Urteil
1 A 1469/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0626.1A1469.12.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2012 - 1 K 1459/11.KS - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2012 - 1 K 1459/11.KS - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sowohl das beklagte Land mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 als auch der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 13. Juli 2011 und vom 4. November 2011 erweisen sich als rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Tagegeld gemäß § 7 HRKG für die von ihm mit seinen Anträgen vom 1. Dezember 2010 und vom 30. Mai 2011 geltend gemachten Tage. Gemäß § 7 HRKG hat ein Beamter, der eine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 HRKG durchgeführt hat, einen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen für Verpflegung in Gestalt eines Tagegeldes. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Danach ist bei einer Abwesenheit von der Dienststätte von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden ein Pauschbetrag von 12.- Euro in Ansatz zu bringen. Beträgt die Dauer der Abwesenheit weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden, beträgt der Pauschbetrag 6.- Euro. Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 HRKG sind die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen, die zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes durchgeführt werden. Ohne die Erledigung eines Dienstgeschäftes liegt keine Dienstreise vor. In diesem Sinne ist auch in der Verwaltungsvorschrift zu § 2 HRKG ausgeführt, dass Dienstreisen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge umfassen (VV zu § 2 Abs. 1 HRKG Nr. 1.1). Dabei ergibt sich aus dem Amt im konkret-funktionellen Sinne des Beamten, welches die Dienstgeschäfte sind, die für ihn Anlass für eine Dienstreise sein können (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 23/78 - juris - Rn. 15). Die Verwaltungsvorschrift zu § 2 HRKG umschreibt als Dienstgeschäft die unmittelbare selbstständige Erledigung der sich aus dem Amt im konkret-funktionellen Sinn ergebenden Aufgaben des Dienstreisenden (VV zu § 2 HRKG Nr. 2). Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der dienstlich veranlassten Reisen stellt deren Qualifikation als Dienstreisen nicht in Frage, wie sich schon aus § 15 HRKG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1992 - 10 C 9/91 - juris - Rn. 19). Der Dienstort eines Beamten ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet, der die Planstelle des Beamten zugeordnet ist oder an die er abgeordnet ist. Der Beamte kann nur einen Dienstort haben, selbst wenn er regelmäßig in mehreren Gemeinden seinen Dienstgeschäften nachgehen muss (zu § 2 BRKG: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 3/84 - juris - Rn. 19 f.; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4/87 - juris - Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Fahndungsfahrten des Klägers, die er als Angehörige der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation Baunatal vornimmt, Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG. Das Amt des Klägers im konkret-funktionellen Sinne ist das eines Polizeioberkommissars in der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation Baunatal. Dienststätte des Klägers ist somit die Polizeiautobahnstation Baunatal, sein Dienstort ist danach Baunatal. Die Fahndungsfahrten des Klägers sind in der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HRKG erforderlichen Weise angeordnet worden, da diese Fahrten auf der Grundlage von konkreten Einsatzplänen der Dienststelle des Klägers erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolgen die Fahndungsfahrten des Klägers zur Erledigung von Dienstgeschäften und sind demgemäß als Dienstreise zu bewerten. Die Auffassung des Beklagten, dass nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG solche Fälle auszuscheiden seien, bei denen die Dienstreise selbst das Geschäft sei, wird vom Wortlaut der Vorschrift nicht getragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften. Danach ist eine Zweckbindung zwischen der Reise und dem vorzunehmenden Dienstgeschäft wesentliches Merkmal der Dienstreise. Somit ist ein kausaler Zusammenhang in dem Sinne zu fordern, dass das Dienstgeschäft ohne die Durchführung der Reise nicht verrichtet werden kann. Der Wortlaut lässt demgegenüber jedoch offen, ob das Dienstgeschäft erst nach Beendigung der eigentlichen Fahrt bzw. im Anschluss an diese