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Beschluss

1 B 1967/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0421.1B1967.14.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Oktober 2014 - 5 L 2417/14.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.551,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Oktober 2014 - 5 L 2417/14.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.551,49 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, bei der Besetzung des in der Einsatzstelle Frankfurt am Main ausgeschriebenen Dienstpostens der Bewertung Lokf 9 (Lokomotivbetriebsinspektor, Laufbahn Lokführer) den Beigeladenen zu 1. dem Antragsteller vorzuziehen und zu befördern. Unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die den Umfang der Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen und auch begrenzen, sind Gründe, die für eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung sprechen könnten, nicht erkennbar. Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zwar das Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 8. September, in dem die Beigeladene zu 2. dem Antragsteller mitteilt, „dass wir Sie im Rahmen unserer Auswahlentscheidung nach Abwägung aller für die Auswahl maßgebenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigen konnten“ als nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen entsprechend angesehen, weil die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sich nicht ansatzweise daraus ergäben, hätte dies aber für unschädlich gehalten, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller sich vor Stellung des Eilantrages durch Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren Kenntnis von den wesentlichen Auswahlerwägungen hätte verschaffen können. Dabei habe das Verwaltungsgericht einen vom Antragsteller vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel (vom 9. Mai 2014, - 1 L 402/14.KS -), in dem auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris) und einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalens (vom 29. Juli 2010 - 6 B 774/10 -, juris) Bezug genommen werde, wonach dem unterlegenen Bewerber nicht nur das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitzuteilen sei, sondern - um ihm eine verantwortliche Entscheidung darüber ermöglichen, ob er Rechtsschutz in Anspruch nehmen will - auch eine zumindest rudimentäre Begründung gegeben werden müsse. Diesen in den genannten Entscheidungen definierten Mindestanforderungen genüge das Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 8. September 2014 nicht. Es werde dort weder Bezug genommen auf die dienstlichen Beurteilungen oder den Inhalt der Personalakten, noch würden Hilfskriterien benannt. Dem ist entgegen zu halten, dass sich die vom Antragsteller genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mit der Frage, welche Konsequenzen eine nicht den Mindestanforderungen entsprechende Mitteilung über die Auswahl eines anderen Bewerbers im Hinblick auf die Verletzung des hier allein streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs hat, nicht auseinandersetzen und die Ausführungen in den Gründen der Entscheidungen auch nicht nahe legen, dass eine nicht ausreichende Begründung der Auswahlmitteilung an den unterlegenen Bewerber ohne Weiteres zur (unheilbaren) Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führen soll. Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Senats vom 23. Mai 2000 (- 1 TZ 591/00 - juris) geht demgegenüber davon aus, dass eine Akteneinsichtnahme - bei zuvor nicht (ausreichend) begründeter Mitteilung über den Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens -, mit der ein unterlegener Bewerber erstmals Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung erhält, ein erledigendes Ereignis im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO darstellen kann. Aus dieser Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4 2. Absatz des angefochtenen Beschlusses ergibt, angeschlossen hat und an der der Senat festhält, folgt, dass mit einer nachträglich gewährten Einsicht in die schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung der Fehler in der Mitteilung an den unterlegenen Bewerber im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch zumindest nicht mehr beachtlich ist. Ob vor diesem Hintergrund einem Verfahrensbeteiligten, der seine rechtlichen Möglichkeiten, sich durch Einlegung von Rechtsmitteln oder Einsichtnahme in die Behördenvorgänge Kenntnis von der Begründung der Auswahlentscheidung zu verschaffen, nicht wahrnimmt, die Unbeachtlichkeit der mangelnden oder mangelhaften Begründung entgegengehalten werden darf, kann offenbleiben, da der vermeintliche Fehler aus anderen Gründen unbeachtlich ist. Denn die Mitteilung über den Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens an den unterlegenen Bewerber ist als Verwaltungsakt zwar nach § 39 Abs. 1 HVwVfG schriftlich zu begründen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris, m.w.N.), eine mangelnde oder mangelhafte Begründung kann jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Diese Nachholung ist hier durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. September 2014 erfolgt, in dem auf den Seiten 3 und 4 die Gründe für die Auswahl des Beigeladenen zu 1. nochmals im Einzelnen und entsprechend den Gründen im Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 4. August 2014, mit dem die Antragsgegnerin unter Darstellung ihrer Auswahlerwägungen um Herstellung des Einvernehmens mit der beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen zu 1. bittet, dargelegt wurden. Ungeachtet der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen an die Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber zu stellen sind, wäre eine mangelnde oder mangelhafte Begründung daher jedenfalls deshalb nicht mehr beachtlich, weil dieser Mangel geheilt wurde. Diese Betrachtungsweise verlagert - ebenso wie die des Verwaltungsgerichts - auch nicht in unzulässiger Weise die rechtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung auf den Antragsteller, wie dieser in seiner Beschwerdebegründung weiter vorträgt. Denn derjenige, der eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen will, muss immer eine rechtliche Prüfung seiner Erfolgsaussichten vornehmen und sich dazu auch in der Regel durch Akteneinsicht einen umfassenden Einblick in den Verfahrensgang verschaffen. Davon entbindet ihn auch eine ausreichend begründete Mitteilung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens nicht. Denn auch eine rudimentäre Begründung, wie sie teilweise von der Rechtsprechung für ausreichend erachtet wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 6 B 774/10 -, juris), wird in der Regel eine abschließende Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs nicht ermöglichen und die Einsichtnahme in die Akten des Auswahlverfahrens erfordern. Zwar soll die Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens (rechtlich) zu überprüfen. Allein der Umstand, dass der unterlegene Bewerber ggf. weitere (rechtliche) Schritte unternehmen muss, um eine ausreichende Begründung zu erhalten, schmälert seinen Rechtsschutz jedoch nicht und erschwert ihn auch nicht unzumutbar. Dem unterlegenen Bewerber, dem zwar das Ergebnis, nicht aber eine eingehendere Begründung seines Unterliegens bekannt gegeben wird, wird weder die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln abgeschnitten, noch trägt er ein Kostenrisiko, wenn er nach erfolgter Einsicht in den Auswahlvermerk oder nachgeholter Begründung die Entscheidung akzeptiert und sich das Rechtsmittelverfahren bzw. das gerichtliche Eilverfahren erledigt (siehe dazu Beschluss des Senats vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris, m.w.N.), worauf auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat. Eine Verletzung der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, den der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt, vermag der Senat daher ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller weiter rügt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die wesentlichen Auswahlerwägungen seien hinreichend aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 2. an den Antragsgegner vom 4 August 2014 ersichtlich und die Beigeladene zu 2. sei damit ihrer Dokumentationspflicht ausreichend nachgekommen, verlagere die Entscheidungskompetenz bei beamtenrechtlichen Stellenbesetzungen unzulässig von einem Hoheitsträger auf die aktienrechtlich organisierte Beigeladene zu 2) und führe zu einer Verletzung der Art. 33 Abs. 4 und 5 GG, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, woraus sich hier rechtliche Bedenken ergeben sollten. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass der Antragsteller dem entgegengetreten wäre, ausführlich und im Einzelnen dargelegt, aus welchen gesetzlichen Vorschriften sich die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. für die streitige Auswahlentscheidung ergibt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sich diese Auswahlentscheidung durch das mit Schreiben vom 1. September 2014 erteilte Einvernehmen ausdrücklich zu eigen gemacht und damit den (unbegründeten) Bedenken des Antragstellers Rechnung getragen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung greift der Antragsteller nicht an, so dass der Senat in diesem Beschwerdeverfahren darauf nicht weiter eingehen musste. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1,52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).