OffeneUrteileSuche
Urteil

1 UE 319/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2008:0624.1UE319.07.0A
1mal zitiert
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 159/06 (3) - sowie der Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 12. Dezember 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 2004 eine Altersentschädigung gemäß §§ 10, 11 HAbgG in Höhe von 71 % der Grundentschädigung gemäß §§ 5, 38a HAbgG zu gewähren. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 159/06 (3) - sowie der Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 12. Dezember 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 2004 eine Altersentschädigung gemäß §§ 10, 11 HAbgG in Höhe von 71 % der Grundentschädigung gemäß §§ 5, 38a HAbgG zu gewähren. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Hessischen Landtag gemäß § 38a i. V. m. §§ 10, 11 Hessisches Abgeordnetengesetz in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung - HAbgG a. F. - ein Anspruch auf Altersentschädigung zu, denn er ist vor dem Ende der 15. Wahlperiode, nämlich bereits mit Vollendung der 13. Wahlperiode, aus dem Hessischen Landtag ausgeschieden und der Versorgungsfall ist noch vor der Achten auf den 30. Juni 2003 folgenden Anpassung der Grundentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 HAbgG eingetreten. Wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat die Voraussetzungen der Ruhensregelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG a. F. als erfüllt an. Nach dieser Vorschrift ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, wenn sie mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammentreffen, soweit sie und die weiteren Ansprüche 75 % der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 HAbgG übersteigen. Das Ruhegehalt des Klägers aus dem Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank stellt einen Versorgungsbezug aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG a. F. dar, denn gemäß § 26 Abs. 4, 1. Halbsatz, Abs. 5 HAbgG a. F. gelten als Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Hessischen Abgeordnetengesetzes alle regelmäßig wiederkehrenden, mit Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vergleichbaren Bezüge nach Beendigung einer Beschäftigung u. a. "bei" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Deutsche Bundesbank ist gemäß § 2 Satz 1 BBankG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Kläger in seiner Funktion als deren Präsident im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Amtsverhältnisses beschäftigt war (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BBankG). Zur näheren Begründung nimmt der Senat gemäß § 130b VwGO auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 6, 4. Abs., bis Seite 8, 2. Abs., des Urteilsabdrucks) Bezug. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger jedoch unter Berufung auf § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F. geltend machen, dass bei der Berechnung der maßgeblichen Ruhensgrenze anstelle der Grundentschädigung für Landtagsabgeordnete gemäß § 5 Abs. 1 HAbgG seine höheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge als Präsident der Deutschen Bundesbank von zuletzt 23.109,16 € anzusetzen sind. Die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge des Klägers aus seiner Verwendung im Dienst der Deutschen Bundesbank unterliegen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F., wie sich insbesondere aus der sprachlichen Verknüpfung zu § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG a. F. ergibt. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 9, 3. Abs., des Urteilsabdrucks) Bezug. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F. erfasst alle Dienst- und Amtsverhältnisse, in denen sich die Höhe der Versorgung nach der Dauer der Verwendung und der Höhe der erzielten Vergütung bestimmt. Allein dieses Verständnis des Regelungsgehalts der Norm vermeidet sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen innerhalb der von Satz 1 erfassten Beschäftigtengruppen in Form einer Privilegierung von Beamten im statusrechtlichen Sinne im Vergleich zu den übrigen Personengruppen. Wenn die Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG a. F. als Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angesehen werden, muss auf diese Bezüge auch die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F. angewendet werden. Auch das vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Battis bejaht unter zutreffender Würdigung der Gesetzesmaterialien die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F. im vorliegenden Fall (vgl. Bl. 140 f. der Verwaltungsvorgänge). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts muss § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F. nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV) verfassungskonform restriktiv dahingehend ausgelegt werden, dass er nur solche Fälle erfasst, in denen die Mandatszeit - anders als beim Kläger - der maßgeblichen Amtszeit folgt bzw. diese unterbricht. Hiergegen spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Außerdem verkennt das Verwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit hat. Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgeblich sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - DVBl. 2004, 1102 = ZBR 2004, 391, und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - ZBR 2005, 378, jeweils m. w. N.). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen durchaus sachliche Gründe für die Sonderregelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F. für die Bezieher ruhegehaltfähiger Dienstbezüge. Ein Mitglied des Landtags, welches eine Anwartschaft auf Altersversorgung in einem beitragsfinanzierten Versorgungssystem hat, erwirbt diese in der Regel aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die mit der Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats einhergehen kann. In der fortlaufenden Ausübung dieser Tätigkeit wird der Abgeordnete durch das Gesetz sogar besonders geschützt, denn § 2 HAbgG verbietet Benachteiligungen am Arbeitsplatz; eine ordentliche Kündigung wegen der Ausübung des Mandats ist unzulässig. Ein Beamter muss demgegenüber sein konkret-funktionelles Amt aufgeben, um sein Mandat als Abgeordneter auszuüben. Ein gleichzeitiges Anwachsen der Anwartschaften auf Versorgung aus dem Amt und Altersentschädigung ist ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht verfassungswidrig, wenn die Altersversorgung von Mitgliedern des Landtags, die Beamte mit ruhenden Dienstpflichten (§ 30 HAbgG) sind, anders ausgestaltet ist als die von Beamten, die während ihrer gesamten Dienstzeit nur als Beamte tätig gewesen sind. Gegen eine verfassungskonforme restriktive Auslegung spricht im Übrigen, dass es der hessische Landesgesetzgeber als notwendig angesehen hat, § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 352) dahingehend zu ändern, dass die Vorschrift nur die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vor Eintritt oder Wiedereintritt in den Landtag zuletzt inne gehabten Amtes betrifft. Da die dem Kläger zustehende Altersentschädigung und seine Versorgungsansprüche gegen die Deutsche Bundesbank nicht 75 vom Hundert seiner früheren Amtsbezüge als Präsident der Deutschen Bundesbank in Höhe von 23.109,16 € übersteigen, ruht sein Anspruch auf Altersentschädigung nicht gemäß § 21 Abs. 1 HAbgG a. F. Soweit der Kläger die Berufung hinsichtlich der Altersentschädigung für April 2004 konkludent zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Beklagte hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). § 21 HAbgG a. F. ist nicht revisibles Landesrecht, auf dessen Verletzung kann eine Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden. Außerdem werden die im vorliegenden Einzelfall entschiedenen Rechtsfragen sich künftig schon deshalb nicht stellen, weil § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 352) geändert worden ist (sog. auslaufendes Recht). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 112.358,64 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2006. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der am ... 1942 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1974 bis zum 4. August 1983 und vom 4. Oktober 1983 bis zum 4. April 1995 Mitglied des Hessischen Landtags. In der Zeit vom 5. April 1991 bis zum 5. April 1995 war er zugleich Staatsminister des Landes Hessen. Vom 7. April 1995 bis zum 31. August 1999 war er Präsident der Landeszentralbank in Hessen, anschließend bis zu seinem Ausscheiden im April 2004 Präsident der Deutschen Bundesbank. Nach vorheriger Prüfung teilte der Präsident des Hessischen Landtags dem Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 mit, dass er keinen Anspruch auf Altersentschädigung wegen seiner Mitgliedschaft im Hessischen Landtag habe, weil die ihm von der Deutschen Bundesbank aus seinem Amt als Bundesbankpräsident gewährten Versorgungsbezüge die nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz vorgesehene Ruhensgrenze von derzeit 4.841,12 € übersteige. Mit Schreiben vom 10. November 2005 vertrat der Kläger die Ansicht, die maßgebliche Ruhensregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Abgeordnetengesetzes - HAbgG - sehe ein Ruhen der Altersentschädigung für ehemalige Abgeordnete beim Zusammentreffen mit Ruhegehältern aus Amtsverhältnissen wie u. a. dem des Präsidenten der Deutschen Bundesbank nicht vor. Sollte man dem nicht folgen, so würde in seinem Fall aus gesetzessystematischen Gründen zumindest die an seinen höheren Bezügen als Bundesbankpräsident orientierte Ruhensgrenze des § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG gelten. Durch Bescheid vom 12. Dezember 2005 lehnte der Präsident des Hessischen Landtags die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz aus den im Schreiben vom 6. Oktober 2005 genannten Gründen ab. Am 13. Januar 