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Beschluss

1 A 535/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0210.1A535.13.Z.0A
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Leitsätze
Die Anerkennung einer in einem anderen Land erworbenen Lehrbefähigung setzt gemäß § 59 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I, S. 590) LehrBiG HE 2011 voraus, dass diese im Wege der Erbringung der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen bzw. nach Ableistung des hierfür vorgesehenen Vorbereitungsdienstes erworben wurde. Eine lediglich in einem anderen Land erlangte Anerkennung einer in Hessen erworbenen Lehrbefähigung kann nicht ihrerseits Grundlage für eine weitergehende Anerkennung nach § 59 LehrBig HE 2011 sein.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Dezember 2012 - 5 K 1147/12.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anerkennung einer in einem anderen Land erworbenen Lehrbefähigung setzt gemäß § 59 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I, S. 590) LehrBiG HE 2011 voraus, dass diese im Wege der Erbringung der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen bzw. nach Ableistung des hierfür vorgesehenen Vorbereitungsdienstes erworben wurde. Eine lediglich in einem anderen Land erlangte Anerkennung einer in Hessen erworbenen Lehrbefähigung kann nicht ihrerseits Grundlage für eine weitergehende Anerkennung nach § 59 LehrBig HE 2011 sein. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Dezember 2012 - 5 K 1147/12.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien. Nach Studium und Promotion im Fach Chemie leistete der Kläger von November 2003 bis Oktober 2005 den Vorbereitungsdienst ab und bestand am 7. Oktober 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in den Fächern Chemie und Physik. Mit Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2005 war er zunächst als Lehrkraft im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Landkreis A-Stadt und den Vogelsbergkreis (nachfolgend: Staatliches Schulamt) tätig. Mit Wirkung zum 6. Februar 2006 ernannte ihn das Staatliche Schulamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung. Mit Wirkung zum 1. November 2007 ernannte ihn das Staatliche Schulamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer. Das Amt für Lehrerbildung Kassel ließ den Kläger mit Bescheid vom 2. Februar 2010 zum verkürzten Zulassungsdienst für das Lehramt in Gymnasien für die Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 zu. Nachdem der Kläger die Zweite Staatsprüfung nicht bestand, unterbrach er den Vorbereitungsdienst. Auf den Antrag des Klägers hin bescheinigte die Bezirksregierung Düsseldorf ihm mit Schreiben vom 5. August 2011 die Anerkennung seiner Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Die Bezirksregierung Münster bescheinigte ihm mit Schreiben vom 6. September 2011 die Anerkennung des Zweiten Staatsexames. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass gemäß § 11 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - LABG NW 2002 - das Bestehen oder die Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung, sofern bereits eine Befähigung für ein Lehramt erworben worden sei, dazu führe, dass die Befähigung auch in dem weiteren Lehramt erworben werde. Vor diesem Hintergrund könne ihm bestätigt werden, dass er für die Tätigkeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen über eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen verfüge. Mit Schreiben vom 3. November 2011 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben die Anerkennung seiner Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien. Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte) lehnte die Anerkennung mit Bescheid vom 15. November 2011 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 20. Dezember 2012 die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 59 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl I, S. 590) - LehrBiG HE 2011 -. Er habe in Nordrhein-Westfalen nicht eine dem Hessischen Landesrecht gleichwertige Befähigung zum Lehramt an Gymnasien erworben. Er könne sich auch nicht auf das Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2011 berufen. Die auf dieser Grundlage „erworbene“ Lehrbefähigung beschränke sich auf das Land Nordrhein-Westfalen und beruhe auf einer Anerkennung der in Hessen erlangten Prüfungsabschlüsse. Dies sei jedoch nicht eine außerhalb Hessens erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt i.S.v. § 59 Satz 1 LehrBiG HE 2011. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, die in einem anderen Bundesland durch dort abgelegte Staatsprüfungen erworbene Lehrbefähigung mit nach hessischem Landesrecht vorgesehenen Lehrbefähigungen zu vergleichen und ggfs. als gleichwertig einzustufen. Der Kläger habe jedoch in Nordrhein-Westfalen weder eine Staatsprüfung abgelegt, noch sei er dort als Gymnasiallehrer oder überhaupt als Lehrkraft beschäftigt gewesen. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Sinn und Zweck der Übertragungsregelungen von Lehrbefähigungen sei es, die in den einzelnen Bundesländern geltenden unterschiedlichen Voraussetzungen für die Lehrbefähigung zu kompensieren und damit eine dem Art. 11 GG entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Gemäß § 59 Abs. 1 LehrBiG HE 2011 gelte eine in anderen Ländern erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt als Lehrbefähigung im Sinne des Gesetzes. Das Verwaltungsgericht nehme rechtsirrig an, dass sich aus § 59 Abs.1 Satz 1 LehrBiG HE 2011 ergebe, dass zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Zeugnisses für das jeweilige Lehramt das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung sei. Vielmehr könne im Land Nordrhein-Westfalen nach § 11 Abs. 2 LABG NW 2002 eine Lehrkraft, die eine Lehrbefähigung erworben habe, die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Bestehen der Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt erwerben. So habe der Kläger durch Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium zugleich eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erstmals erworben, die gleichwertig mit einer hessischen Lehrbefähigung sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmals des § 59 Satz 1 LehrBiG HE 2011 sei, dass die Lehrbefähigung durch eine in einem anderen Bundesland abgelegte Staatsprüfung erworben sein müsste, sei unzutreffend. Welche Voraussetzungen an den Erwerb der Lehrbefähigung gestellt werden, regele § 59 Satz 1 LehrBiG HE 2011 gerade nicht. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Gründe, die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Insbesondere bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgrund des Vorbringens im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium für das Land Hessen. Er verfügt zum einen nicht über die gemäß § 43 i.V.m. § 58 Abs. 3 LehrBiG HE 2011 erforderliche Befähigung zum Lehramt an Gymnasien in Gestalt der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, nachdem er die hierfür erforderliche Staatsprüfung nicht bestanden hat. Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf eine Anerkennung einer außerhalb Hessens erworbenen Befähigung zum Lehramt an Gymnasien. Gemäß § 59 Abs. 1 LehrBiG HE 2011 gilt eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt als Befähigung zum Lehramt im Sinne des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Es bedarf daher eines Erwerbs einer Lehramtsbefähigung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er nicht die Lehrbefähigung an Gymnasien in Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 59 Abs. 1 LehrBiG HE 2011 erworben. Soweit er sich hierzu auf das Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2011 beruft, wird darin lediglich bestätigt, dass er für eine Tätigkeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen über die Lehrbefähigung an Gymnasien verfügt. Die mit diesem Schreiben einhergehende Regelung beinhaltet der Sache nach lediglich eine Anerkennung der in Hessen erworbenen Lehramtsprüfungen. Ebenso wie das Hessische Lehrerbildungsgesetz unterscheidet das nordrhein-westfälische Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen zwischen dem Erwerb der Lehrbefähigung (vgl. § 3 LABG NW 2009) und der Anerkennung von in anderen Ländern erworbenen Lehrbefähigungen (§ 14 Abs. 3 LABG NW 2009), sodass sich schon aus dem Wortlaut der genannten hessischen und nordrhein-westfälischen Vorschriften ergibt, dass die Anerkennung einer in einem Land erworbenen Lehrbefähigung in dem zweiten Land nicht bedeutet, dass die Lehrbefähigung in dem zweiten Land erworben wurde. Zwar sieht § 11 Abs. 2 LABG NW 2002, auf den das Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2011 Bezug nimmt, vor, dass, wer eine Lehrbefähigung erworben hat, die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt erwirbt (vgl. insoweit die inhaltsgleiche Regelung des § 15 Abs. 2 LABG 2009). Der in dieser Vorschrift vorgesehene „Erwerb“ einer Lehrbefähigung bzw. die in dem vorgenannten Schreiben bestätigte Lehrbefähigung für Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen ist jedoch kein Erwerb i.S.v. § 59 Abs. 1 LehrBiG HE 2011, denn diese dem Kläger zuerkannte Lehrbefähigung beruht lediglich auf der nordrhein-westfälischen Anerkennung der in Hessen erbrachten Prüfungsleistungen des Klägers. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich mithin, dass der Kläger in Nordrhein-Westfalen keine Lehrbefähigung erworben, sondern lediglich eine Anerkennung seiner hessischen Prüfungsleistungen erlangt hat. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 59 Abs. 1 LehrBiG HE 2011 regelt nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Anerkennung von in anderen Ländern durch Erbringung der dort erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erworbenen Lehrbefähigungen. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift bzw. ihrer Vorgängerregelungen. So sah schon § 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 13. November 1958 (GVBl. I 1958, S. 172) vor, dass der Minister für Erziehung und Volksbildung einer außerhalb Hessens erworbene Lehrbefähigung als Befähigung zum Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen konnte. In der Gesetzesbegründung hierzu wurde ausgeführt, dass mit der Vorschrift gesichert werde, dass die bestehenden Vereinbarungen der Länder im Rahmen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen nicht berührt würden (LT-Drucks. Nr. 900 vom 12. Juni 1957; S. 2397, 2403). Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung der noch als Ermessensvorschrift ausgestalteten Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens erworbenen Lehrbefähigungen nicht unmittelbar, dass unter dem Erwerb der Lehrbefähigung die Ablegung entsprechender Prüfungsleistungen in einem anderen Land gemeint sein sollte. Der Hinweis auf die bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Ständigen Konferenz der Kultusminister legt jedoch nahe, dass auch mit § 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen nichts anderes geregelt werden sollte als die Anerkennung von außerhalb Hessens abgelegten Prüfungsleistungen. Eindeutig belegt wird dieser Gesetzeszweck durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 4. April 1966 (GVBl. I 1966, S. 81 f.), in dem § 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen geändert wurde. Die damit einhergehende Neufassung entsprach weitgehend dem heute geltenden Rechtszustand, indem sie vorsah, dass eine außerhalb Hessens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich des Landes Berlin erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt als Befähigung zum Lehramt im Sinne dieses Gesetzes gelten sollte. Die Gesetzesbegründung hatte dazu ausgeführt, die Neufassung trage § 18 Abs. 4 HBG und § 18 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 Rechnung, indem außerhalb Hessens abgelegte gleichwertige Prüfungen ohne weiteres als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes gälten. § 18 Abs. 1 des Abkommens stellt ebenfalls ausdrücklich auf die Erbringung einer Prüfungsleistung ab, indem geregelt wird, dass die nach Maßgabe der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz durchgeführten Lehramtsprüfungen gegenseitig anerkannt werden. In gleicher Weise regelt § 18 Abs. 2 des Abkommens die gegenseitige Anerkennung der zweiten Lehramtsprüfungen. Daraus wird deutlich, dass Sinn und Zweck der Vorschrift die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist und dass mit dem Erwerb einer Lehrbefähigung immer nur der Erwerb im Sinne der Ablegung der hierfür erforderlichen Prüfungen gemeint sein kann. In diesem Sinne ist auch § 59 Abs. 1 LehrBiG HE 2011 dahingehend auszulegen, dass ein Erwerb einer Befähigung zum Lehramt in einem anderen Land der Bundesrepublik voraussetzt, dass die Lehrbefähigung in dem anderen Land durch Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt ist. Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass die vom Kläger gemachten weiteren Zulassungsgründe des Vorliegens besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie des Vorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob für die Anerkennung einer außerhalb Hessens erworbenen Lehrbefähigung durch § 59 LehrBiG HE 2011 Voraussetzung ist, dass eine Staatsprüfung außerhalb Hessens abgelegt wird, lässt sich – wie dargelegt – auf der Grundlage des Wortlauts des Gesetzes und seines Sinns und Zwecks beantworten, ohne dass es eines Berufungsverfahrens bedarf. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).