Beschluss
1 E 1094/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0708.1E1094.15.0A
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 33 Abs. 1 VwGO unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Eine Verhinderung ist nur genügend entschuldigt nach § 33 VwGO, wenn der ehrenamtliche Richter seine Verhinderung, an einer Sitzung teilzunehmen, dem Gericht unverzüglich, das heißt so bald wie möglich mitteilt.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 - 6 O 1677/15.F - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 33 Abs. 1 VwGO unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Eine Verhinderung ist nur genügend entschuldigt nach § 33 VwGO, wenn der ehrenamtliche Richter seine Verhinderung, an einer Sitzung teilzunehmen, dem Gericht unverzüglich, das heißt so bald wie möglich mitteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 - 6 O 1677/15.F - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Durch Beschluss vom 11. Mai 2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. Mai 2015 setzte der Vorsitzende der 6. Kammer gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- Euro fest. In den Gründen heißt es, der ehrenamtliche Richter sei zu der am 7. Mai 2015 anberaumten Sitzung, zu der er ordnungsgemäß geladen war, ohne Entschuldigung nicht erschienen. Telefonische Nachforschungen zu seinem Verbleib seien erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 (nicht vom 10. Mai 2015, wie in der Beschwerdeschrift angegeben), welches beim Verwaltungsgericht am 12. Mai 2015 einging, teilte der Beschwerdeführer mit, er habe an der Sitzung am 7. Mai 2015 nicht teilnehmen können, weil er an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt sei. Beigefügt war eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Tage 7./.8. Mai 2015 unter Angabe des Feststellungsdatums 8. Mai 2015. Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Ordnungsgeldes vom 11. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Beschwerde eingelegt und sich auf die angezeigte Erkrankung berufen. Der Vorsitzende hat am 8. Juni 2015 schriftlich festgehalten, dass er der Beschwerde nicht abhilft. Die persönlich erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ordnungsgeldfestsetzung ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts auch ohne anwaltliche Vertretung zulässig (vgl. i. Erg. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 F 1/04 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 2 P 6/02, 2 O 47/02; Sodann/Ziekow, VwGO-Komm. 4. Aufl. 2014, § 33 Rdnr. 11; Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 27. Erg.-Lfg., Okt. 4014, § 33 Rdnr. 10; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO-Komm. 21. Aufl. 2015 § 33 Rdnr. 3, VGH Baden-Württemberg bezüglich eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen, Beschluss vom 18. November 2002, Az.: 12 S 2217/02 - ). Dabei kann dahinstehen, ob ehrenamtliche Richter als Beteiligte im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO oder als "sonst von der Entscheidung Betroffene" anzusehen sind (so die Begründung der vorzitierten Rechtsprechung zur Bejahung bzw. Verneinung des Vertretungszwangs im Beschwerdeverfahren). Da die Beschwerde die Ordnungsgeldfestsetzung gegen einen ehrenamtlichen Richter betrifft, dürfte ihm eine Beteiligteneigenschaft in dem Beschwerdeverfahren kaum abzusprechen sein. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich das Recht zur persönlichen Beschwerdeerhebung des ehrenamtlichen Richters ohne Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO aus systematischen Gründen. Im Verfahren um die Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters nach § 24 Abs. 3 oder 5 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters, ohne dass dieser dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Da sich die nicht konsentierte Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters als stärker einschneidende Maßnahme gegenüber einer Ordnungsgeldfestsetzung nach § 33 VwGO darstellt, würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, das Verfahren um die Ordnungsgeldfestsetzung dem Vertretungszwang zu unterwerfen, obgleich ein solcher für ein ebenfalls vor dem Oberverwaltungsgericht streitig geführtes Amtsentbindungsverfahren nicht gilt. Die danach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zwar bestehen vorliegend Bedenken, ob der Beschwerdeführer vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes in der gebotenen Weise angehört worden ist. Die Notwendigkeit der Anhörung des ehrenamtlichen Richters vor einer Ordnungsgeldfestsetzung ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. zur Erforderlichkeit der Anhörung: Sodann/Ziekow, VwGO-Komm., a.a.O., Schoch/ Schneider/Bier, a.a.O., Rdnr. 9 m.w.N.). Danach hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör, was erfordert, dass einem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, sich vor einer belastenden Entscheidung zur Sache zu äußern. Zwar ist der Beschwerdeführer in seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes hingewiesen worden, wenn er sich ohne genügende Entschuldigung zur Sitzung nicht einfindet. Ob das im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend gewesen ist, erscheint vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass die Ordnungsgeldfestsetzung des Beschwerdeführers einige Tage nach der versäumten Sitzung getroffenen worden ist, ohne dass ihm zuvor Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zu den Gründen zu äußern, warum er an dem Sitzungstag nicht erschienen ist. Die Frage mag offen bleiben, weil dem Zweck des Anhörungsgebots nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegend jedenfalls dadurch Genüge getan ist, dass der Vorsitzende in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts, den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 zur Entschuldigung seines Nichterscheinens am Sitzungstag des 7. Mai 2015 vorgetragen hat, entschieden hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, auch in Ansehung der vorgetragenen Gründe und der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung am 8. Juni 2015 keinen Anlass für eine Aufhebung oder Abänderung seiner Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsgeldes zu sehen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Ordnungsgeldes in der genannten Höhe ist in der Sache nicht zu beanstanden. Nach § 33 VwGO kann der Vorsitzende einem ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet, ein Ordnungsgeld und die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Danach wurde rechtsfehlerfrei verfahren. Der Beschwerdeführer ist zu der am 7. Mai 2015 anberaumten Sitzung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, unentschuldigt nicht erschienen. Die nachträgliche Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Sitzungstag mit Schreiben vom 11. Mai 2015, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 12. Mai 2015, ändert hieran nichts. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, die geltend gemachte Magen-Darm-Erkrankung und dadurch bedingte Verhinderung dem Gericht vor der Sitzung unverzüglich anzuzeigen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 1974 - VI TI 16/74 -, (LS) und VerwRspr 27, 123-124 (LS und Gründe). Auf die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige ist er mit der Ladung zum Termin vom 11. Februar 2015 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Das Bedürfnis hierfür ist offenkundig. Nur bei einer zeitnahen Feststellung der Verhinderung ist der Weg frei für eine kurzfristige Ladung eines Vertreters und sind weitere Verzögerungen für alle Beteiligten zu vermeiden. Die unverzügliche und damit rechtzeitige Anzeige der Verhinderung wäre dem Beschwerdeführer auch unschwer durch einen Anruf vor dem um 11.00 Uhr am 7. Mai 2015 anberaumten Termin möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer so schwer erkrankt gewesen wäre, dass er nicht einmal zu einem solchen Telefonat in der Lage gewesen wäre, hat er nicht dargetan und ist dem vorgelegtem Attest nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer nicht angerufen hat, hat er die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige seiner Verhinderung missachtet und ist die Verhängung des Ordnungsgeldes zur Einhaltung seiner Pflichten und Auferlegung der durch die Missachtung der Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige verursachten Kosten nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes von 250,- € ist nicht offenkundig unverhältnismäßig und damit im Rahmen des dem Vorsitzenden zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben wird (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 5. Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).