Beschluss
1 A 929/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0224.1A929.14.Z.0A
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Leitsätze
Die Absicht, nach Eintritt in den Ruhestand eine Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses aufzunehmen, vermittelt weder ein Rechtsschutzbedürfnis für die mit Eintritt in den Ruhestand erledigte Klage auf Aufhebung und Änderung einer dienstlichen Beurteilung noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2014 - 9 K 1447/13.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Absicht, nach Eintritt in den Ruhestand eine Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses aufzunehmen, vermittelt weder ein Rechtsschutzbedürfnis für die mit Eintritt in den Ruhestand erledigte Klage auf Aufhebung und Änderung einer dienstlichen Beurteilung noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2014 - 9 K 1447/13.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der im Jahr 1950 geborene Kläger war Magistratsdirektor im Dienst der Beklagten. Unter dem 7. Oktober 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine dienstliche Beurteilung über seine Diensttätigkeit. Hiergegen legte der Kläger am 5. Mai 2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 zurückwies. Am 28. Februar 2013 hat der Kläger Klage auf Erteilung einer neuen Beurteilung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2014 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bandbreite seiner fachlichen Leistung unter der Rubrik "Aufgaben/Tätigkeiten" verkürzt dargestellt worden sei. Nicht zu beanstanden sei die Heranziehung von durch den Kläger bearbeiteten Akten und die Sichtung von dienstlichen Verrichtungen, die im zentralen Aktenverwaltungssystem der Beklagten ihren Niederschlag gefunden hätten als Grundlage für die Erstellung der Beurteilung. Gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung spreche auch nicht, dass sich der Kläger in einzelnen Bereichen gegenüber der Beurteilung vom 25. Februar 2009 wesentlich verschlechtert habe. Die unstreitig nicht erfolgte Vorbesprechung der Beurteilung sei schließlich auch kein maßgeblicher Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien. Gegen dieses seinen Bevollmächtigten am 28. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Mai 2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 27. Juni 2014 begründet hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise und grundsätzliche Bedeutung habe. Während des laufen Berufungszulassungsverfahrens wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2015 altersbedingt in den Ruhestand versetzt. Auf diesen Umstand betreffende gerichtliche Verfügungen hat der Kläger erklärt, dass aus seiner Sicht keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sei. Er beabsichtige, im Anschluss an das Verfahren die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Amts-, Fürsorge- und Alimentationspflichten nach Art. 33 GG vor dem Zivilgericht auf Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich an ihn gezahlten Besoldung und der beanspruchten Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16 ab dem Zeitpunkt der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe bei dem dienstlichen Einsatz des Klägers und bei der Erstellung der streitgegenständlichen letzten Beurteilung nicht berücksichtigt, dass sie dem Kläger ab 2004 die Aufgaben als Referatsleiter Ordnungsverwaltung und später als (stellvertretender) Fachbereichsleiter im Fachbereich 2 übertragen habe, die im Rechtsamt im Übrigen mit A 16 bewertet und besoldet worden sei. Der Kläger sei zunächst Amtsjurist im Rechtsreferat Planung gewesen. Die Beklagte habe ihn dann etwa fünfzehn Jahre lang in den Bereich Ordnungsverwaltung mit erheblich gesteigerter faktischer Aufgaben- und Führungsverantwortung abgeordnet, ohne ihm entweder die nach Besoldungsgruppe A 16 besoldete Planstelle des ausgeschiedenen Vorgängers zu übertragen oder die Abordnung wieder rückgängig zu machen. Eine solche überlange "probeweise" Aufgabenübertragung für die höherwertige Stelle ohne entsprechende Beförderung oder förmliche Berücksichtigung in Beurteilungen sei die absolute Ausnahme bei der Beklagten und widerspreche eklatant dem Fürsorgeprinzip und dem Prinzip der leistungsangemessenen Besoldung. Nach Einführung der Fachbereichsstruktur im Rechtsamt sei der Kläger zusätzlich noch zum Stellvertreter des Fachbereichsleiters 2 im Rechtsamt berufen worden unter Beibehaltung der gesteigerten faktischen Führungsverantwortung in der Organisationseinheit Ordnungsverwaltung. Während der Dauer der Abordnung des Klägers seien die nach A 16 besoldete Stelle seines Vorgängers sowie zwei weitere nach A 16 besoldete Stellen im Rechtsamt ohne Ausschreibung mit anderen Juristen besetzt worden. Der Kläger habe die Beklagte auf die in diesem Verhalten liegende Verletzung der Fürsorgepflichten, des Willkürverbots sowie des Prinzips der amtsangemessenen Alimentation mehrfach hingewiesen und um Klarstellung und Änderung gebeten. Er wende sich dabei insbesondere gegen die in den Beurteilungen zum Ausdruck kommende bewusst unzutreffende Darstellung der Wertigkeit der tatsächlich von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Hinblick auf deren rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit sowie seine faktische Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Weiterhin beabsichtige der Kläger im Hinblick auf seine beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten die Aufnahme einer auf fünf Jahre befristeten Tätigkeit in einem mittelständischen Unternehmen. In diesem Zusammenhang sei angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters regelmäßig für den Aufgabenzuschnitt und die Vergütung neben den reinen Rechtskenntnissen auch die - vorliegend in den streitgegenständlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende - Darstellung und Bewertung der bei der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben von Bedeutung. Die vom Kläger bei der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben und deren Erledigung würden zu seinem Nachteil unzutreffend dargestellt und könnten daher von ihm bei einer Bewerbung nicht eingereicht werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2014 - 9 K 1447/13.F - zuzulassen. Für den Fall, dass sich der Senat seiner Auffassung zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis des erstinstanzlich verfolgten Klagebegehrens nicht anschließt, kündigt der Kläger den Antrag an, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 rechtswidrig war und der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden gewesen wäre. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist im Übrigen der Auffassung, mit Ruhestandseintritt des Klägers sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Für den ursprünglichen Antrag des Klägers auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids sowie auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung fehlt nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. Die dienstliche Beurteilung des Klägers hat sich erledigt. Damit hat sich auch der genannte Antrag erledigt. Die dienstliche Beurteilung dient dazu, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/08 -, juris Rdnr. 16). Diese Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung kann mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht mehr erreicht werden, weshalb sich die dienstliche Beurteilung damit erledigt (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 33.79 -, juris Rdnr. 19; Senat, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 1 OE 27/83 -, DÖD 1988, 121, 122). Hieran ändert auch die Absicht des Beamten nichts, im Anschluss an seine aktive Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen. Die Beurteilung dient den oben beschriebenen Zwecken und verfolgt nicht das Ziel, dem Beamten den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis zu erleichtern (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. November 1997 - A 3 S 169/96 -, juris Rdnr. 30). Hierfür kann der Beamte die Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 HBG über Art und Dauer des von ihm bekleideten Amtes beantragen, das auf Verlagen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben muss. Seinem Interesse an einem reibungslosen Übergang in ein privatwirtschaftliches Arbeitsverhältnis wird dadurch genügt, denn das Dienstzeugnis ist in aller Regel für einen Dritten bestimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 1 OE 27/83 -, DÖD 1988, 121, 123). Eines Rückgriffs auf die von vornherein einer anderen Zweckbestimmung unterliegende dienstliche Beurteilung bedarf es nicht. Auch die Absicht des Klägers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für seinen ursprünglichen Klageantrag. In einem etwaigen Schadensersatzprozess wären die mit einer verschuldet rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung und deren Auswirkungen zusammenhängenden Fragen von dem damit befassten Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 33.79 -, juris Rdnr. 19). Da sich das ursprüngliche Klagebegehren wie dargelegt erledigt hat, kann die Zulassung der Berufung lediglich noch zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme zu erreichen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 2 A 798/12 -, juris Rdnr. 5 m. w. N.). Eine entsprechende Absicht hat der Kläger in Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten (hilfsweise) angekündigt. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag in direkter oder entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO zu behandeln ist und ob er sich allein auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 oder auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2010 bezieht. Sowohl § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als auch § 43 Abs. 1 VwGO verlangen ein "berechtigtes Interesse" an der Feststellung. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das berechtigte Interesse in den genannten Vorschriften identischen Voraussetzungen unterliegt (dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rdnr. 23 m. w. N. auch zur Rspr.) oder ob die an das Vorliegen des berechtigten Interesses zu stellenden Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geringer sind als die des § 43 Abs. 1 VwGO (dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 -, juris Rdnr. 9). Selbst wenn letzteres der Fall wäre, ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung weder auf der Grundlage seines Vorbringens hierzu im Berufungszulassungsverfahren noch sonst erkennbar. Für das besondere Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es wird insbesondere dann bejaht, wenn die Rechtswidrigkeitsfeststellung der Vorbereitung einer konkret ins Auge gefassten Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage oder der Abwendung einer Wiederholungsgefahr bei drohender gleichgelagerter Rechtsverletzung in der Zukunft dient. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation kann sich das geforderte Feststellungsinteresse ergeben, falls die angegriffene Maßnahme diskriminierenden Charakter hatte und sich daraus eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, Zwischenurteil vom 4. Juli 2012 - 6 C 824/11.T -, juris Rdnr. 20). Grundsätzlich sind die Umstände, die das berechtigte Interesse begründen sollen, im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen (Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 7 A 1563/13.Z -, juris Rdnr. 4). Ist - wie hier - das erledigende Ereignis nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetreten, kann - und muss - das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch nach Fristablauf im Berufungszulassungsverfahren dargelegt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 6 A 1871/10.Z -, juris Rdnr. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rdnr. 12). Dies zugrunde gelegt, lässt sich dem Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 bzw. der dienstlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2010 wegen der beabsichtigten gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht entnehmen. Beruft sich der Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungsposition er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (zum Ganzen Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 15 ZB 12.1562 -, juris Rdnr. 12). Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Fall der beabsichtigten gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist, dass der beabsichtigte Prozess nicht offensichtlich aussichtslos sein darf. Offensichtlich aussichtslos ist der angestrebte Prozess, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (zum Ganzen Hess. VGH, Zwischenurteil vom 4. Juli 2012 - 6 C 825/11.T -, juris Rdnr. 24). Offen bleiben kann, ob die Absicht des Klägers, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, ernsthaft verfolgt oder aus prozesstaktischen Gründen lediglich vorgeschoben wird. Das berechtigte Interesse an der vom Kläger nach Zulassung der Berufung begehrten Feststellung fehlt jedenfalls schon deshalb, weil der angeblich beabsichtigte Schadensersatzprozess offensichtlich erfolglos bleiben muss. Der Kläger stützt sein Schadensersatzbegehren ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Februar 2016 nicht auf eine unterbliebene Beförderung wegen der - aus seiner Sicht - rechtswidrigen Beurteilung, sondern vielmehr darauf, dass er über Jahre hinweg eine höherwertige, an sich nach A 16 zu besoldende, Tätigkeit wahrgenommen habe, was in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers hier nicht ergeben. Selbst wenn ein derartiger Anspruch auf höhere Besoldung wegen der Wahrnehmung höherwertigerer Aufgaben grundsätzlich denkbar wäre, käme der dienstlichen Beurteilung keine Bedeutung für die Zuerkennung der höheren Besoldung zu. Entscheidend wären dann allein die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, die in der dienstlichen Beurteilung mit Blick auf deren Zweck für den hier interessierenden Zusammenhang allenfalls deklaratorisch und keineswegs mit Bindungswirkung aufgeführt werden. Eine wegen fehlerhafter Aufgabenbeschreibung rechtswidrige dienstliche Beurteilung könnte daher in der hier gegebenen Fallkonstellation schon nicht kausal für die dem Kläger zustehende Besoldung werden und wäre damit auch nicht kausal für den nach seiner Auffassung eingetretenen Schaden. Abgesehen davon können einem Beamten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rdnr. 29). Davon ausgehend ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die gesetzlichen - insbesondere auch haushaltsrechtlichen - Voraussetzungen für eine Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 16 im fraglichen Zeitraum überhaupt vorgelegen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass eine nach A 16 besoldete Stelle bei der Beklagten frei und nur mit ihm zu besetzen gewesen wäre, trägt der Kläger weder vor noch ist das sonst ersichtlich. Schließlich kommt auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, wegen der angeblich vom Kläger wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben für ihn eine Beförderungsmöglichkeit verbunden mit dem Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 16 zu schaffen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status folgt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungs- und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt. Lediglich ausnahmsweise kann als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 -, juris Rdnr. 15 m. w. N.). Dass die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls hier vorlägen, ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Aber selbst wenn das der Fall wäre, scheidet ein Schadensersatzanspruch hier aus. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht bei Amtshaftungsansprüchen nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Daraus folgt, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung einer Besoldung nach A 16 bzw. Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit wegen der Wahrnehmung höherwertigerer Aufgaben gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Dies hat der Kläger unterlassen. Er hat sich darauf beschränkt, sich auf die von der Beklagten ausgeschriebenen Beförderungsstellen zu bewerben und anschließend die Auswahlentscheidungen - im Ergebnis ohne den von ihm gewünschten Erfolg der Beförderung - gerichtlich anzugreifen. Auf eine fehlerhafte Auswahlentscheidung wegen der angeblich rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung im Rahmen konkreter Stellenbesetzungsverfahren stützt er den geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedoch nicht. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet von vornherein aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2013 - 4 S 83/13 -, juris Rdnr. 29 m. w. N.). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 bzw. der dienstlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2010 ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Absicht des Klägers, eine berufliche Tätigkeit in einem mittelständischen Unternehmen anzustreben. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich schon deshalb kein berechtigtes Interesse des Klägers auf die begehrte Feststellung ergeben, weil seinem Interesse an einem reibungslosen Übergang in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis durch die Möglichkeit, sich ein Dienstzeugnis gemäß § 59 Abs. 2 HBG ausstellen zu lassen, genüge getan wird (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. November 1997 - A 3 S 169/96 -, juris Rdnr. 34). Ein Rehabilitierungsinteresse hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Hierfür ist unabhängig davon auch nichts ersichtlich. Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers ist überdurchschnittlich gut und enthält nicht die geringsten Anhaltspunkte für Verletzungen der Menschenwürde oder Ehre des Klägers. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, der die Beteiligten nicht entgegen getreten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).