OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 161/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0926.1A161.12.0A
5mal zitiert
6Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Dezember 2011 - 1 K 766/09.KS - abgeändert. Unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 30. April 2009 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. August 2009 wird die Beklagte verpflichtet, an den Kläger zur Abgeltung von drei Urlaubstagen einen Betrag in Höhe von 362,37 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat von den Kosten des gesamten Verfahrens 15/100, der Kläger 85/100 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Kostengläubiger abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Dezember 2011 - 1 K 766/09.KS - abgeändert. Unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 30. April 2009 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. August 2009 wird die Beklagte verpflichtet, an den Kläger zur Abgeltung von drei Urlaubstagen einen Betrag in Höhe von 362,37 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat von den Kosten des gesamten Verfahrens 15/100, der Kläger 85/100 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Kostengläubiger abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit es das Vorliegen eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von drei Tagen Jahresurlaub verneint hat. In diesem Umfang erweisen sich der Bescheid der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief, Kassel vom 30. April 2009 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der gleichen Stelle vom 18. August 2009 als rechtswidrig, verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten und sind daher insoweit aufzuheben. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs ist unmittelbar Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 (- 2 A 11321/09 -, zit. n. juris) im Wesentlichen damit begründet, dass die beamtenrechtlichen Regelungen über die Besoldung und Versorgung sich bei gesamtheitlicher Betrachtung als für den Beamten gegenüber dem Abgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG günstigere Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erwiesen. Der Beamte erhalte unabhängig von der Dauer der Erkrankung seine volle Besoldung weiter und erhielte auch bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand seine Bezüge dann als Versorgungsbezüge weiter. Im Übrigen komme dem Urlaubsanspruch des Beamten wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses kein Vermögenswert zu. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht mehr aufrecht erhalten. Der EuGH hat dem entgegenstehend mit Urteil vom 3. Mai 2012 (- C-337/10 -, zit. n. juris) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt hin entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch auf Beamte Anwendung findet und dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er deshalb nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Insbesondere hat der EuGH in seiner Entscheidung dem Umstand, dass der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in ein Ruhestandsverhältnis eintritt und anstelle der bis dahin bezogenen Besoldung nunmehr eine Versorgung erhält, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, obschon diese Umstände vom Verwaltungsgericht Frankfurt in seiner Vorlageentscheidung vom 25. Juni 2010 (- 9 K 836/10.F -, ZBR 2011, 66, 67) ausdrücklich und unter Hinweis auf die Höhe der vom dortigen Kläger bezogenen Versorgungsbezüge ausgeführt worden sind. Der EuGH hat insoweit allein darauf abgestellt, dass der Beamte seinen Beamtenstatus verliert und sein „Arbeitsverhältnis“ beim Eintritt in den Ruhestand beendet wird (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, juris-Umdruck Rn. 31). Danach ist auch die rechtliche Betrachtung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30. März 2010 (- 2 A 11321/09 -, zit. n. juris), wonach dem Urlaubsanspruch des Beamten kein Vermögenswert zukommt, nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Gründe der vorgenannten Entscheidung sowie der im Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 u. a. -, zit. n. juris) dargelegten Gründe hat der Kläger allerdings nur in dem ausgesprochenen Umfang, nicht jedoch in vollem Umfang seiner Klage einen Anspruch auf Abgeltung der von ihm nicht genommenen Urlaubstage. Die Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG liegen nur hinsichtlich eines kleinen Teils der Urlaubstage vor, deren Abgeltung der Kläger begehrt: Der Kläger unterfällt zwar als Beamter dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, juris-Umdruck Rn. 21 f.). Die vom EuGH in Anlehnung an Art. 45 EUV entwickelten weiteren Kriterien für den Begriff des Arbeitnehmers erfordern, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass der Betreffende während einer bestimmten Zeit nach Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Diese Bedingungen sind im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers auf seinem Dienstposten im Postzustelldienst erfüllt. Auch die weiteren vom EuGH bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG entwickelten Bedingungen für den Abgeltungsanspruch liegen vor. Der Antragsteller hat am Ende seines Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit den Jahresurlaub, der ihm zustand, deshalb nicht in Anspruch genommen, weil er jedenfalls zum Ende des Bezugszeitraums krankgeschrieben und dienstunfähig war. Der Senat ist aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Bescheinigung der behandelnden Ärztin Claudia Schäfer, Bad Hersfeld, an deren Richtigkeit zu zweifeln trotz des Umstands, dass diese erst nachträglich erstellt worden ist, kein Anlass bestand, sowie der vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung abgegeben Erklärung zu der Überzeugung gelangt, dass er durchgängig ab dem 29. Dezember 2008 bis einschließlich dem 31. Januar 2009, also bis zum Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit, dienstunfähig erkrankt war. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 30. April 2009 ausgeführt hat, der Kläger sei vom 29. Dezember 2008 bis zum 24. Januar 2009 erkrankt gewesen, hat sie nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, weshalb die gegenteiligen Angaben des Klägers nicht zutreffend sein sollten. Danach steht für den Senat fest, dass es für den Kläger auch in der ihm verbleibenden Dienstzeit bis zum Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine Gelegenheit gab, den verbliebenen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Es ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger - anders als der Kläger in dem vom EuGH entschiedenen Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - noch nicht in den Ruhestand eingetreten ist, sondern sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Sinne von § 93 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 9 AZV befindet. Danach ist das aktive Beamtenverhältnis des Klägers zwar noch nicht beendet bzw. er befindet sich noch nicht im Ruhestand, allerdings kann von ihm in der Freistellungsphase gem. § 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AZV auch nicht mehr die Erbringung einer Arbeitsleistung verlangt werden. Einen Urlaubsanspruch kann der Kläger somit ebenfalls nicht mehr realisieren. Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung der von ihm nicht genommenen Urlaubstage nur zum Teil begründet. Denn der Kläger hat im Jahr 2008 den ihm gemeinschaftsrechtlich garantierten Urlaub zum größten Teil auch gewährt bekommen. Lediglich zu einem geringen Teil ist sein durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG garantierter Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Jahresurlaub von vier Wochen vorsieht und damit zugleich der aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie folgende Anspruch auf finanzielle Abgeltung auch nur auf diesen Anspruch begrenzt sein kann. Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O., Rn. 37) ausgeführt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte. Maßgeblich für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung ist daher, dass der gemeinschaftsrechtlich garantierte Urlaubsanspruch nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt worden ist. Der Kläger macht insgesamt eine finanzielle Abgeltung von 20 Tagen Urlaub geltend, wovon 17 Tage das Urlaubsjahr 2008 und 3 Tage das Urlaubsjahr 2009 betreffen. Für das Jahr 2008 ergibt sich ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs, allerdings nicht in dem vom Kläger begehrten Umfang von 17 Tagen, sondern nur im Umfang von einem Urlaubstag. Denn nur in diesem Umfang ist der gemeinschaftsrechtlich garantierte Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Der Kläger hat zwar im Jahr 2008 insgesamt 24 Tage Urlaub genommen. Allerdings waren darin die 5 Tage Urlaub aus dem Jahr 2007 enthalten, die der Kläger nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu Beginn des Jahres 2008 genommen hat. Danach hat er von dem ihm für 2008 zustehenden Urlaub weitere 19 Urlaubstage in Anspruch genommen. Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger den ihm gemeinschaftsrechtlich durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Erholungsurlaub im Jahr 2008 erhalten hat, können die 5 Urlaubstage aus dem Urlaubsanspruch des Jahres 2007 deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie auf das Vorjahr bezogen waren und daher die Beklagte nicht im Hinblick auf die Erfüllung bzw. Abgeltung des Urlaubsanspruchs für 2008 entlasten können. Auch war der Kläger in Ansehung der Verfallsregelung des § 7 EUrlV gehalten, diesen Urlaub möglichst zeitnah zu nehmen, wollte er nicht den vollständigen Verfall des Anspruchs in Kauf nehmen. Somit sind allein die 19 Tage des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2008 zu berücksichtigen, sodass sich - gemessen an dem durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Urlaubsanspruchs von 20 Tagen - lediglich ein Anspruch auf Abgeltung eines einzelnen Urlaubstages ergibt. Für das Jahr 2009 stand dem Kläger zwar unter Berücksichtigung der Kürzungsregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 EUrlV in Verbindung mit § 9 AZV ein Urlaubsanspruch von 3 Tagen zu, da er nur noch im Januar Dienst zu leisten hatte und ab Februar 2009 die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit lief, der Jahresurlaub von insgesamt 36 Tagen somit um 11/12 zu kürzen war. Allerdings kann für diesen Urlaubsanspruch eine Abgeltung auch nur in dem Umfang geltend gemacht werden, wie er auch gemeinschaftsrechtlich durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantiert ist. Danach ist der gemeinschaftsrechtlich garantierte Urlaub von 20 Tagen auch nur anteilig - bezogen auf einen Monat - zu berücksichtigen, woraus sich für den verbliebenen einzelnen Monat aufgerundet ein Anspruch von 2 Urlaubstagen ergibt. Nur in diesem Umfang besteht auch der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2009. Hieraus ergibt sich insgesamt, dass die Beklagte dem Kläger einen Urlaubsanspruch von 3 Tagen finanziell abzugelten hat. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Berechnung der Höhe dieses Anspruchs bei Beamten ist der Senat der Auffassung, dass insoweit die für Angestellte geltende Regelung von § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 BUrlG entsprechend zur Anwendung zu bringen ist. Diese Regelung betrifft eine vergleichbare Leistung für einen ähnlichen Regelungsbereich, nämlich die Urlaubsabgeltung für Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da, wie vorstehend ausgeführt, die grundlegenden Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Angestellten für die Entstehung des gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruchs nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 (- C - 337/10 -, a.a.O.) nicht von Bedeutung sind, sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb zur Berechnung der Höhe dieses Anspruchs nicht auch auf die für Arbeitnehmer bestehenden Regelungen zurückgegriffen werden sollte. Somit ist für die Berechnung des Entgelts auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. im vorliegenden Fall vor dem Beginn der Freistellungsphase abzustellen. Der Kläger hat für seine Berechnung auf ein monatliches Durchschnittseinkommen von zuletzt 1.308,59 Euro abgestellt. Ausgehend von durchschnittlich 4 1/3 Wochen pro Monat hat er daraus einen Wochenwert von 301,98 Euro errechnet. Hieraus hat er unter Berücksichtigung der aufgrund der Alterszeitregelung um die Hälfte von 38, 5 Stunden auf 19, 25 Stunden pro Woche reduzierten Arbeitszeit bzw. der von 5 auf 2,5 Tage reduzierten Wochenarbeitstagen abgeleitet einen Betrag von 120,79 Euro pro Tag errechnet. Damit wird der für die Abgeltung maßgebliche Wert seiner Urlaubstage anhand der ihm während des Bezugszeitraums zustehenden Besoldung rechnerisch wie rechtlich zutreffend abgebildet. Da allerdings, wie vorstehend ausgeführt, lediglich 3 Urlaubstage zu entgelten sind, errechnet sich hieraus ein Betrag von 362,37 Euro, in dessen Höhe der Klage stattzugeben ist. Der Kläger hat zugleich in entsprechender Anwendung von § 291 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung des Klägers auf