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Beschluss

1 TG 908/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:0524.1TG908.04.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 2004 - 1 G 2577/02 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, den Dienstposten des Oberstudiendirektors als Leiter einer Beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) an der E -Schule in F. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.730,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 2004 - 1 G 2577/02 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, den Dienstposten des Oberstudiendirektors als Leiter einer Beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) an der E -Schule in F. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.730,17 € festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs eingehend: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts leidet die in dem Auswahlvermerk vom 20. August 2002 verkörperte, von der Kultusministerin gebilligte Entscheidung an einem Abwägungsfehler. Der Antragsgegner durfte nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der bestehende Leistungsvorsprung des Antragstellers auf Grund seiner höher zu bewertenden dienstlichen Beurteilung durch eine bessere Eignung des Beigeladenen am Maßstab des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle ausgeglichen sei. Das Ergebnis des schulfachlichen Überprüfungsverfahrens vermag die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen allein nicht zu tragen. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Antragsgegner gehalten ist, bei dem gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich an Hand aktueller dienstlicher Beurteilungen die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen dienstlichen Leistungen im (höherwertigen) Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) als Abteilungsleiter an der V-Schule L. beurteilt worden ist, der Beigeladene hingegen nach den Anforderungen des Amtes eines Oberstudienrats (A 14 BBesO). Das beiden Bewerbern erteilte Gesamturteil "sehr gut" stellt daher nicht etwa eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung der dienstlichen Leistungen dar, sondern begründet insoweit einen deutlichen Bewertungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen; dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Der Antragsgegner hat dies zwar nicht verkannt; er ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dieser Vorsprung "relativiere sich" durch die vom Beigeladenen wahrgenommenen "Leitungs- und Koordinierungsaufgaben, wie z.B. Tätigkeit als Fachbereichsleiter, Vertretung der Schulen in der Schullaufbahnberatung, Mitglied im Leitungsteam des Bauausschusses, Koordination zwischen den Lernorten Berufsschule und Ausbildungsbetrieb" (S. 3 des Auswahlvermerks, Bl. 135 des Verwaltungsvorgangs). Die daran anknüpfende Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Aufgabenbereich des Beigeladenen sei dem Tätigkeitsbereich des Antragstellers als Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben "deutlich angenähert" (S. 5 des Abdrucks), trifft sachlich nicht zu und trägt die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht. Dabei wird verkannt, dass der Antragsteller als Inhaber einer Funktionsstelle nach § 33 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 691) dienstliche Aufgaben der Schulleitung wahrnimmt, während es sich bei den Tätigkeiten des Beigeladenen lediglich um Zusatzaufgaben im Sinne des Erlasses über die Beförderung von Studienräten zum Oberstudienrat vom 21. Juni 1994 (ABl. S. 952) handelt. Mithin bezieht sich die sehr gute Beurteilung des Antragstellers nicht nur auf dienstliche Leistungen in einem höherwertigen statusrechtlichen Amt, sondern insbesondere auch auf die erfolgreiche Wahrnehmung einer leitenden Funktion. Unter diesen Umständen hätte der Antragsgegner nur dann ohne Beurteilungsfehler dem Beigeladenen den Vorzug geben dürfen, wenn dieser bestimmte, für den Dienstherrn erkennbar besonders wesentliche Merkmale des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Schulleiterstelle erheblich besser erfüllen würde als der Antragsteller (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. Juni 1998 - 1 TZ 45/98 - HessVGRspr. 1999, 33). Diese Feststellung hätte einen auf die spezifischen Anforderungsmerkmale der zu besetzenden Schulleiterstelle zugeschnittenen Eignungsvergleich zwischen den Bewerbern unter Berücksichtigung ihrer bisherigen dienstlichen Aufgaben an Hand des insoweit maßgeblichen Inhalts der Personalakten und der dienstlichen Beurteilungen erfordert. Derartige Erwägungen enthält der Auswahlvermerk vom 20. August 2002 jedoch nicht. Zwar sollen "Einzelaspekte des allgemeinen und spezifischen Anforderungsprofils" erörtert werden (Seite 4, Bl. 136 des Verwaltungsvorgangs). Diese Erörterung erschöpft sich allerdings in einer bloßen Aufzählung von Eignungsmerkmalen des Beigeladenen. Soweit sich dabei nach Auffassung des Antragsgegners ein Vorsprung des Beigeladenen daraus ergibt, dass dieser den Erwartungen des Dienstherrn an die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben voraussichtlich besser gerecht werde als der Antragsteller, kann dies allenfalls auf dem Ergebnis des Überprüfungsverfahrens und nicht auf dem Inhalt der Personalakten beruhen; denn der Beigeladene hat in seiner Funktion als Fachbereichsleiter bisher keine Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, während dem Antragsteller darin sehr gute dienstliche Leistungen bescheinigt worden sind. Dienstlichen Beurteilungen, die in der Regel auf Beobachtungen des Dienstherrn über längere Zeiträume hinweg beruhen, kommt grundsätzlich im Personalauswahlverfahren ein höherer Stellenwert zu als dem Ergebnis eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens, das als Entscheidungshilfe in den Fällen annähernd gleicher dienstlicher Leistungen zu gelten hat und seiner Natur nach die Eignung der Bewerber nur schlaglichtartig nach Art einer Momentaufnahme zu zeigen vermag (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 1999 - 1 TG 1829/99 - HessVGRspr. 2000, 18 = ZBR 2001, 339 und vom 1. Februar 2001 - 1 TZ 2569/00 - HessVGRspr. 2002, 51). Führt ein solches Verfahren zu einem Ergebnis, das dem aktuellen Leistungsvergleich an Hand dienstlicher Beurteilungen nicht entspricht, so wäre es eine fehlerhafte Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung, nunmehr ohne weiteres demjenigen Bewerber den Vorzug zu geben, der im Überprüfungsverfahren besser abgeschnitten hat. Angesichts des höheren Stellenwerts der dienstlichen Beurteilung kann allenfalls weiterer Klärungsbedarf entstehen, und zwar dahingehend, ob das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens geeignet ist, die der Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Dienstherrn zur Eignung und fachlichen Leistungsfähigkeit als Entscheidungsgrundlage in Frage zu stellen. Diese Klärung ist nicht Sache des Gerichts, dessen Prüfungsbefugnis eingeschränkt ist, sondern des Antragsgegners, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung die bestehenden Leistungs- und Eignungsunterschiede an Hand aktueller Beurteilungen zu ermitteln haben wird. Ein - erneutes - Überprüfungsverfahren dürfte nach dem oben Gesagten lediglich als Entscheidungshilfe in Betracht kommen, nicht aber die dienstlichen Beurteilungen ersetzen. Als unterliegende Partei hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, da dieser in beiden Rechtszügen keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).