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Beschluss

1 B 2172/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1208.1B2172.11.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass eine Zuweisungsverfügung nicht die eigenhändige Unterschrift, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person aufweist, steht im Einklang mit § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es muss aber dokumentiert werden, wer behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheids verantwortlich ist. Hierfür reicht es aus, wenn diese persönliche Verantwortung entsprechend den innerorganisatorischen Gepflogenheiten durch eine Zeichnung in sonstiger Form - insbesondere durch eine Paraphe - unzweifelhaft erkennbar ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12; BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ (R) 6/83 - BGHZ 90, 328, 330 f.). Dass eine solche Verfügung möglicherweise der abstrakt-generellen Weisung der unterschriftsberechtigten Person entspricht, genügt dagegen zur Klärung ihrer persönlichen Verantwortung nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 - 9 L 1919/11.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Juni 2011 gegen die Verfügung vom 13. Mai 2011 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass eine Zuweisungsverfügung nicht die eigenhändige Unterschrift, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person aufweist, steht im Einklang mit § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es muss aber dokumentiert werden, wer behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheids verantwortlich ist. Hierfür reicht es aus, wenn diese persönliche Verantwortung entsprechend den innerorganisatorischen Gepflogenheiten durch eine Zeichnung in sonstiger Form - insbesondere durch eine Paraphe - unzweifelhaft erkennbar ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12; BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ (R) 6/83 - BGHZ 90, 328, 330 f.). Dass eine solche Verfügung möglicherweise der abstrakt-generellen Weisung der unterschriftsberechtigten Person entspricht, genügt dagegen zur Klärung ihrer persönlichen Verantwortung nicht. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 - 9 L 1919/11.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Juni 2011 gegen die Verfügung vom 13. Mai 2011 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 13. Mai 2011 überwiegt nicht das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. Juni 2011. Der Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Mai 2011 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig; seine Vollziehung ist daher nicht eilbedürftig. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt sich schon daraus, dass sie weder unterzeichnet noch paraphiert ist und dass auch in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sich keine Paraphe oder eine Zeichnung in sonstiger Weise - etwa auf dem Entwurf der Verfügung - befindet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12; ebenso BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ (R) 6/81 - BGHZ 90, 328, 330 f.) der der Senat folgt, ist geklärt, dass es mit § 37 Abs. 3 VwVfG im Einklang steht, wenn etwa eine Zuweisungsverfügung nicht die eigenhändige Unterschrift, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person aufweist, dass aber zusätzlich dokumentiert werden muss, wer behördenintern für den Inhalt und die Bekanntgabe des Bescheides verantwortlich ist. Hierfür reicht es aus, wenn diese persönliche Verantwortung entsprechend den innerorganisatorischen Gepflogenheiten durch eine Zeichnung in sonstiger Form - insbesondere durch eine Paraphe - unzweifelhaft erkennbar ist (ebenso BVerwG, a. a . O.). Im vorliegenden Fall ist nicht die persönliche Verantwortung von Herrn xxx, dessen Namen unter der angefochtenen Verfügung steht, oder eines von ihm beauftragten Bediensteten für die Zuweisungsverfügung durch eine Unterschrift oder Zeichnung in sonstiger Weise dokumentiert. Der Aktenvermerk vom 29. November 2011, den die Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, stellt keine wirksame Nachholung der fehlenden Handlung analog § 45 Abs. 1 VwVfG dar; denn auch aus diesem Vermerk lässt sich nicht entnehmen, wer behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides verantwortlich ist. Die Formulierung „Der Bescheid vom 13.05.2011 (…) ist so wie von mir beabsichtigt verfügt worden“, lässt nicht einmal erkennen, welche Person sich inhaltlich mit dem Bescheid befasst hat. Es wird deutlich, dass sich der Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht mit dem hier streitigen Vorgang inhaltlich gar nicht konkret befasst hat. Der Umstand, dass der Bescheid einer abstrakt-generellen Weisung des Sprechers der Leitung des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht entsprochen haben mag, genügt zur Klärung der persönlichen Verantwortlichkeit für den angefochtenen Bescheid nicht. Besondere Umstände, die trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Verfügung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).