Beschluss
1 UZ 2881/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2002:0220.1UZ2881.99.0A
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Tenor
Auf den Antrag des Beklagten wird dessen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1999 - 9 E 1495/97 (1) -, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, zugelassen.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
1 UE 571/02
fortgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Beklagten wird dessen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1999 - 9 E 1495/97 (1) -, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, zugelassen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 UE 571/02 fortgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den stattgebenden Ausspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1999 hat Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, den Antrag der Klägerin auf Abänderung ihrer dienstlichen Beurteilung vom 4. November 1996 insoweit neu zu bescheiden, als die Entfernung des Hinweises auf die Tätigkeit der Klägerin als Vertreterin der Frauenbeauftragten und auf ihr damit verbundenes Engagement begehrt worden ist; denn hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch. Dabei mag dahinstehen, ob für eine dahingehende Klage das als Prozessvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist; dies erscheint fraglich, weil die Klägerin durch die positive Würdigung ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin der Frauenbeauftragten nicht beschwert ist. Für einen Anspruch auf Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem sog. Benachteiligungsverbot des § 20 Abs. 3 Satz 1 HGlG. Den Schutzzweck dieser Norm hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend dahingehend gekennzeichnet, dass Frauenbeauftragte und deren Stellvertreterinnen in ihrer Tätigkeit unabhängig und vor Maßnahmen des Dienstherrn geschützt sein sollen, die sich unmittelbar oder indirekt nachteilig auf ihre weitere berufliche Entwicklung auswirken könnten. Damit ist es dem Dienstherrn von Gesetzes wegen verwehrt, aus dieser Tätigkeit negative Schlüsse zu ziehen, sei es in zukünftigen Beförderungsauswahlverfahren, sei es bei sonstigen nicht unmittelbar statusberührenden Personalmaßnahmen (vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 2 HGlG). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG nimmt die Frauenbeauftragte jedoch ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr; sie behält somit für die Dauer ihrer Bestellung und auch nach Ablauf der Amtszeit ihr statusrechtliches Amt (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 15. August 1995 - 1 TG 2416/95 - HessVGRspr. 1996, 35 = ZBR 1996, 278), von dessen Aufgaben sie in angemessenem Umfang zu entlasten ist (§ 20 Abs. 1 Satz 3 HGlG). Aus dieser Regelung ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Unterschied zu der in §§ 40 Abs. 3, 4, 51 Abs. 2 HPVG geregelten Freistellung von Personalratsmitgliedern zur Ausübung eines Ehrenamts (§ 40 Abs. 1 HPVG) am dienstlichen Charakter der Tätigkeit der Frauenbeauftragten festhalten will; dies zeigt u.a. auch die ausdrückliche Vorschrift über den Ausschluss von Interessenkonflikten in § 16 Abs. 2 Satz 2 HGlG. Für die dienstliche Beurteilung einer Frauenbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin in ihrem jeweiligen statusrechtlichen Amt folgt daraus, dass der Dienstherr dem Gebot, einen vollständigen und richtigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, nur dann genügen kann, wenn er die Übertragung dieses Amtes und ggf. die Tatsache einer Entlastung von den sonstigen dienstlichen Aufgaben ausdrücklich erwähnt. Andernfalls wäre die Beamtin in ihrem Recht auf eine faire und chancengleiche dienstliche Beurteilung verletzt; denn aus einer in dieser Hinsicht unvollständigen dienstlichen Beurteilung ginge nicht schlüssig hervor, ob sie die mit ihrem statusrechtlichen Amt verbundenen Pflichten im Sinne des § 69 Satz 1 HBG vollständig erfüllt hat. Darin läge zugleich eine nach § 20 Abs. 3 Satz 1 HGlG verbotene Benachteiligung. Nichts anderes kann für wertende Bemerkungen über die Amtsführung als Frauenbeauftragte gelten; denn unter Berücksichtigung des Zwecks einer dienstlichen Beurteilung, als Grundlage für die weitere