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Beschluss

1 B 1538/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0103.1B1538.13.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2013 - 1 L 712/13.DA - mit Ausnahme der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2013 - 1 L 712/13.DA - mit Ausnahme der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung. Die Antragstellerin ist Justizamtfrau bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt und dort als Hauptsachbearbeiterin für Verwaltungssachen tätig. Sie ist verheiratet und Mutter dreier Kinder, die in den Jahren 1989, 1992 und 1994 geboren sind. Sie hat nach vorangegangener Beurlaubung ab November 1999 ihren Dienst zunächst im Umfang von 2/5 der regelmäßigen Arbeitszeit wieder aufgenommen. In der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 16. März 2013 wurde ihr gemäß § 85a Abs. 4 HBG Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Mit Antrag vom 8. Oktober 2012 begehrte sie die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren ab dem 17. März 2013. Zur Begründung teilte sie zunächst mit, dass sie beabsichtige, auch über den 18. Geburtstag ihres jüngsten Kindes hinaus in Teilzeit arbeiten zu wollen. Mit weiterem Schreiben vom 15. Januar 2013 ergänzte die Antragstellerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie ihren volljährigen Sohn bis zum Sommer 2013 für seine anstehende Abiturprüfung unterstützen wolle. Sie beantrage daher, ihr während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2013 Teilzeitarbeit in einem Umfang von 30 Wochenstunden zu bewilligen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 bewilligte der Generalstaatsanwalt der Antragstellerin Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30/41 der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 85a Abs. 1 HBG für den Zeitraum vom 17. März 2013 bis 30. Juni 2013. Gleichzeitig wies er darauf hin, dem weitergehenden Antrag nicht entsprechen zu wollen. Die Pro-Kopf-Belastung im gehobenen Dienst bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt betrage gegenwärtig 124,25 %, der Landesdurchschnitt 116 %. Danach seien die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt weit überdurchschnittlich belastet, weshalb eine Verlängerung der weiteren Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin nicht beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 19. April 2013 wies der Generalstaatsanwalt unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 1. Februar 2013 den weitergehenden Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zurück. Die Belastungssituation habe sich durch Personalausfälle weiter verschlechtert und betrage mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt 128,20 % bei einem Landesdurchschnitt von 118,92 %. Soweit die Antragstellerin zwischenzeitlich vorgetragen habe, dass ihre beiden älteren Kinder an Morbus Crohn litten und Beistand benötigten, habe sie jedoch angegeben, dass beide Kinder keine dauerhafte Pflege benötigten und ein eigenständiges Leben führten. Sie bedürften nur bei auftretenden Krankheitsschüben der Unterstützung. Dies rechtfertige jedoch keine dauerhafte Arbeitsreduzierung. Im Übrigen könne durch die Inanspruchnahme von Telearbeit die Präsenz in der Dienststelle vermindert werden. Hiergegen hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch einlegen lassen, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Die Antragstellerin hat mit am 4. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihre angespannte familiäre Situation hingewiesen. Im Übrigen sei es nicht zulässig, ausschließlich auf die Personal- und Finanzsituation abzustellen und damit jede Auseinandersetzung mit der vorm Dienstherrn zu fördernden Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu vermeiden. Die Auslegung der „dienstlichen Belange“ durch den Antragsgegner habe eine mittelbare Diskriminierung von Frauen zur Folge, da insbesondere Frauen bei der Beantragung von Teilzeitbeschäftigung stark überrepräsentiert seien. Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Wegen der nachhaltigen Auswirkungen einer Rückkehr von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung insbesondere auch im familiären Umfeld sei es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, einen Anordnungsgrund zu bejahen und eine zeitlich befristete Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise zulässig. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage von § 85a Abs. 1 HBG über den 30. Juni 2013 hinaus zu. Wie das Gericht in einer früheren Entscheidung vom 29. August 2012 (- 1 L 884/12.DA -) ausgeführt habe, sei gemäß § 85a Abs. 1 HBG vor Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob dienstliche Belange dem entgegenstünden. In diesem Zusammenhang könnten die Personalsituation im Geschäftsbereich und auch die Haushaltslage eine Rolle spielen. Es dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin um eine solche aus familiären Gründen gehandelt habe, weshalb § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG zu beachten sei. Danach sollten Dienststellen Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anbieten, die den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichterten, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Danach könnten im Rahmen der Prüfung von § 85a Abs. 1 HBG nicht ausschließlich dienstliche Belange Berücksichtigung finden, wie dies die diesbezügliche Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2012 vorsehe. Auch die insoweit ergänzende Rundverfügung vom 20. November 2012 beseitige dieses strukturelle Defizit nicht. Soweit darin im Hinblick auf § 85a Abs. 4 HBG an die Betreuung von Kindern bzw. an die Vollendung des 18. Lebensjahres angeknüpft werde, griffen diese Erwägungen zu kurz, da unter Familie auch die eheliche Beziehung von Mann und Frau zu verstehen sei. Auch sei die Richtlinie 97/81/EG (ABl. L 14 vom 20. Januar 1998) zu berücksichtigen. Danach seien Maßnahmen gefordert, die durch eine flexiblere Organisation der Arbeit sowohl den Wünschen der Arbeitnehmer wie auch den Erfordernissen des Wettbewerbs gerecht werde. Zwar sei der hessische Landesgesetzgeber dem mit § 85a Abs. 4 HBG nachgekommen, jedoch seien auch insoweit die Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes ergänzend heranzuziehen. Soweit der Antragsgegner sich auf Belastungszahlen berufe, sei auf § 13 Abs. 3 HGlG zu verweisen. Sachliche Gründe dafür, diese Ausgleichspflicht nicht auch bei beamteten Bediensteten zur Anwendung zu bringen, seien nicht ersichtlich. Der Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gremien müsse mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgegangen werden. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde rügt der Antragsgegner im Wesentlichen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von § 85a Abs. 1 HBG nicht vorlägen. Der begehrten Teilzeitbeschäftigung stünden dienstliche Belange entgegen. Es sei anerkannt, dass ein Personalmangel in der betroffenen Behörde als dienstlicher Belang der Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen könne (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2004 - 2 B 10467/04 - juris Rdnr. 5). Bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt betrage die Pro-KopfBelastung bei einer Personalstärke von 16,21 Arbeitskräfteanteilen 127,64 % bei einem Landesdurchschnitt der Staatsanwaltschaften von 125,93 %. Auch gebe es vergleichbare Fälle, die sich auf eine Gleichbehandlung mit der der Antragstellerin berufen könnten, würde deren Antrag stattgegeben. Damit würde eine weitere Anspannung der Belastungssituation eintreten. Der Personalmangel sei kurzfristig nicht zu beseitigen, da für eine vorübergehende Teilzeitstelle nach den Vorschriften der §§ 47 bis 51 LHO jeweils neue unbefristete Planstellen geschaffen werden müssten, was wegen der Belastungen für den Haushalt jedoch nicht möglich sei. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist schon ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mit der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung wird die Hauptsache zumindest faktisch vorweggenommen, indem es der Antragstellerin ermöglicht wird, entgegen der Entscheidung ihres Dienstherrn und entgegen der ihr als Beamtin obliegenden Verpflichtung, ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, zunächst nur einer 80 %-igen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Voraussetzungen, nach denen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, liegen nicht vor bzw. sind nicht glaubhaft gemacht. Weder hat die Antragstellerin dargelegt, dass ihr durch die Aufnahme der vollzeitigen Tätigkeit irreparable Nachteile drohen würden noch ist erkennbar, dass sonstige existentielle Belange betroffen sein könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rdnr. 14). Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags zunächst vorgetragen hat, ihr jüngster Sohn bedürfe noch bis zum Sommer 2013 für die Erreichung seines Schulabschlusses ihrer weiteren Unterstützung, ist der Antragsgegner ihrem Anliegen mit der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bis zum 30. Juni 2013 nachgekommen, so dass sich hieraus ein Anordnungsgrund nicht mehr ergeben kann. Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich darüber hinaus auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, ihren beiden älteren Kindern deshalb Beistand leisten muss, weil diese unter der Krankheit Morbus Crohn leiden und beim Auftreten von Krankheitsschüben der Unterstützung bedürfen. Zum einen ist hierzu nicht näher substantiiert dargelegt, in welcher Weise die Antragstellerin ihre erwachsenen Kinder, die im Übrigen ein eigenständiges Leben führen, unterstützt und weshalb es hierzu dienlich sein sollte, dass die Antragstellerin regelmäßig ihre wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Es erscheint vielmehr im Hinblick auf die wohl unvorhersehbar auftretenden Krankheitsschübe wahrscheinlich, dass in diesem Fall die Inanspruchnahme einer flexibel gestalteten Arbeitszeit oder von Telearbeit geeignete Maßnahmen sein könnten, eine Unterstützung der Kinder beim Eintritt etwaiger Krankheitsschübe zu gewährleisten. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Optionen hat der Antragsgegner schon in seinem Schreiben vom 1. Februar 2013 hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt aber auch ein Anordnungsanspruch nicht vor. Zunächst liegen die Voraussetzungen von § 85a Abs. 4 Nr. 1 HBG für eine „familienpolitische Teilzeitbeschäftigung“ nicht vor. § 85a Abs. 4 HBG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung hat, der Anspruch setzt jedoch im Unterschied zu § 85a Abs. 1 HBG die Erfüllung qualifizierter Voraussetzungen voraus. So muss die Teilzeitbeschäftigung der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes oder der Pflege eines Angehörigen dienen. Der Versagensgrund des Bestehens zwingender dienstlicher Belange ist demgegenüber enger gefasst als in § 85a Abs. 1 HBG. Indem mit der Vorschrift die Wahrnehmung familiärer Fürsorgepflichten ermöglicht wird, konkretisiert sie die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. HBR, Stand: Februar 2011, § 85a HBG Rdnr. 176). Die Voraussetzungen von § 85a Abs. 4 Satz 1 lit. a HBG liegen allerdings nicht mehr vor, da die Kinder der Antragstellerin sämtlich das 18. Lebensjahr erreicht haben. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, ihre beiden älteren Kinder litten an Morbus Chron, die Krankheit verlaufe in Schüben und ihre Kinder benötigten dann jeweils ihre Unterstützung, ist damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Voraussetzungen von § 85a Abs. 4 Satz 1 lit. b HBG nicht glaubhaft gemacht. § 85a Abs. 4 Satz 1 lit. b HBG setzt voraus, dass ein nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut und gepflegt wird. Eine Pflegebedürftigkeit der Kinder der Antragstellerin ist nicht durch ärztliche Begutachtung nachgewiesen und es wird im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen, dass und welche Hilfsmaßnahmen im Sinne einer Pflege erforderlich sind. Die Voraussetzungen von § 85a Abs. 1 HBG liegen ebenfalls nicht vor. Die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 1 HBG sieht vor, dass einer Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es handelt sich dabei um ein negatives Tatbestandsmerkmal. Die Entscheidung über den Antrag auf Teilzeitbewilligung steht im Ermessen des Dienstherrn. Selbst wenn keine dienstlichen Belange einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, begründet § 85a Abs. 1 HBG keinen Rechtsanspruch des Beamten auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung. Bestehen jedoch entgegenstehende dienstliche Belange, ist für eine Ermessenausübung des Dienstherrn kein Raum mehr. Der Antragsgegner hat in der erforderlichen Weise dargelegt, dass dienstliche Belange einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin gemäß § 85a Abs. 1 HBG entgegenstehen. Er hat hierzu vorgetragen, dass an der Dienststelle der Antragstellerin bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt die Pro-Kopf-Belastung im gehobenen Dienst 127,64 % bei einem Landesdurchschnitt der Staatsanwaltschaften von 125,93 % beträgt. Diese Belastung könnte durch eine Vollzeitbeschäftigung der Antragstellerin auf 126,08 %, im Landesdurchschnitt auf 125,60 % gesenkt werden. Im Hinblick auf die erhöhte Belastung der anderen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes ist somit offenkundig, dass dienstliche Belange einer weiteren Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen. Zu diesen Belangen zählt es, dass der Dienstherr unter Beachtung der ihm gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG obliegenden Fürsorgepflicht darauf achtet, dass seine Beamten vor einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung geschützt werden und dass eine solche Überbelastung abgebaut wird. In diesem Zusammenhang ist weiterhin von erheblicher Bedeutung, dass - wie der Beklagte vorträgt - auch weitere Beamtinnen in der gleichen Situation wie die Antragstellerin seien und damit aus Gründen der Gleichbehandlung diesen ebenfalls eine Teilzeitbeschäftigung gewährt werden müsse, was zu einer weiteren Anspannung der Personalsituation im Land führen würde. Auch hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass die Möglichkeit der Schaffung von befristeten Vertretungsstellen sich an den Bewirtschaftungsvorgaben der §§ 47 bis 51 LHO zu orientieren hat und aus diesem Grund wegen der damit verbundenen Notwendigkeit der Schaffung neuer, unbefristeter Planstellen insoweit keine kurzfristige Beseitigung des Personalmangels möglich ist. Insbesondere folgt aber nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, ob er gemäß § 85a Abs. 1 HBG einem Beamten Teilzeitbeschäftigung bewilligt, Gesichtspunkte der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu berücksichtigen hätte, wie dies vom Verwaltungsgericht vertreten wird. Zwar ergänzt § 13 Abs. 1 HGlG die Regelungen des § 85a HBG um weitere Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, betrifft § 13 Abs. 1 HGlG die Gestaltung der Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen, die der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen können. Soweit die Vorschrift eine Aussage zur Arbeitszeit enthält, betrifft dies jedoch nur die Verteilung der individuellen Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Wochen (vgl. zu § 12 Abs. 1 HGlG a.F. LT-Drucks. 