Beschluss
1 TG 2412/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2004:0914.1TG2412.04.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2004 - 1 G 1499/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2004 - 1 G 1499/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Bewilligung von Altersteilzeit nach § 85b Abs. 1 HBG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beschwerdebegründung vom 26. August 2004, die den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antragsteller scheint zu verkennen, dass im vorliegenden Fall für eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn über den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit kein Raum war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausübung des Ermessens waren nicht erfüllt. § 85b Abs. 1 HBG ist als sog. Koppelungsnorm ausgestaltet, die auf der Tatbestandsseite den unbestimmten Rechtsbegriff der "dringenden dienstlichen Belange" (§ 85b Abs. 1 Nr. 3 HBG) enthält. Die Ausfüllung und Anwendung dieses Rechtsbegriffs unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 16. Mai 2003 - 1 LB 106, 107 und 108/02 - sowie vom 21. November 2003 - 3 LB 74/03 - Juris; Beschluss des Senats vom 15. Juni 2004 - 1 UZ 3219/03 -). Der Antragsteller trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen qualifizierter, im Sinne von § 85b Abs. 1 Nr. 3 HBG "dringender" Belange als negatives Tatbestandsmerkmal. Nur unter dieser Voraussetzung besteht auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung. Der Antragsgegner hat sich in dem angefochtenen Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Dieburg vom 18. Mai 2004 hauptsächlich darauf berufen, dass im Fall der Freistellung des Antragstellers eine Ersatzkraft nicht finanzierbar wäre. Die Geltendmachung derartiger fiskalischer Erwägungen ist in keiner Weise zu beanstanden; auch der Antragsteller tritt dem nicht substantiiert entgegen. Sachgerecht ist es auch, wenn der Dienstherr eine Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit erst in zeitlicher Nähe zu deren Beginn trifft (so bereits Beschluss des Senats vom 18. November 2003 - 1 TG 3089/03 -); denn um so zuverlässiger kann die Frage nach dem Bestehen dringender dienstlicher Belange beantwortet werden. Ein subjektives öffentliches Recht des Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit ist durch die Regelung des § 85b Abs. 2 Satz 1 HBG ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich ist der angefochtene Bescheid nicht deshalb formell rechtswidrig, weil zur Begründung der in dem Anschreiben vom 4. Mai 2004 enthaltene Vorschlag des Justizministeriums wörtlich übernommen worden ist. § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG hindert den Urheber einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht daran, sich eine von dritter Seite vorgeschlagene Begründung zu eigen zu machen. Im Übrigen beruhte die Ablehnung des gestellten Antrags nicht auf einer Ausübung des Ermessens, sondern auf der Geltendmachung dringender dienstlicher Belange. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht in Verfahren über die Bewilligung von Altersteilzeit vom sog. Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG aus (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2003 - 1 TE 2969/03-). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).