Beschluss
1 B 1205/15.R
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0715.1B1205.15.R.0A
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Tenor
Die von der Antragstellerin erhobene Gehörsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die von der Antragstellerin erhobene Gehörsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Die Rüge einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör vor Gericht ist nicht begründet. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass das Gericht die Beteiligten umfassend über den Verfahrensstoff informiert (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1984 - 1 BvR 29/84 -, BVerfGE 67, 154, 155), dass die Beteiligten die hinreichende Möglichkeit haben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 144 ff.) und dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüft und berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1984 - 1 BvR 29/84 -, BVerfGE 86, 133, 146). Dabei schützt Art. 103 Abs. 1 GG wiederum nicht davor, dass das Gericht Vorbringen aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts unberücksichtigt lässt, etwa weil es unerheblich ist (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). In diesem Sinne ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Zur Begründung ihrer Gehörsrüge führt die Antragstellerin aus, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, es habe am 8. Oktober 2013 völlig überraschend eine Präsidialratssitzung stattgefunden, von der lediglich bekannt sei, dass einer der Mitbewerber um das Amt des Vizepräsidenten an der Sitzung des Präsidialrates teilgenommen habe. Außerdem hätten dem Präsidialrat keine relevanten Unterlagen vorgelegen. Das Gericht habe diesen Sachvortrag nicht in Erwägung gezogen, obwohl er entscheidungserheblich sei. Die Beteiligung des Präsidialrates sei vor der Ernennung eines Bundesrichters gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 DRiG erforderlich. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass der Senat dieses Vorbringen nicht ausdrücklich gewürdigt hat, denn das Vorbringen ist insgesamt nicht entscheidungserheblich. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich im Wesentlichen in Mutmaßungen. So wird im Schriftsatz vom 27. Januar 2014 (Bl. 20, 3. Abs. f.) vorgetragen, dass die Präsidialratsmitglieder angeblich noch am Tage vor der anberaumten Sitzung vom 8. Oktober 2013 nichts von dem Termin gewusst hätten; es sei unbekannt, welche Präsidialratsmitglieder beteiligt gewesen seien und wie der Präsidialrat zu welchen Vorgängen Stellung bezogen habe. Bekannt sei nur, dass Herr Prof. X..., der Mitbewerber der Antragstellerin um das Amt des Vizepräsidenten, an der Sitzung des Präsidialrates teilgenommen habe. Inwieweit dieser Vortrag relevant sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dass die besagte Person in einem weiteren Auswahlverfahren mit der Antragstellerin konkurriert hat, besagt nichts über die Frage der rechtmäßigen Besetzung des Präsidialrates im vorliegenden Verfahren. Dass dem Präsidialrat keine relevanten Unterlagen vorgelegen haben, vermutet die Antragstellerin nur, ohne dies jedoch näher zu belegen. Im Übrigen trägt die Antragstellerin nicht einmal vor, dass die Sitzung vom 8. Oktober 2013 das streitgegenständliche Auswahlverfahren zum Gegenstand hatte. Insoweit wird auch in der Gehörsrüge lediglich ausgeführt, es sei unbekannt, zu welchen Vorgängen der Präsidialrat Stellung bezogen habe. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör wird auch nicht deshalb verletzt, weil der Senat, wie die Antragstellerin vorträgt, ihr Vorbringen, die Auswahlentscheidung des zuständigen Dienstvorgesetzten sei nicht hinreichend dokumentiert, nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2015 (Seite 13 unten) ausgeführt, der Auswahlvermerk sei von der Ministerin am 1. Oktober 2013 gebilligt worden. Zu weiteren Ausführungen sah sich der Senat im Hinblick auf den erstinstanzlichen Vortrag von Antragstellerin und Antragsgegnerin nicht veranlasst: Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die dem Senat vorliegende Verfahrensakte dargelegt, auf welchem Wege die Auswahlentscheidung von der Ministerin getroffen worden ist. Soweit die Antragstellerin diesen Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 6. März 2014 mit Nichtwissen bestritten hat, hat dies unter Berücksichtigung der im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht genügt, Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Darlegungen zu begründen. In diesem Sinne hat auch die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung nicht von der zuständigen Ministerin getroffen worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin setzt sich der Senat damit auch nicht in Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 28. März 2006 - 1 UE 981/05 -, juris ). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem vorliegenden Verfahren, als dort der Auswahlvorschlag lediglich von einem Referatsleiter im zuständigen Ministerium unterzeichnet worden war, obschon die Zuständigkeitsregelungen der Ernennungsverordnung für hessische Landesbeamte eine alleinige Sachentscheidungsbefugnis des Ministers bzw. des Staatssekretärs erforderte. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch dokumentiert, dass eine Entscheidung durch die Ministerin getroffen worden ist. Auch das weitere Vorbringen in der Gehörsrüge zeigt nicht auf, dass der Senat seine Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen hat. Soweit sie ausführt, es sei nicht hinreichend dokumentiert, auf welcher Entscheidungsgrundlage die Auswahlentscheidung getroffen worden sei und hierzu vorträgt, dass eine weitere Sachaufklärung des Gerichts mit großer Wahrscheinlichkeit ergeben hätte, dass die Ministerin es unterlassen habe, sich mit dem Auswahlvorschlag anhand der dienstlichen Beurteilungen und der hiergegen von ihr erhobenen Einwendungen zu befassen, beschränkt sich auch dieser Vortrag wiederum nur auf Vermutungen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung ist, dass der für die Auswahlentscheidung zuständige Dienstvorgesetzte bzw. das hierfür zuständige Organ aufgrund der vorliegenden Unterlagen in der Lage ist, in materieller Hinsicht eine selbständige Eignungsbeurteilung vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass in der Entscheidungsvorlage zumindest sämtliche Bewerber aufgeführt werden, eine Übersicht über ihren beruflichen Werdegang vorliegt und eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zeitnah erstellter dienstlicher Beurteilungen gegeben wird, um dadurch eine sachgerechte Beurteilung von Eignung und Befähigung und fachlicher Leistung zu ermöglichen. Die hierauf beruhenden Erwägungen müssen schriftlich fixiert werden, um eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. April 1995 - 1 B 2665/94 -, juris , Rdnr. 2, vgl. auch zur Dokumentationspflicht BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 1 WDS-VR 2/14 -, juris , Rdnr. 29 f.). Diesen Anforderungen genügt das streitgegenständliche Auswahlverfahren. In der an die Ministerin gerichteten Vorlage vom 12. Juli 2014 wurde der Auswahlvorschlag unter Bezugnahme auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ausführlich begründet. Unter Bezugnahme auf diesen Auswahlvermerk hat die Ministerin letztlich nach zwischenzeitlichen Gesprächen mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts am 1. Oktober 2013 die Auswahlentscheidung getroffen, mit der sie dem Besetzungsvorschlag einschließlich des vom Präsidenten des Bundessozialgerichts erstellten Rankings ausdrücklich gefolgt ist. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung war es entgegen der Auffassung der Antragstellerin ebenso wenig erforderlich, dass die Ministerin die von der Antragstellerin gegen ihre Beurteilung und insbesondere gegen die Bewertung der von ihr vorgelegten Werkstücke vorgetragenen Einwände hätte im Einzelnen würdigen und abwägen müssen. Im Übrigen ergibt sich aus einem Hinweis auf das Widerspruchsverfahren, der in dem Auswahlvermerk enthalten ist, dass das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens in den Auswahlvermerk eingeflossen ist. Insoweit wird mitgeteilt, dass der Präsident des Bundessozialgerichts die Widersprüche mit Bescheiden vom 2. Juli 2013 zurückgewiesen hat. Aus dem Umstand, dass der Widerspruch der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, folgt jedoch auch, dass die dienstliche Beurteilung infolge dessen nicht in einer für das Auswahlverfahren relevanten Weise abgeändert worden ist. Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Senat der von ihr vorgetragenen Auffassung, die Auswahlentscheidung sei wegen Verletzung des Aktualitätsgebotes rechtswidrig, nicht gefolgt ist. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen gewürdigt, ist jedoch der Auffassung der Antragstellerin unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass maßgeblich nicht auf den Referenzzeitraum für die beigezogenen Werkstücke, sondern auf den Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung abzustellen ist (vgl. Bl. 18, 3. Absatz des Beschlusses vom 10. Juni 2015). Der Senat ist insoweit auch nicht von einer früheren Rechtsprechung abgewichen. Soweit sich die Antragstellerin auf den Beschluss vom 28. März 2006 - 1 UE 981/05 -, juris , Rdnr. 35 f., bezieht, ergibt sich aus dieser Entscheidung lediglich, dass ein aktueller Leistungsvergleich voraussetzt, dass die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht älter als 12 Monate sein dürfen. Von diesen Vorgaben weicht die Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2015 jedoch nicht ab. Das rechtliche Gehör der Antragstellerin wird ebenso wenig dadurch verletzt, dass der Senat nicht auf die Rügen eingegangen ist, die die Antragstellerin erstinstanzlich gegen die Trennung des Verfahrens vorgetragen hat. Soweit die Antragstellerin in der Gehörsrüge ausführt, der Senat habe bei Beachtung ihres Vorbringens die beiden Eilverfahren im Beschwerdeverfahren zur Vermeidung einer unrichtigen Sachbehandlung wieder verbinden müssen, hat die Antragstellerin in ihrer Gehörsrüge nicht vorgetragen inwieweit sie dadurch, dass der Senat den Trennungsbeschluss nicht wieder rückgängig gemacht hat und in beiden Verfahren in der Beschwerdeinstanz entschieden hat, in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht verletzt worden ist. Die Antragstellerin hat auch in der Beschwerdeinstanz vollumfänglich tatsächlich und rechtlich vortragen können. Inwieweit eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht mit der Auflage, den Trennungsbeschluss vom 29. Oktober 2013 aufzuheben, der Antragstellerin die Möglichkeit, rechtliches Gehör vor Gericht zu erlangen, in einer für sie günstigeren bzw. umfänglicheren Art hätte gewährleisten können, ist von der Antragstellerin nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Senat hat sich auch hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, auf welcher Tatsachengrundlage der Präsident des Bundessozialgerichts die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Mitbewerber erstellt hat. Der Senat hat hierbei in seinem Beschluss vom 10. Juni 2015 ebenso wie in dem vorangegangenen Beschluss in dem Parallelverfahren 1 B 773/14 vom 2. Oktober 2014 den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dahingehend gewürdigt, dass der Präsident des Bundessozialgerichts mündliche Beurteilungsbeiträge eingeholt hat und auf dieser Grundlage dienstliche Beurteilungen, die den gesamten Zeitraum der dienstlichen Verwendung der Antragstellerin und der übrigen Bewerber erfasst hat, erstellt hat. Damit hat der Senat die Frage beantwortet, ob der Beurteiler durch die Einholung von Werkstücken die bisherige, durch Ministerialerlass vorgeschriebene Praxis, Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden einzuholen, habe ersetzen wollen. Der Senat hat diesbezüglich in seinen Beschlüssen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens eingeholten Werkstücke aus dem genau bestimmten Referenzzeitraum als zusätzliche Tatsachengrundlage in die dienstlichen Beurteilungen eingeflossen sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Formulierungen der dienstlichen Beurteilungen. Die von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung, wonach der Präsident des Bundessozialgerichts ihr gegenüber in einem Eröffnungsgespräch am 23. Januar 2013 etwas Gegenteiliges erklärt habe, war vor diesem Hintergrund für den Senat nicht erheblich. Der Senat hat auch das Vorbringen der Antragstellerin, die eingeholten Beurteilungsbeiträge seien nicht hinreichend dokumentiert worden, beschieden (vgl. den Hinweis auf Seite 18 des Beschlusses vom 10. Juni 2015 auf die Gründe des Beschlusses vom 