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Beschluss

1 B 2356/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0305.1B2356.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. November 2011 - 5 L 1877/11.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.850,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. November 2011 - 5 L 1877/11.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.850,69 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensrechts zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs eingehend: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene in ihren dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Dies ist bei einer Gegenüberstellung der Beurteilungen vom 24. Juni bzw. 12. Juli 2010 für den Senat nachvollziehbar. Dabei ist es unerheblich, dass der Beurteilung über den Beigeladenen kein Unterrichtsbesuch vorangegangen ist; denn ein solcher ist in dem einschlägigen Erlass des Hessischen Kultusministeriums betreffend das Ausschreibung- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen in der Fassung vom 22. November 2001 (ABl. 2002 S. 8) nicht vorgeschrieben. Im Übrigen stellt sich die Frage, in welchem subjektiven öffentlichen Recht die Antragstellerin im Hinblick auf die dienstlichen Beurteilungen verletzt worden sein könnte; denn sie hat ebenso wie der Beigeladene in der Gesamtbewertung die höchste Beurteilungsstufe erhalten. Dagegen hätte der Antragsgegner berücksichtigen können und müssen, dass der Beigeladene aus einem höheren Statusamt (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Amtszulage) als die Antragstellerin (A 15 BBesO) beurteilt worden ist. In derartigen Fällen ist Beurteilungen, die nach den Anforderungen eines höheren statusrechtlichen Amtes erstellt worden sind, grundsätzlich ein höherer Stellenwert beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 - ZBR 1981, 315 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2.06 - NVwZ-RR 2007, 790; Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2009 - 1 B 2879/09 - ). Dies kann jedoch unerörtert bleiben, weil die Antragstellerin dadurch, dass der Antragsgegner diesen Umstand bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt worden ist. Sie hat gleichwohl an dem Überprüfungsverfahren teilgenommen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin ferner, dass im Schulbereich regelmäßige dienstliche Beurteilungen nach §§ 21, 27 Nr. 2 HLVO nicht vorgeschrieben seien. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Antragstellerin dadurch im vorliegenden Auswahlverfahren gegenüber dem Beigeladenen benachteiligt worden sein könnte. Vielmehr ist der Grundsatz der Chancengleichheit durch die gleichmäßige Anwendung der ermessensbindenden Vorschriften des Erlasses vom 22. November 2001 (a. a. O.) gewahrt worden. Mag auch die Einführung von Regelbeurteilungen im Schulbereich wünschenswert sein, so begründet ihr derzeitiges Fehlen jedenfalls keinen Auswahlfehler zu Lasten der Antragstellerin. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise sich die Gesamtbeurteilung der Antragstellerin durch eine Regelbeurteilung hätte verbessern können, und inwiefern die dann gebotene Heranziehung vorangegangener Beurteilungen zu einem Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen hätte führen können. Der Antragsgegner durfte die dienstlichen Beurteilungen verfahrensfehlerfrei verwerten. Insbesondere ist es hierfür unerheblich, welche Zeitspanne bei der Beurteilung des Beigeladenen zwischen Erst- und Zweitbeurteilung vergangen ist. Unerheblich ist ferner, ob der Antragsgegner dem Beigeladenen einen Laufbahnvorsprung hätte zubilligen dürfen. Die Tatsache, dass der Beigeladene über Erfahrungen mit der Schulform „Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (EIBE)“ verfügt, begründet keinen Fehler des Überprüfungsverfahrens, in dem eine Unterrichtsmitschau in einer EIBE-Klasse zu besprechen war. Nach dem Inhalt der Niederschrift über das Überprüfungsverfahren war dieser Umstand für die Bewertung der Beteiligten ohne Bedeutung; die Schulform „EIBE“ wird in der Niederschrift mit keinem Wort erwähnt. Im Übrigen ist der Hinweis des Beklagten, dass diese Schulform derjenigen eines Berufsbildungswerks am nächsten komme und deshalb als Hintergrund der Unterrichtsmitschau besonders geeignet sei, von der Antragstellerin nicht substantiiert bestritten worden. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigem Ermessen entspricht es, ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich mit einem eigenen Antrag am Verfahren beteiligt und dadurch ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).