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Beschluss

1 A 1494/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0223.1A1494.14.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2014 - 6 K 3892/13.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 4.719,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2014 - 6 K 3892/13.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 4.719,00 € festgesetzt. I. Der Kläger ist beihilfeberechtigt nach der Hessischen Beihilfeverordnung - HBeihVO -. Er erhält eine Rente sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der im hier maßgeblichen Zeitraum mehr als 40,99 € im Monat betrug. Seit dem 1. Januar 2010 erhielt der Kläger auf seine Anträge hin von dem Beklagten Beihilfeleistungen. Für die Anträge benutzte er dabei regelmäßig das sogenannte Kurzantragsformular. Auf diesem findet sich die Belehrung, dass u.a. bei Änderung von "Beitragszuschüssen -Rentenbezug" das ausführliche Antragsformular zu verwenden ist. Für seinen Beihilfeantrag vom 1. Februar 2011 verwendete der Kläger das ausführliche Antragsformular, wobei er die darin erbetenen Angaben zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nicht ausfüllte. Im Zeitraum vom 8. Februar 2010 bis zum 13. Juni 2012 wurden dem Kläger aufgrund von insgesamt 33 Bescheiden Beihilfen unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 65 % gewährt. Nachdem die Beihilfestelle Kenntnis vom Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag des Klägers erhielt, erließ das Regierungspräsidium Kassel am 16. Juni 2013 einen Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem es 33 Beihilfebescheide im Zeitraum vom 8. Februar 2010 bis 13. Juni 2013 teilweise aufhob, die Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 45 % neu festsetzte und einen überzahlten Betrag von 4.719,00 € zurückforderte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2013 zurück. Am 11. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11. Juli 2014 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der im Zeitraum vom 8. Februar 2010 bis zum 13. Juni 2012 ergangenen Beihilfebescheide gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG vorlägen. Die Beihilfebewilligung an den Kläger in den bezeichneten Beihilfebescheiden sei insoweit rechtswidrig, als der Bemessungssatz nach § 15 Abs. 8 Satz 2 HBeihVO nicht mit 65 %, sondern mit 45 % hätte angesetzt werden müssen. Der teilweise erfolgten Rücknahme der Beihilfebescheide stehe § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG nicht entgegen. Auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Beihilfebewilligung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Durch Verwendung der sog. Kurzantragsformulare habe er zu verstehen gegeben, dass sich an den für die Beihilfeberechnung entscheidenden Verhältnissen nichts geändert habe. Die Beihilfestelle habe daher davon ausgehen müssen, dass er entweder gar keinen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag erhalte oder nur einen Zuschuss, der weniger als 41,00 € im Monat betrage. Unerheblich sei, ob er Kenntnis von der Bedeutung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für die Höhe des Beihilfebemessungssatzes gehabt habe. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auch die nach der Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide erfolgte Rückforderung der überzahlten Beihilfe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er die Relevanz der Zuschusshöhe zum Krankenversicherungsbeitrag für seine Beihilfeansprüche hätte kennen müssen. In den Kurzanträgen der Beihilfestelle werde darauf hingewiesen, dass bei Änderungen von Beitragszuschüssen das ausführliche Antragsformular zu verwenden sei. Der Kläger habe dieses ausführliche Antragsformular auch bei seinem Beihilfeantrag vom 1. Februar 2011 verwendet. In diesem Formular werde ausdrücklich nach etwaigen Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag und deren Höhe gefragt. Die entsprechenden Felder habe der Kläger unausgefüllt gelassen. Ihm habe deshalb klar sein müssen, dass entsprechende Angaben von Relevanz für seine Beihilfeansprüche bzw. deren Höhe seien. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bestünden für die Beihilfestelle keine über die entsprechenden Angaben in den Antragsformularen hinausgehenden Hinweispflichten. Dem Dienstherrn obliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften. Der Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Relevanz des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für die Beihilfebemessung hinzuweisen. Da der Kläger weder in seinem Antrag vom 1. Februar 2011 noch in der Vergangenheit Angaben über ihm etwaig gewährte Zuschüsse zu seinem Krankenversicherungsbeitrag gemacht habe, habe für die Beihilfestelle auch kein Anhaltspunkt dafür bestanden, ihn auf die beihilferelevante "Grenze" von 41,00 € hinzuweisen. Schon allein deswegen fehle es an einem Anhaltspunkt für einen Wiederherstellungsanspruch. Schließlich begegne auch die Entscheidung, nicht aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung zu verzichten, vor dem Hintergrund der fehlenden Schutzwürdigkeit des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 23. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. August 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und begründet. Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, da sich dieses mit keinem Wort mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R - auseinandersetze, sondern zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht lapidar auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19/90 - verweise. Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Entgegen dieser Einzelfallentscheidung habe der Beklagte bei Fällen der vorliegenden Art inzwischen offensichtlich selbst eingesehen, dass zur Vermeidung unnötiger finanzieller Schäden der Beihilfeberechtigten entsprechende Aufklärung betrieben werden müsse. Daher werde in dem Merkblatt zur Beihilfeverordnung für das Jahr 2014 erstmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den teilweisen Verzicht auf Krankenversicherungszuschüsse eine Herabsetzung des Bemessungssatzes für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 % vermieden werden könne. Die hier zu Tage getretene Problematik sei dem Beklagten bereits viele Jahre bekannt gewesen. Da sich das Bundessozialgericht in einem vergleichbaren Beihilfefall ausdrücklich im Jahr 2003 mit dieser Problematik beschäftigt und auf die Möglichkeit einer Fürsorgepflichtverletzung hingewiesen habe, sei es nicht zulässig, unter Hinweis auf eine mehr als zehn Jahre zuvor ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Aufklärung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften bestehe. Das Bundessozialgericht habe nur deshalb keine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Fürsorgepflichtverletzung vorliege oder nicht, weil der Beihilfeberechtigte dies gegenüber dem falschen Ansprechpartner geltend gemacht habe. Den Rahmen, unter welchen Voraussetzungen eine Fürsorgepflichtverletzung angenommen werden könne, habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung allerdings vorgegeben. Dieser Rahmen sei durch den vorliegenden Sachverhalt ausgefüllt. Die Sache habe darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung, da auch zukünftig mit vollkommen unverhältnismäßigen Rückforderungsbescheiden gegenüber anderen Beihilfeberechtigten zu rechnen sei, die darüber hinaus - je nach Bundesland - auch noch ungleich behandelt würden. Der Freistaat Thüringen habe die entsprechende Vorschrift mit Wirkung zum 1. Juli 2013 bereits abgeschafft und auch andere Bundesländer dächten darüber nach. Auch unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten erscheine es mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass ein Beamter in Thüringen sich gegenüber seinen Kollegen in anderen Bundesländern nicht nur keinen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sehe, sondern darüber hinaus auch noch die den Betrag von 40,99 € übersteigenden Zuschüsse zur Krankenversicherung behalten dürfe. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 11. Juli 2014 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ergibt sich daraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind dann begründet, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rdnr. 20), wobei die Ergebnisrichtigkeit des Urteils zweifelhaft sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rdnr. 7 ff.). Dies zu Grunde gelegt, ergeben sich aus dem Berufungszulassungsantrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass hier keine Pflicht des Dienstherrn bestand, den Kläger auf die Bedeutung eines ihm gewährten Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen, insbesondere die Auswirkungen des Zuschusses auf den Beihilfebemessungssatz sowie die Möglichkeit eines teilweisen Verzichts auf den Zuschuss hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften besteht. Das entspricht ständiger bundes- (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3/02 -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 27. September 2001 -2 B 8/01 -, juris Rdnr. 4; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19/90 -, juris Rdnr. 20) und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 4 S 221/13 -, juris Rdnr. 24; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 -6 B 1303/14 -, juris Rdnr. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Dezember 2013 -1 L 25/13 -, juris Rdnr. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 5 LA 46/13 -, juris Rdnr. 10) und ist nicht - wie der Kläger meint - eine lediglich in einem hier nicht vergleichbaren Einzelfall vertretene Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht lediglich in besonderen Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht. Als solche anerkannt sind etwa die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner der vom Dienstherrn erkannte oder erkennbare Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3/02 -, juris Rdnr. 5). Zum Vorliegen eines auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts denkbaren Ausnahmefalls trägt der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags nichts vor. Weder der Umstand, dass der Beklagte seit dem Jahr 2014 entsprechende Hinweise erteilt, noch die Tatsache, dass es sich um eine Vielzahl von Beihilfeberechtigten betreffende Problematik gehandelt haben mag, begründet angesichts der dargelegten Maßstäbe einen auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denkbaren Ausnahmefall. Auch der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 vermag kein für den Kläger günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch daraus nicht. Das Bundessozialgericht führt in der vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung aus, dass in der dort gegebenen Fallkonstellation die dortige Klägerin einen eventuellen Beratungsmangel des Trägers der Beihilfe in jenem Rechtsverhältnis klären müsse (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R -, juris Rdnr. 21). Abgesehen davon, dass das Bundessozialgericht für die Entscheidung beamtenrechtlicher Fragen im Allgemeinen und beihilferechtliche Fragen im Besonderen grundsätzlich nicht zuständig ist, lässt sich der Entscheidung - insbesondere der zitierten Aussage - ein Rechtssatz des vom Kläger angenommenen Inhalts nicht entnehmen. Das Bundessozialgericht hat die Frage nach einem Beratungsmangel des Trägers der Beihilfe vielmehr offen gelassen und insbesondere auch keine Grundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr zur Beratung seiner Beamten verpflichtet und wann eine Verletzung dieser Pflicht anzunehmen ist. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Bay. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2016 -10 ZB 13.2431 -, juris Rdnr. 13 m. w. N.). Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Abgesehen davon sind die Voraussetzungen, unter denen eine Beratungs- bzw. Belehrungspflicht des Dienstherrn bestehen kann, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, weshalb den hier denkbaren Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Inwiefern die Rechtslage in anderen Bundesländern die grundsätzliche Bedeutung des hier zu entscheidenden Rechtsstreits begründen soll, erschließt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Es liegt im Wesen des verfassungsrechtlich abgesicherten Föderalismus, dass die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein kann. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, der die Beteiligten nicht entgegen getreten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).