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Beschluss

1 A 2379/08.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:0528.1A2379.08.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.480,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.480,64 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Klage auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 abgewiesen hat. Denn der Kläger ist kein verheirateter Beamter, sondern er lebt in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Eine teleologische Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG dahingehend, dass unter "verheiratet" auch Partner gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften subsumiert werden können, kommt nicht in Betracht. Denn diese Auslegung würde über den eindeutigen Wortlaut der Norm hinausgehen und kann daher auch nicht unter Hinweis darauf gerechtfertigt sein, dass das familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft erst seit dem Jahre 2001 gesetzlich geregelt ist und daher bei der Formulierung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG keine Berücksichtigung finden konnte. Dagegen spricht bereits der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, bei der der Gesetzgeber auf die vollständige Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bewusst verzichtet hat. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche, zum 1. August 2001 in Kraft getretene Fassung des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft als auch für die Novellierung durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396). Durch diese Novellierung wurde zwar eine weitergehende Gleichstellung als vorher zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe angestrebt; eine vollständige Übereinstimmung der beiden Institute wollte der Gesetzgeber aber bewusst vermeiden (vgl. BT-Drs. 15/3445, S. 14). Insofern kommt weder eine Auslegung gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut noch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf eingetragene Lebenspartner in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen ist. Trotz der teilweise divergierenden Rechtsprechung einzelner Instanzgerichte (vgl. für die erweiternde Zahlung des Familienzuschlages Stufe 1 auch an gleichgeschlechtliche Lebenspartner VG Schleswig, Urteil vom 27.08.2004 - 11 A 103/04 - sowie diese Entscheidung bestätigend OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.07.2008 - 3 LB 13/06 -; für die gegenteilige Auffassung jüngst Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2009 - 2 A 11403/08 - ; alle zit. nach juris) weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die entscheidende Frage, ob Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in vergleichbaren Situationen leben, ist für die im Beamtenrecht zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschlüsse vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - sowie vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - NJW 2008, 2325) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79; Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868 ff. und mittelbar auch BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 - juris) umfassend geklärt und bedarf keiner erneuten obergerichtlichen Entscheidung. Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, so ist regelmäßig und auch hier davon auszugehen, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 8 S 375/97 - VBlBW 1997, 219; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1999 - 19 ZB 97.1557 -). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. In seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sich an dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung auch nichts ändert durch das inzwischen ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. April 2008 (C 267/06 "Maruko"). Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die Gerichte stehe in Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in der Auslegung, die sie durch den EuGH in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren habe. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung des Familienzuschlags sei keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie, denn die Lebenspartner befänden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre. Auch speziell im Recht des öffentlichen Dienstes bestehe eine vergleichbare Situation nicht. Dies gelte auch für die Regelungen des Lebenspartnerschaftsrechtes, wie sie sich aus dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 ergäben. Auch in diesem Gesetz sei die Lebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts gleichgestellt worden. Für das Besoldungsrecht sowie für das Beamtenversorgungsrecht fehle dagegen eine Gleichstellung. Da der Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).