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Beschluss

1 TG 1524/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0622.1TG1524.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die mit Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 -- 1 TZ 192/99 -- zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung vom 16. November 1998 nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen dürfen. Die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig; ihre Vollziehung ist dringlich. Die Verfügung vom 16. November 1998, durch die der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG unter Wahrung der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 BBG einzuhaltenden Frist wegen mangelnder charakterlicher Eignung (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist, ist weder aus formellen Gründen wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig noch ist sie materiell-rechtlich zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts war die vorherige Durchführung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung nach § 126 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 BDO nicht zwingend erforderlich; denn der Antragsteller ist nicht wegen eines Dienstvergehens im Sinne von §§ 126 Abs. 4 BDO, 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG, sondern wegen mangelnder Bewährung entlassen worden. Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Sachverhalts besteht darin, daß das zur Entlassung führende Verhalten des Antragstellers (wiederholte außerdienstliche Trunkenheitsfahrt), das nach Auffassung des Dienstherrn einen die Eignung als Beamter ausschließenden charakterlichen Mangel offenbart hat, zugleich die Tatbestandsmerkmale eines Dienstvergehens im Sinne von §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG erfüllt. Dieses Zusammentreffen mehrerer Entlassungsgründe rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung des § 126 Abs. 1 und 4 BDO, obwohl der Dienstherr, der die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG auf jeden sachlichen Grund stützen kann, im Ergebnis die Möglichkeit hat, eine disziplinarrechtliche Untersuchung zu vermeiden, indem er die Entlassung nicht mit einem Dienstvergehen, sondern mit einem Bewährungs- bzw. Eignungsmangel begründet (so insbesondere Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Rdnr. 6 zu § 32; Claussen/Janzen, BBO, 7. Auflage, Rdnr. 2 zu § 126; ähnlich Behnke, BDO, 2. Auflage, Rdnrn. 3 und 7 zu § 126; Köhler/Ratz, BDO, Rdnr. 2 zu § 126; vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 11. Februar 1998 -- 1 E 85/98 --, ThürVGRspr. 1998, 115). Der Senat geht vielmehr davon aus, daß dem Dienstherrn in den Fällen, in welchen das Verhalten eines Beamten mehrere Entlassungstatbestände erfüllt, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht, auf welchen Tatbestand er die Entlassung stützen will. In den Fällen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Tatbestände des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG entspricht dies gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1965 -- II C 58.64 --, BVerwGE 21, 50, 55 ff.; vom 28. November 1980 -- 2 C 27.78 --, BVerwGE 61, 200, 208 sowie vom 9. Juni 1981 -- 2 C 24.79 --, BVerwGE 62, 280, 286; OVG Rh-Pf., Beschluß vom 12. März 1968 -- 2 B 2/68 --, ZBR 1969, 296; OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1972 -- VI A 327/71 --, ZBR 1973, 206, 207; VGH BW, Urteil vom 19. September 1978 -- IV 747/78 --, DÖD 1979, 80; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rdnr. 137, Seite 84). Im Einzelfall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar das Nachschieben von Entlassungsgründen zulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 -- 2 C 89.81 --, DVBl. 1983, 1105 = ZBR 1984, 10: mangelnde Bewährung in der Probezeit für eine auf Dienstvergehen gestützte Entlassung). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Senats in den Fällen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG erst recht Geltung beanspruchen. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, daß das Spektrum vorwerfbaren Verhaltens, das der Dienstherr zum Anlaß einer Beendigung des Beamtenverhältnisses nehmen kann, erheblich weiter ist als bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 31 Abs. 1 BBG. Insbesondere ist es einerseits nicht erforderlich, daß ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten die nach disziplinarrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Merkmale eines qualifizierten Dienstvergehens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG erfüllt; andererseits hat der Senat bereits in seinem Beschluß gleichen Rubrums vom 5. Mai 1999 -- 1 TZ 192/99 -- darauf hingewiesen, daß unter der Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht jedes disziplinarrechtlich relevante Fehlverhalten ohne weiteres eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG oder auf Widerruf nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG rechtfertigt. Ebensowenig muß ein Verhalten, das eine Dienstpflichtverletzung darstellt, ohne weiteres zugleich einen Mangel an charakterlicher Eignung begründen. Es handelt sich vielmehr in jedem Einzelfall um eine spezifisch beamtenrechtliche Entscheidung, die den Status des Beamten elementar berührt und daher in aller Regel umfassende, das Gesamtverhalten und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beamten würdigende Erwägungen unter Einbeziehung des Gebots der Fürsorge des Dienstherrn (§ 79 BBG) erfordert. Disziplinarrechtliche Erwägungen treten, soweit ihre Berücksichtigung