Beschluss
1 TZ 2496/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1116.1TZ2496.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juli 1999 bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stellen von Lehrkräften bei der Dienststelle E (Nrn. 901, 905 der Vakanzliste vom 16. März 1998) und eines Ermittlungsbeamten bei der Dienststelle GS IV B, Amt F (Nr. 707 der Vakanzliste) mit anderen Personen als dem Antragsteller zu besetzen; die bei der Dienststelle E geführte Stelle Nr. 903 ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die getroffene Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-) gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs grundlegend: Beschluss des Senats vom 23. Oktober 1993 -- 1 TG 1585/93 --, DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347). Insbesondere durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler die nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 15. Januar 1998 (BGS I 3-660233/1) erstellte dienstliche Beurteilung über den Antragsteller vom 1. Mai 1998 (Regelbeurteilung) dem gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich vor der Besetzung der streitgegenständlichen Dienstposten zugrunde legen. Die darauf beruhenden Auswahlentscheidungen vom 7. Juli (Nrn. 901, 905) bzw. 1. September 1998 (Nr. 707) halten gerichtlicher Überprüfung stand. Die inhaltlichen Vorgaben der Richtlinien der Antragsgegnerin vom 15. Januar 1998 an dienstliche Beurteilungen sind nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle besteht in Anbetracht des dem Dienstherrn zustehenden Bewertungs- und Beurteilungsspielraums im Bereich des Beurteilungswesens im Wesentlichen in einer Kontrolle des Verfahrens; es ist dem Gericht verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung eines Beamten nachzuvollziehen oder durch ein eigenes Werturteil zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 -- 2 C 8.78 --, BVerwGE 60, 245, 246 sowie -- 2 C 13.79 --, ZBR 1981, 197; Urteil des Senats vom 16. Oktober 1997 -- 1 UE 1829/95 -- sowie Beschlüsse vom 13. Januar 1998 -- 1 TZ 3018/97 -- und vom 16. März 1999 -- 1 TG 4076/98 --). Demgemäß hat sich die Überprüfung der Richtlinien vom 15. Januar 1998 darauf zu beschränken, ob die Antragsgegnerin den gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Bei Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die in den Richtlinien der Antragsgegnerin vorgesehene Quotierung der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen weder inhaltlich noch hinsichtlich des dafür vorgesehenen Verfahrens zu beanstanden; gleiches gilt für die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr grundsätzlich befugt, Richtsätze für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten (Quotenregelungen) als Konkretisierung der von ihm gewollten Beurteilungsmaßstäbe festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 -- 2 C 13.79 -- a.a.O.; Beschluss vom 7. November 1988 -- 2 B 79.88 --, Dok. Ber. B 1989, 5 sowie Urteil vom 13. November 1997 -- 2 A 1.97 --, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17 = DVBl. 1998, 638; ebenso VGH BW, Beschlüsse vom 4. Februar 1988 -- 4 S 2322/87 --, VBlBW 1988, 480 und vom 9. November 1988 -- 4 S 1333/88 --, Juris; OVG Rh.-- Pf., Beschlüsse vom 30. September 1992 -- 2 A 10724/92 --, RiA 1993, 314 = IÖD 1993, 76 und vom 13. März 1998 -- 2 A 11193/97 --, DVBl. 1998, 649-Ls). Dabei hat der Dienstherr allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die gewählte Regelung gleichmäßig auf alle Beamten angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre dienstliche Verwendung und ihr berufliches Fortkommen miteinander in Konkurrenz treten können (BVerwG, Urteil vom 7. November 1988 -- 2 B 79.88 --, a.a.O.). Dies ist durch das in den Richtlinien vom 15. Januar 1998 vorgesehene Beurteilungsverfahren gewährleistet. Die in Ziff. 5.4.1 der Richtlinien geregelten Richtwerte für die Vergabe der überdurchschnittlichen Gesamtnoten 9, 8 und 7 beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden Beamten einer Vergleichsgruppe. Als Vergleichsgruppe gelten nach Ziff. 5.4.2 die Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe innerhalb einer Ernennungsbehörde, im höheren Dienst auch dann, wenn sie unterschiedlichen Laufbahnen angehören. Die jeweilige Ernennungsbehörde gewährleistet für ihren Bereich die einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtwerte. Hierüber wird nach Ziff. 6.3 der Richtlinien vor jedem Beurteilungsstichtag ein Vorgespräch der Zweitbeurteiler mit der Dienststellenleitung unter Beteiligung der entsprechenden Mitwirkungsgremien geführt. Die eigentliche Kontrolle der Einhaltung der Richtwerte erfolgt nach Ziff. 6.5 dergestalt, dass die Zweitbeurteiler der für das Personalwesen zuständigen Stelle eine anonymisierte Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten vorlegen. Bei erheblichen Abweichungen ist eine Beurteilungskonferenz, wahlweise ein Personalgespräch mit dem betreffenden Zweitbeurteiler vorgesehen. Der Antragsteller bestreitet zu Recht nicht, dass mit dieser Verfahrensregelung eine gleichmäßige und lückenlose Anwendung der in den Richtlinien enthaltenen Beurteilungsmaßstäbe bei größtmöglicher Wahrung der Rechte des zu beurteilenden Beamten angestrebt wird. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller jedoch die nach seiner Auffassung hiervon abweichende Verwaltungspraxis, die er darin sieht, dass die Quotenbildung nicht auf der Ebene der Präsidien, sondern tatsächlich auf Abteilungsebene durch die Zweitbeurteiler erfolge; dies führe dazu, dass Beamte aus leistungsstarken Abteilungen zwangsläufig schlechter beurteilt würden. Nach Auffassung des Senats ist es für die in den Richtlinien angelegte Zielsetzung, durch einheitliche Beurteilungsmaßstäbe "gerechte" und untereinander vergleichbare dienstliche Beurteilungen zu erreichen und zugleich durch Quotierung der Spitzennoten die Notenskala besser auszuschöpfen, letztlich unerheblich, auf welcher Verwaltungsebene die Einhaltung der Richtwerte umgesetzt wird. Eine Benachteiligung von Beamten allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer leistungsstarken Abteilung erscheint in Anbetracht des vorgesehenen Abgleichungsverfahrens unwahrscheinlich. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Richtwerte keine absoluten Größen darstellen und im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit bis zu 5 % überschritten werden können (Ziff. 5.4.1). Hinzu kommt, dass ihre Einhaltung durch die hierfür gemäß Ziff. 5.4.2 zuständigen Ernennungsbehörden im Wege des in Ziff. 6.5 geregelten Verfahrens erfolgt. Die Vorgaben der Zweitbeurteiler stellen im Rahmen dieser abgestuften Verfahrensweise lediglich eine Vorstufe dar; der endgültige Abgleich kann schon deshalb nur durch die Ernennungsbehörde erfolgen, weil die Richtwerte auf die gesamte Vergleichsgruppe, mithin alle Beamten einer Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu beziehen sind. Individueller Rechtsschutz ist darüber hinaus durch die Formvorschriften über Personalführungsgespräche während des Beurteilungszeitraums (Ziff. 6.2), das Beurteilungsvorgespräch (Ziff. 6.4) und die förmliche Eröffnung der Beurteilung (Ziff. 6.7) gewährleistet. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin der dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller vom 1. Mai 1998 einen unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die (höherwertige) Tätigkeit des Antragstellers als stellvertretender Zugführer während des Beurteilungszeitraums nicht berücksichtigt worden sei. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sowohl die Spalte "Funktion" als auch die Rubrik "Leistungsbeurteilung, Tätigkeitsbeschreibung" der dienstlichen Beurteilung einen entsprechenden Hinweis enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass dies auch in die Leistungsbewertung eingegangen ist; für die gegenteilige Annahme sprechen keinerlei Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Antragsteller Aufgaben wahrgenommen hat, die über die Anforderungen an einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 BBO hinausgehen, begründet jedoch keineswegs zwangsläufig einen Anspruch auf eine im Vergleich zu anderen Beamten dieser Besoldungsgruppe höhere Benotung der dienstlichen Leistungen. Die Antragsgegnerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass dem Antragsteller die Gesamtnote 7 gerade im Hinblick auf die Wahrnehmung höherwertiger Funktionen erteilt worden sei; anderenfalls wären seine dienstlichen Leistungen lediglich mit der Gesamtnote 6 zu beurteilen gewesen. Zwar trifft es zu, dass die für den Dienstposten Nr. 707 (Ermittlungsbeamter, Ziff. 1 des Zulassungsantrags vom 12. August 1999) ausgewählten Beamten in ihren dienstlichen Beurteilungen jeweils nur die Gesamtnote 6 erhalten haben. Bei der Auswahlentscheidung für diesen Dienstposten durfte die Antragsgegnerin den besser beurteilten Antragsteller jedoch ohne Abwägungsfehler übergehen, weil er ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils (mehrjährige Erfahrung in der einzeldienstlichen Verwendung) nicht erfüllt. Aus der Tatsache, dass ihm nach der dienstlichen Beurteilung mit Verfügung vom 29. Mai 1998 eine Leistungsprämie zuerkannt worden ist, kann der Antragsteller keine für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten. Aus ihrer Begründung ergibt sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht, dass er aus einem unmittelbaren Leistungsvergleich mit den für die streitgegenständlichen Dienstposten ausgewählten Beamten als Bester hervorgegangen sei. Vielmehr wird in erster Linie gewürdigt, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum erfolgreich Aufgaben wahrgenommen habe, die eine höhere Besoldung rechtfertigen würden. Ein Vergleich der dabei gezeigten dienstlichen Leistungen mit denjenigen anderer Beamter findet nicht statt. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Der Antragsbegründung ist keine konkrete Rechtsfrage zu entnehmen, deren Klärung in einem Beschwerdeverfahren über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts erforderlich sein könnte. Die bloße rechtstatsächliche Feststellung, dass die Rechtmäßigkeit der Beurteilungsrichtlinien vom 15. Januar 1998 bzw. der Verwaltungspraxis der Quotenbildung auf Abteilungsebene für eine Vielzahl von Beamten von Bedeutung sei, ersetzt nicht die Formulierung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen, in einem Beschwerdeverfahren zu klärenden Frage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Quotierung von Gesamtnoten dienstlicher Beurteilungen in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Weitere Regelungen der Beurteilungsrichtlinien vom 15. Januar 1998 hat der Antragsteller nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt; sie wären für die Entscheidung auch nicht erheblich. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Grundsatzrüge zulässigerweise auch Rechtsfragen aufgeworfen werden können, die über die spezifischen Probleme des Eilrechtsschutzes hinausgehen. Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Der Umstand, dass der Antragsteller die Freihaltung des Dienstpostens Nr. 903 (Ziff. 1a der Antragsschrift vom 13. August 1998) im Zulassungsverfahren nicht mehr begehrt, wirkt sich auf die Streitwertfestsetzung nicht aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).