Beschluss
1 A 2036/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0402.1A2036.13.Z.0A
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Leitsätze
1. Beantragt ein Beamter in der Erwartung eines ihm durch eine Versorgungsauskunft mitgeteilten Ruhegehaltssatzes seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn die Versorgungsauskunft fehlerhaft war und der nach der Ruhestandsversetzung festgesetzte Ruhegehaltssatz niedriger ausfällt. Der grundsätzlich erstattungsfähige Schaden besteht in der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte.
2. § 3 Abs. 2 BeamtVG und § 49 Abs. 2 BeamtVG schließen einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft nicht aus.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.380,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt ein Beamter in der Erwartung eines ihm durch eine Versorgungsauskunft mitgeteilten Ruhegehaltssatzes seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn die Versorgungsauskunft fehlerhaft war und der nach der Ruhestandsversetzung festgesetzte Ruhegehaltssatz niedriger ausfällt. Der grundsätzlich erstattungsfähige Schaden besteht in der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte. 2. § 3 Abs. 2 BeamtVG und § 49 Abs. 2 BeamtVG schließen einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft nicht aus. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.380,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da entgegen der Auffassung der Beklagten keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es liegt zunächst der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,77). Mit dem angegriffen Urteil vom 15. August 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes Versorgungsbezüge auf Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 65,69 % zu gewähren, weil der Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts im Vertrauen auf die Richtigkeit einer ihm am 28. April 2011 erteilten Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, in der dieser Satz genannt worden war, mit Ablauf des Monats August 2011 in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten war. Bei der Berechnung war eine vom Kläger in der Zeit von 1967 bis 1971 absolvierte Berufsausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 1. September 2011 hatte der Beklagte die Versorgungsbezüge auf Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 59,95 % endgültig festgesetzt, wobei die vorgenannte Berufsausbildung nicht in Anrechnung gebracht worden war. Die hiergegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Gießen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. Juli 2012 - 5 K 170/12.GI - abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass durch die unrichtige Auskunft ein Vermögensschaden in der Höhe eingetreten ist, als die Versorgungsbezüge des Klägers nach seinem Ruhestandeintritt um monatlich 205,- € geringer ausfallen als es nach der Berechnung in der Versorgungsauskunft der Fall gewesen wäre, auf deren Richtigkeit der Kläger bis zum Erlass des Bescheids über die abweichende endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge vertrauen konnte. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen näher begründet ausgeführt, dass es die Überzeugung gewonnen hat, dass die am 28. April 2011 unrichtig erteilte Auskunft mit der Berechnung einer um 205,- € höheren monatlichen Versorgung als der letztlich nach dem Ruhestandseintritt gewährten Versorgung den Kläger dazu veranlasst hat, mit Ablauf des Monat August 2011 in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten (vgl. 7 bis 8, Buchst. b) des Urteilsabdrucks). Unerheblich ist hierbei, dass die Antragstellung für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand Anfang April 2011 und damit vor Erteilung der Auskunft erfolgt ist. Denn der Kläger hatte erstinstanzlich von der Beklagtenseite unwidersprochen vorgetragen, dass es einer bei der Deutschen Telekom AG geübten Praxis entsprach, Anträge auf vorzeitigen Ruhestand zu stellen, sich daraufhin die Höhe der Versorgungsbezüge berechnen zu lassen und einen gestellten Antrag auf vorzeitigen Ruhestand dann zurück zu nehmen, wenn dem Antragsteller die Höhe der zur erwartenden Versorgung zu niedrig erschien; viele Kollegen hätten dementsprechend verfahren. Soweit die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags behauptet, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinander, „dass behauptet werde, dass ein bereits gestellter Antrag auf Vorruhestand von ihm wie von anderen zunächst gestellt worden sei, solche Anträge aber zurückgenommen werden könnten,“ ist das nach den vorstehenden Ausführungen nicht zutreffend. Das Gericht ist von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgegangen, weil die Beklagte dem im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegen getreten war und dies im Übrigen bis heute nicht getan hat. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags über eine geübte Praxis der Stellung von Anträgen auf vorzeitigen Ruhestand und Akzeptanz der späteren Rücknahme zu bestreiten, wenn es eine solche Praxis bei ihr nicht gegeben haben sollte. Das fehlende Bestreiten und der hier gemachte Vorhalt, der Kläger habe den Antrag zurück nehmen sollen, spricht vielmehr für die Existenz einer solchen Praxis. Soweit die Beklagte zudem vorträgt, „normalerweise“ würden derartige Anträge von Bediensteten erst dann gestellt, wenn ernsthafte Absichten bestehen, in den Vorruhestand zu treten, und sodann behauptet, der Kläger bringe durch sein Verhalten „jedenfalls indirekt zum Ausdruck, dass die Entscheidung zum Vorruhestand in jedem Fall feststand“, setzt die Beklagte ihre eigene Bewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens an diejenige des Verwaltungsgerichts, welches in ausführlicher und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Würdigung des Sachverhalts zu einer anderen Einschätzung gelangt ist. Die diesbezüglichen Ausführungen unter Buchst. b) auf den Seiten 7 bis 8 des Entscheidungsumdrucks und damit die Kausalität der fehlerhaften Auskunft für Entscheidung des Klägers zum vorzeitigen Ruhestandseintritt unter Inkaufnahme einer geringeren Versorgung sind mit der oben widergegebenen Behauptung, die rein spekulativ ist und jegliches Eingehen auf den klägerischen Vortrag vermissen lässt, nicht schlüssig infrage gestellt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2013 sind auch nicht deswegen begründet, weil – wie die Beklagte vorträgt – Versorgungsauskünfte als unverbindlich gekennzeichnet und dementsprechend auch unverbindlich seien. Zur Begründung verweist sie auf ein nur dem Aktenzeichen nach ohne Datumsangabe bezeichnetes Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt, das diese Rechtsauffassung stützen soll. Es sei hiernach zwischen „Wissens- und Willenserklärungen“ zu differenzieren, wodurch bei Versorgungsauskünften die Anforderungen an die Bearbeiter, gemeint sind offenbar Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit, geringer seien als beim Erlass förmlicher Bescheide. Mangels Vorlage der vollständigen Auskunft der Beklagten vom 28. April 2011 (der Kläger hat nur die Berechnung vorgelegt, in der allein von der Beklagten seitens vorgelegten Widerspruchsakte findet sich auch nur eine solche) ist schon nicht feststellbar, ob die hier konkret erteilte Auskunft als unverbindlich gekennzeichnet gewesen ist. Selbst wenn dem so wäre, lässt die Begründung der Beklagten zur geltend gemachten Unverbindlichkeit der Auskunft jegliche Auseinandersetzung mit der hierauf eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 6, zweiter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz, des Urteils vermissen, wonach sich aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht eine Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung und korrekten Auskunftserteilung entnehmen lässt. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist damit schon nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Dessen ungeachtet bestehen in der Sache auch dann keine Bedenken gegen die Heranziehung der Versorgungauskunft der Beklagten vom 28. April 2011 als Grundlage des Amtshaftungsanspruchs, wenn der allein vorgelegten Berechnung ein Anschreiben mit einem Hinweis auf eine Unverbindlichkeit vorangestellt gewesen sein sollte. Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört es Beamte, die um Beratung über die konkreten Rechtfolgen von Anträgen nachsuchen, vollständig und zutreffend zu beraten (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10 Rdnr. 19). Beantragt ein Beamter eine Versorgungsauskunft, die erkennbar mit einer ins Auge gefassten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand steht, ist daher – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die zuständige Stelle verpflichtet, die für die erbetene Auskunft notwendigen Daten sorgfältig zu ermitteln und die Auskunft auf der Grundlage dieser Daten nach den maßgeblichen Bestimmungen des BeamtVG ohne Rechtsfehler zu erstellen. Dabei kann sich der Dienstherr von der ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht obliegenden Verpflichtung nicht durch eine standardisiert verwandte Kennzeichnung der Auskunft als „unverbindlich“ haftungsrechtlich freizeichnen. Anderenfalls würde nämlich der Fürsorgepflicht und dem Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 49 Abs. 1 Satz BeamtVG nicht entsprochen, welcher einen Anspruch auf Auskunftserteilung zum Anspruch auf Versorgungsbezüge ausdrücklich einräumt, um Beamte zu sachgerecht zu informieren und dadurch