nicht gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG), regelmäßig in den Hintergrund. Dem entspricht die spezifische Zweckbestimmung der disziplinarrechtlichen Untersuchung nach §§ 56 ff. BBO, die nicht primär dem Schutz von Rechten des Beamten, sondern vielmehr der Tatsachenfeststellung mit dem Ziel der Verfolgung von Dienstvergehen gilt. Diese besondere Zweckbestimmung des Disziplinarrechts im Verhältnis zur beamtenrechtlichen Statusentscheidung kommt auch darin zum Ausdruck, daß die in einem Entlassungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Dienstherrn im Disziplinarverfahren nicht binden, sondern ihm vielmehr eine vereinfachte Sachverhaltsfeststellung ermöglichen (vgl. § 18 Abs. 2 BBO); nach § 17 Abs. 5 BDO besteht sogar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Sachverhalt nach einem Freispruch im Strafverfahren selbständig disziplinarrechtlich zu beurteilen. Die vorherige Durchführung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung nach § 126 Abs. 4 BDO ist mit Rücksicht auf den besonderen beamtenrechtlichen Gehalt der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG in den Fällen des Zusammentreffens mehrerer Entlassungsgründe nicht zwingend erforderlich, sondern nur dann, wenn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf tatsächlich (nur) auf ein Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG gestützt werden soll. Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 und 4 BDO behält ihre praktische Bedeutung insbesondere in den Fällen, in denen der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden soll (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 4 BBG). Die Entlassungsverfügung vom 16. November 1998 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG ist gegeben. Die Antragsgegnerin war berechtigt, ihrer Entscheidung die im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 23. Oktober 1998 und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 1998 festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller zum wiederholten Male eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begangen hat. Der Antragsteller ist diesen Feststellungen gegenüber der Behörde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich mit der nicht näher substantiierten, von der Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptung gewerteten Einlassung entgegengetreten, er sei nicht selbst gefahren. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Somit besteht für den Senat keine Veranlassung, die tatsächlichen Grundlagen der Entlassungsverfügung in Zweifel zu ziehen. Bestätigend kommt hinzu, daß der Antragsteller wegen der Trunkenheitsfahrt am 23. Oktober 1998 inzwischen durch -- nicht rechtskräftiges -- Urteil des Amtsgerichts Langensalza vom 1. Juni 1999 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Auf eine Unschuldsvermutung kann der Antragsteller sich im beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren ohnehin nicht berufen. Die auf diesen Vorfall und auf weitere Alkoholauffälligkeiten des Antragstellers gestützte Entlassung ist auch frei von Ermessensfehlern. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von einem zutreffenden Begriff der charakterlichen Eignung zu Recht festgestellt, daß eine weitere Verwendung des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes aufgrund der wiederholten Verletzung der ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegenden Dienstpflichten nicht mehr in Betracht kommt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß außerdienstliche Trunkenheitsfahrten eines Polizeibeamten als Verhalten zu werten sind, das nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) und durchgreifende Bedenken gegen die Eignung des Beamten zu begründen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen Beschlüsse des Senats vom 16. Juli 1996 -- 1 TG 1347/96 -- und vom 25. November 1997 -- 1 TZ 3256/97 --; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. September 1978 -- 1 D 57.78 --, BVerwGE 63, 148). Demgegenüber sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers hätte berücksichtigen müssen; auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) oder des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist weder vom Antragsteller dargetan worden noch für den Senat erkennbar. Schließlich steht auch die Sollvorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG der Entlassung des Antragstellers nicht entgegen. Danach soll dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule des Bundes dient jedoch ausschließlich der späteren Verwendung als Beamter im Polizeivollzugsdienst des Bundes oder der Länder. Der Zweck des Vorbereitungsdienstes kann nicht erreicht werden, wenn Verfehlungen des Beamten seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis nach bestandener Laufbahnprüfung entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Würde sich der Antragsteller im Anschluß an den Vorbereitungsdienst um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bewerben, so müßte diese Bewerbung bereits daran scheitern, daß in seiner Person ein Entlassungsgrund im Sinne von § 31 Abs. 1 BBG gegeben ist. Als unterliegende Partei hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1b, 20 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, daß allein die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf den Streitgegenstand des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens bildet. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 30. Dezember 1998. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).