Abgeltung von weiteren 17 Urlaubstagen und auf Prozesszinsen aus dem daraus resultierenden Betrag hat die Klage jedoch keinen Erfolg und die Berufung ist demgemäß zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist. Zwar hat der Beamte gemäß § 89 Satz 1 BBG bzw. § 44 BeamtStG einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge, diese Vorschriften sehen jedoch einen Abgeltungsanspruch für nicht in Anspruch genommenen Urlaub nicht vor. Auch eine erweiternde Auslegung der vorgenannten Vorschriften in diesem Sinne verbietet sich wegen des im Bereich von Besoldung und Versorgung geltenden Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung, der als hergebrachter Grundsatz des Beamtentums verfassungsrechtlich von Art 33 Abs. 5 GG umfasst ist und einfachgesetzlich seinen Niederschlag in § 2 Abs. 2 BBesG gefunden hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1996, - 1 UE 1395/93 -, juris-Umdruck Rn. 28 sowie BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, - 2 B 138/96 -, juris-Umdruck Rn.8). Aus der gleichen Erwägung heraus kann auch die Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG, die gem. § 2 Satz 1 BUrlG nur auf Arbeiter und Angestellte Anwendung findet, im Wege einer analogen Anwendung nicht als Rechtsgrundlage für die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen von Beamten herangezogen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern wegen der strukturellen Unterschiede der Regelungsbereiche keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, - 2 B 138/96 -, juris-Umdruck Rn.8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Da der Kläger von der von ihm geforderten Abgeltung von 20 Urlaubstagen lediglich eine Abgeltung für insgesamt 3 Urlaubstage zugesprochen bekommt, ist die Quotelung wie ausgesprochen festzusetzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere sieht der Senat nicht das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als gegeben an, nachdem der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 3. Mai 2012 die entscheidungserhebliche Rechtsfrage abschließend geklärt hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.415,89 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten über die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Der Kläger war Postbetriebsassistent im Dienst der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief Kassel, Dienststelle Bad Hersfeld. Aufgrund seiner Schwerbehinderung wurde ihm mit Bescheid vom 8. Juli 2008 Altersteilzeit bei Eintritt in den Ruhestand mit dem 63. Lebensjahr bewilligt. Die Arbeitsphase dauerte danach bis zum 31. Januar 2009. Die Freistellungsphase war für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2013 vorgesehen. Zum Beginn der Altersteilzeitruhephase am 1. Februar 2009 standen dem Kläger noch 17 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2008 zu (von ursprünglich 36 Urlaubstagen). Aus dem Jahr 2009 hatte er einen anteiligen Urlaubsanspruch von weiteren drei Tagen. Bis Ende November 2008 hatte er mehrfach versucht, Erholungsurlaub zu nehmen. Wegen eines anhaltend hohen Krankenstandes in seiner Dienststelle wurde ihm jedoch kein Urlaub bewilligt. Der Kläger plante daraufhin, nach Weihnachten 2008 seinen gesamten Resturlaub zu nehmen. Aufgrund eines Unfalls war er jedoch ab dem 29. Dezember 2008 dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Februar 2009 beantragte der Kläger die Abgeltung der ihm zustehenden 20 Urlaubstage. Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte die Deutsche Post AG, Niederlassung Brief Kassel, dem Kläger mit, die Erholungsurlaubsverordnung für Bundesbeamte sehe ausdrücklich keine Geldabfindung für nicht gewährten oder nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Dies gelte unabhängig von den Gründen, aus denen der Urlaub nicht genommen worden sei. Mit am 1. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Nach Hinweis des Gerichts legte er zusätzlich mit Schreiben vom 14. August 2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2009 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2009 wies die Deutsche Post AG, Niederlassung Brief Kassel den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für einen beamtenrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht. Auch stehe ein solcher Anspruch in Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz. Der Erholungsurlaub des Beamten sei keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten. Dieser Zweck könne durch eine finanzielle Entschädigung nicht erreicht werden, was erst recht gelte, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage sodann wie folgt vorgetragen: Ihm sei vom Leiter der Dienststelle Bad Hersfeld mitgeteilt worden, dass er aus betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen könne. Er habe auch zuvor wegen des anhaltend hohen Krankenstands keinen Urlaub nehmen können und habe auch in der Vorweihnachtszeit wegen des zu dieser Zeit regelmäßig erheblichen Arbeitsaufkommens keinen Urlaub erhalten. Das er den Urlaub nicht mehr habe nehmen können, sei somit nicht auf Umstände zurückzuführen, die in seiner Sphäre gelegen hätten, sondern darauf, dass ihm die Gewährung von Urlaub aus betrieblichen Gründen verwehrt worden sei. Daher bestehe ein Anspruch jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung. Sollte der Urlaub tatsächlich verfallen sein, sei dies aufgrund der unzutreffenden Angaben des Dienststellenleiters erfolgt. Der Abgeltungsanspruch berechne sich wie folgt: Er habe im Jahr 2009 im Monatsdurchschnitt ein Bruttoeinkommen von 1.359,00 € bezogen. Aufgrund seiner Altersteilzeit habe er ein hälftiges Arbeitsentgelt auf der Basis von 19,25 Wochenarbeitsstunden erhalten. Unter Berücksichtigung eines kalendertäglichen Entgelts in Höhe von 120,79 € ergebe sich daraus für die 20 Urlaubstage ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 2.415,50 €. Hilfsweise werde für den Fall, dass eine Urlaubsabgeltung erst zum Ende der Freistellungsphase in Frage komme, beantragt festzustellen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Abgeltung von 20 Urlaubstagen einen Betrag in Höhe von 2.415,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf 20 Urlaubstage gegen die Beklagte hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Es fehle hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs bereits an einem Verschulden der Beklagten. Diese sei davon ausgegangen, dass der Resturlaub noch habe im Jahr 2009 genommen werden können. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit am 1. Dezember 2011 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch sei nicht ersichtlich. § 89 Satz 1 BBG sehe lediglich einen Anspruch auf Erholungsurlaub mit einer Entgeltfortzahlung vor. Auch § 7 Abs. 4 BUrlG begründe keinen Anspruch des Klägers, da sich der Geltungsbereich des BUrlG gemäß § 2 BUrlG auf Arbeiter und Angestellte beschränke. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Beamte sei aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Vergütungssysteme ausgeschlossen. Die Vergütung eines Arbeitnehmers sei auf den wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet. Der Besoldungsanspruch eines Beamten sei demgegenüber nicht an eine konkrete Dienstleistung geknüpft, sondern an das zur Verfügung Stellen der Arbeitskraft. Hieraus ergebe sich auch, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG. Zwar sei dem Kläger aus betrieblichen Gründen der Erholungsurlaub zeitweilig verwehrt worden, jedoch habe der Urlaub letztlich aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden können. Ohne die Erkrankung habe der Urlaub im Januar 2009 vor Beginn der Freistellungsphase genommen werden können. Die Erkrankung des Klägers liege nicht in der Sphäre des Dienstherrn. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Zwar finde die Richtlinie auch auf Beamte Anwendung. Allerdings begründe sie keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung. Das Gericht schließe sich insoweit einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 - zit. n. juris) an. Danach sei Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zwar dahin auszulegen, dass die Vorschrift einzelnen staatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums krankgeschrieben gewesen sei und daher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können. Zwar lasse die Richtlinie keine Abweichung von Art. 7 zu, jedoch bleibe das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden, gemäß Art. 15 der Richtlinie unberührt. Hierfür sei nicht eine punktuelle, sondern eine strukturelle Betrachtung vorzunehmen. Die dienstrechtlichen Vorschriften seien in diesem Sinne vorteilhafte Regelungen. So führe eine langfristige Krankschreibung bei Arbeitnehmern zu nicht unerheblichen finanziellen Verlusten. Der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber ende gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nach sechs Wochen. Danach erhalte der Arbeitnehmer gemäß § 44 SGB V lediglich Krankengeld, welches nach § 47 Abs. 1 SGB V nur 70 % des Regelentgeltes betrage und dessen Dauer zudem gemäß § 48 SGB V begrenzt sei. In dieser Situation solle der Arbeitnehmer, dem zudem die krankheitsbedingte Kündigung drohe, zumindest in finanzieller Form in den Urlaubsgenuss kommen. Demgegenüber erhalte der Beamte unabhängig von der Dauer der Erkrankung die volle Besoldung durch seinen Dienstherrn weitergewährt. Er könne auch nicht wegen seiner Dienstunfähigkeit entlassen, sondern allenfalls in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wobei auch für diesen Fall das Beamtenverhältnis nicht beendet werde und der Dienstherr zur Weiterzahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet sei. Anders als im Fall des Arbeitnehmers entstünden daher weder für den Dienstherrn finanzielle Vorteile durch ein Freiwerden von der Entgeltpflicht für den Urlaub noch für den Beamten Nachteile infolge einer Verringerung der Besoldung. Die Notwendigkeit für einen Ausgleich bestehe insoweit nicht. Auch komme dem Urlaubsanspruch des Beamten kein Vermögenswert zu. Der Abfindungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG solle aber vergleichbar mit § 7 Abs. 4 BUrlG einen etwaigen Vermögenswert erhalten. Hinsichtlich des Hilfsantrages fehle es bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Kläger schon in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde und seinen Urlaub nicht mehr antreten könne. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Die Frage, ob sich auch für Beamte aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch darauf ergebe, dass Erholungsurlaub, der objektiv nicht mehr habe genommen werden können, finanziell abzugelten sei, werde von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Höchstrichterliche Rechtsprechung liege dazu noch nicht vor. Auch habe das Arbeitsgericht Wuppertal mit Vorlagebeschluss vom 19. November 2009 im Hinblick auf einen Dienstordnungsangestellten diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Ebenso habe das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. Juni 2010 (- 9 K 836/10.F - ZBR 2011, 66 f.) diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Auf die diesbezügliche Entscheidung werde sich vollumfänglich zur Begründung der Berufung bezogen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung übersehen, dass auch im Angestelltenverhältnis zum Teil aufgrund von Tarifverträgen ein Krankengeldzuschuss teilweise bis zu 52 Wochen lang vom Arbeitgeber zu zahlen sei, so dass auch Angestellte während der Erkrankung so gestellt würden, als seien sie weiter beschäftigt. Insoweit erlitten diese auch im Vergleich mit Beamten keine finanziellen Verluste während der Erkrankung. Im Übrigen stelle sich die Frage, welche Relevanz die diesbezüglichen Überlegungen überhaupt hätten. Urlaub diene auch bei Beamten zur Erholung. Wenn dieser Zweck aufgrund einer Erkrankung nicht mehr zu realisieren sei, bedürfe es einer Kompensation. Insoweit sehe die Richtlinie vor, dass anstelle des nicht mehr nachholbaren Erholungsurlaubs das Entgelt zu zahlen sei. Das Argument, dass die Besoldung nicht an eine konkrete Dienstleistung geknüpft sei, sei insoweit nicht relevant. Das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers sei ebenfalls nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung, sondern werde vom EuGH als zweiter Aspekt eines einzigen Anspruchs angesehen (Urteil vom 16. März 2006 - Robinson/Steele, - C 131/04 – juris-Umdruck Rn. 58). Der eine Aspekt sei die Befreiung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, der andere sei die Vergütung. Insoweit sei kein Unterschied zum Beamten ersichtlich, der den vollen Umfang seiner Bezüge auch während des Erholungsurlaubs erhalte. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Dezember 2011 - 1 K 766/09.KS - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. April 2009 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. August 2009 zu verpflichten, an den Kläger zur Abgeltung des Urlaubs von 20 Urlaubstagen einen Betrag in Höhe von 2.415,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sie wiederholt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakte der Beklagte (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.