dienstliche Verwendung der Beamtin (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 HLVO) und für Personalauswahlentscheidungen des Dienstherrn zu dienen, gehören die Qualifizierung für Sonderaufgaben (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 HGlG) und die durch ihre erfolgreiche Wahrnehmung gewonnene berufliche Erfahrung zu deren notwendigem Inhalt. Für den Senat ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, welche Nachteile einer Frauenbeauftragten aufgrund einer in dem dargestellten Sinne vollständigen dienstlichen Beurteilung entstehen könnten. Ergibt sich im Einzelfall eine diskriminierende Wirkung von Tatsachenfeststellungen oder Werturteilen des Dienstherrn, so steht der gegen dienstliche Beurteilungen bzw. gegen Beeinträchtigungen des Bewerbungsverfahrensrechts statthafte Rechtsschutz zur Verfügung. Dem Zulassungsantrag der Klägerin ist hingegen nicht zu entsprechen; die Voraussetzungen des auch von ihr geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen im Hinblick auf die (teilweise) Klageabweisung nicht vor. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass das Beurteilungsverfahren in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Verfahrensweise des Beklagten, die Einwendungen der Klägerin vom 21. Januar 1997 als Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zu behandeln und im Vorverfahren (§§ 69, 70 Abs. 1 VwGO, § 126 Abs. 3 BRRG) zu bescheiden, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. November 1975 - II C 16.72 - BVerwGE 49, 351 = ZBR 1976, 117 sowie vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 = ZBR 1981, 195). Auf ein zweistufiges Verwaltungsverfahren hat die Klägerin keinen Anspruch. Auch ein vorheriges Personalgespräch ist nicht zwingend geboten. Eine dahingehende Selbstbindung des Dienstherrn ergibt sich nicht aus Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten vom 15. Juli 1996. Danach ist der Erstbeurteiler zwar verpflichtet, innerhalb von drei Jahren seit dem ersten Beurteilungsstichtag zwei Personalgespräche mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin zu führen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der eigentlichen Beurteilung ist nicht vorgeschrieben; unterbleibt ein Personalgespräch, so wird die Wirksamkeit der Beurteilung nicht berührt (Ziffer 3.4, Satz 2 der Richtlinien). Auch die inhaltlichen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Leistungs- und Beurteilungsbewertungen im Punktsystem werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats regelmäßig gebilligt, wenn die auf ihnen beruhenden Gesamturteile erkennen lassen, dass der Dienstherr nicht lediglich das arithmetische Mittel der Einzelnoten gebildet, sondern die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale berücksichtigt und gewichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 = ZBR 1995, 145; Beschlüsse des Senats vom 28. November 1995 - 1 TG 1633/95 -, vom 25. Juni 1996 - 1 TG 731 und 732/96 -, vom 29. Oktober 1996 - 1 TG 2729/96 - HessVGRspr. 1998, 17 sowie vom 4. September 1998 - 1 TG 1768/98 -). Diesen Erfordernissen genügt das in den Richtlinien vom 15. Juli 1996 festgelegte Beurteilungssystem des Beklagten, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (S. 10 f. des Abdrucks). Die in Ziffer 5.1.2 der Richtlinien festgelegte Mittelwertregelung ist auf die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht angewendet worden, weil seinerzeit weniger als 20 Beamtinnen und Beamte eines Amtes ihrer Laufbahn und Besoldungsgruppe zu beurteilen waren; dies ergibt sich aus der dienstlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 16. Juli 1997 (Bl. 40 der Gerichtsakte). Für die Behauptung der Klägerin, die Gesamtnoten der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung seien gleichwohl nivelliert worden, weil dem Erstbeurteiler diese Tatsache nicht bekannt gewesen sei, sind greifbare tatsächliche Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Nach § 124 Abs. 5 Satz 5 VwGO wird das Verfahren über den Zulassungsantrag des Beklagten als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Auf das Begründungserfordernis nach § 125 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO wird vorsorglich hingewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).