Beschluss
1 B 1659/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1014.1B1659.11.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Juli 2011 - 5 L 5587/10.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.573,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Juli 2011 - 5 L 5587/10.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.573,84 € festgesetzt. Durch Beschluss vom 20. Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht Gießen dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft) an der Theodor-Heuss-Schule in Wetzlar mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, zwar erweise sich die Auswahlentscheidung nicht wegen einer nicht hinreichenden Begründung gegenüber dem Antragsteller als rechtsfehlerhaft. Sie leide jedoch an einem durchgreifenden inhaltlichen Mangel, weil der ausgewählte Beigeladene ein obligatorisches Merkmal des rechtlich unbedenklichen Anforderungsprofils, das zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung bereits verfasst gewesen sei, sich innerhalb der dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsfreiheit halte und nicht erkennbar auf einen bestimmten Bewerber/eine bestimmte Bewerberin zugeschnitten worden sei, nicht erfülle. In dem der Stellenausschreibung zu Grunde liegenden Anforderungsprofil werde u. a. als Qualifikation erwartet: „Erfahrungen und Kenntnisse bei der Einführung und Weiterentwicklung eines schulischen Qualitätsmanagements (Q2E)“. Mit der Wortwahl „erwartet werden:“ würden Qualifikationsmerkmale aufgestellt, die die für die Stelle in Betracht kommenden Bewerber/Bewerberinnen zwingend mitbringen müssten. Der Beigeladene erfülle dieses zwingende Merkmal des Anforderungsprofils nicht, weil sein beruflicher Werdegang zumindest keine Erfahrungen bei der Einführung und Weitentwicklung von Q2E aufweise. Der Antragsteller könne diesen Mangel der Auswahlentscheidung geltend machen, obwohl er selbst dieses Merkmal nicht erfülle. Der dargestellte Mangel des Auswahlverfahrens sei auch erheblich. Es sei nicht absehbar, wie die Auswahlentscheidung nach Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens ohne das genannte Anforderungsprofilmerkmal bzw. mit einem anderen Anforderungsprofil ausfallen werde. Eine Auswahl des Antragstellers könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die hiergegen eingelegte zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Die streitige Auswahlentscheidung leidet nach Lage der Akten an keinem durchgreifenden inhaltlichen Mangel. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts stellt das im Anforderungsprofil u. a. enthaltene Qualifikationsmerkmal „Erfahrungen und Kenntnisse bei der Einführung und Weiterentwicklung eines schulischen Qualitätsmanagementsystems (Q2E)“ keine zwingend geforderte Voraussetzung dar. Das im vorliegenden Fall maßgebende Anforderungsprofil für die streitige Beförderungsstelle weist insgesamt drei Stufen auf. In der ersten Stufe, die mit den Worten „vorausgesetzt werden“ eingeleitet wird, finden sich vier Qualifikationsmerkmale; in der zweiten Stufe, die mit den Worten „erwartet werden“ eröffnet wird, werden neun Qualifikationsmerkmale aufgeführt; die dritte Stufe („erwünscht werden“) enthält weitere zwei Qualifikationsmerkmale. Schon aus der genannten dreifachen Abstufung wird deutlich, dass nur die Merkmale, die „vorausgesetzt werden“ zwingend erforderlich sind, während die erwünschten Merkmale lediglich fakultativ sind. Die Merkmale, die „erwartet werden“, entsprechen in ihrer Verbindlichkeit einer gesetzlichen Soll-Vorschrift, d. h., dass in begründeten Ausnahmefällen von der Erfüllung dieser Merkmale abgesehen werden darf. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bejahung einer solchen Ausnahme gegeben sind, kann offen bleiben, denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Beigeladene Erfahrungen und Kenntnisse bei der Einführung und Weiterentwicklung eines schulischen Qualitätsmanagementsystems (Q2E) aufweisen kann. Bereits im Februar 2009 hat der Schulleiter der Theodor-Heuss-Schule in Vorbereitung der Schulinspektion gegenüber den Inspektoren berichtet, die Steuergruppe und die Schulleitung sei dabei, mittelfristig (max. in fünf Jahren) Q2E an der Theodor-Heuss-Schule einzuführen. Seit Beginn des laufenden Schuljahres gebe es als erstes Element für ein umfassendes Feedback-System die kollegiale Unterrichtshospitation. Eine Gruppe von Lehrkräften mache dazu nach einer Einführungsfortbildung im laufenden Schuljahr erste Erfahrungen. Als zweites Element werde im Kalenderjahr 2009 ein Konzept für ein systematisches Schüler-Feedback erarbeitet und erprobt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dieser Bericht des Schulleiters sei inhaltlich nicht korrekt. Auch dieser Frage brauchte der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht nachzugehen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller selbst einräumt, dass jedenfalls im Februar 2009 bereits eine Projektgruppe zur kollegialen Unterrichtshospitation bestand und dass die Steuerungsgruppe den Auftrag zum Aufbau einer Feedback-Kultur am 29. September 2009 erhalten hat. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass im Auswahlbericht dem Beigeladenen Erfahrungen und Kenntnisse bei der Einführung und Weiterentwicklung eines schulischen Qualitätsmanagementsystems (Q2E) zugesprochen werden, auch wenn die Erfahrungen noch nicht sehr umfangreich sein können. Dies gilt auch deshalb, weil der Beigeladene vier themenbezogene Fortbildungen (Qualitätsmanagement und Unterrichtsentwicklung, Evaluation und Feedback, Feedback-Kultur und kollegiales Feedback, Berufliche Schulen auf dem Weg zur Selbstverantwortung) besucht und die schulinterne Fortbildung „Kollegiale Unterrichtshospitationen“ als Referent geleitet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erscheint es in diesem Zusammenhang auch als nachvollziehbar, dass dem Beigeladenen als Sprecher der „Steuergruppe“ in Bezug auf dieses Anforderungskriterium die Wertung „gut geeignet“ zugesprochen wurde, während der Antragsteller die Wertung „geeignet“ erhalten hat. Auch im Übrigen ist die streitige Auswahlentscheidung nach Lage der Akten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht in einem orbiter dictum geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Insbesondere ist den aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die dem Eignungs- und Leistungsvergleich zu Grunde lagen, eindeutig zu entnehmen, auf welchen Beurteilungszeitraum sie sich beziehen, da dieser in beiden maßgeblichen Beurteilungen unter dem Gliederungspunkt 5 ausdrücklich angegeben ist, nämlich jeweils der Zeitraum von 2004 bis Januar 2010. Es ist unschädlich, wenn etwa unter dem Gliederungspunkt 2.2 erwähnt wird, dass bei allen vier Unterrichtsbesuchen (also auch bei denen, die vor dem Beurteilungszeitraum lagen) die Leistungen des Antragstellers mit „sehr gut“ bewertet worden seien oder dass der Antragsteller bereits seit 1994 Fortbildungsveranstaltungen besucht habe. Diese und die weiteren in den Beurteilungen enthaltenen Rückblicke bedeuten nicht, dass der Beurteilungszeitraum erweitert wird. Vielmehr werden die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen in einen größeren Kontext gestellt. Dies ist sachgemäß und ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Beurteilungen zu Beginn den gesamten beruflichen und dienstlichen Werdegang einschließlich der Examensnoten der Beurteilten aufführen. Im Übrigen ist die Bezugnahme auf die vom Antragsteller bereits in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für diesen ausschließlich positiv, so dass nicht erkennbar ist, welchen Vorteil der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Auswahlverfahrens davon gehabt hätte, wenn sie verschwiegen worden wären. Entsprechendes gilt auch für die Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers als Personalrat, die den Antragsteller in allerdings wohl unzulässiger Weise begünstigt. Der Senat vermag auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, dass die Beurteilungen, wonach dem Antragsteller „grundlegende Kenntnisse der OAVO“ und dem Beigeladenen „fundierte Kenntnisse der OAVO“ bescheinigt werden, sich nicht voneinander unterschieden, so dass der Antragsgegner wohl seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe, wenn er den Antragsteller bezogen auf das genannte Merkmal als „geeignet“, den Beigeladenen dagegen als „gut geeignet“ eingestuft habe. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sind die Begriffe „grundlegend“ und „fundiert“ nicht synonym. Bezogen auf das Wort „grundlegend“ wäre allenfalls das Wort „fundierend“ als etwa gleichbedeutend einzustufen. Grundlegende Kenntnisse stellen dementsprechend nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein solides Basiswissen dar, das über bloße Grundkenntnisse hinausgeht. Fundierte Kenntnisse, wie sie dem Beigeladenen attestiert werden, reichen dagegen weiter; es handelt sich um gut abgesicherte und tiefuntermauerte Kenntnisse, die zu verlässlichen Auskünften befähigen. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner den Beigeladenen bezogen auf die Kenntnisse der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 für besser geeignet hält als den Antragsteller. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsgegner mit der besseren Bewertung der „Erfahrungen im Initiieren und Realisieren von Entwicklungsprozessen und innovativer pädagogischer Konzepte (z. B. eigenverantwortliches Lernen, „e-Learning“) des Beigeladenen die Grenze seiner Beurteilungsermächtigung wohl überschritten habe. Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, der Antragsgegner scheine hier von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen zu sein, wenn er zwar zur Begründung seiner Bewertung auf Seite 18 des Auswahlvermerkes aufführe, dass der Beigeladene seit dem Jahr 2007 Sprecher und Leiter der Steuerungsgruppe zur Schulentwicklung sei, hingegen nicht erwähne, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2007 diese Funktion inne gehabt habe. Während beim Antragsteller darauf verwiesen werde, dass dieser im Bereich „e-Learning“ weder Erfahrungen noch Fortbildungen vorweisen könne, fehle beim Beigeladenen jegliche Aussage zum „e-Learning“, insbesondere auch dazu, worin dessen Erfahrungen in diesem Bereich zu sehen seien. Auch hier scheine der Antragsgegner nicht mit dem gleichen Maß gemessen zu haben. Auch diese Bedenken teilt der Senat nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seinerseits von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, wenn es meint, der Antragsteller sei bis 2007 Leiter und Sprecher der Steuerungsgruppe für die Schulentwicklung gewesen; denn diese Steuerungsgruppe ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beigeladenen erst 2007 gegründet worden. Der Antragsteller trägt in diesem Zusammenhang vor, der Beigeladene sei nicht schon wegen seiner leitenden Mitgliedschaft in der Steuergruppe für die Schulentwicklung hinsichtlich des eigenverantwortlichen Lernens und des „e-Learnings“ sehr gut qualifiziert. Zum einen sei der Beigeladene als Sprecher der Steuergruppe nicht als deren Leiter anzusehen. Die Mitglieder arbeiteten gleichberechtigt und betreuten einzelne Projekte. Hierbei habe der Arbeitsschwerpunkt des Antragstellers nicht aber der des Beigeladenen bei der Initiierung innovativer pädagogischer Konzepte wie Leseförderung und pädagogischer Schulentwicklung gelegen. Zudem habe ihm, dem Antragsteller, die tatsächliche Initiierung, Organisation und Durchführung von pädagogischen Schulentwicklungsvorhaben und die Fortschreibung des Schulprogramms als wichtiges Mittel der Schulentwicklung oblegen. Ihm komme hinsichtlich dieses Merkmals somit ein Vorsprung zu, der in der Beurteilung jedoch keinen Niederschlag gefunden habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Zum einen sind die vom Antragsteller vorgetragenen Einschätzungen nicht durch konkrete präzise Angaben substantiiert, zum anderen hat der Beigeladene nach seinem unbestrittenen Vorbringen nicht nur das zum „e-Learning“ zählende Projekt LoNet betreut, sondern darüber hinaus in Fachkonferenzen über das Unterrichtskonzept der sog. Web-Quests informiert, einen Workshop zu diesem Thema geleitet und danach in eigener Verantwortung Web-Quests-Arrangements weiter erstellt, erprobt, evaluiert und in der Fachkonferenz Chemie vorgestellt. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Leistungen und Erfahrungen seien unzureichend gewürdigt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Hinblick auf seine Erfahrungen im Initiieren und Realisieren von Schulentwicklungsprozessen und innovativer pädagogischer Konzepte (z. B. eigenverantwortliches Lernen, „e-Learning“) als gut geeignet eingestuft worden ist. An einer positiven Würdigung der Leistungen des Antragstellers durch den Antragsgegner fehlt es somit nicht. Es erscheint dem Senat demgegenüber als nachvollziehbar, wenn der Beigeladene wegen seiner Erfahrungen als Sprecher der Steuergruppe zur Schulentwicklung, seiner Tätigkeit in Bezug auf Web-Quests-Arrangements sowie als Referent bei zwei Fortbildungsveranstaltungen (Computer im Mathematikunterricht, Integralrechnung mit DERIVE) im Auswahlbericht als besonders gut geeignet eingestuft worden ist. Auch im Übrigen hat der Senat nach Lage der Akten keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Auswahlentscheidung. Dem umfangreichen Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung nicht alle maßgeblichen Tatsachen und Erkenntnismittel ausgewertet, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die vorliegenden Verfahrensakten, die Grundlage des Auswahlverfahrens waren, sind vollständig und es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner wesentliche Teile zu Lasten des Antragstellers außer Acht gelassen hätte. Dass der Antragsgegner nicht jede Einzelheit in seinem Abschlussbericht erwähnen kann, liegt in der Natur der Sache. Soweit der Antragsteller geltend macht, die bezüglich der Auswahlgespräche getroffenen Wertungen und Einschätzungen würden vielfach durch das Protokoll gerade nicht belegt, setzt der Antragsteller an die Stelle der Wertungen der Kommissionsmitglieder seine eigenen Wertungen, die wegen seiner persönlichen Betroffenheit subjektiv gefärbt sind. Aus den vorliegenden Protokollen, Berichten und Beurteilungen wird deutlich, dass die am Auswahlverfahren beteiligten Personen beide Bewerber sehr differenziert betrachtet und jeweils Stärken und Schwächen konstatiert haben. Im Ergebnis sind beide Bewerber als ähnlich gut geeignet angesehen worden. Dementsprechend ist der Antragsteller in der umfassenden Analyse als „geeignet bis gut geeignet“, der Beigeladene als „gut geeignet“ eingestuft worden. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Rahmen des Überprüfungsverfahrens am 20. April 2010 insbesondere hinsichtlich der Beratung der Lehrkraft als schwächer als der Beigeladene eingestuft worden ist, ist es für den Senat nachvollziehbar, dass die Auswahlentscheidung letztlich zu Gunsten des Beigeladenen gefallen ist. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Es entspricht der Billigkeit, auch diese Kosten dem Antragsteller für das gesamte Verfahren aufzuerlegen, da der Beigeladene die vorliegende Beschwerde eingelegt sowie in erster Instanz einen Sachantrag gestellt hat und damit das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 53 Abs. 2 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.