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Beschluss

1 TG 3131/02

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2003:0124.1TG3131.02.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Oktober 2002 - 1 G 1756/02 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Oktober 2002 - 1 G 1756/02 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Stelle einer Leitenden Schulamtsdirektorin/eines Leitenden Schulamtsdirektors als Leiterin/Leiter des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt Kassel mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die in dem Schreiben der Kultusministerin an die Antragstellerin vom 1. Juli 2002 verkörperte Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht zum Überprüfungsverfahren zuzulassen und damit vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, und die darauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen vom 23. Juli 2002 verletzen die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung ihrer Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs eingehend: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347). Die Vorabentscheidung des Antragsgegners ist ausdrücklich damit begründet worden, dass die Antragstellerin das spezifische Anforderungsprofil nicht erfülle, welches über die allgemeinen Anforderungen an den Dienstposten des Leiters eines Staatlichen Schulamts hinaus speziell für die streitgegenständliche Stelle vorausgesetzt werde; dabei handelt es sich um die Merkmale "Lehramt an beruflichen Schulen - Erfahrungen in der Schulaufsicht - universitärer kaufmännischer Abschluss". Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen an eine verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Personalauswahlentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 - HessVGRspr. 1995, 52 und vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 - HessVGRspr. 1995, 54 = ZBR 1995, 107; zuletzt Beschluss vom 8. Februar 2000 - 1 TG 331/00 -) mit eingehender, in jeder Hinsicht zutreffender Begründung dargelegt, dass sich das Anforderungsprofil in der dargestellten, besonderen Ausprägung nicht in sachgerechter Weise an den Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens orientiert. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen (S. 3, letzter Abs. bis S. 6, 1. Abs. des Abdrucks) und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von weiteren Darlegungen hierzu ab. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände des Antragsgegners, mit denen er die auf die ausgeschriebene Schulamtsleiterstelle zugeschnittenen besonderen Merkmale des Anforderungsprofils zu rechtfertigen sucht, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht erblickt auch der Senat in der dienstlichen Aufgabe der Teilnahme an der "Runde der Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter" kein prägendes Merkmal des Dienstpostens, das es rechtfertigen könnte, die Repräsentation eines bestimmten Lehramts (hier: desjenigen an beruflichen Schulen) im Sinne einer Arbeitsteilung gerade von dem zukünftigen Leiter des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt Kassel zu fordern. Die vom Antragsgegner behauptete, für den Senat nicht ohne weiteres nachvollziehbare Verwaltungspraxis, durch entsprechende Stellenausschreibung und -besetzung eine gleichmäßige Verteilung der Lehrämter im Kreis der Schulamtsleiter und dadurch eine verbesserte Beratungskompetenz gegenüber dem Ministerium zu erreichen, findet im Hessischen Schulgesetz keine Stütze; darauf hat die Antragstellerin zu Recht hingewiesen. Soweit der Antragsgegner bestrebt ist, das weitere Qualifikationsmerkmal eines universitären kaufmännischen Abschlusses mit den Erfordernissen der sog. Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) zu begründen, rechtfertigt dies aus mehreren Gründen keine andere rechtliche Beurteilung der angefochtenen Auswahlentscheidung. Zum einen ist in keiner Weise ersichtlich, welche besonderen dienstlichen Aufgaben eines Schulamtsleiters im Rahmen der Umsetzung der NVS einen kaufmännischen (betriebswirtschaftlichen) Hochschulabschluss erfordern könnten. Der Antragsgegner erwartet vielmehr von allen Bediensteten, insbesondere solchen in leitender Funktion, im Rahmen der Erfordernisse ihrer jeweiligen dienstlichen Tätigkeit eine Einarbeitung in Struktur und Zielsetzung der NVS als eines der zentralen Projekte der hessischen Landesregierung; dies zeigt bereits das umfangreiche, alle Bereiche der Verwaltung umfassende Fortbildungsprogramm, das den Modernisierungsprozess begleitet. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat ebenso wie für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf die NVS im Schulwesen gerade ein kaufmännischer Hochschulabschluss vermitteln könnte. Zum anderen hat der Antragsgegner nicht dargetan, dass er bei seiner Entscheidung die praktischen Erfahrungen erwogen und berücksichtigt habe, die die Antragstellerin als Mitglied des Lenkungsausschusses zur Einführung der NVS am hessischen Landesinstitut für Pädagogik (HeLP) nach eigenen Angaben seit 1999 gesammelt hat; das HeLP zählt zu den Referenzbereichen des Ministeriums für die qualitative Sicherung des Reformprozesses. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, da dieser keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).