Urteil
1 A 1020/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0625.1A1020.13.0A
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Leitsätze
Die hessische Landesregierung ist verpflichtet, die gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderliche Rechtsverordnung für das Land Hessen zu erlassen.
Fehlt es an der gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderlichen Rechtsverordnung oder ist diese, wie die Verordnung des Landes Hessen über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 - DBZV Hessen 2002 - unwirksam (Urteil des Senats vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, juris), so ist der Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, einem begrenzt dienstfähigen Beamten einen Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG zu zahlen.
Es ist daher auch im Hinblick auf die Regelung des § 2 BBesG rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land Hessen die Teile der Vorschriften der DBZV Hessen 2002, die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, zugunsten eines begrenzt dienstfähigen Beamten bis zum Erlass einer verfassungsrechtlich einwandfreien neuen Verordnung übergangsweise weiter anwendet.
Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte lediglich zeitanteilig zu besolden (im Anschluss an das BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 (BVerwG - 2 C 50.11 - juris).
Die Verordnung des Landes Hessen über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 12. Dezember 2012 - DBZV Hessen 2012 - verstösst gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG und ist deshalb insgesamt unwirksam.
Es steht dem Land Hessen bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter frei, einen Abschlag von der vollen Besoldung vorzunehmen oder an die Teilzeitbesoldung anzuknüpfen und diese um einen Zuschlag zu ergänzen, der sich allerdings von der Besoldung freiwillig Teilzeitbeschäftigter deutlich abheben muss und der nicht dem Effekt einer Aufzehrungsregel, wie sie in § 2 Abs. 2 DBZV Hessen 2012 gegeben ist, unterliegt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Oktober 2012 - 1 K 576/12.KS - der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die hessische Landesregierung ist verpflichtet, die gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderliche Rechtsverordnung für das Land Hessen zu erlassen. Fehlt es an der gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderlichen Rechtsverordnung oder ist diese, wie die Verordnung des Landes Hessen über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 - DBZV Hessen 2002 - unwirksam (Urteil des Senats vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, juris), so ist der Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, einem begrenzt dienstfähigen Beamten einen Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG zu zahlen. Es ist daher auch im Hinblick auf die Regelung des § 2 BBesG rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land Hessen die Teile der Vorschriften der DBZV Hessen 2002, die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, zugunsten eines begrenzt dienstfähigen Beamten bis zum Erlass einer verfassungsrechtlich einwandfreien neuen Verordnung übergangsweise weiter anwendet. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte lediglich zeitanteilig zu besolden (im Anschluss an das BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 (BVerwG - 2 C 50.11 - juris). Die Verordnung des Landes Hessen über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 12. Dezember 2012 - DBZV Hessen 2012 - verstösst gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG und ist deshalb insgesamt unwirksam. Es steht dem Land Hessen bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter frei, einen Abschlag von der vollen Besoldung vorzunehmen oder an die Teilzeitbesoldung anzuknüpfen und diese um einen Zuschlag zu ergänzen, der sich allerdings von der Besoldung freiwillig Teilzeitbeschäftigter deutlich abheben muss und der nicht dem Effekt einer Aufzehrungsregel, wie sie in § 2 Abs. 2 DBZV Hessen 2012 gegeben ist, unterliegt. Auf die Berufung der Klägerin werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Oktober 2012 - 1 K 576/12.KS - der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung begründet. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig und in vollem Umfang auch begründet. Der Bescheid vom 13. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 stellen eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 10. August 2011 dar. Diese Rücknahme wäre gemäß § 48 HVwVfG möglich, wenn der Bewilligungsbescheid vom 10. August 2011 seinerseits rechtswidrig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist dieser Bewilligungsbescheid vom 10. August 2011 jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, obgleich er sich maßgeblich auf die Regelungen der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (DBZV Hessen 2002) stützt, die der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2011(- 1 A 2375/09 -, juris) als insgesamt nichtig erkannt hat. