OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 861/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0915.1A861.15.0A
11mal zitiert
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die für einen Entschädigungsanspruch von Bundesbeamten wegen altersdiskriminierender Besoldung (§ 15 Abs. 2 AGG) maßgebende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs begann wegen der ursprünglich zweifelhaften Rechtslage erst mit deren Klärung durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (C-297/10 - ) sowie der am selben Tag erfolgenden Bereitstellung des Volltextes der Entscheidung zu laufen. Soweit die Rechtsprechung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus in dem Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Fristbeginn bis zur höchstrichterlichen objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben hat, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bzw. wann der Betroffene von der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2013 - 9 K 1391/13.F - teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für einen Entschädigungsanspruch von Bundesbeamten wegen altersdiskriminierender Besoldung (§ 15 Abs. 2 AGG) maßgebende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs begann wegen der ursprünglich zweifelhaften Rechtslage erst mit deren Klärung durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (C-297/10 - ) sowie der am selben Tag erfolgenden Bereitstellung des Volltextes der Entscheidung zu laufen. Soweit die Rechtsprechung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus in dem Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Fristbeginn bis zur höchstrichterlichen objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben hat, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bzw. wann der Betroffene von der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2013 - 9 K 1391/13.F - teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 4.328,04 € brutto nebst Zinsen ab dem 22. Februar 2013 verurteilt. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ein Anspruch auf Nachzahlung der Besoldung in Höhe von 4.328,04 € zu, ist unzutreffend. In diesem Zeitraum richtete sich die Besoldung der Bundesbeamten, also auch der Klägerin, nach §§ 27, 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. (BGBl. I S. 3022) -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führten diese Regelungen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, da unter anderem ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in einem Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (z.B. Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 - Rdnr. 9). Eine Eingruppierung eines jüngeren Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe zum Ausgleich seiner unterstellten Benachteiligung wegen seines Alters scheidet aus, weil das Bemessenssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher gar nicht herangezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - Rdnr. 17 bis 20). Dies zieht die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel. Auch einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch macht die Klägerin nicht (mehr) geltend, da dessen Voraussetzungen erst mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (C-297/10 - ) erfüllt waren. Die Klägerin macht dementsprechend in der Sache nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 100,- € pro Monat aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - geltend. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 einen Betrag von 1.850,- € (18,5 x 100 Euro) errechnet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ausschließlich den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 betrifft, so dass die Klägerin für den davor liegenden Zeitraum im Rahmen dieses Berufungsverfahrens keine Ansprüche geltend machen kann. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 hatte die Klägerin ihre Klage auf Ansprüche seit dem 1. Januar 2009 beschränkt. Danach steht fest, dass die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens allenfalls einen Anspruch auf Zahlung von 600,- € geltend machen könnte. Auch dieser Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu; denn sie hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht eingehalten. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat. Es handelt sich dabei um eine mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - und EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-246/09 - ). Kenntnis von der Benachteiligung hat der Betroffene grundsätzlich bereits dann erlangt, wenn der Beschäftigte die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt; es ist jedoch nicht erforderlich, dass er aus diesen Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ist jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten. In einem solchen Fall, wie er hier ursprünglich gegeben war, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - Rdnr. 51 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (C-297/10 - ) hinreichend geklärt worden. Denn aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigen unionsrechtswidrig ist und dass wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 6. August 2015 - 1 A 290/14 - ) die Rechtsauffassung vertritt, die fallbezogenen entscheidungserheblichen und in der Fachwelt bis in das Jahr 2014 unterschiedlich beurteilten Fragen seien erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 2014 (a.a.O.) höchstrichterlich geklärt worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen ist festzuhalten, dass die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht erst zu laufen beginnt, wenn alle denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind, sondern bereits dann, wenn die maßgeblichen offenen Fragen so weit geklärt sind, dass eine Klage für den Betroffenen zumutbar, also hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Dass durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (a.a.O.) bereits eine hinreichende Klärung hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG für die Beurteilung von §§ 27, 28 BBesG a.F. erfolgt war, hat der Europäische Gerichtshof selbst in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 zum Ausdruck gebracht, wenn er dort (a.a.O., Rdnr. 104 f.) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ausführt, es sei Sache des nationalen Gerichtes zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedsstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden obliegen, gleichwohl erst seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (a.a.O.) als klar und präzise angesehen werden konnten. Gegebenenfalls wäre das Fehlen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes vor diesem Zeitpunkt festzustellen. War also nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes spätestens seit dem 8. September 2011 geklärt, dass die Regelungen der §§ 27, 28 BBesG a.F. in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstießen, so kann für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 4 AGG nichts anderes gelten. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes führt in diesem Zusammenhang (a.a.O., Rdnr. 56 f.) aus, es möge sachgerecht sein, für die im Rahmen des § 15 Abs. 1 AGG relevante Frage ob der Arbeitnehmer die Benachteiligung zu vertreten hat, auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 8. September 2011 abzustellen, und sicherlich sei dies im Rahmen des § 15 Abs. 2 AGG angezeigt für alle Ausgleichsansprüche, die von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst erhoben würden. Dies besage indes nicht, dass der Europäische Gerichtshof mit seiner in Rede stehenden Formulierung zum Ausdruck gebracht habe, dass durch das Urteil vom 8. September 2011 auch alle anderen nur bei bestimmten Gruppen von Beschäftigten, wie den Beamten oder den Soldaten zusätzlich aufgeworfenen Fragen die Reichweite des Unionsrechtes geklärt worden sei. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 (a.a.O., Rdnr. 104 f.) gerade in Bezug auf §§ 27, 28 BBesG a.F. zum Ausdruck gebracht, dass spätestens mit dem 8. September 2011 geklärt sei, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Dementsprechend hat auch die Klägerin selbst tatsächlich gestützt auf dieses Urteil vom 8. September 2011 mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 ihre Besoldung als altersdiskriminierend gerügt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Frist des § 15 Abs. 4 AGG habe nicht mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes am 8. September 2011 zu laufen begonnen, sondern erst, nachdem sie das Rundschreiben des Bundes deutscher Kriminalbeamter vom 22. November 2011 erhalten habe. Diese Argumentation der Klägerin ist verständlich, aber letztlich nicht zutreffend. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, wann die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zu laufen beginnt, ist zunächst - wie oben dargelegt - grundsätzlich lediglich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht aber die zutreffende rechtliche Bewertung derselben. Soweit die Rechtsprechung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus in dem Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Fristbeginn bis zur höchstrichterlichen objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben hat, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bzw. wann der Betroffene von der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Denn derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine Fristen hemmenden Maßnahmen ergreift, darf nicht anders behandelt werden als derjenige, der von Anfang an bei klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Fristbeginn durch die Rechtsunkenntnis ebenfalls nicht hinausgeschoben (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - Rdnr. 19 zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB). Es kommt hinzu, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofes am Tag der Verkündung auf der Website des Gerichtshofes im Volltext verfügbar sind. Danach steht fest, dass die Ausschlussfrist am 9. September 2011 zu laufen begann und mit Ablauf des 8. November 2011 endete. Das Schreiben der Klägerin vom 30. Dezember 2011 hat die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG mithin nicht gewahrt. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die am ... 1982 geborene Klägerin trat am 1. September 2000 in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz ein. Mit Wirkung vom 20. Dezember 2003 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin im Bundesgrenzschutz ernannt. Ihr Besoldungsdienstalter wurde unter Bezug auf § 28 Abs. 1 BBesG in der seinerzeit geltenden Fassung auf den Beginn des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, also auf den 1. Mai 2003 festgesetzt. Am 31. Mai 2006 wurde die Klägerin zur Polizeikommissarin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen. Am 6. Juli 2007 wurde die Klägerin zu Polizeioberkommissarin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO eingewiesen. Am 3. März 2009 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wurde die Klägerin in die Besoldungsstruktur des Bundes-Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) übergeleitet, indem der Betrag des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 10 in der Stufe 4 und Besoldungsdienstalter Mai 2003 in die Überleitungsstufe 3 mit Besoldungsdienstalter Mai 2006 transferiert wurde. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 widersprach die Klägerin erstmals der Bemessung ihres Grundgehalts und beantragte, ihr Grundgehalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zur Umstellung des Besoldungssystems zum 1. Juli 2009 nach der höchsten Stufe der jeweiligen Grundgehaltstabelle zu bemessen und ihr die Differenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag auszuzahlen. Zur Begründung ihres Anspruchs gab die Klägerin an, die bisherige Bemessung ihres Grundgehalts auf der Grundlage der bis zur Umstellung des Besoldungssystems bestehenden Tabelle sei unter Berücksichtigung des europäischen Rechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes altersdiskriminierend und damit unzulässig. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 zurück. Am 20. November 2012 widersprach die Klägerin erneut der Bemessung ihres Grundgehalts und wandte sich gegen die durchgeführte Besoldungsüberleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz und die fortlaufend gezahlte Besoldung seit dem 1. Juli 2009. Die Klägerin beantragte ihre Überleitung mit Wirkung zum 1. Juli 2009 mit dem Betrag vorzunehmen, der sich durch eine Besoldung nach der Höchststufe ihres Amtes ergebe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2013 zurück und führte zur Begründung aus, dass auch die Überleitungsvorschriften nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung verstießen und der Klägerin demnach kein Anspruch auf eine Nachberechnung der Besoldung und eine darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsleistungen ab dem 1. Juli 2009 zustehe. Am 22. Februar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie unter Bezug auf ihr Vorbringen im Vorverfahren die Besoldung aus der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 verlangt hat. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 2012 und 6. Februar 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 34.743,36 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2013 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin auch für die Zeit nach dem 1. August 2012 das Grundgehalt aus der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe zu zahlen. Die Beklagte hat mit näherer Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 25. Juli 2013, zugestellt am 7. August 2013 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Mai 2012 verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 an die Klägerin 4.328,04 € Besoldung brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2013 zu zahlen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hatte die Klägerin 92 Prozent und die Beklagte 8 Prozent zu tragen. Mit Schriftsatz vom 7. August 2013, eingegangen bei Gericht am 13. August 2013 hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat der Senat das Berufungszulassungsverfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2012. Nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a. - ) hat der Senat das Verfahren fortgesetzt und durch Beschluss vom 28. Februar 2015 auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe am 30. Oktober 2014 abschließend über mögliche Ansprüche von Beamten und Soldaten auf höhere Besoldung entschieden. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 2014 erfolgt. In dieser Entscheidung habe der Europäische Gerichtshof das am Besoldungsdienstalter orientierte Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78/EG für europarechtswidrig erklärt, zugleich aber klargestellt, dass sowohl die an Erfahrungsstufen anknüpfenden §§ 27, 28 BBesG n.F. als auch die Überleitung der Bestandsbeamten in das neue Besoldungssystem europarechtskonform und nicht altersdiskriminierend seien. Ein Zahlungsanspruch könne sich für die Klägerin allenfalls aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - ergeben. Voraussetzung für diesen Anspruch sei es aber, dass der Anspruch gemäß § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung geltend gemacht worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die zweimonatige Antragsfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes am 8. September 2011 begonnen, so dass die Klägerin, die ihren Antrag unter dem 30. Dezember 2011 gestellt habe, diese Frist nicht gewahrt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2013 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, sie sei sich bewusst, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main keinen Bestand haben könne. Sie, die Klägerin, könnte ihren Klageantrag auf 100,- € pro Monat beschränken, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein höherer Betrag nicht zu erzielen sei. Sie müsste dann die Klage im Übrigen zurücknehmen. Dies wäre kostenrechtlich kein Unterscheid zu einer Zurückweisung durch das Gericht, so dass es bei dem Berufungsantrag bleibe. Sie nehme hin, dass sie keine Besoldung aus der Höchststufe nach dem alten Bundes-Besoldungsgesetz erhalten könne, sondern lediglich eine pauschale Entschädigung von monatlich 100,- €. Eine Entschädigung für die Zeit nach dem 1. Juli 2009 und auch eine höhere Entschädigung für die Zeit davor werde sich nicht durchsetzen lassen. Dementsprechend sei das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. Der verbleibende Schadensersatzbetrag von 1.850,- € (18,5 x 100 Euro) sei jedoch zuzusprechen und das Urteil insoweit aufrecht zu erhalten. Die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Frist erst Ende November 2011 zu laufen begonnen habe, als nämlich das Rundschreiben des Bundes deutscher Kriminalbeamter die Klägerin erreicht habe. Ein Festsetzen des Fristbeginns auf den Tag der Entscheidung wäre fehlerhaft. Keiner der Prozessbeteiligten sei bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen, so dass alle erst durch entsprechende Fachpublikationen und Presseveröffentlichungen auf das Urteil aufmerksam geworden seien. Wenn dies aber schon für Verwaltungsjuristen gelte, so müsse dies umso mehr für juristische Laien wie die Klägerin gelten. Auch ein Beamter des gehobenen Kriminaldienstes sei nicht verpflichtet, sich täglich mit der höchstrichterlichen Judikatur im Verwaltungsrecht auseinanderzusetzen. Sie, die Klägerin habe im Rahmen ihrer üblichen Fortbildung und Lektüre der ihr zugänglichen Quellen von der maßgeblichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erfahren und sodann unverzüglich reagiert. Deshalb sei die Frist gewahrt und ein Ausschließungsgrund liege nicht vor. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle des Senats zugestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.