Grundlagen für eine Planung zu geben, was die Altersvorsorge angeht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 – III ZR 155/02, juris, Rdnr. 10 zu § 109 SGB VI). Nichts anderes ergibt sich aus § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des Urteils zutreffend ausgeführt hat. Danach steht die Auskunft unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit der Umfang der „Unverbindlichkeit“ bzw. Begrenzung des schutzwürdigen Vertrauens in die Richtigkeit der Auskunft: Vertrauensschutz wird nur insoweit begründet als die der Auskunft zugrunde gelegte Datengrundlage richtig und vollständig erfasst ist und sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert. Beide Gesichtspunkte sind vorliegend nicht betroffen. Nach alledem ist die Versorgungsauskunft geeignete Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch (vgl. ebenso: VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI– juris, Rdnr. 44). Soweit die Beklage vorträgt, vorherige Zusicherungen wären nach § 49 Abs. 2 BeamtVG und nach § 3 BeamtVG unwirksam, und die Auffassung vertritt, aus diesem Grund könne auch ein Schadensersatzanspruch nicht auf die Versorgungsauskunft gestützt werden, weil dies nicht dem Willen den Gesetzgebers entsprechen und eine Umgehung der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften bedeuten würde, ist dem nicht zu folgen. § 3 BeamtVG dient dazu – und entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 BeamtVG - eine strenge Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung durch das Verbot von Begünstigungen durchzusetzen, indem die Höhe des Primäranspruchs auf Versorgungsleistungen nach Vorschriften des BeamtVG auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt wird (vgl. Plog/Wiedow, BBG-Komm., Std. Mai 2012, § 3 BeamtVG, Rdnr. 1). Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch betrifft nicht den Primäranspruch auf Versorgung, sondern den haftungsrechtlichen Sekundäranspruch nach § 839 BGB, der durch § 3 Abs. 1 BeamtVG gerade nicht ausgeschlossen ist (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O. Rdnr. 77; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI–, juris Rdnr. 42; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2010 – AN 1 K 09.01731 –; VG München, Urteil vom 17. Februar 2004 – M 5 K 02.4284, juris). Haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Erteilung einer unrichtigen Versorgungsauskunft unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur sorgfältigen Prüfung derartiger Auskünfte, für die § 49 Abs. 10 BeamtVG einen gesetzlichen Anspruch begründet. Dass sich aus der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Schadensersatzansprüche ergeben können, ist allgemein anerkannt. Die Frage der hieraus abzuleitenden haftungsrechtlichen Folgen hat nichts zu tun mit den in § 3 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 BeamtVG genannten Zusagen einer höheren Versorgung, die mit einer Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 Satz 1 BeamtVG nicht gegeben worden, und auch nicht nach Sinn und Zweck so einzuordnen sind. Im Gegenteil, die nach § 49 Abs. 10 Satz 1 BeamtVG gesetzlich begründete Pflicht zur schriftlichen Erteilung einer Versorgungsauskunft macht für den anspruchsberechtigten Beamten nur dann Sinn, wenn der Versorgungsauskunft (- vorbehaltlich der in § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG angesprochenen Änderungen der Sach- oder Rechtslage und der Richtigkeit der Datengrundlage -) über das Haftungsrecht auch Verbindlichkeit zukommt, so dass sich die betroffenen Beamten hinsichtlich ihrer Planung zur Gestaltung des Ruhestands darauf verlassen können. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führte dazu, dass trotz der erkennbaren Bedeutung einer solchen Auskunft als Grundlage für die Lebensplanung des künftigen Ruhestandsbeamten der Dienstherr nachlässig oder gar ungeprüft unrichtige Versorgungsauskünfte folgenlos erteilen dürfte und daraus entstandene Schäden bei dem Beamten verblieben. Das ist gesetzgeberisch nicht gewollt. Die Gewährung von Schadensersatz steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39/99– = BVerwGE 112, 308, juris). Auch danach wird die verschuldensabhängige Haftung aus der Verletzung von Fürsorgepflichten gerade nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 28). Die Beklagte trägt darüber hinaus zur Begründung der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel vor, ein finanzieller Schaden sei dem Kläger gar nicht entstanden, weil er bei korrektem Handeln der Verwaltung auch nur eine Versorgung ohne Berücksichtigung der fraglichen Zeiten erhalten hätte und daher trotz des hier vorliegenden fehlerhaften Handels der Verwaltung im Ergebnis finanziell nicht schlechter gestellt sei. Die reine