2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Ruhensregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG sei auf ihn nicht anwendbar, denn sein Versorgungsanspruch gegen die Deutsche Bundesbank beruhe nicht auf einer "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 8 BeamtVG erfordere der Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" eine Beschäftigung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Der Vorstand der Deutschen Bundesbank sei in der Ausübung seiner Tätigkeit jedoch autonom und nicht weisungsgebunden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in den §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 1 Satz 1 HAbgG zwischen Einkommen aus "Amtsverhältnissen" und solchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unterschieden, während er in § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG nur die Versorgungsbezüge aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst", nicht aber die Versorgungsbezüge aus Amtsverhältnissen erwähnt habe, so dass er letztere bewusst von der Anrechenbarkeit beim Zusammentreffen mehrerer passiver Bezüge ausgenommen habe. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Personen, die Versorgungsbezüge aus anderen Dienstverhältnissen erhielten, nicht zu beanstanden. Sollte die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG gleichwohl entsprechend auf ihn anwendbar sein, müsse zumindest auch die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG entsprechend auf ihn angewandt werden. Dann aber wären der Berechnung der in seinem Fall maßgeblichen Ruhensgrenze anstelle der geringeren Grundentschädigung für Landtagsabgeordnete sein Einkommen aus dem Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank von zuletzt 23.109,16 € monatlich zu Grunde zu legen. Nach seinem Regelungszweck sehe § 21 Abs. 1 HAbgG vor, dass die Höhe der Versorgung stets durch das Einkommen aus der höchstdotierten jemals ausgeübten Funktion begrenzt werde. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 12. Dezember 2005 zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2004 eine Altersentschädigung nach § 38a HAbgG i. V. m. §§ 10, 11 HAbgG in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung in Höhe von monatlich 4.680,36 € brutto zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank seien Versorgungsbezüge aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG, denn aus § 26 Abs. 4, 5 HAbgG folge, dass alle Versorgungsbezüge, die beamtenrechtlichen Grundsätzen vergleichbar seien und aus einer Verwendung "bei" juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen Rechts resultierten, Versorgungsbezüge aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne des Hessischen Abgeordnetengesetzes seien. Der Begriff der Beschäftigung "bei" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfasse abhängige wie unabhängige, weisungsfreie Tätigkeiten gleichermaßen. Jede andere Sicht der Dinge führe zu einer gleichheitswidrigen Privilegierung von Ruhegehältern aus Amtsverhältnissen etwa im Vergleich zu den ausdrücklich genannten Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, könne nur auf Beamte, Soldaten und Richter angewendet werden, die eine Versorgung auf der Grundlage ruhegehaltfähiger Dienstbezüge erhielten. Durch Urteil vom 11. Dezember 2006 - 9 E 159/06 (3) - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe zwar für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Hessischen Landtag gemäß § 10 HAbgG a. F. ein Anspruch auf Altersentschädigung dem Grunde nach zu. Dieser Anspruch ruhe jedoch gemäß § 21 Abs. 1 HAbgG a. F. wegen des Zusammentreffens mit seinem Ruhegehalt aus dem Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank in voller Höhe. Dieses Ruhegehalt stelle einen Versorgungsbezug aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 HAbgG a. F. dar. Die Deutsche Bundesbank sei gemäß § 2 Abs. 1 Bundesbankgesetz - BBankG - eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Kläger in seiner Funktion als deren Präsident im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses beschäftigt gewesen sei. § 26 Abs. 4, 1. Halbsatz HAbgG a. F. erfordere im Unterschied zu § 53 Abs. 8 BeamtVG lediglich eine Beschäftigung "bei" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, aber keine Beschäftigung "im Dienst" einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Hieraus folge, dass den Regelungen des Hessischen Abgeordnetengesetzes ein im Vergleich zum Beamtenversorgungsgesetz eigenständiger (vgl. § 26 Abs. 1 HAbgG a. F.) weiter gefasster Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" zu Grunde liege, der insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn voraussetze. Diese Auslegung entspreche auch dem Zweck der Ruhensregelung des Hessischen Abgeordnetengesetzes, eine doppelte Alimentation aus öffentlichen Haushalten möglichst zu vermeiden. Da das von der Deutschen Bundesbank dem Kläger gewährte Ruhegehalt (ab 1. August 2004: 8.114,41 € monatlich) 75 % der Grundentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 HAbgG (4.867,50 € monatlich) übersteige, führe dessen laufender Bezug zum vollständigen Ruhen der Versorgungsansprüche des Klägers für die Zeiten seiner Mitgliedschaft im Hessischen Landtag. Bei der Berechnung der maßgeblichen Ruhensgrenze müsse nicht von seinen höheren ruhegehaltfähigen Amtsbezügen als Präsident der Deutschen Bundesbank von zuletzt 23.109,16 € ausgegangen werden. Denn die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG a. F. sei im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verfassungskonform restriktiv dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Fälle erfasse, in denen die Mandatszeit - anders als beim Kläger - der maßgeblichen Amtszeit folge bzw. diese unterbreche. Die Ungleichbehandlung von Beziehern von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Vergleich zu denjenigen Mitgliedern des Landtags, deren Altersversorgung auf beitragsfinanzierten Versorgungssystemen beruhe, könne nur in dem Umfang als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden, wie sie aus dem Gesichtspunkt der Sicherung des ungehinderten Zugangs zum Abgeordnetenmandat sachlich gerechtfertigt sei. Dieser Rechtfertigungsgrund könne regelmäßig nur in den Fällen eingreifen, in denen die Mandatszeit der Amtszeit folge bzw. diese unterbreche, nicht aber in den Fällen, in denen - wie beim Kläger - die maßgebliche Amtszeit der Mandatszeit erst nachfolge. Gegen das am 10. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Februar 2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen: Das Verwaltungsgericht gehe wegen der Weisungsunabhängigkeit des Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu Unrecht von einer Verwendung im öffentlichen Dienst aus und überdehne den Zweck des § 26 Abs. 4 HAbgG. Die Auslegung des § 21 HAbgG widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zu den Ruhensvorschriften der §§ 53 Abs. 8, 54 BeamtVG klargestellt habe, dass der Normzweck der Einsparung öffentlicher Mittel oder Verhinderung des Doppelverdienens keine Rechtfertigung dafür darstelle, die Begriffsbestimmung der Verwendung im öffentlichen Dienst möglichst weit auszulegen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die sprachliche Fassung von § 21 Abs. 1 HAbgG a. F. eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Gruppe der Beamten im statusrechtlichen Sinne nicht zulasse. Die von ihm vorgenommene restriktive Auslegung im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot sei jedoch fehlerhaft. Eine verfassungswidrige Benachteiligung der Mitglieder beitragsfinanzierter Versorgungssysteme sei nicht gegeben, denn diese könnten neben dem Abgeordnetenmandat einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes müsse indes sein Amt aufgeben. Wegen der Höhe der möglichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe im Übrigen kein Bedürfnis dafür, eine dem § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG vergleichbare Regelung für die Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu schaffen, da diese nicht zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung führen würde. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG auf die Fälle des der Amtsausübung nachfolgenden Mandates sei nicht zu rechtfertigen, denn sie erschwere den Abgeordneten den späteren Zugang zum öffentlichen Dienst. Eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende, einschränkende Auslegung sei deshalb nicht zulässig. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 159/06 (3) - sowie den Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 12. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2004 eine Altersentschädigung gemäß §§ 10, 11 HAbgG in Höhe von 71 % der Grundentschädigung gemäß §§ 5, 38a HAbgG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus: Der Kläger sei als Präsident der Deutschen Bundesbank bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Abs. 4 HAbgG beschäftigt gewesen. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG seien nur Bezüge im Sinne von § 5 BeamtVG, § 17 SVG. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts sei durch den Wortlaut nicht gedeckt. Die sprachliche Verknüpfung von Satz 1 und Satz 2 des § 21 Abs. 1 HAbgG rechtfertige nicht die Ausdehnung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG enthaltenen Ausnahmeregelung über ihren Wortlaut hinaus. Die vom Verwaltungsgericht vertretene verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 21 Abs. 1 Satz 2 HAbgG sei zutreffend. Es bestehe kein Anlass, einem ehemaligen Abgeordneten versorgungsrechtliche Vorteile dadurch zu verschaffen, dass er nach Beendigung seines Mandats ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründe. Die vom Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Bedenken seien nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der einschlägigen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.