vorgenommen werden kann oder ob es schon während der Reise verrichtet werden kann. Selbst der Inhalt der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 1 HKRG (Nr. 1.1) steht, ungeachtet des Umstandes, dass diesen aufgrund ihrer untergesetzlichen Normqualität keine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung der Norm zukommen kann, dem nicht entgegen. Aus der darin enthaltenen Formulierung, dass "Dienstreisen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge" umfassen, kann nicht gefolgert werden, dass die Erledigung des Dienstgeschäfts und die Fahrt nicht zugleich stattfinden können. Letztlich bestätigt das weitere Vorbringen des Beklagten, dass die Fahrt als solche bereits die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts darstelle, die Auffassung des Senats und stellt sie nicht in Frage. Die Auffassung des Beklagten, es müsse ein weitergehender, über die eigentliche Reise hinausgehender Zweck verfolgt werden und es seien von vornherein die Fälle auszuscheiden, in denen die Reise selbst wesensmäßiger Kernbestandteil der Dienstreise sei, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu begründen. Letztlich entscheidend ist danach, dass das Dienstgeschäft außerhalb der Dienststelle bzw. des Dienstortes zu erledigen ist und dass es zur Durchführung des Dienstgeschäftes der Fahrt bzw. Reise bedarf. Maßgebliche Bedeutung kommt daher dem aus dem jeweiligen konkret-funktionellen Amt des Beamten folgende Inhalt seiner Dienstgeschäfte zu. So ist beispielsweise für einen als Kraftfahrer tätigen Beamten die Durchführung der Fahrt selbst das Dienstgeschäft (Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2013, § 2 BRKG Rn. 10). Mit der Annahme des Beklagten, bei den Fahndungsfahrten stehe zudem ein konkretes Dienstgeschäft nicht fest und die Fahrt als solche sei kein Dienstgeschäft, verkennt er zunächst Inhalt und Umfang der dem Kläger obliegenden Dienstgeschäfte, die anhand des konkret-funktionellen Amtes des Beamten zu ermitteln sind. Inhalt und Umfang der Dienstgeschäfte des Klägers ergeben sich aus seinem Amt als Polizeioberkommissar im Dienst der mobilen Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation Baunatal. Danach gehört zu seinen Dienstgeschäften, im Rahmen der Strafverfolgung wie auch der Gefahrenabwehr vollzugspolizeiliche Aufgaben zu übernehmen, die im konkreten Fall im Rahmen der Verkehrsüberwachung auf den in Frage stehenden Autobahnabschnitten anfallen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dieses konkrete Dienstgeschäft vor Beginn jeder Fahndungsfahrt fest. Es ist auch unabhängig davon, ob im konkreten Fall, d. h. bei der einzelnen Fahndungsfahrt tatsächlich Straftaten registriert werden, sie verfolgt werden oder ob etwa im Rahmen eines Einsatzes im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen sind. Dass das eigentliche Dienstgeschäft dabei (auch) während der jeweiligen Fahrt erfolgt und nicht zwingend erst im Anschluss an die Dienstreise, nimmt den Einsatzfahrten nicht ihre Qualität als Dienstreise. Denn auch insoweit erfolgt die Reise zur Erledigung des Dienstgeschäfts. Ohne die Reise wiederum ist die Erledigung des Dienstgeschäfts nicht möglich. Die vom Beklagten vertretene Betrachtungsweise würde die dienstliche Tätigkeit des Klägers letztlich darauf reduzieren, nur bei Gelegenheit einer zufällig festgestellten Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit oder bei einer konkreten Gefahrenlage vollzugspolizeiliche Maßnahmen vornehmen zu müssen. Dies würde aber dem Sinn und Zweck der Fahndungsfahrten und der dem Kläger dabei obliegenden dienstlichen Tätigkeiten nicht gerecht werden. Auch ist der Einwand des Beklagten nicht durchgreifend, das konkrete Dienstgeschäft sei nach Zeit und Ort nicht hinreichend bestimmt. Das konkrete Dienstgeschäft, nämlich die Verkehrsüberwachung auf dem konkret zugeordneten Autobahnteilstück vorzunehmen, steht von Anbeginn jeder Dienstfahrt durch dementsprechende Festlegung in Dienstplänen fest. Auch das weitere Vorbringen des Beklagten, Schwerpunkt der Fahndungsfahrten sei nicht eine polizeiliche Tätigkeit, sondern die Verkehrsbeobachtung erfolge nur bei Gelegenheit der Fortbewegung, ist nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die Fahndungsfahrten seien keine Dienstreise. Sollte der Beklagte mit dem Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Schwerpunkt der Streifen- und Fahndungstätigkeit sei gerade die auf Ortsveränderung gestützte eigentliche polizeiliche Tätigkeit, gemeint