Erwartung höherer Versorgungsbezüge stelle keinen Schaden im Rechtssinne dar. Diese Sichtweise ist nicht zutreffend. Amtliche Auskünfte müssen sachlich richtig, unmissverständlich und vollständig sein, um den Beamten vor nachteiligen Fehlschlüssen aus dieser Unterrichtung zu bewahren. Verletzt der Dienstherr diese Pflicht schuldhaft und ruft die unrichtige oder irreführende Auskunft bei dem Beamten einen Irrtum hervor, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung vorzunehmen zu unterlassen, und erleidet der Beamte dadurch einen Vermögensschaden, hat der Dienstherr diesen Schaden zu ersetzen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006, 2 C 6/06 –,juris, VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI, juris; BGH, Urteil vom 21. April 2004 – III ZR 264/04 – und vom 10. Juli 2003 – III ZR 155/02 = BGHZ 155, 354 ff., juris, letzterer zum Schadensersatzanspruch wegen einer unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung). Dabei wird durch die erteilte Auskunft ein Vertrauenstatbestand für Vermögensdispositionen begründet, welcher in dem Umfang Schutz bietet, in dem der Adressat auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen konnte (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 839 Rdnr. 41 m.w.N.). Der Hinweis der Beklagten auf Palandt, a.a.O., Rdnr. 77, wonach nur der Schaden zu ersetzen ist, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dient (negatives Interesse), und wonach der Beamte so zu stellen ist, als ob sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten hätte, steht dem nicht entgegen. Die Aussage gibt in allgemeiner Form richtig wieder, in welchem Umfang Schadensersatz bei der Verletzung einer Amtsplicht zu gewähren ist. Besteht diese aber darin, dass eine amtliche Auskunft fehlerhaft erteilt wurde, ist das Vertrauen des Beamten in die Richtigkeit der Auskunft geschützt, was nur dann erreicht ist, wenn darauf gründende Vermögensdispositionen dementsprechend ausgeglichen werden. Ein durch die unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden ist vorliegend deswegen eingetreten, weil mit der Stellung des Antrags auf Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Inkaufnahme einer geringeren Versorgung verbunden ist. Die Entscheidung über den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beinhaltet damit eine Vermögensdisposition des Klägers in Form des Verzichts auf höhere Versorgungsbezüge um den Vorteil des früheren Ruhestandseinritts. Da die Entscheidung über den vorzeitigen Ruhestandseintritt nach den unwidersprochen gebliebenen und im übrigen in jeder Hinsicht plausibel erscheinenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch die unrichtige Mitteilung der um 205,- € monatlich höheren Versorgungsbezüge motiviert worden ist, ist ein Vermögensschaden in Höhe dieses geringeren Versorgungsbetrags durch die Auskunft adäquat kausal verursacht worden, weil der Kläger in diesem Umfang auf die Richtigkeit der Versorgungsauskunft vertraut hat und dieses Vertrauen nicht erfüllt worden ist. Dem wird die Sichtweise des Beklagten, wonach kein Schadensersatz zuzusprechen sei, weil der Kläger bei einer korrekten Auskunftserteilung geringere Versorgungsbezüge erhalten hätte, nicht gerecht. Sie berücksichtigt nicht, dass bei der Erteilung einer zutreffenden Auskunft der Kläger gerade nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten wäre und die streitgegenständliche Verminderung der Versorgungsbezüge nicht eingetreten wäre. Sie berücksichtigt auch nicht, dass durch die fehlerhaft erteilte Versorgungsauskunft ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt der höheren Versorgungsbezüge im Fall der Aufrechterhaltung des Antrags auf vorzeitigen Ruhestand begründet worden ist, welches in dem Umfang Schutz für Vermögensdispositionen bietet, in dem der Adressat auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen konnte. Dieses Vertrauen ist durch die spätere Gewährung lediglich der geringeren Versorgungsbezüge verletzt worden. Damit ist die Beklagte zur Gewährung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte, nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verpflichtet (vgl. zum Umfang des Ersatzanspruchs in dieser Höhe: BGH, Urteil vom 10. Juli, 2003, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011, a.a.O., LG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2013, 15 O 386/2003, juris). Dem steht auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, dem Kläger müsse vorgehalten werden, dass er nach Kenntniserlangung von der Unrichtigkeit der Versorgungsauskunft keinen Versuch zur Rücknahme des Antrags auf vorzeitigen Ruhestand unternommen habe und er „das Beste aus zwei Welten, nämlich im Vorruhestand (zu) verbleiben und ein überhöhtes Ruhegehalt“ begehre. Dies verkennt die Verantwortlichkeiten für die eingetretene Lage. Es bleibt schon unklar, woraus sich eine solche Verpflichtung in Ansehung der von der Beklagten fehlerhaft erteilten Auskunft ergeben soll. Bis zum Bescheid über die endgültige Festsetzung des Ruhegehalts vom 1. September 2011, mithin zu einem Zeitpunkt als der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand schon vollzogen war, hatte der Kläger keine Veranlassung, die Richtigkeit der gegebenen Auskunft vom 28. April 2011 in Frage zu stellen. Danach wäre eine Rücknahme des Antrags - ungeachtet der Frage der Zumutbarkeit in Ansehung des bereits vollzogenen Ruhestandseintritts – auch rechtlich bedeutungslos, weil sie nicht die Unwirksamkeit des vorzeitigen Ruhestandeintritts und Reaktivierung des Klägers als aktiver Beamter zu Folge hätte. Insofern ist nicht ersichtlich, was die Antragsrücknahme zu diesem Zeitpunkt hätte bewirken sollen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es nach dem Ruhestandseintritt Sache des Beklagten gewesen wäre, dem Kläger ein Angebot zur Reaktivierung zu unterbreiten. Nur wenn das erfolgt wäre, hätte Veranlassung bestanden, im Zusammenhang mit Schadensabwendungspflichten des Klägers zu diskutieren, ob eine Verpflichtung zur Annahme bestanden hätte. Auf diese zutreffenden Ausführungen geht die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ein. Die Beklagte macht hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes des weiteren geltend, der zuerkannte Schadensersatz hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger beim Verbleiben im Dienst einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 67,14 % hätte erreichen können. Der Schaden sei unter diesem Gesichtspunkt erheblich geringer und hätte auf die Regelaltersgrenze beschränkt werden müssen. Auch der Wegfall der Dienstpflicht und das Entfallen von täglichen Fahrtkosten und sonstiger Werbungskosten sei außer Acht gelassen worden. All diese Argumente sind in Ansehung der vorgenannten Ausführungen nicht durchgreifend. Ersatz ist im Umfang des durch die fehlerhafte Auskunft begründeten Vertrauens zu leisten, was den monatlichen Differenzbeträgen des der fehlerhaft mitgeteilten und durch die letztlich gewährten Versorgungsbezüge bis zum Versterben des Klägers entspricht. Das lässt keinen Raum für die angestellten hypothetischen Betrachtungen, die zudem nicht berücksichtigen, dass der Beklagte aktuelle laufende Bezüge und nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers monatlich den Differenzbetrag zwischen den jetzt nach einem Ruhegehaltsatz von 65,69 % zu gewährenden Versorgungsbezügen und Bezügen nach dem hier vorgetragenen Satz von 67,14 % (die Richtigkeit unterstellt) erspart. Der Wegfall der Dienstpflicht selbst führt zu keiner Reduzierung der Höhe des entstandenen Schadens. Das Entfallen der täglichen Fahrtkosten und sonstiger Wegekosten würde die Schadenshöhe nur begrenzen, wenn die Weiterzahlung der Dienstbezüge des Klägers Streitgegenstand wäre. Soweit die Beklagte sodann geltend macht, der Kläger könnte aus den nicht bei der Beamtenversorgung in Anrechnung gebrachten Zeiten möglicherweise einen Rentenanspruch haben, was „einer Perpetuierung des Schadensersatzes über die Altersgrenze“ entgegen stehe, liegt es an ihr, sich hierüber Klarheit zu verschaffen. Es bleibt ihr unbenommen, in einem solchen Fall vom Kläger eine Anrechnung verlangen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Allerdings hat der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits bekundet, dass sich sein Schadensersatzanspruch ab Erreichen der Mindestaltersgrenze entsprechend vermindere. Auch der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dürfte in diesem Sinn zu verstehen sein. Schließlich liegt der gerügte Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Einen solchen sieht die Beklagte darin begründet, dass sich das Verwaltungsgericht angeblich nicht mit der Begründung des Widerspruchsbescheids auseinandergesetzt habe und dadurch § 86 VwGO verletzt habe. Die Widerspruchsbegründung beschränkte sich darauf, auf insgesamt einer Seite die inhaltlich nicht weiter vertieften und hier wiederholten Behauptungen aufzustellen, es sei kein Schaden entstanden, der Kläger erstrebe eine ungerechtfertigte Besserstellung und eine § 3 BeamtVG widersprechende Versorgung und, dass die Auskunft nur unverbindlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten sehr ausführlich auseinander gesetzt. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, worin ein Verfahrensfehler liegen soll. § 86 VwGO begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens, der entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung festgesetzt wurde, beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).