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Beschluss

1 TZ 3246/00

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2001:0206.1TZ3246.00.0A
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Entscheidungsgründe
Dem Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde ist nicht zu entsprechen; denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht gegeben. Der Senat teilt die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Ansicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dann nicht bestehen, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 7a zu § 124). So ist es hier. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch der Antragstellerin auf ein rechtmäßiges Auswahlverfahren verletzt ist. Dies folgt schon daraus, dass zwischen dem Überprüfungsverfahren (im Sinne von Abschnitt A Ziffer 5 des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 2. September 1994 "Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen" -- ABl. 1994, 946 ff.) und der Auswahlentscheidung für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. aus neuerer Zeit: Beschlüsse vom 19. September 2000 -- 1 TG 2902/00 -- und 1. Februar 2001 -- 1 TZ 2569/00 --) haben die Bewerber auf einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten einen Anspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung aufgrund eines aktuellen Vergleichs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne von § 8 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) getroffen wird. Ein solcher Vergleich ist aber nur dann noch hinreichend aktuell, wenn zwischen der Beurteilung der Bewerber und der Auswahlentscheidung ein Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten liegt. Die Beurteilung eines Bewerbers um eine Funktionsstelle im Schulbereich besteht aus mehreren Teilen, die alle für die Auswahlentscheidung bedeutsam sind. Es sind dies der Würdigungsbericht im Sinne von Abschnitt A Ziffer 3 des genannten Erlasses vom 2. September 1994 sowie die Beurteilungen im Überprüfungsverfahren zu dem schulfachlichen Gespräch und der Unterrichtsanalyse bzw. dem unterrichtlichen Beratungsgespräch oder Referat im Sinne von Abschnitt A Ziffern 5.1.1 und 5.1.2 des Erlasses vom 2. September 1994. Da nicht nur die Beurteilung im Würdigungsbericht sondern auch die Leistungen im Überprüfungsverfahren von der Entwicklung des Bewerbers, etwa aufgrund von Fortbildungen oder neuen Tätigkeiten, abhängen können, hat der Bewerber einen Anspruch darauf, dass nicht nur zwischen dem Würdigungsbericht und der Auswahlentscheidung, sondern auch zwischen dem Überprüfungsverfahren und der Auswahlentscheidung ein so kurzer Zeitraum liegt, dass der aktuelle Stand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung maßgeblich bleibt. Diesem Ziel dienen auch die Zeitvorgaben in dem genannten Erlass vom 2. September 1994 in Abschnitt A Ziffern 6.1 und 7.6. Diese gebotene Zeitnähe ist nicht mehr gewahrt, wenn zwischen dem Überprüfungsverfahren und der Auswahlentscheidung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt. So ist es hier. Der maßgebliche Teil des Überprüfungsverfahrens fand am 2. November 1998 statt. Die Ministerin hat ihre Auswahlentscheidung erst am 21. Dezember 1999 getroffen. Da dieser Mangel des Auswahlverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr auf die weiteren Punkte an, in denen das Verwaltungsgericht Mängel des Auswahlverfahrens gesehen hat. Der Senat war nicht gehalten, vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu dem von ihm als maßgeblich angesehenen Mangel an einem aktuellen Leistungsvergleich Stellung zu nehmen. Denn das Verwaltungsgericht hatte diesen Mangel bereits auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses angesprochen. Da der Antragsgegner mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Dem Beigeladenen können im Zulassungsverfahren nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, da er in diesem Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hat. Andererseits entspricht es auch nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen. Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung für die erste Instanz. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes unanfechtbar.