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Besoldung von Beamten gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt wird. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift unwirksam. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, bei dem streitigen Zuschlag handele es sich nicht um Besoldung, sondern um eine Ausgleichszahlung für eine gekürzte Besoldung, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn anders als etwa Reisekostenerstattung oder Trennungsgeld dient der streitige Zuschlag der Alimentierung des betroffenen Beamten und ist dementsprechend Bestandteil der Besoldung. Trotzdem ist die im Bescheid vom 10. August 2011 zuerkannte Zahlung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: Zunächst ist festzuhalten, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Rechtskraftwirkung inter omnes für nichtig erklärt hat. Vielmehr hat der Senat durch das genannte Urteil vom 6. April 2011 lediglich die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zurückgewiesen, in welchem das Verwaltungsgericht Gießen seinerseits festgestellt hat, dass die Besoldung der Klägerin des dortigen Verfahrens in grundrechtswidriger Weise zu niedrig bemessen sei. Zur Begründung haben das Verwaltungsgericht und sodann auch der Senat ausgeführt, dass die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil sie ungerechtfertigter Weise die Klägerin des dortigen Verfahrens benachteilige, indem sie diese ohne rechtfertigenden Grund von der Gewährung eines Zuschlages gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG ausschließe. Daraus ergebe sich zugleich, dass die Besoldung der Klägerin des dortigen Verfahrens in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen sei. Dem Urteil des Senats vom 6. April 2011 ist somit zu entnehmen, dass der Senat die Verordnung nicht etwa deshalb für unwirksam gehalten hat, weil sie zu großzügig wäre, sondern weil sie bestimmte Beamtengruppen in nicht zu rechtfertigender Weise vom Bezug des Zuschlages ausgenommen hat und dass die Zahlung eines Zuschlages auch an diese Beamten von verfassungswegen geboten war (und ist). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 28. April 2005 (2 C 1/04 - juris, Rdnr. 25 bis 29) folgendes ausgeführt: „Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nach dem Merkmal „zeitlicher Umfang der Dienstleistung“ in das Besoldungsgefüge einzupassen, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die folgerichtige, d. h. gleichmäßige Anwendung dieses Merkmals. Es darf nicht nur herangezogen werden, um zeitanteilige Kürzungen der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber der Besoldung voll dienstfähiger Beamter zu rechtfertigen. Vielmehr muss die von begrenzt dienstfähigen Beamten erbrachte Dienstleistung auch Berücksichtigung finden, um die Höhe ihrer Besoldung im Verhältnis zu den Bezügen der in ihrer Leistungsfähigkeit anteilig gleich beeinträchtigten Beamten zu bestimmen, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre umfänglich begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt werden und dabei auch noch unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern können (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG). Folgerichtig muss sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden. Diesen Anforderungen entspricht die Regelung des § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG für sich genommen nicht. Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung, die § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG zugrunde liegt, benachteiligt sie begrenzt dienstfähige Beamte, weil ihnen als Gegenleistung für ihre Dienste nur die erdiente Versorgung gewährt wird. Dies hat aber für die gesetzliche Regelung als solche noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge, weil für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Gesamtzusammenhang des besoldungsrechtlichen Regelungswerkes gemäß § 72 a Abs. 1 und 2 BBesG in den Blick zu nehmen ist. Der Gesetzgeber hat durch § 72 a Abs. 2 BBesG die Möglichkeit eröffnet, verfassungskonforme Zustände herzustellen. Satz 1 dieses Absatzes der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Demnach kann die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten, die gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehaltes erhalten, dadurch erreicht werden, dass ihnen der von § 72 a Abs. 2 Satz 1 BBesG vorgesehene nicht ruhegehaltfähige Zuschlag gewährt wird. Dies erfordert den Erlass einer Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen für die betragsmäßige Festsetzung des Zuschlags schafft. Dabei hat der Verordnungsgeber der unterschiedlichen Besteuerung von Dienstbezügen und Ruhegehalt Rechnung zu tragen (vgl. Mende/Summer, ZBR 2005, 122 ). Die verfassungsrechtlich gebotene Beseitigung des sich aus § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG ergebenden Besoldungsdefizits ist nur gewährleistet, wenn der Erlass der Rechtsverordnung nicht in das politische Ermessen der Regierungen gestellt wird. Vielmehr ist die Regelung gemäß § 72 a Abs. 2 Satz 1 BBesG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Regierungen für ihren Bereich zum Erlass verpflichtet sind. Damit korrespondiert ein Anspruch der nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG besoldeten Beamten auf Erlass der Rechtsverordnung, der im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2).