2. Oktober 2014). Das Auswahlverfahren ist nicht dadurch fehlerhaft geworden, dass, wie die Antragstellerin in der Gehörsrüge vorträgt, eine aus Verfassungsrecht folgende Dokumentationspflicht nicht hinreichend beachtet worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es einer schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, um den unterlegenen Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sich sachgerecht darüber informieren zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder hiergegen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll. Auch dient die Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 -2 BvR 206/07 -, juris , Rdnr. 20 f.). Soweit sich aus dieser Pflicht zur Dokumentation der Auswahlerwägungen auch eine Verpflichtung ergeben kann, etwaige Beurteilungsbeiträge schriftlich zu dokumentieren, ist diese Verpflichtung jedenfalls durch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Gespräche des Präsidenten des Bundessozialgerichts mit Frau Dr. Wetzel-Steinwedel im Rahmen der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin erfüllt worden. Im Übrigen kann darauf verwiesen werden, dass entsprechende Aktenvermerke hierzu erstellt worden sind. So hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. April 2015 einen diesbezüglichen Gesprächsvermerk vom 19. April 2013 vorgelegt. Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, entgegen den Ausführungen in ihrer dienstlichen Beurteilung hätte eine Vielzahl von Gesprächen des Präsidenten des Bundessozialgerichts mit ihr nicht stattgefunden, musste der Senat auf dieses Vorbringen nicht ausdrücklich eingehen. Zum einen hat sich das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin darauf beschränkt, auszuführen, dass nach den Ereignissen um die Besetzung der Vizepräsidentenstelle im Jahre 2011 keine persönlichen Gespräche mehr stattgefunden hätten. Dieses Vorbringen lässt jedoch die Deutung zu, dass es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt, wie in der dienstlichen Beurteilung ausgeführt wird, eine Vielzahl von Gesprächen gegeben hat. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb sich aus dem Vorbringen ergeben sollte, dass die tatsächlichen Grundlagen, die der Präsident des Bundessozialgerichts zur Beurteilung der Antragstellerin herangezogen hat, sich als nicht mehr hinreichend valide erweisen sollten. Der Senat hat auch nicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen, welches sich mit der in den dienstlichen Beurteilungen formulierten Kritik an den von ihr vorgelegten Werkstücken befasst hat. Die Antragstellerin bezieht sich insoweit auf ihren Schriftsatz vom 20. Januar 2014 im erstinstanzlichen Verfahren. Die in Bezug genommene Textstelle (S. 16 des Schriftsatzes, Bl. 118 der Gerichtsakten) beschränkt sich jedoch auf den Hinweis, die Kritik an ihren Werkstücken sei unbegründet, wie sie bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 22. Februar 2013 ausgeführt habe. Darüber hinaus erfolgt ein aus sich heraus nicht verständlicher Hinweis auf ein einzelnes Werkstück, zu dem ein Leitsatz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wiedergegeben wird. Dieser Vortrag genügt jedoch im Hinblick auf die Anforderungen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht, um in einer nachvollziehbaren Weise darzulegen, dass die dienstliche Beurteilung aufgrund einer fehlerhaften Würdigung einzelner Tatsachengrundlagen fehlerhaft ist. Auch in der Gehörsrüge vom 30. Juni 2015 legt die Antragstellerin insoweit nichts für die Entscheidung Erhebliches dar. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Juni 2015 hat der Senat ihren Vortrag gewürdigt, wonach den dienstlichen Beurteilungen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt worden seien. Im Beschluss vom 10. Juni 2015 (S. 20, Mitte) hat der Senat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, dass sich der Umstand, dass sich die Darlegungen zu den Werkstücken bei den abgelehnten Bewerbern als umfangreich und detailliert darstellten, dadurch rechtfertige, dass die in den Beurteilungen enthaltenen kritischen Würdigungen grundsätzlich einer sorgfältigen und genauen Begründung bedürften. Im Übrigen ergibt sich aus dem in