13/4814, S. 31 f.; siehe auch von Roetteken, HGlG, § 13 Rn. 24). Die Regelung verhält sich demgegenüber nicht zur Höhe der individuellen Arbeitszeit bzw. enthält hierzu keine Maßgaben. Demgegenüber enthält § 13 Abs. 2 HGlG hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit eine abschließende Regelung, deren Anwendungsbereich sich allerdings auf Arbeitnehmer beschränkt, die aber für den Bereich der Beamten in § 85a Abs. 4 HBG eine komplementäre Regelung hat, wie sich auch aus dem Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 2 HGlG ergibt. Unterscheidet aber § 13 HGlG zwischen der familienfreundlichen Ausgestaltung von allgemeinen Rahmenbedingungen und Arbeitszeiten einerseits und Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung bzw. zur Dauer der Arbeitszeit andererseits, schließt diese systematische Struktur es aus, aus § 13 Abs. 1 HGlG Maßgaben für die Auslegung von Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung von Beamten wie § 85a Abs. 1 HBG abzuleiten. Hierfür spricht zudem, dass die in § 13 Abs. 1 HGlG enthaltenen Regelungen im Wesentlichen Handlungspflichten bzw. Angebotspflichten der Dienststellen begründet, nicht jedoch konkrete Ansprüche der Arbeitnehmer. Demgegenüber begründen § 85a Abs. 4 HBG wie auch § 13 Abs. 2 HGlG, der die Regelungen des § 85a Abs. 4 HGlG vollumfänglich übernimmt, individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung. Es sind auch aus übergeordnetem Recht keine Maßgaben ersichtlich, die eine über die Regelung des § 85a Abs. 4 HBG hinausgehende Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Familienpflege gebieten würden. Soweit Art. 6 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Staates zur Förderung der Familie beinhaltet, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Staat Ehe und Familie von jedweder Belastung freizustellen hat. Soweit das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG Leistungen für Familien lediglich unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen gebietet, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u. A.-, BVerfGE 87, 1, 35), ist nicht erkennbar, weshalb in Ansehung der Regelungen des § 85a Abs. 4 HBG weitergehende Regelungen geboten sein sollen. Im Übrigen lässt die Auslegung, die § 85a Abs. 1 HBG durch die Entscheidung des Verwaltungsgericht erfahren hat, außer Betracht, dass die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit ein prägendes Strukturmerkmal des Berufsbeamtentums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris - Rn. 53 f). Soweit die Richtlinie über Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), die auch für öffentlich-rechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-393/10-, juris), zum Ziel hat, die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis zu fördern, ist nicht erkennbar, dass in Ansehung der hier maßgeblichen Regelungen des §13 Abs. 1 HGlG und des § 85a HBG eine Verletzung der Regelungen der Richtlinie vorliegt. Da somit weder der erforderliche Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, kommt es letztlich auch nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht angedeuteten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 19. April 2013 im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats an. Ergänzend sei insoweit jedoch darauf hingewiesen, dass der Personalrat der Staatsanwaltschaft Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 einer Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag) der Antragstellerin zugestimmt hat. Soweit hiernach offen bleibt, ob der Personalrat auch der Ablehnung der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zugestimmt hat, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG eine Maßnahme dann als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. Dem Schreiben des Personalrats vom 7. März 2013 ist zum einen eine ausdrückliche Verweigerung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlt es an der gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG erforderlichen schriftlichen Begründung, für die gemäß § 77 Abs. 4 HPVG zudem besondere Voraussetzungen erforderlich sind, da es sich um eine Maßnahme gemäß § 77 Abs. 1 HPVG handelt. Soweit die Frauenbeauftragte für den nichtstaatsanwaltschaftlichen Dienst mit Schreiben vom 18. Februar 2013 der Absicht, den weitergehenden Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nicht zu bewilligen, widersprochen hat, ist auch dieser Widerspruch ohne eine Darlegung der hierfür gegebenen Gründe erfolgt und deshalb unzulässig (vgl. von Roetteken, HGlG, § 17 Rn. 67). Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.