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Beschluss

1 UZ 1303/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2008:0208.1UZ1303.07.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2007 - 5 E 417/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2007 - 5 E 417/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, nicht dargetan. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen aufgrund des Vorbringens im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Land Hessen vom 31. Oktober 1986 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung - EltZVO - sind nicht gegeben, denn die Klägerin hat eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht mit Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ihres zweiten Kindes, sondern bereits für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Schulsommerferien beantragt. Dieses Begehren kann auch nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 EltZVO gestützt werden, denn ihm steht das allgemeine Verbot rechtsmissbräuchlichen Handelns entgegen. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass im Fall der Klägerin das Aussparen der Schulsommerferienzeit bei der Festlegung des Zeitraums für die Elternzeit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) verstößt, da für sie während der Schulferien keine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 3 BV 02.1413 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 1127/05 - ZBR 2007, 318 f.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, Stand: Dezember 2007, § 80 BBG, Rdnr. 11a). Bei einem Widerruf der Elternzeit hätte sie für die Zeit der Schulferien einen Besoldungsanspruch erworben, obwohl sie während dieser Zeit keine dienstlichen Aufgaben zu verrichten hatte. Sie war keine Funktionsstelleninhaberin und auch nicht z. B. an das Staatliche Schulamt zur Dienstleistung abgeordnet. Es kommt hinzu, dass nach den Sommerferien ihre Mutterschutzzeit im Hinblick auf die anstehende Geburt ihres zweiten Kindes begann. Auf ihren Antrag ist ihr nach Ablauf dieser Mutterschutzzeit bis zum 17. Juli 2007 Elternzeit gewährt worden. Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, so ist regelmäßig und auch hier davon auszugehen, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 1997 - 8 S 375/07 - VBlBW 1997, 219). Besondere, über das normale Maß beamtenrechtlicher Streitigkeiten hinausgehende Schwierigkeiten sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die Klägerin hat keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgezeigt, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Frage, ob das Aussparen der Zeit der Sommerschulferien bei der Festlegung des Zeitraums der Elternzeit im Fall der Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).