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Beschluss

1 E 1406/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0824.1E1406.15.0A
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Leitsätze
Bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der hessischen Steuerverwaltung handelt es sich nicht um eine den unmittelbaren Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung; als Wert des Streitgegenstandes ist daher mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 2015 - 3 K 718/12.WI - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der hessischen Steuerverwaltung handelt es sich nicht um eine den unmittelbaren Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung; als Wert des Streitgegenstandes ist daher mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 2015 - 3 K 718/12.WI - wird zurückgewiesen. I. Durch Urteil vom 10. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen, mit der dieser begehrt hatte, den Prüfungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung des Klägers in den Fächern Abgabenrecht und Besteuerung der Gesellschaften zu wiederholen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern Umsatzsteuern und Steuern vom Einkommen und Ertrag neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewerten; hilfsweise: auch in den Prüfungsfächern Abgabenrecht und Besteuerung der Gesellschaft den Beklagten zu verpflichten, die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu bewerten. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, bei beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen handele es sich um sonstige Prüfungen im Sinne von Nr. 36.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die der Auffangstreitwert anzusetzen sei. Hiergegen haben die Bevollmächtigten des Klägers Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Streitwert sei mindestens mit 15.000,- € festzusetzen. Maßgeblich sei Nr. 36.2. des Streitwertkataloges. Danach gelte ein Streitwert von 15.000,- € für den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen. Bei der hier streitgegenständlichen Laufbahnprüfung handele es sich letztlich um nichts anderes. Zumindest sei diese Regelung analog anzuwenden, da kein Unterschied zu den in Nr. 36.2. des Streitwertkatalogs genannten Fällen zu erkennen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Jahr 1997 den Streitwert für eine Laufbahnprüfung im höheren Dienst mit 20.000,- DM festgesetzt. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2015 (6 E 149/15 - ) stehe dem nicht entgegen. Dort sei es nur um die Anfechtung einer Teilmodulprüfung gegangen, deren Nichtbestehen nicht zur Beendigung des Studiums geführt habe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Angefochten sei der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2011, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung festgestellt worden sei. Alternativ käme die Festsetzung des Streitwertes gemäß Nr. 10.4. des Streitwertkatalogs in Frage. Demgemäß wäre die Besoldung des Klägers im Eingangsamt des gehobenen Dienstes zu berechnen und seiner derzeitigen Besoldung gegenüber zu stellen. Als Streitwert wäre der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem errechneten Teilstatus festzusetzen. In keinem Fall werde der festgesetzte Auffangwert dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, auf das es ankomme, gerecht. Das Bestehen der Laufbahnprüfung würde dem Kläger die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst verschaffen. Der Kläger würde bei Bestehen der Prüfung mindestens das Statusamt nach Besoldungsgruppe A 9 erreichen, perspektivisch wahrscheinlich auch die weiteren Beförderungsämter der Laufbahn. Der Kläger würde deshalb sehr viel mehr verdienen als in der Laufbahn des mittleren Dienstes. Dieser wirtschaftliche Vorteil würde sich bei Eintritt in den Ruhestand im Rahmen der Versorgungsbezüge fortsetzen. Diesem immensen wirtschaftlichen Vorteil werde die Festsetzung eines Streitwertes von 5.000,- € nicht einmal ansatzweise gerecht. Die übrigen Beteiligten haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die von den Beschwerdeführern im eigenen Namen erhobene Beschwerde, über die aufgrund der erstinstanzlichen durch einen Einzelrichter erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,- € gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Wertes des Streitgegenstandes vor, so dass der sogenannte Auffangstreitwert festzusetzen ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung des Streitwertes davon ausgegangen, dass es sich bei der streitigen Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der hessischen Steuerverwaltung um eine "sonstige Prüfung" im Sinne von Nr. 36.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, für die der Auffangstreitwert in der Regel angesetzt werden kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss nach § 130a VwGO vom 17. November 2011 - 1 A 1278/10 sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 - 1 A 1384/11.Z - jeweils nicht veröffentlicht). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei der fraglichen Laufbahnprüfung gerade nicht um eine den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung nach Nr. 36.2. des oben genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Denn durch die bestandene Laufbahnprüfung wird lediglich die Befähigung für den gehobenen Dienst erreicht, aber weder ein unmittelbarer Berufszugang noch eine unmittelbare Beförderung in ein Statusamt vermittelt. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1997 (2 B 23.97 - ) und die dort erfolgte Festsetzung eines Streitwertes von 20.000,- DM, rechtfertigt nicht den Erfolg der Beschwerde; denn in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall ging es um die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus (a.a.O. Rdnr. 5), dass es sich um eine den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes abschließende Staatsprüfung gehandelt habe, für die nicht der im Streitwertkatalog für eine Laufbahnprüfung vorgeschlagene Auffangstreitwert zugrunde zu legen sei. Der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist mithin gerade zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen einer den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung und einer sonstigen Laufbahnprüfung unterscheidet und dass für eine sonstige Laufbahnprüfung - wie hier - der Auffangwert richtigerweise anzusetzen ist. Die Meinung der Beschwerdeführer, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in der zitierten Entscheidung vom 4. März 2015 (6 E 149/15 - ) den einfachen Auffangwert festgesetzt, weil es dort lediglich um eine Teilmodulprüfung und nicht um das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gegangen sei, ist ebenfalls unzutreffend. Denn aus der Begründung der genannten Entscheidung (a.a.O. Rdnrn. 4 und 5) wird deutlich, dass nach der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren der sogenannte Auffangstreitwert festzusetzen ist. Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführer können eine Heraufsetzung des Streitwertes nicht rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführer gestützt auf Nr. 10.4. des Streitwertkataloges den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der gegenwärtigen Besoldung des Klägers und dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes als Streitwert vorschlagen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Bestehen der Laufbahnprüfung nicht ohne weiteres zu einer Beförderung in das Eingangsamt des gehobenen Dienstes führt. Im Übrigen dürfte der zweifache Jahresbetrag der im vorliegenden Fall maßgeblichen Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 gerundet etwa dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000,- € entsprechen. Die weiteren Überlegungen der Beschwerdeführer zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Bestehens der Laufbahnprüfung für den Kläger führen ebenfalls nicht weiter; sie sind hypothetischer Natur und haben mit dem konkreten Streitgegenstand nichts zu tun. Vielmehr entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 5.000,- € der Bedeutung der Sache für den Kläger, § 52 Abs. 1 GKG. Nebenentscheidungen erübrigen sich, da die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).