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Beschluss

1 B 1132/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0927.1B1132.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2010 - 1 L 111/10.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.582,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2010 - 1 L 111/10.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.582,75 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat wendet die Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Bewerbungsverfahrensrecht, wie er sie für beamtenrechtliche Beförderungen entwickelt hat, in ständiger Rechtsprechung auf die Ernennung von Bewerbern um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - NVwZ 1997, 615 m. w. N. sowie zuletzt vom 7. Juni 2010 - 1 B 203/10 -). Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 347). Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 13 f. des Abdrucks), dass von einer Vorfestlegung des Dienstherrn auf den Beigeladenen nicht auszugehen ist, insbesondere nicht in Ansehung des persönlichen Gesprächs mit dem Beigeladenen am 15. Juni 2009 und der vorzeitigen Beteiligung des Richterwahlausschusses. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eines der üblichen Verwendungsgespräche gehandelt habe, und dass auch der Richterwahlausschuss lediglich über eine Verwendung des Beigeladenen in der hessischen Justiz und nicht über eine konkrete Stellenbesetzung entschieden habe. Das ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Beschluss des Senats vom 18. März 2009 - 1 B 2642/08 -). Die Grenze zur unzulässigen Voreingenommenheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens wäre erst dann überschritten, wenn der Antragsgegner sich vorzeitig verbindlich auf den Beigeladenen festgelegt und andere Bewerbungen nicht ernsthaft in seine Auswahlerwägungen einbezogen hätte. Dafür bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Vielmehr sind sämtliche Bewerbungen nach dem Inhalt der Behördenakten in gleicher Weise behandelt worden, indem der berufliche Werdegang und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen ausgewertet und an Hand der Kriterien des maßgeblichen Anforderungsprofils einander gegenüber gestellt worden sind. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass diese Verfahrensweise nicht ergebnisoffen gewesen wäre. Im Ergebnis zu Unrecht rügt der Antragsteller ferner, dass bei dem erforderlichen Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewendet worden sei. Bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Beurteilern herrühren und unterschiedliche dienstliche Aufgabenbereiche wie Spruchrichtertätigkeit und Justizverwaltung betreffen, erlaubt und gebietet der bestehende Wertungsspielraum des Dienstherrn eine selbständig wertende Zuordnung der Beurteilungen an Hand eines objektiven Vergleichsmaßstabs, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes/Dienstpostens zu bilden ist (vgl. zu dieser Konstellation Beschlüsse des Senats vom 18. September 2002 - 1 TG 1297/02, 1 TG 1303/02 und 1 TG 1785/02 - sowie vom 24. September 2002 - 1 TG 1902/02 - jeweils m. w. N.). Im Rahmen des objektiven Vergleichs dienstlicher Beurteilungen ist es dabei dem Dienstherrn überlassen, besondere Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale hervorzuheben, die ihm für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und damit zugleich für die Bildung des erforderlichen Vergleichsmaßstabs erforderlich erscheinen. Die Auswahl der Beurteilungsmerkmale muss ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremden Erwägungen enthalten. Hierauf ist auch die gerichtliche Überprüfung beschränkt; hinsichtlich des Anforderungsprofils erstreckt sie sich lediglich darauf, ob dessen Merkmale in sachgerechter Weise an den Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens orientiert sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 - HessVGRspr. 1995, 52 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben genügen die Erwägungen des Antragsgegners im Auswahlvermerk vom 11. November 2009 dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit. Ihnen liegt ersichtlich das Anforderungsprofil des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5 des Erlasses vom 1. Dezember 2004, JMBl. 2005, 50, 60) zu Grunde. Der daran orientierte Vergleich von Einzelmerkmalen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen über den Antragsteller vom 5. November 2009 und den Beigeladenen vom 9. Oktober 2009 hat eine bessere Eignung des Beigeladenen in den für den Antragsgegner erkennbar wesentlichen Kriterien des Anforderungsprofils ergeben; dies hält gerichtlicher Überprüfung stand. Im Rahmen des wertenden Vergleichs der Beurteilungen hat der Antragsgegner ausdrücklich berücksichtigt, dass diejenige des Beigeladenen vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa herrührt, in dessen Dienstbereich hinsichtlich des Gesamturteils eine siebenstellige Notenskala angewendet wird (vgl. Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, JMBl. 1997, 786), während für die Beurteilung von Richtern eine achtteilige Notenskala gilt (vgl. Nr. IV.3 des Erlasses vom 1. Dezember 2004, JMBl. 2005, 43). Deshalb durften die Auswahlerwägungen entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ohne weiteres auf die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen gestützt werden (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - NVwZ 1997, 615 und vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 - ZBR 2001, 145). Eine strikte Bindung des Dienstherrn an das Prädikat einer dienstlichen Beurteilung besteht nicht. Der Antragsgegner hat es indes nicht hierbei bewenden lassen, sondern die gebotenen eigenen Erwägungen im Wege einer Betrachtung der für ihn nach Maßgabe des Anforderungsprofils wesentlichen Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale angestellt. Dabei ist er ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das Anforderungsprofil des Vizepräsidenten eines Obergerichts unter dem Titel 2.5.2 (JMBl. 2005, 60) „Ausgeprägte Fachkompetenz“ lediglich die Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägter oder besonders ausgeprägter Form verlangt, nicht jedoch die von dem Vorsitzenden eines Spruchkörpers darüber hinaus erwartete Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken, sowie Erfahrung in der Verhandlungsführung (2.5.2, JMBl. 2000, 58). Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die darin liegende Schwerpunktsetzung in Anbetracht des eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraums (vgl. Beschluss des Senats vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 - a. a. O.) nicht zu beanstanden ist. Sie ist insbesondere nicht sachwidrig. Der Richtliniengeber gibt dadurch zu erkennen, dass ihm an der Öffnung bestimmter Führungspositionen in der Justiz für qualifizierte Bewerber von außerhalb der Gerichtsbarkeiten gelegen ist. Dem Anforderungsprofil kommt regelmäßig die Bedeutung einer Vorauswahl zu, mit der der Dienstherr die Zusammensetzung des Bewerberkreises zu steuern beabsichtigt, indem er bestimmte fachliche und persönliche Erwartungen an den potentiellen Bewerberkreis formuliert. Damit wird die Bedeutung der im Amt eines Vorsitzenden Richters erworbenen Führungskompetenz nicht abgewertet; diese kann und wird vielmehr im Rahmen eines Eignungs- und Leistungsvergleichs mit dem Ziel der Bestenauslese entsprechend ins Gewicht fallen. Nach Auffassung des Senats wäre allerdings eine Einbeziehung der genannten besonderen Merkmale der Führungskompetenz in das Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten ebenfalls sachgerecht. Ein derartiger Schwerpunkt würde die Bewerbungen aus dem Kreis der Richterinnen und Richter fördern und ihnen möglicherweise einen Eignungsvorsprung verschaffen. Die hierfür erforderliche Gewichtung entzieht sich freilich richterlicher Kontrolle; sie obliegt dem Dienstherrn auf Grund seines Organisationsspielraums. Maßgeblich ist, dass unabhängig von der Ausgestaltung des Anforderungsprofils in jedem Fall das Prinzip der Bestenauslese gilt, dem Bewerber aus allen Bereichen unterworfen sind. Bei im wesentlichen gleich zu bewertender fachlicher Qualifikation ist der Antragsgegner im sachlichen Ergebnis von einer in den dienstlichen Beurteilungen und im sonstigen Inhalt der Personalakten verankerten höheren sozialen Kompetenz und stärker ausgeprägten Führungskompetenz des Beigeladenen ausgegangen. Dieses Ergebnis ist frei von Beurteilungsfehlern; der Senat folgt insoweit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (S. 31 - 36 des Abdrucks) und sieht von weiteren Darlegungen ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Da somit kein Auswahlfehler festzustellen ist, kann offen bleiben, ob der Antragsteller im Falle einer fehlerhaften Auswahlentscheidung eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung hätte beanspruchen können. Dies hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats weiter vorausgesetzt, dass die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen waren, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich gewesen wäre. Diese Möglichkeit ist positiv festzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 211/03 - ZBR 2004, 45 und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschlüsse des Senats vom 4. September 2007 - 1 TG 1208/07 - LKRZ 2008, 34 sowie zuletzt vom 15. April 2010 - 1 B 3265/09 -). Demgegenüber erscheint es nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, insbesondere der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und dem Bericht des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. November 2009 vielmehr möglich, dass sich der Antragsgegner ohne Beurteilungsfehler für die dritte, am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Bewerberin hätte entscheiden können. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen bestand kein Anlass, da dieser keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).