der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Schriftsatz vom 27. Januar 2014 kaum detailliertes Vorbringen, welches einer weitergehenden Würdigung durch den Senat bedurft hätte. In dem Schriftsatz (S. 14, Bl. 116 der Gerichtsakten) wird zunächst eine eher allgemeine Kritik an der Rechtsprechung des 1. Senates des Bundessozialgerichts geäußert, um daran anknüpfend auszuführen, dass es aufgrund der Praxis in diesem Senat als ausgeschlossen erscheine, dass die Voten der anderen Mitbewerber (aus anderen Senaten) diesen Anforderungen Rechnung tragen würden. Im Zweifel seien unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt worden, weshalb im weiteren Verfahren die Beurteilungen der Mitbewerber anhand ihrer Werkstücke zu analysieren sein würden. Dieser Vortrag beinhaltet jedoch nur Vermutungen, auf die der Senat nicht eingehen musste. Im Übrigen hat der Senat zu dem Vortrag der Antragstellerin, es seien für die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber uneinheitliche Maßstäbe zugrunde gelegt worden, auf Seite 19 f. seines Beschluss vom 10. Juni 2015 Ausführungen gemacht. Auch ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin, insbesondere aus ihrem Schriftsatz vom 17. November 2014, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Bundessozialgerichts tatsächlich uneinheitliche Beurteilungsmaßstäbe angelegt hat. Der in dem vorgenannten Schriftsatz auf den Seiten 3 bis 9 enthaltene Vortrag gibt hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die der Senat hätte bescheiden müssen. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, die biografischen Daten seien nicht in vergleichbarer Weise ausgeführt worden, ergibt sich schon nicht, weshalb diese Daten für die dienstliche Beurteilung von Erheblichkeit sein sollten. Im Hinblick auf ihre richterliche Bewährung bezieht sich die Antragstellerin in diesem Schriftsatz erneut auf das Votum des Präsidialrats aus dem Jahre 2005, welches aus Anlass ihrer Bewerbung um eine Richterstelle beim Bundessozialgericht erstellt worden ist. Dieses Votum ist aus der Zeit vor ihrer dienstlichen Verwendung als Richterin am Bundessozialgericht erstellt worden, so dass es insoweit für die dienstliche Beurteilung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, worauf der Senat in seinem Beschluss (Seite 18, letzter Abs.) hingewiesen hat. Im Hinblick auf die wissenschaftliche Befähigung sind die Ausführungen in allen dienstlichen Beurteilungen relativ kurz gehalten, sodass sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt für die Anwendung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe ergibt. Auch in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin findet sich ein Hinweis auf ihre wissenschaftliche Tätigkeit, in dem insoweit auf ihre Bewerbung und die darin enthaltenen Anlagen Bezug genommen wird. Insgesamt sind jedenfalls keine signifikanten Unterschiede im Hinblick auf die Erwähnung bzw. Würdigung der wissenschaftlichen Qualifikation erkennbar. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen zur Führungskompetenz. In diesem Zusammenhang moniert die Antragstellerin, ihre Tätigkeit als Direktorin des Sozialgerichts Kassel sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Hierauf ist der Senat in seiner Entscheidung jedoch eingegangen (S. 20 des Beschlusses vom 10. Juni 2015). Ebenso hat sich der Senat im Hinblick auf das Eignungsmerkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" hinreichend mit dem Vortrag der Antragstellerin auseinandergesetzt. Soweit sie in dem Schriftsatz vom 14. November 2014 Unterschiede zwischen ihrer dienstlichen Beurteilung und den dienstlichen Beurteilungen der weiteren Bewerber anführt, wird dadurch nicht erkennbar, dass unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden. Im Übrigen sind die in dem Schriftsatz aufgezeigten Unterschiede allenfalls Ausdruck des - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, nicht jedoch Beleg für die Anwendung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe. Der Senat hat sich auch hinreichend mit dem Vortrag der Antragstellerin zu der Frage der Gewichtung des Merkmals der "ausgeprägten Fachkompetenz" auseinandergesetzt (vgl. Seite 14 f. des Beschlusses). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).