. Besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bestünden für Gerichtsvollzieher nicht. Bei der Schaffung des Hessischen Datenschutzgesetzes sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß gerade bezüglich der Datenverarbeitung in automatisierten Dateien abschließende bundesrechtliche Regelungen derzeit fehlten. Nicht zutreffend sei weiterhin die Auffassung des Klägers, er werde als "Gericht" in gerichtlichen Verfahren tätig, denn er sei kein Gericht, die Zwangsvollstreckung durch ihn sei auch kein gerichtliches Verfahren. Im übrigen würde das Hessische Datenschutzgesetz mit der Benachrichtigungspflicht selbst dann Anwendung finden, wenn man insoweit der Auffassung des Klägers folgen wolle, denn die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes finde nur Anwendung, für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten. Die EDV-Verarbeitung von Daten im Gerichtsvollzieherbüro sei aber keine Verarbeitung in Akten, sondern eine Verarbeitung von Daten in einer automatisierten Datei. Für solche gelte die in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes vorgesehene Ausnahme nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in seinem Urteil vom 10. November 1994 - 1 E 571/90 (3) - abgewiesen, weil der Kläger die personenbezogenen Daten für die Erledigung seiner Vollstreckungsaufträge nicht in einer Akte, sondern in einer automatisierten Datei speichere, so daß die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes ihn nicht von der Benachrichtigungspflicht nach § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes befreie. § 760 Zivilprozeßordnung regele nur das Recht auf Akteneinsicht, er entfalte daher keine Sperrwirkung für ergänzende landesrechtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen. Gegen dieses seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 8. März 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. April 1995 Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil sei die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes schon aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen. Bei der EDV-mäßigen Bearbeitung einzelner Vollstreckungsaufträge durch den Kläger handele es sich nicht um eine Datei/Datensammlung, sondern um eine Akte. Mit dem Begriff der Akte in § 3 Abs. 3 Satz 2 HDSG sei nicht nur die Akte gemeint, die nicht Datei im Sinne von § 2 Abs. 5 HDSG sei, vielmehr solle § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes die Datenverarbeitung der Gerichte im Rahmen ihrer Verfahren insgesamt ausnehmen. Anders als im Bundesdatenschutzgesetz sei eine Akte nach § 2 Abs. 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes "jede amtlichen Zwecken dienende Unterlage", während das Bundesdatenschutzgesetz als Akte nur "jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage" bezeichne, die nicht eine Datei im Sinne des § 3 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz sei. Der Aktenbegriff des § 2 Abs. 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes sei demnach ein Oberbegriff; dies entspreche dem dreistufigen Schutz personenbezogener Daten, der von den einfachen Akten über die nicht automatisierten Dateien zu den automatisierten Dateien führe (vgl. Hessischer Landtag, Drucksache 11/4749, S. 23 zu § 3 Abs. 2). Der Berichterstatter des Innenausschusses habe bei der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs am 6. November 1986 darauf hingewiesen, die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes habe für Akten der Gerichte "Zweifelsfragen und Streitfälle ausschließen" sollen, die hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Landes hätten bestehen können. Daraus folge, daß der hessische Landesgesetzgeber Datenschutzregelungen im Bereich des Gerichtsverfahrens bewußt nicht getroffen habe (vgl. Hessischer Landtag, 94. Sitzung vom 6. November 1986, S. 5476 - linke Spalte). Demnach sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich, ob die Tätigkeit des Klägers als Gerichtsvollzieher eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen gerichtlicher Verfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes sei; diese Frage sei mit der gutachterlichen Stellungnahme von Professor Dr. Jauernig zu bejahen. Dieses Ergebnis entspreche auch der tatsächlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Regelung des Gerichtsverfahrens. Mit der Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes habe der Hessische Landesgesetzgeber den Anwendungsbereich des § 18 dieses Gesetzes beschränkt und die gerichtliche Tätigkeit einschließlich der von Rechtspflegern und Gerichtsvollziehern bei der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung ausgenommen. Die Zivilprozeßordnung selbst, insbesondere deren §§ 760, 762, 763 i. V. m. § 766 ZPO enthielten Rechtsvorschriften, die anstelle der §§ 18, 19 des Hessischen Datenschutzgesetzes die Akteneinsicht bundesrechtlich regelten und damit die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz auslösten. Dieser Wirkung entspreche die Selbstbeschränkung des hessischen Landesgesetzgebers in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Schließlich ließen auch die sonstigen bundesrechtlichen Neuregelungen, etwa im Bereich des Schuldnerverzeichnisses und der Entwurf einer Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/341), ein "bewußtes Schweigen" des Bundesgesetzgebers erkennen, weil sie eine dem § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes entsprechende Mitteilungspflicht nicht enthielten. Nicht überzeugend sei der Versuch des Beklagten, datenschutzrechtliche Regelungen auf § 154 GVG zu stützen. Das bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren sei in der Zivilprozeßordnung geregelt, die Landesjustizverwaltung (nicht der Landesgesetzgeber) sei in § 154 GVG lediglich ermächtigt, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher zu regeln. Hierzu gehöre etwa die Genehmigung zum Einsatz eines Personalcomputers im Gerichtsvollzieherbüro, mit dem die Dienstregister und Kassenbücher der Gerichtsvollzieher geführt würden. Hierdurch werde aber die Frage, ob eine Mitteilungspflicht über personenbezogene Daten bestehe, nicht berührt. Diese Frage sei allein nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes und dem Inhalt der in Betracht zu ziehenden Regelungen der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und vertritt die Auffassung, daß es sich bei der EDV-mäßigen Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen der Gerichtsvollzieher um eine Datei im Sinne des § 2 Abs. 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes handele. Im Hinblick auf das besondere Risiko der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten Verfahren und wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung seien besondere Regelungen für die automatisierte Datenverarbeitung erforderlich geworden. Der hessische Gesetzgeber habe die Kenntnis des Betroffenen von der automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Datenschutzgesichtspunkten für besonders wichtig gehalten und habe deshalb die Benachrichtigungspflicht für solche Vorgänge in § 18 des Hessischen Datenschutzgesetzes eingeführt. Besondere bundesrechtliche Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bestünden für Gerichtsvollzieher nicht, insbesondere seien solche Vorschriften nicht in der Zivilprozeßordnung enthalten. Bei der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher handele es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren; im übrigen finde die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes nur Anwendung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten durch die Gerichte im Rahmen gerichtlicher Verfahren. Die EDV- Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Gerichtsvollzieherbüro sei keine Verarbeitung in Akten, sondern eine Verarbeitung der Daten in einer automatisierten Datei. Für diese Dateien gelte § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes nicht. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, soweit sie das vom Gerichtsvollzieher zu betreibende Zwangsvollstreckungsverfahren beträfen, enthielten keine abschließenden bundesrechtlichen Regelungen über das anzuwendende Verfahren. Dies werde ergänzend durch Landesrecht, teilweise auch durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Kompetenz hierzu folge aus § 154 GVG. Demnach habe der Kläger die Mitteilungspflichten nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu beachten, wenn er für die Erledigung seiner Vollstreckungsaufträge personenbezogene Daten in einer automatisierten Daten speichere. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der gewechselten Schriftsätze sowie auf einen Hefter Behördenakten verwiesen, die dem Senat vorliegen und zum Gegenstand seiner Beratung gemacht worden sind.