haben, dass die eigentliche polizeiliche Tätigkeit erst nach Erreichen bestimmter Kontrollstellen erfolgt, so würde damit den Fahndungsfahrten der Charakter als Dienstreisen nicht genommen, denn damit stünde fest, dass jedenfalls nach Erreichen dieser Stellen ein Dienstgeschäft, nämlich die "eigentliche polizeiliche Tätigkeit", erledigt wird. Zu Unrecht bringt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe sich eine pauschale Betrachtung zu Eigen gemacht und nicht im Einzelfall nachgeprüft, ob ein Mehraufwand durch die Dienstreisen entstanden ist. § 7 enthält eine vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung der erstattungsfähigen Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen (vgl. zu § 6 Abs. 1 BRKG BVerwG, Urteil vom 21. September 2010 - 2 C 54/09 - juris - Rn. 10). Mit der Pauschalierung erübrigt sich jedoch der Nachweis tatsächlicher Verpflegungskosten während der Dienstreise (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2013, § 6 BRKG Rn. 1). Soweit der Beklagte im Weiteren vorträgt, dem Kläger entstünden bei seinen Fahndungsfahrten im Vergleich mit den in der Dienstelle in Baunatal tätigen Beamten niedrigere Aufwendungen für Verpflegung, einerseits weil ihm die Gegebenheiten bei den Fahrten auf den gleichen Autobahnabschnitten bekannt sein dürften, andererseits weil seinen Kollegen im Innendienst auch keine günstige Kantinenverpflegung zur Verfügung stehe, könnte er zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 15 HRKG anstelle des Tagegeldes eine demgegenüber geringere Aufwandsentschädigung vorsehen. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen Umstände es rechtfertigen könnten, diese Aufwandsentschädigung auf 0 Euro festzusetzen (vgl. Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, § 15 Rn. 11). Denn es ist nicht erkennbar, dass eine solche Bestimmung durch die oberste Dienstbehörde erfolgt ist, sodass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist (vgl. zu § 9 BRKG BVerwG, Urteil vom 21. September 2010 - 2 C 54/09 - juris - Rn. 10). Letztlich überzeugt auch der Einwand des Beklagten nicht, eine Reisekostenerstattung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Belastungen des Klägers durch die Gewährung der sog. Polizeizulage abgegolten seien. Die Polizeizulage gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B dient dazu, den Beamten des Polizeivollzugsdienstes eine zusätzliche pauschalisierte Besoldungsleistung für die besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes zukommen zu lassen, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst sind. Zu diesen Anforderungen gehören etwa das Erfordernis, in schwierigen Situationen schnell verantwortliche Entscheidungen treffen zu müssen, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben auch Leib und Leben einsetzen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 C 85/79 -, juris - Rn. 25 f.; Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13/11 - juris - Rn. 10). Mit dieser Zulage werden jedoch nur die typischen zusätzlichen Anforderungen des Vollzugsdienstes abgegolten, nicht jedoch jedwede individuelle Besonderheiten des Dienstes abgedeckt. Das Reisekostenrecht deckt demgegenüber individuelle Bedarfslagen ab, die alle Beamten treffen können und die gerade nicht typischerweise mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbunden sind. Auch wenn sich aus dem Wortlaut von Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ergibt, dass mit der Polizeizulage der Aufwand für den Verzehr abgegolten wird, schließt die Gewährung dieser Zulage die Inanspruchnahme des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung somit deshalb nicht aus, weil die sog. Polizeizulage nur den Aufwand abgilt, der typischerweise mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 C 85/79 - juris - Rn. 26). Da der Beklagte unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung (VG Weimar, Urteil vom 22. April 2003 - 4 K 1279/01.We - juris; VG Gießen, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 K 2475/11.GI - juris) zu der Frage, ob der durch Dienstreisen von Polizeivollzugsbeamten anfallende Mehraufwand für Verpflegung durch die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (sog. Polizeizulage) mit abgegolten wird und ob daneben ein Anspruch auf Reisekostenerstattung noch gegeben sein kann, war die Revision gem. § 132 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Reisekostenvergütung in Gestalt des Tagesgeldes gemäß § 7 HRKG. Der Kläger