“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Danach steht fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Ergehens seines Bescheides vom 10. August 2011 verfassungsrechtlich verpflichtet war, der Klägerin einen Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG a.F. zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war er dabei durch das Urteil des Senats vom 6. April 2011 nicht gehindert, die DBZV Hessen 2002 in einer Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Verordnung anzuwenden, jedenfalls soweit es sich - wie hier - um Teile der Verordnung handelte, die nicht selbst unmittelbar verfassungsrechtlich zu beanstanden waren. Das Urteil vom 6. April 2011 erlangte Rechtskraft nur bezüglich der Prozessparteien des dortigen Verfahrens und nicht allgemein. Da der Senat nur beanstandet hatte, dass die Klägerin in dem dem Urteil vom 6. April 2011 zugrunde liegenden Fall verfassungswidrig zu niedrig besoldet worden ist, brauchte er und durfte er keine weitergehenden Regelungen bezüglich einer vorläufigen Weitergeltung der DBZV Hessen 2002 im Übrigen treffen. Hätte der Senat die Verordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Wirkung inter omnes für nichtig erklärt, so hätte er durch eine Regelung für die Übergangszeit sichergestellt, dass die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Teile der Verordnung bis zum Erlass einer neuen, rechtlich einwandfreien Verordnung weiterhin angewandt werden dürfen. Anderenfalls hätte die Feststellung eines Verfassungsverstoßes, der eine kleine benachteiligte Beamtengruppe betraf, zur Folge gehabt, dass sämtliche beschränkt dienstfähigen Beamten verfassungswidrig zu niedrig besoldet würden. Dies würde auch aus Gründen der gebotenen Fürsorge des Dienstherrn nicht zulässig sein. Steht sonach fest, dass sich die Rechtskraft des Urteils vom 6. April 2011 nicht auf die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bezog, dass der Beklagte weiterhin von Verfassungs wegen am 10. August 2011 verpflichtet war, der Klägerin einen Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zuzuerkennen und dass drittens die die Klägerin betreffenden Teile der DBZV Hessen 2002 für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren, so ist es auch im Hinblick auf die Regelung des § 2 BBesG zu billigen, dass der Beklagte zu Gunsten der Klägerin die Vorschriften der DBZV 2002 bis zum Erlass einer verfassungsrechtlich einwandfreien neuen Verordnung übergangsweise weiter angewandt hat. Da der Bescheid vom 10. August 2011 mithin rechtmäßig war, konnte er vom Beklagten nicht nach § 48 HVwVfG zurückgenommen, sondern allenfalls gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG für die Zukunft widerrufen werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Begünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat oder aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der Beklagte inzwischen unter dem 12. Dezember 2012 eine neue Hessische Verordnung über die Zuschläge zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (DBZV Hessen 2012) erlassen hat, die sich bis zum 1. April 2011 Rückwirkung beimisst. Soweit die Klägerin beanstandet, dass sich die Verordnung bis zum 1. April 2011 Rückwirkung beilege, obwohl die alte Verordnung noch bis zum 6. April 2011 Bestand gehabt habe, ist dies nicht zutreffend. Zum einen ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Senat die Verordnung weder aufgehoben noch in einem inter omnes geltenden Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt hat. Zum anderen gilt aber, dass der vom Senat am 6. April 2011 erkannte Verfassungsverstoß bereits von Anfang an bestanden hat und dass dementsprechend die DBZV Hessen 2002 zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig und damit wirksam war. Dementsprechend hätte sich die neue Verordnung grundsätzlich auch über den 1. April 2011 hinaus Rückwirkung beilegen können, soweit dies in der Sache mit Vertrauensgesichtspunkten vereinbar gewesen wäre. Diese Fragen können im vorliegenden Verfahren jedoch auf sich beruhen, zumal die angefochtenen Bescheide erst nach dem 6. April 2011 ergangen sind. Trotz des Umstandes, dass sich die Verordnung vom 12. Dezember 2012 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rückwirkung zum 1. April 2011 beimisst, war der Beklagte nicht berechtigt, auf der Grundlage der DBZV Hessen 2012 den Bescheid vom 8. August 2011 nicht zu erlassen, denn auch die Verordnung vom 12. Dezember 2012 verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies beruht darauf, dass sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DBZV Hessen 2012 der Zuschlag nach Satz 1 dieser Vorschrift verringert, wenn die nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährten Bezüge höher sind als die nach Satz 2 dieser Vorschrift errechneten Dienstbezüge. Dies ist dann der Fall, wenn das anteilig gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzte Gehalt höher ist als das maßgebliche fiktive Ruhegehalt. Im vorliegenden Fall wäre der Klägerin bei Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 2 DBZV Hessen 2012 gar kein Zuschlag zu zahlen, weil sie bislang erst so ein kleines Ruhegehalt erdient hat, dass dieses einschließlich des Zuschlages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DBZV Hessen 2012 niedriger wäre als die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzten Dienstbezüge. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin, die im Rahmen der ihr verbliebenen Dienstfähigkeit in vollem Umfang Dienst tut, mit einer Beamtin besoldungsmäßig gleich behandelt würde, die aus freien Stücken im selben Umfang teilzeitbeschäftigt ist. Eine solche Regelung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 - juris) für gleichheitswidrig gehalten, während der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 - juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 5. November 2013 - 5 LC 107/12 - juris) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in einem solchen Fall verneint haben. Über diese Rechtsfrage hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2014 im Rahmen einer Revision bezüglich des oben genannten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg entschieden (Az.: 2 C 50/11 - juris -). Das Bundesverwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs geteilt. Dementsprechend kann auch die DBZV Hessen 2012 einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten, so dass es in Hessen weiterhin an einer rechtlich einwandfreien Regelung des Zuschlages für begrenzt dienstfähige Beamte fehlt. Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen kann und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren kann, gebietet das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte. Deshalb ist eine Aufzehrungsregelung wie im vorliegenden Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig. Allerdings darf der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2014 (a.a.O. Rdnrn. 24, 25 und 27) dargelegt, dass die vom Dienstherrn zu gewährende Alimentation in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Dienstleistungspflicht des Beamten stehe. So wie das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten in den hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips verankert sei, gelte entsprechendes für das angemessene Verhältnis von zeitlichem Dienstleistungsumfang und Bezugshöhe. Die volle Alimentation setze daher grundsätzlich auch die volle Dienstleistung des Beamten voraus. Die gesetzliche Ausgestaltung der Alimentation der Beamten knüpfe in vielfältiger Weise an den Umfang der Arbeitsleistung an, beispielsweise beim Alters-Ruhegehalt durch die verfassungsrechtlich gebotene Anknüpfung an die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre, beim Ruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit ebenfalls durch die Anknüpfung an die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre (plus Zurechnungszeit) und bei der Vergütung für Mehrarbeit. Wenn der Normgeber für begrenzt dienstfähige Beamte einen Abschlag von der Vollalimentation vornehme, trage dies dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ein Teil der Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren gehe und dadurch das austarierte Pflichtengefüge zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten betroffen sei. Allerdings dürfe der Abschlag nicht so hoch sein, dass er die Sicherungsfunktion der Alimentation verfehle. Er dürfe deshalb insbesondere nicht zur Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten mit teilzeitbeschäftigten Beamten führen. Der Normgeber habe verschiedene Möglichkeiten den oben genannten Aspekten Rechnung zu tragen. Es stehe ihm bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter frei, einen Abschlag von der vollen Besoldung vorzunehmen oder an die Teilzeitbesoldung anzuknüpfen und diese um einen Zuschlag zu ergänzen, der sich allerdings von der Besoldung freiwillig Teilzeitbeschäftigter deutlich abheben müsse und der nicht dem Effekt der Aufzehrungsregelung - wie er hier gegeben sei - unterliege. Geeignet dürfe insbesondere eine Regelung sein, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen angemessenen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewähre. Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat im vollen Umfang an. Da die DBZV Hessen 2012 somit ihrerseits insgesamt nichtig ist, war der Beklagte nicht berechtigt, gestützt auf die Vorschriften dieser Verordnung seinen Bescheid vom 10. August 2011 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG zu widerrufen. Auf die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Übergangsregelung des Erlasses vom 9. Dezember 2011 zu ihren Gunsten eingreift und die Frage des Vertrauensschutzes in den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 10. August 2011 kommt es daher nicht mehr an. Steht danach fest, dass die Anfechtungsklage der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hat, so hat der begünstigende Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 weiterhin Bestand und ist Rechtsgrundlage für die Weitergewährung des monatlichen Zuschlages nach den Regelungen der DBZV Hessen 2002. Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Die im Jahre 1961 geborene Klägerin ist seit 1995 im Schuldienst des Landes Hessen als Haupt- und Realschullehrerin tätig. Sie begehrt mit ihrer Klage die weitere Zahlung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit. Mit Schreiben vom 1. August 2011 stellte das Staatliche Schulamt bei der Klägerin eine auf 50 % begrenzte Dienstfähigkeit für die Zeit ab 1. September 2011 bis vorerst 31. August 2013 fest. Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2011 die Dienst-bezüge neu fest und gewährte der Klägerin zu den gemäß § 6 Abs. 1 BBesG reduzierten Dienstbezügen in Höhe von 2.158,76 € einen monatlichen Zuschlag gemäß der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (DBZV Hessen 2002) in Höhe von 1.079,83 € ab dem 1. September 2011. Dieser Zuschlag wurde der Klägerin auch in insgesamt vier Monaten ausbezahlt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 nahm der Beklagte die Festsetzung des Zuschlages wieder zurück und führte zur Begründung aus, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit, die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Zuschlages gewesen sei, für unwirksam erklärt. Aus diesem Grunde habe für die Klägerin kein Anspruch auf die bisherige Zahlung des Zuschlages bestanden. Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 entfalle deshalb die Zahlung des Zuschlages. Aus Gründen der Fürsorge werde man der Klägerin ab dem 1. Januar 2012 vorbehaltlich einer späteren Regelung 150,-- € monatlich als Abschlagszahlung zahlen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2012 Widerspruch ein und trug vor, der Bescheid sei bereits formell zu beanstanden, da sie, die Klägerin, vor dessen Erlass in keiner Weise angehört worden sei. Darüber hinaus könne der Bescheid auch inhaltlich keinen Bestand haben. Der Beklagte habe als am Verfahren beteiligte Behörde bereits bei Erlass des Bescheides vom 10. August 2011 Kenntnis von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 gehabt. Gleichwohl sei der Zuschlag gemäß den Regelungen der Verordnung gewährt worden. Die nachträgliche Rücknahme stelle ein widersprüchliches Verwaltungshandeln dar und sei mit den Grundsätzen des Bestandsschutzes nicht in Einklang zu bringen. Der ursprüngliche Bescheid vom 10. August 2011 sei trotz der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs rechtmäßig. Durch die Festsetzung des Zuschlages und die viermonatige Auszahlung habe der Beklagte deutlich gemacht, dass er den Zuschlag in analoger Anwendung der ehemaligen Verordnung habe bewilligen wollen. Aus diesem Grunde komme ein Widerruf lediglich nach § 49 VwVfG in Betracht, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht gegeben seien. Selbst wenn man der Meinung sei, der Bescheid vom 10. August 2011 sei rechtswidrig gewesen, komme eine Rücknahme der Bewilligung des Zuschlages unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Sie, die Klägerin, habe darauf vertrauen dürfen, dass der Bewilligungsbescheid Bestand habe. Die Verordnung habe über Jahre hinweg Bestand gehabt und der Zuschlag sei der Klägerin immerhin vier Monate lang ausgezahlt worden. Sie habe aus diesem Grund entsprechende Vermögensdispositionen getroffen, so dass eine Rücknahme immense Nachteile für sie mit sich bringen würde. Ein zukünftiger Zuschlag in Höhe von 150,-- € stelle keine ausreichende Kompensation dar. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 stellte der Beklagte den Sachverhalt erneut dar und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese teilte dem Beklagten am 15. März 2012 schriftlich mit, dass sie an ihrem Widerspruch festhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, eine Rückforderung des ursprünglich in falscher Höhe gezahlten Zuschlages erfolge nicht. Der Vertrauensschutz gemäß § 48 HVwVfG bestehe jedoch nicht für die Zukunft. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine rechtsfehlerhafte Weiterzahlung. Dass die Klägerin mindestens Dienstbezüge in Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge, wie in § 72 Abs. 1 BBesG gefordert, erhalte, sei sichergestellt. Das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Versorgungsfestsetzungsstelle habe die fiktiven Versorgungsbezüge mit einem Betrag von 1.860,98 € berechnet. Dies sei niedriger als die ausgezahlten Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit. Am 7. Mai 2012 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend vorgetragen, auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen müsse sich ein Vertrauensschutz zu ihren Gunsten ergeben. Es sei objektiv nicht erkennbar, warum die Nichtigkeitsfeststellung der Verordnung auch einen Einfluss auf die Zuschlagsgewährung an sich haben solle. Das Einsparen von Ausgaben und massive Kürzungen dürften nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im Übrigen liege hier auch eine Pflichtverletzung durch den Dienstherrn der Klägerin vor, welcher einen gesonderten Vertrauensschutzgesichtspunkt begründe. Da gemäß der Aussage des Dienstherrn sie, die Klägerin, fest davon habe ausgehen dürfen, dass sie bei begrenzter Dienstfähigkeit einen Zuschlag bekommen werde, habe sie sich für diese Option entschieden. Hätte sie gewusst, dass ihr Zuschlag nicht in dieser Höhe gewährt würde, hätte sie auf Anordnung des temporären Vorruhestandes bestanden. Die Differenz zwischen dem fiktiven Ruhegehalt und den ihr ausgezahlten Bezügen von 450,-- € gehe bereits in den laufenden Kosten der Erwerbstätigkeit auf (Fahrtkosten usw.). Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen, der Zuschlag sei nicht in bewusster Kenntnis des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 gewährt worden. Durch Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens sei die ursprünglich fehlende Anhörung der Klägerin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt worden. Der Bescheid vom 13. Dezember 2011 sei auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Neuregelung des Zuschlages zu den Dienstbezügen, die in der Sache eine Rücknahme des ursprünglich bewilligten Zuschlages darstelle, sei § 48 HVwVfG. Die Voraussetzung für eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, hier des Bewilligungsbescheides vom 10. August 2011, lägen vor. Der Bescheid vom 10. August 2011, der die Gewährung des Zuschlages nach der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (DBZV Hessen 2002) regele, sei rechtswidrig, weil er auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruhe. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides sei auf den Erlasszeitpunkt, also den 10. August 2011, abzustellen. Als einzig mögliche Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschlages komme die Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 in Betracht. Insoweit schließe sich das erkennende Gericht jedoch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, Juris) an, der diese Verordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes für insgesamt verfassungswidrig erklärt habe und auch eine grundrechtskonforme Auslegung als nicht möglich angesehen habe. Der vier Monate später ergangene Bescheid des Beklagten beruhe folglich auf einer verfassungswidrigen und somit nichtigen Rechtsgrundlage und sei daher selbst rechtswidrig. Er habe somit nach § 48 HVwVfG zurückgenommen werden können. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG erfasse nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruhe, dass der Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Sie regele vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unrichtig entschieden habe, und finde somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkenne, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt habe. Es spiele daher keine Rolle, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses Kenntnis von der Unwirksamkeit der oben genannten Verordnung gehabt habe. Ebenso wenig sei es von Belang, ob der Beklagte durch die viermonatige Auszahlung der Klägerin den Eindruck vermittelt habe, er würde den Zuschlag in analoger Anwendung der ehemaligen Verordnung gewähren. Gemäß § 2 BBesG stehe die Besoldung von Beamten unter einem Gesetzesvorbehalt und dürfe nur erfolgen, wenn ein Gesetz dies bestimme oder regele. Damit sei die Gewährung von Bezügen ohne Rechtsgrundlage stets rechtswidrig und könne auch nicht durch eine analoge Anwendung geheilt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -; Juris, Umdruck Rdnr. 8, 18 f). Auch seien die weiteren Voraussetzungen des § 48 HVwVfG eingehalten worden. Der Bescheid vom 10. August 2011 stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG dar, für den die Rücknahmebeschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG gälten. Dabei sei zu beachten, dass diese gerichtlich voll überprüfbar seien und keine reinen Ermessensbeschränkungen des Beklagten darstellten, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar wären. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Die Gewährung des monatlichen Zuschlages zu den Dienstbezügen begründe ein Recht der Klägerin, die Auszahlung zu verlangen und stelle außerdem eine laufende Geldleistung dar, so dass § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG Anwendung finde. Die Klägerin habe auf den Bestand des Bescheides vom 10. August 2011 vertraut und ihr Vertrauen sei auch schutzwürdig. Allerdings trete es unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse hinter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG sei das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin sei dies der Fall. Die Klägerin habe vorgetragen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Bewilligungsbescheid Bestand habe und habe aus diesem Grund entsprechende Vermögensdispositionen getroffen, so dass eine Rücknahme immense Nachteile für sie mit sich bringen würde. Wenn sie schon gewusst hätte, dass ihr der Zuschlag nicht in dieser Höhe gewährt würde, hätte sie auf Anordnung des temporären Vorruhestandes bestanden. Die zwischen der begrenzten Dienstfähigkeit und dem Vorruhestand bestehende Differenz von 450,-- € gehe bereits in den laufenden Kosten der Erwerbstätigkeit auf. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - II B 24/72 -, Urteil vom 28. Oktober 1959 - VI C 88.57 -; Urteil vom 20. Mai 1959 - VI C 188.56 -, jeweils zitiert nach Juris) müsse das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge habe, wie dies vorliegend der Fall sei. Ausnahmen von dieser Regel seien nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen. Im konkreten Fall sei das Interesse der Klägerin zwar schutzwürdig, es lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, die den Vorrang des Interesses der Klägerin vor dem öffentlichen Interesse rechtfertigen würden. Insbesondere liege kein Härtefall vor, der ausnahmsweise einer anderen Regelung bedürfte. Vor diesem Hintergrund sei in die Abwägung einzubeziehen, dass die Rücknahme lediglich mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden sei und damit eine Rückforderung des in den vier Monaten ausgezahlten Zuschlages nicht stattgefunden habe. Ferner sei der Klägerin zur Kompensation ein monatlicher Betrag in Höhe von 150,-- € gewährt worden. Durch die konkrete Ausgestaltung der Rücknahmemodalitäten habe der Beklagte damit auch das schutzwürdige Interesse der Klägerin hinreichend berücksichtigt, so dass ein Härtefall nicht gegeben sei. Der Beklagte habe auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sei der Beklagte nicht aufgrund des Erlasses vom 9. Dezember 2011 - I 22 -B 1500 A - 62 StAnz. S. 1586) verpflichtet gewesen, der Klägerin über die bereits bewilligten vier Monate hinaus den Zuschlag in voller Höhe zu belassen. Bei dem Erlass handele es sich um eine sogenannte ermessenslenkende Vorschrift, mit der eine einheitliche Umsetzung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des damit verbundenen Wegfalls der Verordnung vom 6. Dezember 2002 gewährleistet werden solle. Eine solche Ermessensbindung sei grundsätzlich zulässig, sofern, woran vorliegend kein Zweifel bestehe, die Verwaltungsvorschrift sachgerecht sei. Zutreffend habe der Beklagte auch die Klägerin nicht unter den Personenkreis gefasst, der nach dem Erlass als Bestandsfall zu gelten habe. Darunter fielen vielmehr nur diejenigen Beamtinnen und Beamten, denen vor Verkündung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Zuschlag bewilligt worden sei. Nur in einem solchen Fall sei es in Abkehr der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerechtfertigt, einem Beamten ausnahmsweise zur Vermeidung von Härten Bezüge ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen § 2 BBesG zu bewilligen. Das Risiko, dass eine Rechtsgrundlage für eine Zahlung von Bezügen nachträglich durch Richterspruch entfalle, dürfe nicht zu Lasten derjenigen Empfänger dieser Leistung gehen, denen bereits bestandskräftig eine Leistung bewilligt worden sei. Bei der Klägerin stelle sich die Sachlage jedoch anders dar. Ihr sei der Zuschlag erst nach dem oben genannten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zuerkannt worden, also zu einem Zeitpunkt als die maßgebliche Verordnung bereits als verfassungswidrig und damit nicht anwendbar erklärt worden sei. Die Ausgangslage der Klägerin stelle sich damit nicht anders als die eines Empfängers staatlicher Leistungen dar, dem beispielsweise durch einen Rechenfehler oder durch falsche Anwendung einer Norm zu hohe Leistungen bewilligt worden seien. Damit verbleibe es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass solche behördlichen Fehler jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden dürften, wie dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sei. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013, eingegangen bei Gericht am 15. Januar 2013, hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das ihr am 18. Dezember 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Mit Beschluss vom 18. April 2013 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Oktober 2012 wegen der von der Klägerin dargelegten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit nicht etwa deshalb beanstandet, weil die Zuschläge zu hoch wären, sondern weil er Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz an ganz anderer Stelle der Verordnung herausgearbeitet habe. Es hätte also nahegelegen, die Verordnung allenfalls in Teilen für nichtig zu erklären, nicht aber sogleich die ganze Verordnung. Jedenfalls sei die Regelung der Zuschlagshöhe in der Verordnung nicht verfassungswidrig gewesen und stelle damit nach wie vor eine wirksame Rechtsgrundlage dar, so dass der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2011 als rechtmäßig anzusehen sei und eine Rücknahme nach § 48 HVwVfG nicht in Betracht gekommen sei. Soweit darüber hinaus das Verwaltungsgericht eine analoge Anwendung der aus seiner Sicht verfassungswidrigen Verordnung ablehne, sei dies ebenfalls nicht tragfähig. Der Hinweis auf § 2 BBesG verfange nicht, da der Zuschlag keine Besoldung sei, sondern eine Ausgleichszahlung für eine gekürzte Besoldung darstelle. Wenn der Beklagte vier Monate nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 den Zuschlag nach der Verordnung bewillige, so könne dies objektiv nicht anders bewertet werden, als dass die Erlassbehörde in analoger Anwendung der maßgeblichen Vorschrift der nichtigen Verordnung den Zuschlag bewilligt habe oder aber nach wie vor davon ausgehe, dass der hier relevante Teil der Verordnung von der Nichtigkeitserklärung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erfasst worden sei. Das Vorbringen des Beklagten, die Bewilligung sei in Unkenntnis der Nichtigkeitserklärung erfolgt, könne nicht durchgreifen. Der Beklagte habe als Prozesspartei in dem dem Urteil vom 6. April 2011 zugrundeliegenden Verfahren positive Kenntnis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gehabt. Überdies seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum angeblich nicht eingreifenden Vertrauensschutz rechtsfehlerhaft. Der Beklagte habe überhaupt kein Ermessen im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 10. August 2011 ausgeübt. Allein dieser Ermessensnichtgebrauch mache die Rücknahme rechtswidrig. Schon die Abwägung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten hätte in jedem Fall einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides entgegengestanden. Auch der Erlass des Ministeriums vom 9. Dezember 2011 stelle keine sachgerechte Verwaltungsvorschrift dar, denn er enthalte überhaupt keine Vorgaben für die Ausübung des Ermessens im konkreten Einzelfall. Überdies habe der Erlass bei Ausbringung des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 13. Dezember 2011 anscheinend noch gar nicht vorgelegen, da in dem Bescheid mit keinem Wort auf den Erlass Bezug genommen werde. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, seit Januar 2012 lediglich eine monatliche Abschlagszahlung von 150,-- € erhalte. Ein etwaiger neuer Bescheid nach der Verordnung über die Zuschläge zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (DBZV Hessen 2012) sei bis heute nicht erlassen worden. Die neue Verordnung dürfte auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sein und einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot beinhalten. Gemäß § 5 DBZV Hessen 2012 trete sie nämlich rückwirkend zum 1. April 2011 in Kraft, obwohl die alte Verordnung noch bis zum 6. April 2011 Bestand gehabt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Oktober 2012 - I K 576/12.KS - den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Anwendung der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 sei durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 - „aufgehoben worden“. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Anwendung der Vorschrift insgesamt und mit sofortiger Wirkung, somit ohne Übergangskorridor und ohne Bestandsschutz für Teile der Norm als mit höherrangigem Recht unvereinbar eingestuft. Eine weitere Anwendung des gerichtlich verworfenen Rechtes käme einer Missachtung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gleich. Eine Anwendung alten Rechtes nach dem Günstigkeitsprinzip und somit nach Belieben müsse deshalb als rechtswidrig abgelehnt werden. Die Klägerin sei auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein „Bestandsfall“. Ein solcher liege vor, wenn bereits vor dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Arbeitszeit infolge einer Teildienstfähigkeit herabgesetzt und entsprechend Teildienstbezüge gewährt worden seien. Da die Klägerin erst ab dem 1. September 2011 die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erfülle, könne sie nicht beanspruchen, ein „Bestandsfall“ zu sein. Ihre Besoldung richte sich demnach ab dem 1. September 2011 nach § 72 a BBesG i.V.m. der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 12. Dezember 2012. Die Meinung der Klägerin, die Neufassung der Verordnung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, gehe fehl. Auf Nachfrage des Gerichtes hat der Beklagte bestätigt, dass der Klägerin bei Anwendung der DBZV 2012 Hessen gar kein Zuschlag zu den Dienstbezügen zusteht, da die zeitanteiligen Dienstbezüge höher sind als die fiktiven Versorgungsbezüge. Der einschlägige Verwaltungsvorgang des Beklagten liegt vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.