versieht seinen Dienst als Polizeioberkommissar in der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation Baunatal. Seinen Dienst verrichtet er hauptsächlich bei Fahndungsfahrten auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Der Zuständigkeitsbereich der Polizeiautobahnstation Baunatal erstreckt sich auf die Autobahn und Bundesstraßenabschnitte im Bezirk des Polizeipräsidiums Nordhessen. Der Kläger stellte mit Datum vom 1. Dezember 2010 einen sog. Sammelantrag, mit dem er Tagegeld für insgesamt 19 Einsätze in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 22. November 2010 begehrte. Mit einem weiteren Antrag vom 30. Mai 2011 begehrte er Tagegeld für weitere 30 Einsatztage in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 23. Mai 2011. Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte das Polizeipräsidium Nordhessen die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachten Aufwendungen seien keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HKRG. Der Kläger begehre die Erstattung von Reisekosten für die im Rahmen seines üblichen Dienstablaufes durchgeführten immer wiederkehrenden Fahrten auf den Bundesautobahnen und damit am Ort seiner Dienstverrichtung. Der Kläger erhalte eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (sog. Polizeizulage). Diese Zulage verfolge den Zweck, die besondere Funktion und Verantwortung sowie auch die besonderen Aufwendungen im Rahmen der üblichen Dienstgestaltung für bestimmte Berufsgruppen pauschaliert abzugelten. Demgegenüber erstatte das HRKG nur solche Mehraufwendungen, die im Rahmen einer Dienstreise, die außerhalb des üblichen Dienstes durchgeführt werde, entstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 wies das Polizeipräsidium Nordhessen den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Hessischen Reisekostenrechts nicht in Betracht komme. Es liege schon keine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG vor. Dienstreisen seien nur solche Reisen, die von der zuständigen Behörde zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte angeordnet seien. Unter Dienstgeschäft seien alle Dienstleistungen zu verstehen, die üblicherweise mit dem Amt im funktionellen Sinn verbunden seien. Die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstgeschäftes bedürfe jedoch nach Sinn und Zweck der reisekostenrechtlichen Regelungen der Zurücklegung einer gewissen Wegstrecke. Nicht umfasst seien daher solche Fälle, bei denen das Zurücklegen von Wegstrecken bereits zur Dienstausübung gehöre. Die in Frage stehenden Fahndungsfahrten stellten jedoch gerade den planmäßigen Einsatz des Klägers dar. Seine Tätigkeit sei mit dienstplanmäßigen Streifenfahrten gleichzusetzen, da die Fahndungstätigkeit über Einsatzpläne vorab festgelegt sei, das Einsatzgebiet feststehe und die Möglichkeit zur freien Auswahl des konkreten Verpflegungsortes und der Verpflegungszeiten bestehe. Diese Bewertung entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - zit. n. juris). Die Möglichkeit einer kostengünstigen Verpflegung etwa durch einen Kantinenbesuch stehe den Beamten in der Polizeiautobahnstation Baunatal ebenso wenig wie etwa den Beamten der Polizeidirektionen "in der Fläche" zur Verfügung. Auch bestehe für die Mitglieder der Fahndungsgruppe vergleichbar etwa mit den Beamten des normalen Streifendienstes durchaus die Möglichkeit, den täglichen Verpflegungsaufwand vergleichsweise gering zu halten. Die Annahme von Dienstreisen sei zwar für den Tätigkeitsbereich des Klägers nicht per se ausgeschlossen, wie sich an der Zuerkennung von Erstattungsansprüchen im Einzelfall zeige. Es müsse sich jedoch um vom regulären Dienst qualitativ abgrenzbare konkrete dienstliche Geschäfte oder außerplanmäßige Einsatzaufträge handeln. Auch sei die Zurücklegung einer Wegstrecke bei Fahndungsfahrten nicht bloß das notwendige Mittel, um einen vorab bestimmten Ort eines Dienstgeschäftes zu erreichen, sondern dies sei bereits die originäre Dienstausübung. Selbst bei Öffnung des Anwendungsbereichs des Hessischen Reisekostenrechts bestehe kein Anspruch auf Tagesgeld gemäß § 7 HRKG, da es an einer reisekostenrechtlichen Mehraufwendung fehle. Die dem Kläger gewährte Polizeizulage trage der pauschalen Abgeltung der besonderen Funktion und Verantwortung wie auch der besonderen Aufwendungen im Rahmen des Polizeivollzugsdiensts umfänglich Rechnung. Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. November 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat dieser mit am 28. November 2011 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung hat er wie folgt ausgeführt: In der Vergangenheit sei ihm stets antragsgemäß eine Reisekostenerstattung in Gestalt von Tagegeld gewährt worden. Er habe gem. § 7 Satz 2 HRKG einen Anspruch auf hälftiges Tagegeld für die beantragten Tage. Nach dieser Vorschrift werde ein hälftiges Tagegeld für Dienstreisen am Ort der Dienststätte oder am Wohnort gewährt, wenn der Bedienstete regelmäßig im Außendienst tätig sei und die Dauer der Abwesenheit mindestens acht Stunden betrage. Bei den Fahrten im Rahmen des Fahndungsdienstes handele es sich um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 HRKG, d. h. um schriftlich oder elektronisch angeordnete oder genehmigte Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Als Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 1999, 10 B 7/98, juris) grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle, der der Beamte zugwiesen sei, ihren Sitz habe. Als Dienstgeschäft seien die dem Beamten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen. In diesem Sinne erledige der Kläger während seiner Fahndungsfahrten Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle. Allerdings sei das Zurücklegen der Dienststrecken für sich genommen nicht schon die Dienstausübung. Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger die Fahndungsfahrten innerhalb eines geltenden Dienstplanes durchführe, nicht, dass keine Dienstreise vorliege. § 7 HRKG stelle nicht darauf ab, dass es sich um eine außerplanmäßige Dienstreise handele, entscheidend sei vielmehr, dass der Bedienstete regelmäßig im Außendienst tätig sei, was üblicherweise im Rahmen eines entsprechenden Dienstplanes zu bejahen sei. Auch die Gewährung der Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsordnungen stehe der Gewährung des Tagegeldes nicht entgegen. Die Polizeizulage diene der Abgeltung der mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen Anforderungen, sie schließe aber die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die für alle Beamten vorgesehen seien, nicht aus (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 C 85/79 -, juris). Auch stelle die mehr als achtstündige Abwesenheit von der Dienststelle infolge der Fahndungsfahrten keine typische, regelmäßig mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbundene Dienstverrichtung dar. Insoweit unterscheide sich die Tätigkeit des Klägers vom normalen Wach- und Wechselschichtdienst und den damit verbundenen Aufwendungen, die durch die allen Polizeibeamten gewährte Polizeizulage abgegolten werde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 13. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2011 zu verpflichten, dem Kläger Reisekosten in Form von Tagegeld gemäß § 7 HRKG zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 bezogen und im Übrigen wie folgt vorgetragen: Eine Fahndungsfahrt stelle keine Dienstreise im Sinne des HRKG dar. Eine Dienstreise liege nur dann vor, wenn sich an deren Abschluss ein Dienstgeschäft anschließe. Vorliegend sei aber bereits die Fahrt an sich das Dienstgeschäft. Die Fahndungsfahrten bildeten den planmäßigen Einsatz der Polizeivollzugsbeamten und seien daher keine besondere, sondern vielmehr die regelmäßige Form der Dienstausübung. Darüber hinaus entstünde dem Kläger auch schon kein Verpflegungsmehraufwand im Vergleich zu seinen Kollegen im Innendienst, da auch diese nicht die Möglichkeit hätten, eine hauseigene Kantine zu besuchen. Letztlich seien Mehraufwendungen durch die dem Kläger gewährte Polizeizulage gedeckt. Mit Urteil vom 12. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger auf seine Sammelanträge vom 1. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 hin Reisekosten in Form von Tagegeld in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht wie folgt ausgeführt: Die Fahndungsfahrten seien als Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG anzusehen. Dienstreisen lägen auch dann vor, wenn die Ausübung des Dienstgeschäfts bereits mit dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke begonnen werde. Eine Identität zwischen Dienstgeschäft und Fahrt sei deshalb noch nicht gegeben. Der Schwerpunkt der dienstlichen Tätigkeit sei nicht das bloße Fahren, sondern weiterhin der Fahndungseinsatz und der verfolgte Fahndungszweck. Die dem Kläger entstandenen Mehraufwendungen seien auch nicht durch die Polizeizulage abgegolten. Mit dieser würden nur typische, üblicherweise anfallende Aufwendungen ausgeglichen, nicht jedoch die individuellen Besonderheiten des Dienstes des Klägers. Gegen das dem Beklagten am 20. Juni 2012 zugestellte Urteil hat dieser mit am 9. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. August 2012, am gleichen Tage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen, hat er die Berufung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG lägen nicht vor. Zwar würden bei Streifen- und Fahndungsfahrten Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte vorgenommen. Jedoch stelle nicht jede Dienstausübung außerhalb der Dienststätte eine Dienstreise dar. Die Dienstreise müsse zur Erledigung des Dienstgeschäftes erfolgen. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG schieden daher solche Fälle aus, bei denen die Dienstreise selbst das Dienstgeschäft sei. Auch müsse das konkrete Dienstgeschäft vor Beginn der Reise feststehen, was sich aus dem Erfordernis einer Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise ergebe. Dies ergebe sich auch aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflicht, auswärtige dienstliche Geschäfte vorher zu beantragen und konkret und individualisierbar zu umschreiben. Bei den in Frage stehenden Fahndungsfahrten stehe ein solches Dienstgeschäft jedoch gerade nicht fest. Konkretes Dienstgeschäft sei nicht die Streifenfahrt als solche, sondern nur die sich daraus ergebende einzelne polizeiliche Maßnahme. Diese stehe zu Beginn der Fahndungsfahrt jedoch nicht näher fest. Auch seien Zeit und Ort des Dienstgeschäftes nicht hinreichend bestimmt. Die Fahndungsfahrten dienten dabei jedoch lediglich der Wahrnehmung der allgemeinen Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Die Fahndungsfahrten dienten dabei jedoch lediglich der Wahrnehmung solcher Taten und stellten für sich genommen keine direkte Diensthandlung dar. In Verkennung dieser Tatsachen nehme das Verwaltungsgericht an, Schwerpunkt der Fahndungsfahrten sei das Fahren und nicht die eigentliche polizeiliche Tätigkeit. Auch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend, es müsse einheitlich von einer Dienstreise auszugehen sein, weil die Reisezeit nicht genau vom Dienstgeschäft zu trennen sei. Demgegenüber ergebe sich aus Sinn und Zweck von § 2 HRKG, dass grundsätzlich die Reise und das Dienstgeschäft zu trennen seien. Das Verwaltungsgericht stelle zwar zutreffend fest, dass in jedem Einzelfall eine reisekostenrechtliche Beurteilung erforderlich sei. Es setze sich jedoch nicht mit den Besonderheiten der Fahndungsfahrten der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation auseinander. Das Gericht habe vielmehr in jedem Einzelfall prüfen müssen, welcher Dienst in welcher Form und aufgrund welcher Anordnung verrichtet worden sei. Letztlich würde der geltend gemachte Anspruch auch daran scheitern, dass im konkreten Fall kein Mehraufwand entstanden sei. Das Verwaltungsgericht folge dem klägerischen Vortrag, wonach sich der Kläger an Autobahnraststätten und Autobahnrestaurants verpflegen müsse, ohne jede kritische Würdigung. Dies entspreche jedoch nicht der Lebenserfahrung. Auch habe er als Mitglied der Fahndungsgruppe die Möglichkeit, innerhalb des ihm bekannten Einsatzgebietes auszuwählen, wo er sich verpflege. Daher bestehe gegenüber der normalen Lebensführung der übrigen Beamten der Polizeiautobahnstation kein Verpflegungsmehraufwand. Letztlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass etwaige Mehraufwendungen jedenfalls durch die Gewährung der Polizeizulage abgegolten seien. Diese Stellenzulage diene nach Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes dazu, die durch die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst verbundenen Aufwand, abzugelten. Die Fahndungsfahrten des Klägers stellten aber gerade eine dem Polizeidienst eigene und immanente Form der Dienstverrichtung dar und seien für Polizeivollzugsbeamte eine übliche und alltägliche Dienstverrichtung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2012 (1 K 1459/11.KS) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Fahndungsfahrten des Klägers als Mitglied der Fahndungsgruppe der Autobahnpolizeistation Baunatal Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinne seien. Nicht das eigentliche Fahren, sondern der Fahndungseinsatz und der Fahndungszweck stellten den Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht behauptet, dass jede Dienstausübung außerhalb der Dienststelle eine Dienstreise darstelle Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.